VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. JV in L, vertreten durch Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak und Mag. Markus Weixlbaumer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Bi-010386/3-2007-Zei/Obe, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war zum gegenständlichen Zeitpunkt als Schulleiter (Direktor) an der Berufsschule Z X tätig.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde er mit dem darin mündlich verkündeten Bescheid für schuldig befunden, dadurch, dass (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)
"Sie sich am mit einer Gruppe von rauchenden Schülern der Z X vor den Eingangsbereich der Z Y begehen haben, um provokant zu rauchen und nach Aufforderung durch ( den dortigen Schulleiter ) OB, die Zigaretten am Aschenbecher auszudämpfen, die Schüler zur Nichtbefolgung der Anweisung aufgefordert zu haben bzw. sie später aufgefordert zu haben, die Zigaretten auf dem Boden auszutreten und liegen zu lassen eine Dienstpflichtverletzung begangen und es wird eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt."
In der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides vom lautete der Spruch wie folgt:
"1. Der Beschwerdeführer ist schuldig, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, in dem er sich am mit einer Gruppe von rauchenden Schülern der Z X vor den Eingangsbereich der Z Y begeben hat, wo diese provokant rauchten und nach Aufforderung durch den BD Ing. OB, die Zigaretten beim Aschenbecher auszudämpfen, die Schüler zur Nichtbefolgung der Anweisung aufgefordert hat bzw. sie später aufgefordert hat, die Zigaretten auf den Boden auszutreten und liegen zu lassen.
Rechtsgrundlage der Entscheidung:
§ 29 Abs 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, LDG 1984, BGBl. 302/1984, i.d.g.F.
2. Über den Beschwerdeführer wird eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges als Disziplinarstrafe verhängt.
Rechtsgrundlage der Entscheidung:
§ 70 Abs 1 Z 3 inVerbindung mit § 95 Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. 302/1984, i.d.g.F."
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass das Rauchen auf dem Schulgelände seit der Novelle des Tabakgesetzes und dem diesbezüglich dazu ergangenen Erlässen des Landeschulrates für Oberösterreich vom sowie vom nicht mehr gestattet sei. Als Schulleiter hätte der Beschwerdeführer jedenfalls die Verpflichtung gehabt, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften sowie der schulbehördlichen Weisungen Sorge zu tragen. Es sei unerheblich, ob er - wie in seinen schriftlichen Ausführungen dargestellt - aus Ärger über die Verweigerung eines Gespräches über die Einführung des Nichtraucherschutzes mit dem Leiter der benachbarten Schule OB durch das provokative Rauchen ein Gespräch herbeiführen habe wollen, oder ob er die Schüler in dem Wissen um ihr Vorhaben lediglich begleitet habe. Jedenfalls sei dieses provokative Rauchen in Verletzung von Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen geschehen. Der Beschwerdeführer habe nichts unternommen, um dieses Zuwiderhandeln gegen maßgebliche Vorschriften zu unterbinden.
Die gegen den Bescheid der Erstbehörde erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass nach § 29 Abs. 1 LDG 1984 der Landeslehrer verpflichtet sei, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Absatz 2 der zitierten Bestimmung führe aus, dass der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Die dem Landeslehrer obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben ergäben sich unter anderem aus den im Schulrecht grundlegenden Verpflichtungen, wie dem § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (in der Folge: SchUG), wonach der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen habe. Als Schulleiter treffe den Beschwerdeführer aus der schulrechtlichen Bestimmung des § 56 Abs. 4 SchUG aber auch die Verpflichtung, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen.
Hinsichtlich der Bestimmungen über den Nichtraucherschutz im Tabakgesetz sowie der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom betreffend die Schulordnung gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass der Begriff Schule in § 9 Abs. 2 der Verordnung der Schulordnung mit Schulgebäude gleichzusetzen sei. Wie jedoch aus den Erlässen des BMBWK RS Nr. 3/2006 vom sowie dem gleich lautenden Erlass des Landesschulrates für Oberösterreich A3-89/1-06 vom hervorgehe (siehe Absatz: Rauchverbot außerhalb des Schulgebäudes, Rauchverbot auf der gesamten Schulliegenschaft für Schüler), sei der Begriff Schule des § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung so zu verstehen, dass für Schüler ein für die gesamte Schulliegenschaft und damit auch für die zu ihr gehörenden Freiflächen (Schulhof, Parkplatz, Sportanlagen) geltendes Rauchverbot ausgesprochen werde.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupte, § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Schulordnung sei nie so auszulegen gewesen, dass damit ein Rauchverbot für die gesamte Schulliegenschaft normiert wäre, so sei dieser Auslegung der Wortlaut des § 9 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung über die Schulordnung entgegenzuhalten. Die dort geregelte Ausnahmebestimmung ginge ins Leere, wenn das Rauchverbot nur auf das Schulgebäude festgelegt worden wäre.
Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer bis zur Einbringung der Berufung immer klar gewesen, dass auf den Schulliegenschaften ein Rauchverbot bestehe. So habe er auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde betont, wie sehr es die Schüler der Z X gestört hätte, dass das bestehende Rauchverbot auf der Schulliegenschaft durch Schüler der Z Y ignoriert würde.
Die Verpflichtungen für den Direktor einer Schule aus dem Erlass des Landesschulrates für Oberösterreich A3-89/1-06 erschöpften sich keinesfalls, wie in der Berufung behauptet, in der Abänderung der Hausordnung, sondern erstreckten sich unmissverständlich auf die Verpflichtung zur Sorgetragung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen.
Zum Weisungsrecht der Schulbehörde hinsichtlich des Inhaltes einer Hausordnung sei auf das RS Nr. 3/2006 des BMBWK und den gleich lautenden Erlass des Landesschulrates für Oberösterreich A3- 89/1-06 zu verweisen, welche beide ausdrücklich wiedergäben, dass der Weisungszusammenhang zwischen Schule und Schulbehörde durch § 44 Abs. 1 SchUG nicht aufgehoben sei.
Der in § 64 SchUG geregelte Schulgemeinschaftsausschuss sei als Kollegialorgan an die geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden und unterliege - so weit nicht durch Verfassungsgesetz weisungsfrei gestellt, was bei den Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 SchUG nicht geschehen sei - den Weisungen vorgesetzter Organe.
Nach Ansicht der belangten Behörde stehe auf Grund der aufgezeigten Bestimmungen zweifelsfrei fest, dass das Rauchen auf der gesamten Schulliegenschaft der Z X und der Z Y nicht gestattet gewesen sei und der Beschwerdeführer als Schulleiter der Z X jedenfalls die Verpflichtung gehabt habe, für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften sowie die schulbehördlichen Weisungen Sorge zu tragen. Dabei sei es auch rechtlich nicht relevant, ob das Rauchen der Schüler der Z X vor dem Eingangsbereich der Z Y provokant erfolgt sei oder der Beschwerdeführer lediglich die Schüler begleitet habe. Im Übrigen scheine das Berufungsvorbringen insofern unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellung an den Landesschulrat für Oberösterreich vom ausgeführt habe, dass das Ziel der Protestdemonstration vom gewesen sei, durch provokantes Rauchen darzustellen, wie unangenehm es sei, wenn Nachbarschüler das Rauchverbot ignorierten und das Schulgebäude verunreinigten. Damit habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er selbst an der Umsetzung des Rauchverbotes an seiner Schule interessiert gewesen sei und es sei daher sein nunmehriges Vorbringen, dass eine derartige Weisung des Landesschulrates nie bestanden hätte bzw. gesetzwidrig sei, völlig unglaubwürdig und stelle sich als eine reine Schutzbehauptung dar.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Einsicht zeige. Er bestreite vielmehr die Rechtmäßigkeit der Erlässe des Landesschulrates für Oberösterreich und unterstelle diesen Nichtigkeit bzw. von einer nicht zuständigen Behörde erteilt worden zu sein. Dazu komme noch erschwerend hinzu, dass die nach Ansicht der belangten Behörde schuldhaft vorliegende Dienstpflichtverletzung vor einer großen Öffentlichkeit geschehen sei und die im Hinblick auf die Vorbildfunktion des Beschuldigten als erschwerend zu werten sei. In Anbetracht der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausführungen sowie der dargelegten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (keine Sorgepflichten oder sonstige finanzielle Belastungen, Bruttobezug von ca. 4.700 Euro zuzüglich ca. 1.600 Euro als Vergütung für Mehrdienstleistungen) scheine auch der belangten Behörde aus Gründen der General- und der Spezialprävention eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges als angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ein Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben
Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen
unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
..."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als Leiter der Berufsschule Z X in Begleitung von mehreren Schülern seiner Schule vor den Eingang der benachbarten Berufsschule Z Y begeben hat. Einige Schüler rauchten dort auf provokante Weise zu dem Zweck, durch dieses Verhalten auf den Missstand hinzuweisen, dass Schüler der Berufsschule Z Y nach Auffassung der Schüler der Berufsschule Z X und auch nach Auffassung des Beschwerdeführers im Bereich der Berufsschule Z X verschiedentlich ein Rauchverbot missachtet hätten. Auf Veranlassung des Schulwartes der Berufsschule Z Y erschien OB, der Leiter der Berufsschule Z Y, und forderte die rauchenden Schüler der vom Beschwerdeführer geleiteten, benachbarten Berufsschule auf, das Rauchen einzustellen und die Zigaretten beim Aschenbecher auszudämpfen. Der Beschwerdeführer als Leiter der Nachbarschule hat die rauchenden Schüler seiner Schule unbestritten zur Nichtbefolgung dieser Anweisung und später dazu aufgefordert, die Zigaretten auf dem Boden auszutreten und liegen zu lassen.
Der belangten Behörde kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie hätte dieses Verhalten des Beschwerdeführers zu Unrecht als Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gewertet. Auffassungsunterschiede zwischen den Schülern und den Leitern zweier benachbarter Schulen über die Einhaltung und effektive Überwachung eines angenommenen Rauchverbotes sind nämlich nicht durch bewusste und gezielte Provokationen auszutragen. Eine solche Verhaltensweise zu unterstützen lässt sich für einen Schulleiter mit der Verpflichtung zur gewissenhaften Besorgung der Aufgaben eines Schulleiters nicht vereinbaren, dem in dieser Funktion eine wesentliche Vorbildfunktion nicht nur für Schüler sondern auch für die Lehrer seiner Schule zukommt. Eine solche Verhaltensweise ist auch durchaus geeignet, das in § 29 Abs. 2 LDG 1984 geschützte Vertrauen zu beeinträchtigen. Für diese Beurteilung kann letztlich außer Betracht bleiben, ob an dem Ort, an welchem die Schüler der Berufsschule Z X unbestritten auf provokante Weise geraucht haben, ein Rauchverbot bestand.
Soweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die Umschreibung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides der Behörde erster Instanz von dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Schuldspruch abweiche, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Formulierung der Tat in der schriftlichen Ausfertigung als sprachliche Präzisierung des vorgeworfenen Verhaltens anzusehen ist (vgl. dazu mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0218).
Der Beschwerdeführer hält die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid zusammengefasst deswegen für rechtswidrig, weil auf Milderungsgründe nicht eingegangen und die rechtliche Ansicht des Beschwerdeführers als erschwerend gewertet worden sei.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, dass die belangte Behörde das ihr vom Gesetz hinsichtlich der Strafbemessung eingeräumte Ermessen auf eine gesetzwidrige Weise geübt hätte. Ob am Ort der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung tatsächlich ein Rauchverbot bestand (was vom Beschwerdeführer verneint wird), war im vorliegenden Zausammenhang - wie dargelegt - nicht von entscheidender Bedeutung. Auch hat die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung zutreffend die Verletzung der Vorbildfunktion des Beschwerdeführers als Schulleiter und damit im Zusammenhang den Umstand in Betracht gezogen, dass die Dienstpflichtverletzung in der Öffentlichkeit erfolgte. Die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges kann daher nicht als überhöht angesehen werden.
Die Beschwerde war daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-92348