VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GR in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 2555.281247/0004-III/5/2008, betreffend Leiterzulage (§§ 57 Abs. 1 iVm 59 Abs. 1 GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Schuldirektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist (seit 1995) Leiter der Handelsakademie und Handelsschule (im Folgenden kurz: HAK/HAS), und auf Grund seiner zum vorgenommenen ausdrücklichen Betrauung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch Leiter der Höheren Technischen Lehranstalt für Informationstechnologie (HTL), beide in D. Beide Schulen sind Privatschulen, deren Erhalter die Stadt D ist.
Die in der HTL betriebenen Schulformen wurden vom Privatschulerhalter erstmals ab Mitte 2002 angeboten. Das Öffentlichkeitsrecht für diese Schulform wurde erst für das Schuljahr 2004/2005 verliehen.
Am begehrte der Beschwerdeführer die "rückwirkende Zuerkennung" einer Leiterzulage für den Zeitraum vom bis . Er führte aus, sein Antrag stütze sich darauf, dass er auch in diesem Zeitraum Leiter mehrerer selbstständiger Unterrichtsanstalten (nämlich der HAK/HAS und der HTL) gewesen sei.
In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof, sodass zur Vorgeschichte auf das - den ersten Rechtsgang erledigende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0109, verwiesen wird.
Mit diesem Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom (in der Fassung eines Berichtigungsbescheides vom ), mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Als tragende Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof dazu (auszugsweise) Folgendes aus:
"Vorliegendenfalls ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Leitungsaufgaben auch in Ansehung der ab Mitte 2002 erstmals vom Privatschulerhalter angebotenen Schultypen wahrgenommen hat, was der zur Betrauung zuständigen Behörde auch bekannt war und zur Auszahlung einer erhöhten Zulage gemäß § 3 Abs. 1 SZV geführt hat.
Jedenfalls dann, wenn dem für Betrauungen zuständigen Organwalter des Landesschulrates für Niederösterreich die für die Beurteilung der Frage, ob die HTL - mangels organisatorischer Verknüpfung mit der HAK/HAS - als eigenständige Unterrichtsanstalt geführt wird, maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Großen und Ganzen bekannt waren und er darüber hinaus von der Aufnahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie von der Anweisung einer erhöhten Leiterzulage aus diesen Gründen wusste, wäre auch von einer konkludenten Betrauung des Beschwerdeführers mit den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben auszugehen.
Dann wären aber für die Frage, ob er mit der Leitung einer oder zweier Unterrichtsanstalten betraut war, die für das Vorliegen einer Organisationseinheit maßgeblichen realen Umstände entscheidend.
Darauf, dass nach Maßgabe dieser tatsächlichen Verhältnisse bis September 2005 nur eine einzige Unterrichtsanstalt vorlag, wurde der angefochtene Bescheid nicht tragend gestützt. Zwar enthält er Feststellungen darüber, dass die belangte Behörde Bedingungen für ihre Zustimmung zur Einrichtung der HTL geäußert hat, welche im Falle ihrer Einhaltung durch den privaten Schulerhalter Indizien für das Vorliegen einer organisatorischen Einheit zwischen HAK/HAS und HTL darstellen könnten.
Nichtsdestotrotz hätte eine endgültige Beurteilung dieser Frage auch eine Auseinandersetzung mit dem hiezu erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und in seiner Stellungnahme vom erfordert, zumal auch die dort behaupteten Umstände von den im Schreiben der belangten Behörde vorausgesetzten teilweise abweichen.
(...) Gegen das Vorliegen einer organisatorischen Verbindung würde insbesondere die vom Beschwerdeführer behauptete räumliche Trennung (unter Einrichtung eines eigenständigen Sekretariats) und das Fehlen von (über die Identität des Leiters hinausgehenden) personellen Vernetzungen (wie die gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal) in den einzelnen Schulen sprechen. Darüber hinaus wären auch Feststellungen zu treffen, inwieweit Gemeinsamkeiten innerhalb der Lehrpläne bestanden bzw. ob Stundenpläne und Lehrfächerverteilungspläne gemeinsam erstellt wurden.
Schließlich wäre - auf Basis der Annahme des Vorliegens bloß einer Unterrichtsanstalt für den hier strittigen Zeitraum - die Betrauung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom mit der Leitung der Unterrichtsanstalt HTL nur dann erklärlich, wenn ein davor bestandener organisatorischer Verbund zwischen HAK/HAS und HTL mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 aufgelöst worden wäre. Welche für die Beurteilung einer organisatorischen Einheit maßgeblichen Umstände sich zu diesem Zeitpunkt geändert haben sollten, ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Der erstinstanzliche Bescheid spricht lediglich von einer höheren Schülerzahl sowie von der erstmaligen Abhaltung von Reife- und Diplomprüfungen. Diese Umstände sind aber für die Beurteilung einer organisatorischen Einheit ohne Bedeutung.
Auf Grund des (...) Rechtsirrtums in Ansehung der Voraussetzungen einer konkludenten Betrauung hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob nach Maßgabe der objektiv bestandenen organisatorischen Verhältnisse die HTL in einer eigenständigen Unterrichtsanstalt betrieben wurde, bejahendenfalls, ob diese maßgeblichen objektiven Verhältnisse dem für die Betrauung zuständigen Organ des Landesschulrates Niederösterreich im Großen und Ganzen bekannt waren. Hiedurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 aufzuheben war."
Die belangte Behörde führte sodann ergänzende Ermittlungen durch, deren Ergebnis sie dem Beschwerdeführer mit Note vom zur Stellungnahme übermittelte.
Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine abschließende Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf "rückwirkende Zuerkennung" einer Leiterzulage für den Zeitraum vom bis im Instanzenzug gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), neuerlich ab.
Nach Wiedergabe der §§ 57 und 59 GehG, des bisherigen Verfahrensganges, sowie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/12/0109, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, sie habe im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes weitere Ermittlungen durchgeführt, namentlich durch Sichtung des Personalaktes des Beschwerdeführers, Sichtung der in UPIS-RAP (Unterrichts-Personal-Informations-System im Rahmen der Applikation PIS) enthaltenen Daten, Sichtung der in UNITS (Unterrichts-Informations-System) enthaltenen Daten, Ermittlungen beim Landesschulrat für Niederösterreich, sowie durch Überprüfung der (im zitierten Erkenntnis vom wörtlich wiedergegebenen) Stellungnahme des Beschwerdeführers vom , und letztlich jener vom . Die belangte Behörde führte sodann Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original) :
" Zur räumlichen Trennung von HAK und HTL:
Bereits in einem Schreiben von Bürgermeister A. S. an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom heiße es: ' Im geplanten Schulformenverbund (HAK, HAS und EDV-HTL) werden Synergieeffekte durch eine gemeinsame Schulverwaltung, durch die Auslastung teurer technischer Anlagen und durch den Einsatz von Spezialisten aus der betrieblichen Praxis genützt.' Mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom an den LSR für Niederösterreich wurde (entsprechend den Beschlüssen betreffend Bundesbeitrag zu den Baukosten) festgehalten, dass die Sonderunterrichtsräume für EDV und Naturwissenschaften im 'neuen' Gebäude von beiden Schulformen gemeinsam zu nutzen sind und dass der Nachteil der 5 Klassenräume im 'neuen' Gebäude, die unter der Normgröße liegen, durch flexible Nutzung von HAK- und HTL-Klassen (höhere Jahrgänge mit geringeren Schülerzahlen) kompensiert werden muss. Die Notwendigkeit eines zweiten Sekretariats im 'neuen' Gebäude sei nicht gegeben.
In der Stellungnahme der Stadtgemeinde D. vom zu diesem Schreiben wurden betreffend flexible Nutzung von Sonderunterrichts- und Klassenräumen beider Gebäude keine Einwände erhoben. Lediglich betreffend das Sekretariat im 'neuen' Gebäude wurde angemerkt, dass auf dieses nicht verzichtet werden könne. Es wurde aber in einem mitgeteilt, dass zwei teilzeitbeschäftigte Sekretärinnen (der Stadtgemeinde D.) für alle drei Schulformen eingesetzt werden.
Aus diesen Schreiben anlässlich der Eröffnung des neuen Gebäudes ergibt sich zunächst eindeutig, dass nach dem Willen des Bundes und des Schulerhalters die Nutzung der Sonderunterrichtsräume und Klassenräume der beiden Gebäude für Zwecke beider Ausbildungen gewollt war.
Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom angeführt, dass sich der zitierte Brief der Stadtgemeinde vom auf das Schuljahr 2001/2002 bezogen habe, als eine Container-Schule als Provisorium gedient habe und auch einige Sonderunterrichtsräume der bestehenden HAK/HAS für die ersten beiden HTL-Klassen in Verwendung gewesen seien. Nach den vom BMUKK durchgeführten Ermittlungen kann sich das zitierte Schreiben aber nicht auf das Schuljahr 2001/2002 bezogen haben, da es sich dabei um den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Nutzung des neu errichteten Gebäudes (entsprechend den Beschlüssen betreffend den Bundesbeitrag zu den Baukosten) gehandelt hat. Aus Sicht des BMUKK ist also abschließend festzuhalten, dass die anlässlich des Neubaus getroffene Vereinbarung zwischen Bund und Schulerhalter die oben beschriebene flexible Nutzung von Sonderunterrichtsräumen und Klassenräumen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beinhaltet.
Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme anführen, 'seit der Eröffnung der neu gebauten HTL im Herbst 2002' seien 'die beiden Schulen räumlich voneinander getrennt und voneinander unabhängig' so würde dies den angeführten Vereinbarungen widersprechen. Zum Beweis der räumlichen Trennung haben Sie Bildmaterial vorgelegt und weiters angeführt, dass 'die HTL seit über die erforderlichen Klassenräume, (...) sowie über alle lehrplanmäßig erforderlichen Labor- und Sonderunterrichtsräume verfügt.' Es wird festgestellt, dass die vorgelegten Bilder (Außen- und Innenansichten der beiden Gebäude) nicht geeignet sind, zu beweisen, wie die vorhandenen Räumlichkeiten tatsächlich genutzt wurden. Auch dass die HTL über alle erforderlichen Räumlichkeiten verfüge ist kein geeigneter Beweis für die tatsächliche Nutzung, insbesondere im Hinblick auf die etwaige Nutzung dieser Räume für die Zwecke der HAK. Abschließend wird zur Frage der räumlichen Trennung festgestellt, dass seitens des Schulerhalters und der Schulleitung die entsprechenden Beschlüsse betreffend den Bundesbeitrag zu den Baukosten (die ja erst Voraussetzung für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel waren) umzusetzen waren. Die diesbezüglichen oben angeführten Schreiben sind inhaltlich eindeutig und können durch das vorgelegte Bildmaterial nicht widerlegt werden. Es ist daher auf Grund der zitierten Vereinbarungen sowie der fehlenden Beweiskraft Ihres Vorbringens und der vorgelegten Bilder auf eine Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten für Zwecke der HAK und der HTL im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu schließen.
Zu den personellen Vernetzungen:
Was die personellen Vernetzungen zwischen HAK und HTL betrifft wurde Ihnen folgendes Ermittlungsergebnis zur Stellungnahme übermittelt:
'Sowohl was den Lehrkörper als auch was die in der Verwaltung tätigen Personen betrifft, liegt eine fast vollständige Deckungsgleichheit dieser Personen vor: Zur Untersuchung eventueller personeller Vernetzungen wurden zunächst die in UPIS-RAP (Unterrichts-Personal-Informations-System im Rahmen der Applikation PIS) enthaltenen Lehrfächerverteilungsdaten der Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005 für die Schulkennzahlen 315428 (HAK) und 315467 (HTL) verglichen. Für das Schuljahr 2002/2003 war ein derartiger Vergleich nicht möglich, da für dieses Schuljahr eine einzige Datei in UPIS-RAP unter der SKZ 315428 existiert. Nach Auskunft des LSR für Niederösterreich wurden im Schuljahr 2002/2003 18 Klassen ohne eine Differenzierung nach Ausbildung geführt. Für das Schuljahr 2003/2004 ergibt sich folgendes Bild:
Laut Lehrfächerverteilung in UPIS-RAP waren an der HAK (SKZ 315428) 46 LehrerInnen tätig, an der HTL (SKZ 315467) 30 LehrerInnen. In beiden Ausbildungen tätig waren im Schuljahr 2003/2004 von diesen LehrerInnen insgesamt 23, das heißt an der HTL waren nur 7 von 30 LehrerInnen tätig, die nicht auch gleichzeitig an der HAK unterrichteten. Diese 7 LehrerInnen unterrichteten mit Ausnahme eines Lehrers, der 8 Wochenstunden in Physik zu unterrichten hatte, ausschließlich Unterrichtsgegenstände der HTL (...). In den allgemein bildenden Gegenständen (...) zeigt sich hingegen eine personelle Übereinstimmung der an der HTL und der HAK unterrichtenden LehrerInnen. Für das Schuljahr 2004/2005 ist nach den Dateien im UPIS-RAP davon auszugehen, dass an der HAK (SKZ 315428) 49 LehrerInnen tätig waren, an der HTL (SKZ 315467) 38 LehrerInnen. In beiden Ausbildungen tätig waren im Schuljahr 2004/2005 von diesen LehrerInnen insgesamt 26, das heißt an der HTL waren nur 12 von 38 LehrerInnen tätig, die nicht auch gleichzeitig an der HAK unterrichteten. Wie im Schuljahr 2003/2004 ergibt sich auch im Schuljahr 2004/2005 das Bild, dass diese 12 LehrerInnen fast ausschließlich HTL-einschlägige Gegenstände unterrichteten (mit Ausnahme von einer Lehrerin, die 2 Wochenstunden Chemie und 3 Wochenstunden Mathematik unterrichtete und eines Lehrers, der 4 Wochenstunden Physik unterrichtete). In den allgemein bildenden Gegenständen ist, wie auch im Schuljahr 2003/2004, eine personelle Übereinstimmung der in den Ausbildungen HTL und HAK unterrichtenden LehrerInnen festzustellen.
Festgestellt wurde weiters, dass in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 in den UPIS-RAP-Dateien beider Schulkennzahlen Dr. J. A. als Administrator geführt wurde, somit auch die verwaltungsmäßige Unterstützung der beiden Ausbildungen in einer Hand war.
Hinzu kommt, dass im Schuljahr 2003/2004 bei einer Klassenzahl von 18 an der HAK und 6 an der HTL gemäß der UPIS-RAP-Datei der HTL Dr. J. Z. für eine Administratorentätigkeit von 3 Wochenstunden eingerechnet wurden. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 und 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG 1965, BGBl. Nr. 244, wonach Administratorentätigkeit mit einer halben Wochenstunde (...) je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, und die Bestellung eines Administrators nur an höheren (...) Schulen zulässig ist, die mindestens 8 Klassen aufweisen, ist auch dies ein deutlicher Hinweis auf die einheitliche Verwaltungsführung in beiden Ausbildungen.
In einem Schreiben von Bürgermeister A. S. an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom heißt es: 'Im geplanten Schulformverbund (HAK, HAS und EDV-HTL) werden Synergieeffekte durch eine gemeinsame Schulverwaltung , durch die Auslastung teurer technischer Anlagen und durch den Einsatz von Spezialisten aus der betrieblichen Praxis genützt'. Auch in der 'Festschrift zur Eröffnung der HTL im Schulformverbund' wies Bürgermeister S. darauf hin, dass 'in diesem Schulformverbund wertvolle Synergieeffekte erzielt werden können'. In einem weiteren Schreiben (auch des Eltern- und Schülervertreters im SGA) vom an die damalige Bundesministerin heißt es wörtlich: 'Wir sind nicht nur die jüngste, sondern wahrscheinlich auch die sparsamste HTL von ganz Österreich! Begründung : eine gemeinsame Direktion und Verwaltung mit HAK/HAS , (...).'
Ein weiterer Hinweis auf die bestehende personelle Vernetzung ist der Einsatz von zwei teilzeitbeschäftigten Sekretärinnen (der Stadtgemeinde D.) für alle drei Schulformen.
Was die Betreuung der Bibliothek betrifft, erhielt nach Auskunft des LSR für Niederösterreich Prof. Mag. M eine Einrechnung gem. § 9 BLVG im Ausmaß von 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für die Führung der Bibliothek für das gesamte Schulzentrum.'
Aus Sicht des BMUKK konnten Sie zu diesem eindeutigen Ermittlungsergebnis hinsichtlich der LehrerInnen, des Administrators und der Betreuung der Bibliothek in Ihrer Stellungnahme keine Sachverhaltselemente aufzeigen, die das bisher vorliegende Ermittlungsergebnis in Frage stellen könnten: Sie bestätigten in Ihrer Stellungnahme, dass 'in den ersten Jahren nach der Gründung der HTL die Zahl der ausschließlich an der HTL tätigen Lehrkräfte (Techniker und Werkstättenlehrer) gemessen an der Zahl der Lehrkräfte von beiden Schulen gering war'. Zu den Ausführungen des BMUKK betreffend die einheitliche Administratorentätigkeit führen Sie an, dass 'die Abgeltung der verwaltungsmäßigen Unterstützung durch den Administrator korrekt erfolgt ist und nie Gegenstand einer Beschwerde war' und gehen ansonsten nicht auf das Ermittlungsergebnis ein. Auf die Betreuung der Bibliothek sind Sie nicht eingegangen.
Was die Frage betrifft, ob - entsprechend den Vereinbarungen des Schulerhalters mit dem Bund - zwei teilzeitbeschäftigte Sekretärinnen (der Stadtgemeinde D.) für alle drei Schulformen (HAK, HAS und HTL) zum Einsatz kamen oder - wie in Ihrer Stellungnahme angeführt - zwei getrennte Sekretariate für HAK und HTL existierten - so haben Sie für Ihr Vorbringen keine Beweise vorgelegt. Es sind daher als Ermittlungsergebnis für den verfahrengegenständlichen Zeitraum die oben zitierten Vereinbarungen zwischen Schulerhalter und Bund zu Grunde zu legen, wonach zwei Sekretärinnen für beide Ausbildungen zum Einsatz zu kommen hatten.
Zur Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen:
Was die Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen an HAK und HTL betrifft, wurde Ihnen folgendes Ermittlungsergebnis zur Stellungnahme übermittelt:
'Verglichen wurden die UNITS (Unterrichts- Informations-System)-Daten der Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005, wobei festgestellt wurde, dass in diesen beiden Schuljahren völlig idente UNITS-Dateien für die Schulkennzahlen 315428 (HAK) und 315467 (HTL) an den Landesschulrat für Niederösterreich übermittelt wurden. Dies betrifft die Stammdaten der Lehrer, der Klassen, aber auch die Vertretungsplanung (Supplierungen), sodass eine einheitliche Erstellung der Lehrfächerverteilungspläne und Stundenpläne vorliegt. Da, wie bereits erwähnt, die Administration beider Ausbildungen in einer Hand war, ist diese einheitliche Planung auch eine schlüssige Konsequenz daraus.'
Sie haben dazu in Ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass 'mit absoluter Sicherheit unterschiedliche Dateninhalte für HAK/HAS einerseits und die der HTL andererseits möglicherweise unter einem gemeinsamen Dateinamen an den LSR übermittelt wurden'.
Dazu ist festzuhalten, dass, wie auch in den Ihnen übermittelten Ermittlungsergebnissen zum Ausdruck gebracht, eben idente Dateiinhalte übermittelt wurden, und es sich eindeutig nicht nur um einen identen Dateinamen handelt, im Gegenteil, es wurden die identen Dateiinhalte unter unterschiedlichen Dateinamen (HAK einerseits und HTL andererseits) an den LSR für Niederösterreich übermittelt.
Dies ist ein deutlicher Hinweis auf die für das Schulzentrum einheitlich vorgenommene Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen. Dagegen hat die Verleihung einer eigenen Schulkennzahl für die HTL im Oktober 2002, die bereits wegen der Existenz zweier Ausbildungen aus praktischen Erwägungen erfolgt ist, und daher im vorliegenden Fall ein formales Unterscheidungskriterium darstellt, deutlich geringeres Gewicht.
Zu Schulgemeinschaftsausschuss, Dienststellenausschuss, Konferenzen, Elternabenden:
Was die Situation von Schulgemeinschaftsausschuss, Dienststellenausschuss und Konferenzen im Schulzentrum D. betrifft, wurde Ihnen folgendes Ermittlungsergebnis zur Stellungnahme übermittelt:
'Im Schulzentrum D. gab es nur einen Schulgemeinschaftsausschuss. Dies ergibt sich aus diversen Unterlagen, so etwa dem oben erwähnten Schreiben vom , das vom Beschwerdeführer, vom 'Elternvertreter im SGA' und vom 'Schülervertreter im SGA' unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer beim LSR für Niederösterreich um den Ausspruch von 'Dank und Anerkennung' an verschiedene Personen für die Mitwirkung im Schulgemeinschaftsausschuss der HAK, HAS und IT-HTL D. ersucht. Im 'Protokoll über die Eröffnungskonferenz (der HAK, HAS und HTL für IT)' am heißt es: 'Wir sind eine Schulgemeinschaft mit drei attraktiven Ausbildungswegen'. Weiters wird darin auf einen allgemeinen Elternabend hingewiesen, wo 'dringende Anliegen der Schulgemeinschaft besprochen werden' sollen. Im 'Protokoll über die Eröffnungskonferenz (der HAK, HAS und HTL für IT)' am heißt es: 'Wir sind eine Schulgemeinschaft mit drei attraktiven Ausbildungswegen'.
Es gab weiters einen gemeinsamen Dienststellenausschuss für die beiden Ausbildungsbereiche des Schulzentrums.
Wie aus den eben erwähnten Konferenz-Protokollen ersichtlich, wurden die Schulkonferenzen organisatorisch für das gesamte Schulzentrum D. abgehalten.'
Sie haben in Ihrer Stellungnahme bestätigt, dass es im Schulzentrum D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur einen Schulgemeinschaftsausschuss und Dienststellenausschuss gab. Sie haben ergänzend angeführt, dass 'schulformenbezogene Agenden nur in der jeweiligen Schulform und gemeinsame Agenden im Plenum behandelt werden.' Dies kann auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nur so verstanden werden, dass getrennte Diskussionen, Arbeitsgruppen, etc. möglich waren. Die formale Ausübung der jeweiligen Kompetenzen musste aber in einem einheitlichen Schulgemeinschaftsausschuss und einem einheitlichen Dienststellenausschuss erfolgen, sodass das Ermittlungsergebnis der Existenz eines Schulgemeinschaftsausschusses und eines Dienststellenausschusses für das gesamte Schulzentrum D. aufrecht zu erhalten ist.
Weiters haben Sie angeführt: 'Man stelle sich das Chaos für SchülerInnen, Eltern und Lehrkräfte vor, wenn beispielsweise zwei getrennte Schulgemeinschaftsausschüsse eines Schulzentrums hinsichtlich Unterrichtsbeginn, Unterrichtsende, Pausenzeiten, SGA-Tagen oder der Fünf-Tage-Woche zu einander widersprechenden Beschlüssen kämen.' Dazu ist festzuhalten, dass unter der Annahme getrennter Organisationseinheiten unterschiedliche Beschlüsse zu den von Ihnen genannten Punkten auch kein Chaos verursachen würden. Da jedoch nach den Ermittlungen des BMUKK enge personelle Verflechtungen im Lehrkörper und der Verwaltung vorliegen, wären in diesen Punkten voneinander abweichende Regelungen de facto tatsächlich schwer durchführbar gewesen.
Was die Abhaltung von Konferenzen betrifft, haben Sie ausgeführt, dass auch hier die 'schulformbezogenen Agenden nur in der jeweiligen Schulform und gemeinsame Agenden im Plenum behandelt werden.' Dies ist glaubwürdig und wird auch nicht in Frage gestellt, allerdings ist nichts desto trotz das Ermittlungsergebnis aufrecht zu erhalten, dass, wie aus den oben zitierten Dokumenten ersichtlich, auch Konferenzen stattgefunden haben, die das gesamte Schulzentrum betrafen. Berücksichtigt man die starken personellen und organisatorischen Vernetzungen der Ausbildung, war dies aus Sicht der Schulleitung sicherlich eine vernünftige Vorgehensweise.
Betreffend Elternabende haben Sie angeführt, dass 'die jährlich stattfindenden Elternabende immer aus zwei Teilen bestanden, nämlich aus dem allgemeinen Teil für Mitteilungen des Schulerhalters, Schul- und Hausordnung sowie Verhaltensvereinbarungen für den Schulalltag. Der wesentlich längere schul- und klassenbezogene Teil war immer räumlich und personell getrennt.' Auch dies ist glaubwürdig und wird nicht angezweifelt, allerdings steht fest, dass auch gemeinsame Elternabende für das gesamte Schulzentrum stattgefunden haben, anlässlich derer gemeinsame Themen des Schulzentrums, wie die von Ihnen genannten, behandelt wurden.
Zur Schulaufsicht:
Innerhalb des LSR für Niederösterreich unterstand die HTL im Schuljahr 2002/2003 organisatorisch der Schulaufsicht für Kaufmännische Schulen, ab dem Schuljahr 2003/2004 jener für Technische Schulen. Dies haben Sie in Ihrer Stellungnahme bestätigt.
Zum Schularzt:
Herr OA Dr. U. S. ist als Schularzt für das gesamte Schulzentrum zuständig. Dies haben Sie in Ihrer Stellungnahme bestätigt.
Zu den Sportstätten:
Die Überprüfung der Stundenpläne sowie Rückfrage beim LSR für Niederösterreich hat ergeben, dass das Sportzentrum D. (bestehend aus einer 3-fach-Halle sowie Freiflächen) für beide Ausbildungen genützt wird. Auch diese gemeinsame Nutzung haben Sie in Ihrer Stellungnahme bestätigt.
Als weiteres Kriterium, das nach Ihrer Auffassung für eine organisatorische Trennung von HAK und HTL spricht, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom die maßgeblichen Lehrpläne angeführt. Sie haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass in der HAK/HAS einerseits und HTL andererseits nach völlig unterschiedlichen Lehrplänen unterrichtet wird. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
An der HAK wurde nach Information der zuständigen Schulaufsicht im LSR für Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach dem Regellehrplan unterrichtet. An der HTL wurde in diesem Zeitraum nach dem Schulversuchslehrplan 'Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie' unterrichtet. Ohne Zweifel bestehen zwischen diesen Lehrplänen deutliche Unterschiede - es handelt sich immerhin um unterschiedliche Schularten im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen. Inhaltlich dient die Handelsakademie der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft (siehe § 74 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz 1962), die Höheren technischen Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer technischer Bildung auf den verschiedenen Fachgebieten der industriellen und gewerblichen Wirtschaft (§ 72 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz 1962). Daraus ergibt sich auch die Existenz von bestimmten Sonderunterrichtsräumen der HTL, wie Sie in Ihrer Stellungnahme mehrfach angeführt haben. Es ist aber festzuhalten, dass der Lehrplan der Handelsakademien gerade mit dem Lehrplan einer 'Höheren Lehranstalt für Informationstechnologie' auf Grund der dort verstärkten IT-Ausrichtung größere Übereinstimmung zeigt, als dies bei anderen HTL-Schwerpunkten der Fall wäre. Auch der Lehrplan der Handelsakademien setzte nämlich bereits in der Fassung von BGBl. II Nr. 325/2000 (diese kam für die HAK im Schulzentrum D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 zur Anwendung) einen Schwerpunkt im Bereich der informationsunterstützten Arbeit: Neben den Pflichtgegenständen des Kernbereichs 'Wirtschaftsinformatik' und 'Textverarbeitung, Officemanagement und Publishing' sah dieser Lehrplan auch für die Pflichtgegenstände des Kernbereichs 'Betriebswirtschaftliche Übungen und Projektmanagement' sowie 'Rechnungswesen' Computerunterstützung vor. Als Ausbildungsschwerpunkte sah dieser Lehrplan im Erweiterungsbereich neben 'Marketing und internationale Geschäftstätigkeit' und 'Controlling und Jahresabschluss' auch 'Wirtschaftsinformatik und betriebliche Organisation' vor, wobei insbesondere der letztgenannte, aber auch die beiden erstgenannten Ausbildungsschwerpunkte einen starken IT-Bezug haben. Der Lehrplan der Handelsakademien in der Fassung von BGBl. II Nr. 291/2004 (dieser kam ab dem Schuljahr 2004/2005 zur Anwendung) sieht weiterhin für die Pflichtgegenstände des Kernbereichs 'Betriebswirtschaftliche Übungen und Projektmanagement' sowie 'Rechnungswesen' Computerunterstützung und für ' Informations- und Officemanagement' computerunterstützte Textverarbeitung vor. Computerunterstützung beinhaltet weiters der Gegenstand 'Projektmanagement und Projektarbeit' im Fachbereich, an Ausbildungsschwerpunkten bestehen an der HAK in D. 'internationale Geschäftstätigkeit mit Marketing' und 'Controlling mit Jahresabschluss' sowie 'Multimedia und Webdesign', davon ist insbesondere letztgenannter Schwerpunkt fast ausschließlich ITbezogen. Im Rahmen des allgemeinen Bildungsziels der HAK legt der Lehrplan (BGBl. II Nr. 291/2004) als von AbsolventInnen zu erwerbende Kompetenz 'die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie kennen und diese situationsgerecht einsetzen können' sowie '(...) zu eigenständigem Weiterlernen unter Verwendung neuer Technologien befähigt sein' fest. Die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze legen fest, dass 'in jedem Unterrichtsgegenstand (...) der IT-Bezug neben dem fächerübergreifenden Aspekt besonders zu berücksichtigen ist.'
Auch im Fächerkanon der allgemein bildenden Gegenstände sind Parallelen festzustellen (Deutsch, Englisch, Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie werden an HAK und HTL des Schulzentrums unterrichtet), weiters findet sich an der HTL der Pflichtgegenstand 'Betriebswirtschaft'.
Zusammenfassend ist also Folgendes festzustellen: An der HAK und HTL des Schulzentrums kamen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum formal unterschiedliche Lehrpläne zur Anwendung. Dennoch steht fest, dass gerade im gegenständlichen Fall deutliche Parallelen der Lehrplaninhalte in den Ausbildungen HAK und HTL bestanden, die sich insbesondere aus dem starken IT-Bezug auch des Lehrplanes der Handelsakademien ergeben. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/12/0210, verwiesen, wonach die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein können (siehe insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/12/0324) gerade den Fall vor Augen hatte, der vom Gesetz nicht erfasst wird (siehe die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen in § 54 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz). Dies bedeutet aber, dass das Vorliegen unterschiedlicher Lehrpläne/Schultypen die Betrachtung als Organisationseinheit keinesfalls ausschließt, sondern im Gegenteil genau in diesen Fällen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Untersuchung vorzunehmen ist, inwieweit organisatorische Verflechtungen vorliegen. Diese Untersuchung hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass die Lehrpläne, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Anwendung kamen, die aufgezeigten Übereinstimmungen aufweisen.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag in personeller Hinsicht eine eindeutige Vernetzung der Ausbildungen HAK und HTL im Schulzentrum vor. Dies zeigt sich insbesondere auf Grund der Verwendung eines fast identen Lehrkörpers in den beiden Ausbildungen, der verwaltungsmäßigen Unterstützung durch einen Administrator für das gesamte Schulzentrum, der Führung der Bibliothek für das gesamte Schulzentrum durch eine Person, das Vorhandensein eines Schularztes für das gesamte Schulzentrum. Betreffend des Einsatzes der Sekretärinnen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach Ihr Vorbringen im Widerspruch zu den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen Bund und Schulerhalter steht und kein Beweis für diese Vorbringen vorgelegt wurde, weshalb vom flexiblen Einsatz der Sekretärinnen ausgegangen wird. Aber unabhängig von dieser Frage liegen schon auf Grund des Lehrereinsatzes und der übrigen Personengleichheiten in den beiden Ausbildungen so deutliche personelle Vernetzungen vor, dass selbst eine beweisbare Trennung der Sekretariate das vorliegende Ermittlungsergebnis nicht hätte beeinflussen können.
In räumlicher Hinsicht stehen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die oben angeführten zahlreichen Schriftstücke und Vereinbarungen Ihrem Vorbringen einer völligen räumlichen Trennung entgegen. Zum Beweis Ihres Vorbringens haben Sie diverse Fotos vorgelegt, die nichts über die tatsächliche Nutzung der Gebäude aussagen. Es war daher, wie oben ausgeführt, auf Basis der vorliegenden Beweismittel, von einer flexiblen Nutzung der Räumlichkeiten im Schulzentrum auszugehen.
Was die Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen betrifft, so liegen eindeutige Abfrageergebnisse aus UNITS (Unterrichts-Informations-System) vor, die Sie nicht widerlegen konnten. Diese beinhalten die einheitliche Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Betreffend Schulgemeinschaftsausschuss und Dienststellenausschuss haben die Ermittlungen des BMUKK die Existenz eines Schulgemeinschaftsausschusses und eines Dienststellenausschusses für das gesamte Schulzentrum ergeben.
Die Sportstätten (Sportzentrum D.) wurden für beide Ausbildungen genützt.
Die Lehrpläne, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Anwendung kamen, zeigen - wenn es sich dabei auch um die Lehrpläne unterschiedlicher Schularten im Bereich der berufsbildenden höheren Schulen handelt - deutliche inhaltliche Parallelen, wie oben detailliert ausgeführt.
Die Verleihung der Schulkennzahl für die HTL im Oktober 2002 ist darin begründet, dass es sich bei einer Höheren technischen Lehranstalt um eine von einer Handelsakademie unterschiedliche Schulform handelt. Daraus ergeben sich unterschiedliche Schülermaßzahlen und unterschiedliche Wertigkeiten der Unterrichtsstunden der einzelnen Unterrichtsgegenstände, weshalb unterschiedliche Schulkennzahlen ein formales Unterscheidungskriterium darstellen, an dem sich die BearbeiterInnen an der Schule und in den Dienstbehörden leicht orientieren und die entsprechenden Zuordnung vornehmen können. Für das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein einer Organisationseinheit hat die Existenz zweier Schulkennzahlen im gegenständlichen Fall aber keine Aussagekraft.
Dass ab dem Schuljahr 2003/2004 (also in zwei von drei Schuljahren des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes) der im Bereich des LSR für Niederösterreich für den Bereich der Höheren technischen Lehranstalten zuständige Schulaufsichtsbeamte für die HTL zuständig war, ist eine behördeninterne Zuweisung, die auch anders möglich gewesen wäre. Da diese Frage eng mit der oben erörterten des Bestehens der Schulform HAK einer- und HTL andererseits und den sich daraus ergebenden Lehrplanunterschieden verbunden ist, liegt auch in der geteilten Zuständigkeit der Schulaufsicht ab dem Schuljahr 2003/2004 kein entscheidungsrelevanter Umstand.
Was die Ressourcenzuteilung betrifft, steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Schuljahr 2002/2003 eine Gesamtsumme an das Schulzentrum zugewiesen wurde und es ab dem Schuljahr 2003/2004 zur getrennten Zuteilung von Ressourcen an die HAK einerseits und die HTL andererseits kam. Die Ressourcenzuweisung ist Aufgabe des jeweiligen Schulaufsichtsorgans, womit dieser Umstand wiederum an den Einsatz eines eigenen LSI für die HTL ab dem Schuljahr 2003/2004 gekoppelt war. Was die dem LSR für Niederösterreich monatlich zu übermittelnde UNITS-Datei über den Ressourcenverbrauch betrifft, wurde festgestellt, dass hier seitens des Schulzentrums eine einheitliche Datei für die HAK und die HTL übermittelt wurde. Aus dieser Datei lassen sich zwar je nach Suchbegriff gesondert die HAK-Daten und die HTL-Daten filtern, die Übermittlung erfolgte jedoch in einer einheitlichen Datei. Dies ist eine weitere Konsequenz aus dem unter dem Punkt 'Zur Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen' Gesagten, nämlich dass für die Schulkennzahlen 315428 (HAK) und 315467 (HTL) völlig idente UNITS-Dateien (exakt gleicher Dateigröße) betreffend Stammdaten der Lehrer, der Klassen und auch die Vertretungsplanung (Supplierungen) an den LSR für Niederösterreich übermittelt wurden. Auf Grund dieser einheitlichen Erstellung der Lehrfächerverteilungspläne und Stundenpläne bis hin zur einheitlich vorgenommenen detaillierten Vertretungsplanung, konnte auch nur die Meldung über den Ressourcenverbrauch als Einheit erfolgen und ist dies ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen einer Organisationseinheit.
Es steht somit nach den durchgeführten Ermittlungen fest, dass jene Umstände, die für das Vorliegen einer Organisationseinheit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sprechen, ganz eindeutig überwiegen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Leiterzulage nach den §§ 57 und 59 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 57 Abs. 1 und 59 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977 (die erstgenannte Bestimmung modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983 und BGBl. I Nr. 119/2002), lauten:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
...
§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."
Mit Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0245 = VwSlg. 13485 A/1991, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) - entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG 1956 und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren. Nach Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0324, zur organisatorischen Verbindung von verschiedenen Schultypen aus, dass der Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG 1956 dann bestehe, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen seien. Handle es sich hingegen um mehrere verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, bestehe auch ein Anspruch auf mehrfache Dienstzulagen. Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das grundlegende Verständnis zu entnehmen, dass der Begriff "Unterrichtsanstalt" im Sinne des Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident ist. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten im Sinne des Besoldungsrechtes vorliegen, ist die Existenz eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen) (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom , Zlen. 2002/12/0210 und 2003/12/0096).
Wie insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/12/0324, zu entnehmen ist, können je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn zu betrachten sein. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0210).
Die belangte Behörde stand nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom daher vor der Aufgabe, sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen, die im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage ermöglichten, ob eine solch enge organisatorische Verbindung der einzelnen Schulen vorlag. Insbesondere oblag es ihr, Feststellungen über die Gründung, den Aufbau und die innere Gliederung der HAK/HAS und der HTL zu treffen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde als ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen.
Die Feststellungen der belangten Behörde gehen davon aus, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine flexible Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten der beiden Gebäude der HAK/HAS und der HTL für Zwecke beider Ausbildungen erfolgte, und die vom Beschwerdeführer behauptete räumliche Trennung nicht vorlag.
Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe nicht erhoben, dass - so lange der HTL bis zur Fertigstellung des neuen Gebäudes eine Container-Schule als Provisorium gedient habe - dem Schulerhalter für den praktischen Unterricht Werkstätten und Laborräume vom Verbund-Konzern zur Verfügung gestellt worden seien, welche von jenen der HAK/HAS verschieden seien. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, konkrete Angaben darüber zu machen, inwiefern diese Feststellungen geeignet gewesen wären, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen. Ein solches ist auch nicht ersichtlich, da nach den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom die Containerschule im Schuljahr 2001/2002 - somit nicht im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - bestand. Überdies handelt es sich bei Werkstätten und Laborräumen um solche Sonderunterrichtsräume, die in einer HAK/HAS nicht vorhanden sind. Aus der Nutzung der Werkstätten und Laborräume des Verbund-Konzerns kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass keine flexible Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten der beiden Gebäude der HAK/HAS und der HTL für Zwecke beider Ausbildungen erfolgte.
Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Feststellungen der belangten Behörde betreffend der einheitlichen Erstellung von Stunden- und Lehrfächerverteilungsplänen und verweist darauf, dass es schon auf Grund des Wesens der beiden Schultypen keine einheitlichen Stunden- und Lehrfächerverteilungspläne geben könne. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die belangte Behörde keineswegs feststellt, dass idente Stunden- und Lehrfächerverteilungspläne vorlägen, sondern lediglich, dass die Erstellung derselben in organisatorischer Hinsicht für beide Schulformen einheitlich erfolgte.
Weiters moniert der Beschwerdeführer, dass das Auftreten von Synergieeffekten zwar nicht bestritten werde, dieses aber nicht zwangsläufig eine organisatorische Verflechtung bedeute. Tatsächlich seien die auftretenden Gemeinsamkeiten nicht dermaßen "gewichtig", dass man vom Vorliegen einer organisatorischen Einheit sprechen könne.
Die schlüssigen und in weiten Teilen unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über die Verflechtungen personeller, räumlicher und sachlicher Art innerhalb der beiden Schulen bieten jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Bild, das die Annahme, es läge ein Organisationsverbund mehrer Schulen und damit nur eine Unterrichtsanstalt vor, rechtfertigt. Die allgemein gehaltenen gegenteiligen Äußerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen nicht, dieses Bild in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des Gesamteindrucks der festgestellten räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (wie gemeinsamer Schulstandort, flexible Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten und Sportstätten, Bestehen nur eines Dienststellenausschusses und nur eines Schulgemeinschaftsausschusses), insbesondere aber auf Grund der personellen Vernetzungen (wie gemeinsame Verwendung von Lehrpersonal in den einzelnen Schulen in den allgemein bildenden Gegenständen, gemeinsame Erstellung von Stundenplänen und Lehrfächerverteilungsplänen, Unterstützung durch nur einen gemeinsamen Administrator, gemeinsame Bibliotheksführung, flexibler Einsatz der Sekretärinnen) ist die Ansicht der belangten Behörde, es liege hier ein Organisationsverbund und damit im besoldungsrechtlichen Sinn nur eine Unterrichtsanstalt, an der zwei Schulen (zwei Schultypen) geführt wurden, vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hat, inwiefern sich nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Gegebenheiten derart geändert haben, dass schließlich eine Betrauung des Beschwerdeführers mit der Leitung der Unterrichtsanstalt HTL mit Wirksamkeit vom erfolgen konnte. Eine Erläuterung dieses Umstandes ist jedoch insofern entbehrlich, als eine umfangreiche und nachvollziehbare Begründung hinsichtlich des Vorliegens einer organisatorischen Einheit im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte, weshalb es hier nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Dienstbehörden (in Ermangelung geänderter Verhältnisse) etwa für Folgezeiträume irrtümlich vom Vorliegen zweier Unterrichtsanstalten ausgegangen sind.
Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-92343