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VwGH vom 22.02.2011, 2009/12/0090

VwGH vom 22.02.2011, 2009/12/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des P P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ- 107.197/0004-Pers/2/2009, betreffend Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung - GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit dem in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde er als Referent (Ministerialrat) in Angelegenheiten des multilateralen Außenhandels (Außereuropäische Staaten) im (damaligen) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verwendet. Er wurde dort mit Wirksamkeit vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, ernannt und stand seither in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (mit einer Verwendung in der Abteilung C2/8). Zuvor hatte er sich ab dem als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (mit einer Verwendung in der Abteilung II B/7 als Referent für Außenhandel, multilaterale Beziehung zu bestimmten europäischen und arabischen Staaten) befunden. Seine Ruhestandsversetzung erfolgte über seinen Antrag nach § 22g Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG).

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im dritten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird daher auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0141, und vom , Zl. 2005/12/0264, verwiesen. Mit letzterem Erkenntnis wurde der den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festsetzende Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Verstoß gegen die Bindungswirkung des aufhebenden Ersterkenntnisses). Die belangte Behörde hatte bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Zeiten der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft wiederum nur zur Hälfte berücksichtigt; die hiefür (allein) tragende Begründung, diese privaten Vortätigkeiten hätten wegen der spezifischen Zielsetzung des zuletzt in der Abteilung C2/8 am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses innegehabten Arbeitsplatzes keine Bedeutung für einen besonderen Verwendungserfolg auf diesem Arbeitsplatz gehabt, beruhe neuerlich auf keiner ausreichend ermittelten Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof trug der belangten Behörde daher - zusammengefasst - Feststellungen darüber auf, welche tatsächlichen Verrichtungen der Beschwerdeführer während seiner Vortätigkeiten besorgt habe, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er dabei erworben habe. Auf Grund der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles (kurze Zeit der faktischen Dienstleistungen, gefolgt von Krankenständen und der Versetzung in den Ruhestand) sei weiters festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz während der ersten drei Monate des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zu verrichten hatte. Sodann sei zu beurteilen, inwieweit der Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Träfe dies zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese in einem beträchtlich geringen Maß gegeben gewesen, dann wäre die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung iSd § 12 Abs. 3 GehG. Ebenso fehlten Feststellungen zu den am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tatsächlich verrichteten Tätigkeiten. Abschließend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausgeübt habe, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig gewesen sei, von vornherein ausschließe, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 und 3 iVm § 113 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) unverändert auf den fest.

Begründend stellte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage folgenden Sachverhalt fest:

"Sie sind am geboren und vollendeten daher am Ihr 18. Lebensjahr.

Die Höhere Schule schlossen Sie durch Ablegung der Reifeprüfung am ab.

Am erlangten Sie den akademischen Grad eines Diplomkaufmannes, am wurden Sie zum Doktor der Handelswissenschaften promoviert und am erfolgte Ihre Sponsion zum Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Ihre gesamte Studienzeit dauerte somit vom bis .

Bei folgenden Dienstgebern bzw. als selbständiger Erwerbstätiger waren Sie vor Beginn Ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr.
Dienstgeber/Tätigkeit
von
bis
1
Erste österreichische Sparkasse
2
Erste österreichische Sparkasse
3
Holzgroßhandel P.
4
IBM Austria - Volontär
5
BASF Österreich GmbH
6
Präsenzdienst
7
BASF Österreich GmbH
8
Alcatel-Lucent Austria AG
9
Bund - Rechnungshof - Präsidium
10
Steyr-Daimler Puch AG
11
Semperit AG
12
Mobil Oil Austria AG
13
selbständiger Immobilientreuhänder
13a
Management Consulting Institut - Angestellter
14
Arbeitslosengeld, Krankengeld
15
NÖ Hypo Leasing GmbH
16
Arbeitslosengeld, Krankengeld
17
Kanzlei Dr. G., Steuerberater
18
gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger
19
Mercuria Wirtschaftstreuhand-GmbH
20
DTZ Immobilien GmbH
21
Pro Consult-M A UnternehmensbeteiligungsGmbH
22
Bund - BMWA - Vertragsbediensteter

Die folgenden Verrichtungen haben Sie während dieser Zeiten besorgt, wobei Ihrem Vorbringen vom gefolgt wird, dass diese - sofern nichts anderes angeführt - zur Gänze von Ihnen ausgeführt wurden. Außerdem haben Sie dabei die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben:

Ad 1 und 2) Sie haben Tätigkeiten im Schalterdienst, Kundenberatung und Kassadienst verrichtet und erwarben dabei entsprechende Fähigkeiten.

Ad 3) Im elterlichen Holzgroßhandel haben Sie Tätigkeiten mit Schwerpunkt Lohnbuchhaltung und Kundenbetreuung verrichtet. Dabei haben Sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben.

Ad 4) Bezüglich der ca. zweimonatigen Praktikumszeit bei IBM Österreich wird festgehalten, dass Sie nach einer zweiwöchigen EDV-Einschulung zu Ihrem späteren Dienstgeber BASF Österreich GmbH (vormals BASF Farben Fasern, Kast Ehinger) entsandt wurden und dort an der allgemeinen EDV-Einführung im Produktionsbetrieb mitwirkten. Dabei haben Sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben.

Ad 5) Bei der Firma BASF waren Sie überwiegend als Projektleiter für die Umstellung der Kostenrechnung auf EDV verantwortlich, führten Sie doch die Kostenrechnung auch händisch. Es wird daher davon ausgegangen, dass Sie Fähigkeiten im Bereich Projektleitung bei EDV-Umstellungen erworben haben.

Ad 6) Die Zeit nach der Grundausbildung beim österreichischen Bundesheer (die restlichen 6 1/2 Monate) haben Sie an der Landesverteidigungsakademie zugebracht, wo Sie Ihren Angaben nach für verantwortungsvolle Aufgaben im Rahmen der Dokumentation zuständig waren.

Ad 7) Nach Ihrer Rückkehr zur Firma BASF Österreich GmbH (vormals BASF F F) waren Sie als Assistent der Geschäftsleitung tätig. Sie waren für das Außenlager X., das Dienstwohnungsmanagement sowie für die elektronische Verarbeitung vertraulicher Personaldaten zuständig. Der von Ihnen vorgebrachte Hinweis auf die Agenden des Firmenbereiches lässt keine näheren Rückschlüsse auf ihre konkreten Tätigkeiten zu. Es wird daher davon ausgegangen, dass Sie Fähigkeiten und Kenntnisse in der Administration als Geschäftsleitungsassistent erworben haben.

Ad 8) Sie wurden als interner Revisor beschäftigt und hatten überwiegend mit Dokumentationstätigkeiten zu tun. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Fähigkeiten als interner Revisor erworben haben.

Ad 9) Sie waren dem Büro des Präsidiums des Rechnungshofes mit Sachgebiet Organisation und automatisierte Datenverarbeitung zugeteilt. Sie haben bei Gebarungsüberprüfungen (Landesrechenzentrum des Amtes der Kärntner Landesregierung; EDV-Zentrale des BMI; Landesrechenzentrum Salzburg) mitgewirkt sowie die organisatorische Verantwortung für die hausinterne Textverarbeitung übertragen bekommen. Weiters beschäftigten Sie sich mit dem Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen und Textverarbeitungsgeräten. Sie erwarben dabei entsprechende Fähigkeiten als Revisor und im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung.

Ad 10) Während der einmonatigen Tätigkeit bei der Steyr Daimler Puch AG (nunmehr Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG) waren Sie als Revisor tätig und haben dabei entsprechende Fähigkeiten erworben.

Ad 11) Sie wurden in der Abteilung Konzernrevision als Revisor beschäftigt und hatten überwiegend mit Ordnungsmäßigkeitsprüfungen sowie mit betriebswirtschaftlichen Prüfungen zu tun. So gaben Sie an, für die Kontrolle der deutschen Semperit in München und Deggendorf zuständig gewesen zu sein. Entsprechend haben Sie auch Dienstreisen getätigt und Inventurkontrollen durchgeführt. Sie haben Fähigkeiten als Revisor erworben haben und diese Kenntnisse vertieft.

Ad 12) Sie wurden in der Revisionsabteilung als interner Revisor mit Schwerpunkt EDV beschäftigt. Diese Aufgabe umfasste die Überprüfung der Abwicklung und der Aufzeichnungen von Geschäftsvorgängen auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit. In Erfüllung Ihrer Aufgaben haben Sie Dienstreisen zu Außenlagern und Tankstellen unternommen sowie Kontakte mit der Konzernrevision in London gehabt und waren für die Einschulung des Revisionsleiters der Mobil Oil France zuständig. Dabei haben Sie entsprechende vertiefende Kenntnisse als Revisor erworben … . Ebenfalls waren Ihre Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch gefragt und somit Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit.

Ad 13) Es wird Ihren Angaben gefolgt, dass Sie in diesem Zeitraum als Immobilientreuhänder mit den Bereichen Makler, Verwalter und Privatgutachter tätig waren. Sie werden allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse aus diesen Gebieten erworben haben. Laut Ihrer Stellungnahme vom haben Sie 1984 auch Ihre Aktivitäten bei der 'Jungen Wirtschaft Wien' begonnen, dazu wird unter ad 18) näheres ausgeführt.

Ad 13a) Es wird Ihren Angaben gefolgt, dass die 'Management Consulting Institut GmbH' der 'ID Interdisziplinäres Consulting Inst.' entspricht. Sie veranstalteten mit Anderen diverse Public Relation Maßnahmen samt Pressekonferenzen in Wien in englischer Sprache, machten viele Presseaussendungen und arbeiteten intensiv mit dem Fachverband der Bundeswirtschaftskammer zusammen. Das Geschäftsgebiet der 'Management Consulting Institut GmbH' befasste sich überwiegend mit Know how Transfer aus dem angloamerikanischen Raum mit Schwerpunkt Consulting Knowledge. Sie haben allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Unternehmensberatung erworben.

Ad 15) Ihr Aufgabengebiet umfasste den beginnenden Aufbau der internen Ablauforganisation sowie die Installierung des projektbezogenen Rechnungswesens, insbesondere im Zusammenhang mit immobilen Bauvorhaben. Weiters befassten Sie sich mit der Einholung von Informationen bezüglich der Installierung eines EDVunterstützten Baubetreuungs- und Überwachungssystems. Im Unterschied zu dem erstellten Dienstzeugnis gaben Sie an, auch für Bilanzierungen von Tochterunternehmungen sowie von Projektentwicklungen von Mobilien Leasing und Immobilienleasing (z.B. Krankenhäuser und Schulen in NÖ) zuständig gewesen zu sein. Es wird davon ausgegangen, dass die im Dienstzeugnis genannte 'Installierung des projektsbezogenen Rechnungswesen, insbes. bei immobilen Bauvorhaben' dieser von Ihnen angeführten 'Projektentwicklung' entspricht. Es wird der ergänzenden Mitteilung der NÖ Hypo-Leasing gefolgt, dass im Bereich der Leasingfinanzierungen grundsätzlich mit einer Einarbeitungszeit von ein bis zwei Jahren zu rechnen ist, um sich mit deren Eigenheiten vertraut zu machen. Auf Grund Ihrer sechs Monate dauernden Tätigkeit bei NÖ Hypo Leasing wird davon ausgegangen, dass Sie keine vertiefenden Erkenntnisse im Bereich der Leasingfinanzierungen erworben haben. Sie haben hingegen Fähigkeiten in administrativer Projektentwicklung sowie Kenntnisse beim Errichten EDV-basierter Technologien erworben.

Ad 17 und 19) Sie waren als Sachbearbeiter überwiegend im Bereich der Wirtschaftsberatung tätig. Ihr Aufgabengebiet umfasste betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen, die Konzeption von Prüfungsberichten und die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten. Ihren Angaben vom nach machten Sie erste Erfahrungen mit staatlichen Akten, weil Dr. G. als gerichtlich beeideter Buchsachverständiger Kridagutachten für diverse Gerichte erstellte. In Ihrer Stellungnahme vom führten Sie an, dass Sie weitgehend selbständig Kridagutachten samt komplexen Cashflow-Berechnungen erstellten. In Abstimmung Ihrer beiden Äußerungen und dem Dienstzeugnis wird dies dahingehend gewertet, dass Sie unter Kontrolle und in Abstimmung mit Dr. G. bzw. der Geschäftsleitung der Mercuria Wirtschaftstreuhand GmbH die entsprechenden Gutachten konzipierten und Ihre Arbeit verrichteten. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Kenntnisse auf dem Gebiet des steuerlichen Wirtschaftsrechts, insbesondere im Bereich Krida erworben haben.

Ad 18) Laut des von Ihnen beigebrachten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung vom waren Sie seit ein gewerblich selbständiger Erwerbstätiger. Im Jahr 1996 gründeten Sie mit anderen die Unternehmensberaterfirma 'Key Consult', der später die Firma 'Key Solutions' folgte. Laut damaliger Meldung der Nebenbeschäftigung befasste sich die Key Consult OEG mit Beratungsleistungen für Unternehmen im Bereich Marketing, Finanzierung und Förderung, Personal, Controlling, Mitarbeitertraining, Jungunternehmerberatung und Coaching. Es wird davon ausgegangen, dass Sie die Fähigkeiten und Kenntnisse auf den Gebieten, wo Sie Beratungstätigkeiten anboten, aufweisen. In Ihrer Stellungnahme vom bestätigten Sie dies, da Sie sich beratend (soweit es die Zeit erlaubte) an allen Unternehmensschwerpunkten beteiligten. Es ist aber nach wie vor nicht feststellbar, welche Beratungstätigkeiten Sie konkret erbrachten und welche durch ihre Partner erbracht wurden. Ihr Engagement bei der Jungen Wirtschaft Wien, Junior Chamber International und Wirtschaftskammer Wien ist als Tätigkeit in einem Verein bzw. Standesvertretung zu werten. Laut Ihrer Stellungnahme vom haben Sie Ihre Aktivitäten bei der 'Jungen Wirtschaft Wien' von 1984 bis 1988, bei der Junior Chamber International von 1988 bis 2008 und bei der Wirtschaftskammer Wien 1990 bis 2002 geführt. Ihren Angaben vom nach konnten Sie internationale Erfahrungen sammeln, bei Kongressen die jeweiligen Messestände mitbetreuen und Kontakte knüpfen, hauptsächlich haben Sie 'networking' betrieben. Bei der politischen Akademie waren Sie als Trainer tätig, wobei Sie keinerlei Angaben Ihres Fachgebietes machten.

Es wird davon ausgegangen, dass Sie im Rahmen dieser Tätigkeiten keine vertiefenden Kenntnisse erwarben, da bei einer selbständigen Beratungstätigkeit bzw. Abhaltung von Trainingsstunden davon auszugehen ist, dass Sie über diese Fähigkeiten bereits verfügten. 'Networking' ist keine Fähigkeit und keine Kenntnis, sondern der Aufbau eines Beziehungsnetzes, um (nutzbringende) Kontakte zu knüpfen.

Ad 20) Sie haben die Geschäftsführung der DTZ Immobilien GmbH bei der Bewertung, der Vermietung und dem An- und Verkauf von Liegenschaften, der Entwicklung von Liegenschaften und deren Finanzierung sowie bezüglich der Liegenschaftsverwaltung beraten. Diese Tätigkeiten haben Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübt. Es wird davon ausgegangen, dass Sie Kenntnisse auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung erworben haben.

Ad 21) Bei Ihrer zweimonatigen Tätigkeit bei Pro Consult - M A Unternehmensbeteiligungs GmbH haben Sie kurzfristige Begleitung bestehender Beteiligungsprojekte wahrgenommen. Auf Grund der kurzen Dauer und dem Ausblick der Aufnahme in das BMwA wird festgehalten, dass Sie keine weiterführenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Ad 22) Ihren glaubhaften Angaben nach beschäftigten Sie sich in den Jahren 1992 bis 1994 (EFTA/EWR) als Referent unter der Federführung von MinRat Mag. M. (des späteren Leiters des Sektion) mit Freihandelsabkommen und Agrarabkommen mit der Tschechoslowakei, Türkei, Israel, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Albanien, Färöer Inseln und Polen. Vor der EU-Volksabstimmung haben Sie rund 100 Telefonanfragen bearbeitet sowie Podiumsdiskussion in der Industriellenvereinigung und einen Vortrag in der Bundesheerkaserne Arsenal geführt. Weiters waren Sie als Referent für die Messebetreuung Ried und die Gemischte Kommission mit Marokko in Wien zuständig und haben in Rahmen Ihrer dienstlichen Aufgaben entsprechende Dienstreisen absolviert. Nach dem österreichischen EU-Beitritt waren Sie in den Jahren 1995 bis 2001 als Referent für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehung zu den Ländern Kroatien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Jugoslawien sowie vertretungsweise auch für Rumänien, Bulgarien, Polen und Moldau zuständig. Später waren Sie zusätzlich für die arabischen Länder (Algerien, Libyen, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Bahrain, Kuwait, Irak, Libanon, Syrien und Palästina) sowie vertretungsweise für Marokko, Ägypten, Jordanien, Oman, Jemen und Saudi-Arabien zuständig. Weiters waren Sie für die Gemischte Kommissionen mit Kroatien, den Stand an der Messe Zagreb und die Gemischte Kommission mit dem Irak zuständig. Daneben arbeiteten bzw. koordinierten Sie einschlägige Stellungnahmen und Positionspapiere, verfassten Redeunterlagen, wirkten bei der Zentraleuropäische Initiative, bei zwei Donauraumkonferenzen, bei der Messebetreuung in Graz und hielten eine Rede beim Europäischen Symposium der 'Tarifeure'. Sie unternahmen entsprechende Dienstreisen (vor allem nach Brüssel).

Nach Ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wurden Sie in der Abteilung C2/8 verwendet und waren für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehung zu den Ländern Südamerikas zuständig. Ihnen oblag u.a. die Erstellung von Länder- und Regionalinformationen, die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung von Gemischten Wirtschaftskommissionen, Expertengesprächen und Besuchen, die Verfassung und Koordinierung von Kooperationsabkommen, Memoranden und Protokollen, die Erstellung von Reden, Vorträgen und Statements sowie laufende Auskunftserteilung und Behandlung von Firmenanliegen. Ihrem Vorbringen vom , dass Sie nie für die Abteilung C2/8 (und damit auf obigen Gebiet) gearbeitet hätten, wird nicht gefolgt, da SC Mag. M. in seinem Dienstzettel vom glaubhaft darlegt, dass Sie 26 Aktenerledigungen für diese Abteilung verfasst hätten. Bei den von Ihnen bearbeiteten Akten handelte es sich ausschließlich um Einleger ohne konzeptive Erledigungen."

(Hervorhebung im Original, Anonymisierungen hier wie im Folgenden durch den Verwaltungsgerichtshof)

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt - nach zusammenfassender Wiedergabe des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/12/0264, - wie folgt:

"Ihre Zeit an der Höheren Schule ist vom (Vollendung Ihres 18. Lebensjahres) bis zum gemäß § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG voll zu berücksichtigen. Die Zeit vom bis (Ablegung der Reifeprüfung) wird gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG zur Hälfte berücksichtigt.

Sie haben vom bis zum an einer Hochschule studiert. Ihr Studium zum Diplomkaufmann mit anschließenden Doktoratsstudium der Handelswissenschaften ist gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 i.V.m. Abs. 2a Z. 2 und Abs. 2c sowie Anlage 1 lit. e) GehG im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten voll zu berücksichtigen. Das Ergänzungsstudium zum Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat diesbezüglich keine Auswirkungen.

Ihre Studienzeit bis zur Promotion zum Doktor der Handelswissenschaften ( bis ) überschneidet sich mit folgenden Zeiträumen Ihrer Vortätigkeiten bei der Ersten österreichischen Sparkasse (Punkte 1 und 2), dem Holzgroßhandel P. (Punkt 3), bei IBM Austria (Punkt 4) und BASF Österreich GmbH (Punkt 5).

Die bei Vortätigkeit bei der Ersten österreichischen Sparkasse (Punkte 1 und 2) erworbenen Fähigkeiten im Schalterdienst, Kundenberatung und Kassadienst sind für Ihren Verwendungserfolg als Referent für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehung zu den Ländern Südamerikas ohne Bedeutung. Ebenso sind Ihre Vortätigkeiten im elterlichen Holzgroßhandel mit Schwerpunkt Lohnbuchhaltung und Kundenbetreuung nicht geeignet, eine Besserung Ihres Verwendungserfolges als Beamter zu bewirken. Die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet EDV-Einführung bzw. Projektleitung bei EDV-Umstellungen bewirken ebenso keine Besserung Ihres Verwendungserfolges. Ein Beamter ohne entsprechende Vortätigkeiten (Punkt 1 bis 5) hätte denselben Verwendungserfolg gehabt, weshalb diese Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG nur zur Hälfte berücksichtigt werden würden. In Ansehung des § 12 Abs. 8 GehG, der eine mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes für unzulässig erklärt, wird der Zeitraum bis zum zur Gänze als Zeit des Studiums gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG berücksichtigt, die verbleibende Zeit der Tätigkeiten beim Holzgroßhandel P. (Punkt 3), als Volontär bei IBM Austria (Punkt 4) und bei der BASF Österreich GmbH (Punkt 5) wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Die Zeit Ihres Präsenzdienstes (Punkt 6) wird gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG zur Gänze berücksichtigt.

Ihre Vortätigkeiten bei der BASF Österreich GmbH (Punkt 7) als Geschäftsleitungsassistent bewirken vor allem wegen dem unterschiedlichen Aufgabengebiet zur Verwendung als Beamter keinen höheren Verwendungserfolg. Diese Zeit wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Ihre Vortätigkeit als interner Revisor bei Alcatel-Lucent Austria AG (Punkt 8), bei der Steyr Daimler Puch AG (Punkt 10), bei der Semperit AG (Punkt 11) und bei der Mobil Oil Austria AG (Punkt 12) bedeuten keinen höheren Verwendungserfolg im Vergleich zu einem Beamten, der diese Tätigkeiten nicht verrichtete und als Referent für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehung Österreichs zu den Ländern Südamerikas zuständig ist. Revisionstätigkeiten fallen bei dieser Verwendung keine an. Diese Zeiten werden zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Die Zeit Ihrer Verwendung im Präsidium des Rechnungshofes (Punkt 9) wird gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a) GehG zur Gänze berücksichtigt. Auf Ihr Vorbringen, dass Ihnen bestimmte Zeiten beim Rechnungshof (nämlich die Zeiten bei IBM Österreich, BASF Austria AG, Alcatel-Lucent Austria AG) voll angerechnet wurden, wird ausgeführt, dass Sie beim Rechnungshof Revisionstätigkeiten und Aufgaben im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung wahrnahmen und somit auf einem Aufgabengebiet tätig waren, das Ihren - in Klammer angeführten - Vortätigkeiten nahe kam.

Ihre Vortätigkeit als selbständiger Immobilientreuhänder (Punkt 13) bzw. beim Management Consulting Institut (Punkt 13a), wo Sie Fähigkeiten in Beratung von Unternehmen erwarben, weisen andere Inhalte und Schwerpunkte auf als Ihre Tätigkeiten als Beamter und bewirken folglich keinen höheren Verwendungserfolg. Diese Zeit wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges bzw. Krankengeldes (Punkte 14 und 16) werden als sonstige Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG zur Hälfte berücksichtigt.

Der Erwerb von Fähigkeiten bzw. Kenntnissen in Administration von Projektentwicklung bzw. Errichten von EDV-basierten Technologien bei der NÖ Hypo Leasing GmbH (Punkt 15) bringt für Ihre Tätigkeiten als Beamter wegen des unterschiedlichen Aufgabengebietes keinen höheren Verwendungserfolg. Diese Zeit wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt. Der Erwerb von Kenntnissen auf dem Gebiet des steuerlichen Wirtschaftsrechts, insbesondere im Bereich Krida, hat keine Berührungspunkte mit Ihrer Tätigkeit als Beamter, der für die multilateralen Beziehungen Österreichs zu den Ländern Südamerikas zuständig ist. Zwar kann unterstellt werden, dass Ihre unter Leitung von Dr. G. bzw. der Geschäftsleitung der Mercuria Wirtschaftstreuhand GmbH verfassten Kridagutachten eine gewisse Ähnlichkeit mit der Erstellung von Akten, aber bloß der äußeren Form nach, aufweisen. Ein vergleichbarer Beamter ohne diese Vortätigkeit hätte ebenfalls Akten gleicher inhaltlicher Qualität verfassen können, wie Sie solche als Referent in der Abteilung C2/8 verfassten. Diese Auswirkungen auf Ihren Verwendungserfolg sind somit vernachlässigbar. Diese Zeit wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Ihr Engagement bei der Jungen Wirtschaft Wien, Junior Chamber International und Wirtschaftskammer Wien (Punkt 18) ist nicht geeignet, einen höheren Verwendungserfolg zu bewirken, da Sie vor allem Networking betrieben haben, welches keine Fähigkeit und keine Kenntnis darstellt. Ihre Trainertätigkeit bewirkt mangels vergleichbaren Aufgabengebietes keinen besseren Verwendungserfolg. Ihre Tätigkeit im Rahmen der 'Key Consult und Key Solution' (ab 1996) ist wegen der zeitlichen Überschneidung mit Ihrer Tätigkeit als Vertragsbediensteter gemäß § 12 Abs. 8 GehG nicht zu berücksichtigten.

Ihre Vortätigkeit als gewerblicher Geschäftsführer bei der DTZ Immobilien GmbH (Punkt 20), wo Sie Kenntnisse auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung erwarben, bewirkt mangels vergleichbarer Inhalte und Schwerpunkte zu Ihren Tätigkeiten als Beamter keinen höheren Verwendungserfolg. Diese Zeit wird zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt.

Bei Ihrer Vortätigkeit bei Pro Consult - M A Unternehmensbeteiligungs GmbH (Punkt 21) erwarben Sie keine weiterführenden Fähigkeiten und Kenntnisse, weshalb diese Zeit zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b) GehG berücksichtigt wird.

Ihre Vortätigkeit als Vertragsbediensteter im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (Punkt 22) als Referent für Außenhandel, multilaterale Beziehung für bestimmte europäische und arabische Staaten ist mit Ihrer Tätigkeit als Referent für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehung Österreichs zu den Ländern Südamerikas vergleichbar. Ohne diese Vortätigkeit wäre Ihr Verwendungserfolg auch beträchtlich geringer gewesen. Der Wechsel der Abteilungszugehörigkeit innerhalb derselben Sektion bzw. der zu bearbeitenden Länder haben auf die inhaltliche Art der Tätigkeit keine Auswirkungen. Auf Grund der Feststellungen im Sachverhalt wird festgehalten, dass Ihre Tätigkeit als Beamter mit Ihrer unmittelbar vorangehenden Tätigkeit als Vertragsbediensteter im Wesentlichen gleichartig war.

Es ist daher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, Zl. 2005/12/0264, zu folgen, dass Ihre weiter zurückliegenden Tätigkeiten, die Ihnen schon für die Zeiten als Vertragsbediensteter nur zur Hälfte berücksichtigt wurden, auf Grund der wesentlichen Gleichartigkeit Ihrer Verwendung als Beamter nicht zu berücksichtigen sind und eine besondere Bedeutung dieser Tätigkeiten für Ihre Verwendung als Beamter von vorneherein ausgeschlossen ist.

Ergänzend wird angeführt, dass Ihre - neben Ihrer Tätigkeit als Vertragsbediensteter des BMwA ab ausgeübten - Nebenbeschäftigungen (z.B. Key Consult) bzw. sonstige Aktivitäten wegen der zeitlichen Überschneidung mit Ihrer Tätigkeit als Vertragsbediensteter gemäß § 12 Abs. 8 GehG nicht zu berücksichtigen sind, da die Zeit als Vertragsbediensteter gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a) GehG zur Gänze berücksichtigt wird.

Auf Grund der obigen Ausführungen sind diese Vortätigkeiten bei der Berechnung Ihres Vorrückstichtages als Vertragsbediensteter zu Recht nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Auf Grund der obigen Feststellungen und Erwägungen besteht auch kein Grund an den Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 GehG heranzutreten."

In einem Berechnungsblatt, das einen integrierenden Bestandteil der Begründung bildet, fasste die belangte Behörde die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages relevanten Daten zusammen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im gesetzlichen Ausmaß samt entsprechender Festsetzung seines Vorrückungsstichtages durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 12 Abs. 3 GehG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0141, verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer bezeichnet die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über seine privaten Vordienstzeiten und die in ihrem Rahmen ausgeübten Tätigkeiten ausdrücklich als richtig. Auch hebt er hervor, dass er die festgestellten, in der Privatwirtschaft erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch schon als Vertragsbediensteter des Bundes (ab ) eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, seine Tätigkeit am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (die Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde unterstellt, es habe sich um eine solche der Abteilung C2/8 gehandelt) sei mit seiner Vortätigkeit als Vertragsbediensteter im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als Referent für Außenhandel für bestimmte europäische und arabische Staaten mit seiner Tätigkeit als Referent für die Wahrnehmung der multilateralen Beziehungen Österreichs zu den Ländern Südamerikas vergleichbar und dass der Wechsel der Abteilungszugehörigkeit innerhalb derselben Sektion bzw. der zu bearbeitenden Länder auf die inhaltliche Art der Tätigkeit keine Auswirkungen habe.

Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid unter anderem erstmals im Verfahren daraus den Schluss gezogen, dass der privaten Vortätigkeit keine besondere Bedeutung für den Verwendungserfolg zukomme. Dies trifft in rechtlicher Hinsicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 3 GehG zu, da eine mehrjährige Tätigkeit (hier: ungefähr 9 3/4 Jahre) als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübt, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen inhaltlich gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine (noch) weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft (im Folgenden auch als private Vortätigkeit bezeichnet) für den Erfolg der Verwendung als Beamter (hier: ab nach der erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis) von besonderer Bedeutung ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0237, sowie das im zweiten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0264, jeweils mwN). Wegen dieser gleichartigen langjährigen Tätigkeit in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Verhältnis als Vertragsbediensteter spielt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vielfältigkeit der Erfahrung im praktischen Wirtschaftsleben aufgrund der in zeitlicher Hinsicht davor gelegenen privaten Vortätigkeit keine rechtserhebliche Rolle, selbst wenn - entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, mit der sie ihren angefochtenen Bescheid zusätzlich begründete - ein hinreichender inhaltlicher Nahebezug zwischen der privaten Vortätigkeit und der Tätigkeit am Beginn des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses bestünde, dessen Zutreffen aber vor diesem Hintergrund im Beschwerdefall nicht weiter zu prüfen ist).

Der Beschwerdeführer bringt aber auch vor, er sei am Beginn seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ab durch die Bearbeitung von Restakten aus dem Zuständigkeitsbereich seiner früheren Abteilung II B/7, in der er als Vertragsbediensteter verwendet worden war, inhaltlich betrachtet bis Ende März 2002 (ab April 2002 hat der Beschwerdeführer unbestritten bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst keine Dienstleistung mehr erbracht) gar nicht für die (neue) Abteilung C2/8 tätig geworden, selbst wenn diese Tätigkeit organisatorisch als im Rahmen dieser Abteilung erbracht anzusehen wäre; die gegenteilige von der belangten Behörde getroffene Feststellung, die sich auf die in einem Dienstzettel vom erwähnten 26 Akten berufe, bei denen es sich eben um diese Altakten gehandelt habe, beruhe auf einem fehlerhaften Ermittlungsverfahren und einer deshalb unzutreffenden Beweiswürdigung (wird näher ausgeführt).

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Aus Anlass seiner Überstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis war dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz iSd § 36 BDG 1979 zuzuweisen. Er hat weder im Verwaltungsverfahren noch in seinem Beschwerdevorbringen bestritten, dass er am der Abteilung C2/8 unter der Leitung der Abteilungsleiterin Dr. X. zur Dienstleistung zugewiesen wurde, sondern nur deren fachliche Kompetenz zur Beurteilung seines Verwendungserfolges ab in Abrede gestellt. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe, dass er ab mit der Aufarbeitung von Restakten aus seiner früheren Abteilung betraut war und dies die einzige Aufgabe gewesen wäre, die ihm im Beschwerdefall in dem auf 3 Monate verkürzten Beobachtungszeitraum zur Besorgung übertragen worden wäre, wäre zwar der Beurteilung der besonderen Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG aF diese Tätigkeit zugrunde zu legen gewesen. Das hätte aber zu keinem anderen Ergebnis geführt, änderte das doch nichts daran, dass der Beschwerdeführer ab während des im Beschwerdefall auf drei Monate verkürzten Beobachtungszeitraums, der noch eine Beurteilung der privaten Vortätigkeiten seiner Leistungen für den Verwendungserfolg im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugelassen hat, nicht nur gleichartige, sondern sogar mit seiner Vorverwendung im Vertragsbedienstetenverhältnis identische Aufgaben zu erfüllen gehabt hätte, für die das oben Gesagte umso mehr gegolten hätte. Die in diesem Zusammenhang behauptete höhere Leistungsbereitschaft, die vom Dienstgeber nicht in Anspruch genommen worden wäre, was dem Beschwerdeführer nach einem allgemeinen Grundsatz nicht zum Nachteil gereichen dürfe, hat (unabhängig davon, ob es einen derartigen Grundsatz im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gibt) keine rechtserhebliche Bedeutung, weil im Beobachtungszeitraum der besondere Verwendungserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG aF an Hand der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am konkreten Arbeitsplatz zur Erledigung zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen ist.

Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer durch die von ihm vermisste Vollanrechnung weiterer (der oben aufgezählten) in der Privatwirtschaft zurückgelegten Dienstzeiten nicht in Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am