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VwGH 18.05.2010, 2007/09/0152

VwGH 18.05.2010, 2007/09/0152

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Abgesehen von der Kindeseigenschaft ist weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG, dass das Kind zur Niederlassung nach dem NAG 2005 berechtigt ist. Dabei ist § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG 2005 im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG 2005, dahingehend auszulegen, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. (Hier: Der Ausländer war im Tatzeitpunkt im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" ohne Zugang zum Arbeitsmarkt nach § 8 Abs. 2 Z. 5 des NAG 2005. Ob dieser Aufenthaltstitel rechtens erteilt wurde oder nicht, wäre in dem der Erteilung des Aufenthaltstitels zugrunde liegenden Verfahren zu klären gewesen, kann aber im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren infolge der durch die eingetretene Rechtskraft geschaffenen Tatbestandswirkung nicht mehr aufgegriffen werden.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0242 E RS 1 (hier zweiter Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom , Zl. 08114/ABB-Nr.2608484, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den (im Jänner 1987 geborenen) chinesischen Staatsangehörigen X.Z. für die berufliche Tätigkeit als Koch mit erforderlichen speziellen Kenntnissen oder Ausbildung "chinesische Küche in China gelernt" gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X.Z., der nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei der Sohn eines Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 des Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzesNAG (nämlich des österreichischen Staatsbürgers J.Z.) sei, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfülle, da er derzeit lediglich im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG mit dem Zweck "Angehöriger" sei, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom , B 2027/06-3, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des AusländerbeschäftigungsgesetzesAuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, soferne der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des mit in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel erteilt als:

"1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen".

Nach § 8 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. werden Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z. 1 erteilt als:

"5. 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der chinesische Staatsangehörige X.Z. im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG mit dem Zweck "Angehöriger" mit einer Gültigkeitsdauer vom bis gewesen ist, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen hat. Das Vorliegen eines anderen, die Erfordernisse des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erfüllenden Aufenthaltstitels wurde weder von der beschwerdeführenden Partei behauptet, noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Verfahrensmängel, auf Grund derer die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, wurden in der Beschwerde nicht dargetan.

Soweit die beschwerdeführende Partei vermeint, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den genannten Ausländer nicht anzuwenden wären, weil dieser auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft als Sohn eines österreichischen Staatsbürgers "zur Niederlassung nach dem NAG" berechtigt sei, verkennt sie, dass § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0242).

Ausgehend von dieser Sachlage hat die belangte Behörde die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG zu Recht versagt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090152.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-92326