VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0151

VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. RM in S, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in 5202 Neumarkt/Wallersee, Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte vom , Zl. S 91551/31- SKFüKdo/Disz BeschwW/2007, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Major des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Militärkommando G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

"1. Sie haben am ohne Ihren Kommandanten über Ihr Vorhaben zu informieren und ohne Genehmigung Ihres Kommandanten an der Baurechtsverhandlung des Objekts 3 (Obj. 3) am TÜ teilgenommen.

Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i. d.g.F., (BDG 1979) (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten - Unterstützungspflicht) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen.


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2.
(…)
3.
Sie haben gegenständliche Baurechtsverhandlung am , durch das laufende Vorbringen von nicht zur Verhandlungssache gehörenden Einwänden, in einem Ausmaß behindert, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlung gefährdet war.
Dadurch haben Sie zumindest fahrlässig gegen den §
43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten - Vertrauenswahrung) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen.
4.
Sie haben am während einer Begehung des Ausbildungsheims B den dortigen Leiter Vzlt EM mit den Worten '...dann sind Sie nicht fähig das Ausbildungsheim zu leiten...' in einer unsachlichen Art und Weise abqualifiziert.
Dadurch haben Sie zumindest fahrlässig gegen den §
3 Abs. 6 Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 i. d.g.F., (Kameradschaft) verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen."
Gegen den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße von EUR
250,-- verhängt. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich eines weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurfes eingestellt, dagegen ist die vorliegende Beschwerde erkennbar nicht gerichtet.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer als Berufsoffizier in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und seine Dienststelle das Militärkommando G sei. Obwohl er dem Arbeitsplatz Sicherheitsfachkraft (SFK) der S 4-Abteilung zugeordnet sei, sei er als Sicherheitsfachkraft direkter Berater des Militärkommandanten in Angelegenheiten des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. Nr.
10/1999, und unterstehe daher in der Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 79 Abs. 5 B-BSG direkt dem Militärkommando G. Zu den einzelnen Vorwürfen (soweit hier noch relevant) führte die belangte Behörde wie folgt aus:
Zu Spruchpunkt
1.: Die BH Ü habe für den , 0900 Uhr, eine Baurechtsverhandlung am TÜ zur "Genehmigung der Abänderungen und Sanierung des Objektes 3 inklusive Kfz- Halle am TÜ" angesetzt. Durch die für die Bauabwicklung zuständige Heeresbauverwaltung (in der Folge: HBV) sei am eine Einladung an das Militärkommando G und an das Militärkommando R zur Entsendung eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung ergangen. (Anmerkung: TÜ liegt im Sprengel des Militärkommandos R.) Durch den Militärkommandanten sei ADir T als Vertreter des Militärkommandos G eingeteilt worden.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse und der Angaben des Beschwerdeführers sei dieser sowohl durch seine Nachfrage bei FOI
Q und die Information von ADir W, Kommando der Landstreitkräfte, über den Verhandlungstermin in Kenntnis gesetzt worden. Laut Auskunft des ADir W sei Zweck der angeordneten Teilnahme gewesen, die Baurechtsverhandlung aus Bundes-Bedienstetenschutz-Sicht zu beobachten und durch die Behörde eventuell festgestellte Mängel zu melden. Obst. Ah habe den Beschwerdeführer zusätzlich hievon in Kenntnis gesetzt, dass durch den Militärkommandanten G ADir T als Vertreter des Militärkommandos G zur Verhandlung entsandt werde. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, seinen direkten Vorgesetzten in B-BS-Angelegenheiten, den Militärkommandanten, über sein Vorhaben bzw. den vom zuständigen Referenten des Kommandos der Landstreitkräfte erteilten Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung zu informieren. Weder in der Stabsbesprechung am noch auf seinem Dienstauftrag habe der Beschwerdeführer diesen Grund, sondern stets nur die Werkstättenabnahme, angegeben.
Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Teilnahme an der Baurechtsverhandlung habe sich im Auftrag von ADir
W, des Kommandos der Landstreitkräfte begründet, und er hätte daher den Militärkommandanten nicht über seine Teilnahme informiert, könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beschwerdeführer als Untergebener zur Unterstützung seines unmittelbaren Vorgesetzten verpflichtet. Diese Unterstützungspflicht umfasse auch die unmittelbare Information des direkten Vorgesetzten, wenn er auf Grund einer Weisung von "höheren (Fach)Vorgesetzten" tätig werde, damit der Vorgesetzte seine Dienstaufsichtspflicht erfüllen könne. Er habe durch seine Vorgangsweise den Militärkommandanten der Möglichkeit beraubt, ihm die Teilnahme zu untersagen bzw. zu genehmigen und ihn gegebenenfalls Anweisungen für die Baurechtsverhandlung zu erteilen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der an den Beschwerdeführer ergangene fernmündliche Auftrag durch ADir
W, dass er an der Baurechtsverhandlung teilzunehmen habe, nicht die Anordnung eines entsprechenden Dienstauftrages durch den für ihn zuständigen Kommandanten ersetze. Eine Anordnung und Genehmigung einer Dienstreise für den Beschwerdeführer zum TÜ zum Zwecke der Teilnahme an der gegenständlichen Baurechtsverhandlung sei nicht vorgelegen. Von einem Offizier mit der Dienststellung, dem Dienstalter und der damit verbundenen Erfahrung über dienstliche Abläufe und Erfordernisse des Beschwerdeführers müsse erwartet werden, dass er diese grundlegenden Regelungen der militärischen Organisation, Hierarchie und Abläufe kenne und einhalte. Der Beschwerdeführer habe daher vorsätzlich gehandelt.
Die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei auf Grund der Ausbildung und dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, mit der damit verbundenen Verantwortlichkeit, als hoch einzustufen. Gerade in einer Einsatzorganisation wie dem Bundesheer müsse der Vorgesetzte darauf vertrauen können, dass ihm der Untergebene die für Führungsentscheidungen erforderlichen Informationen selbstständig und rechtzeitig melde. Eine Strafe sei erforderlich, um den Beschwerdeführer, aber auch andere Soldaten an die Einhaltung der Unterstützungspflicht zu mahnen.
Zu Spruchpunkt
3. führte die belangte Behörde aus, der Zweck der am am TÜ durchgeführten Verhandlung sei die Überprüfung der im Baubescheid durch die Behörde erteilten Auflagen und die Freigabe des Objekts nach dem Baurecht von R gewesen.
Der Heeresbauverwaltung, vertreten durch ADir
Ing. G, sei als Bauherr die alleinige Vertretung (Abgabe von Erklärungen, Einbringen von Anträgen, etc.) gegenüber der verhandelnden Behörde BH Ü oblegen. Die Militärkommanden G und R seien eingeladen gewesen, als zukünftige Nutzer des Objekts Vertreter zur Beobachtung des Verfahrens zu entsenden. ADir Ing. G habe alle Teilnehmer vor Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen. Sie seien daher an seine Anweisungen gebunden gewesen.
Auf Grund der Zeugenaussagen sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlungen mehrfach Einwände eingebracht habe, die nicht den Verhandlungsgegenstand betroffen hätten, sondern ausschließlich betriebsinterne Angelegenheiten (z.B.
falsche Lagerung im Öllager, Aufstellungsort einer Hobelmaschine). Er habe mehrfach sowohl von ADir Ing. G als auch von anderen Teilnehmern, u.a. einem Behördenvertreter, aufmerksam gemacht werden müssen, dass sein Vorbringen nicht zum Verhandlungsgegenstand beitrage. Sein fortgesetztes Verhalten und die daraus erforderlichen Richtigstellungen durch den Bauherrnvertreter hätten einen teilweise chaotischen Verlauf der Verhandlungen bewirkt. Worauf Mag. P, die Verhandlungsleiterin, nach nochmaligem Hinweis, dass der Verhandlungsgegenstand die bauliche Freigabe des Objektes sei, mit den Worten, "Jetzt ist aber genug, die Bauverhandlung ist damit geschlossen, ihre Probleme regeln sie im eigenen Bereich", die Verhandlung geschlossen habe.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Kollaudierung habe bei den Behördenvertretern der Eindruck entstehen können, dass die Vertreter des Österreichischen Bundesheeres nicht koordiniert und mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut in die Verhandlung gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe damit den positiven Ausgang der Verhandlung gefährdet. Seine Einwürfe mögen zwar aus Sicht des Bundes-Beschäftigtenschutzes richtig gewesen sein, seien aber rein innerbetrieblich (heeresinterne) Angelegenheiten und nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Verhandlungsleiterin habe zwar bescheinigt, sie hätte den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer die Bundes-Beschäftigtenschutz-Angelegenheiten sehr wichtig genommen habe, er habe jedoch ausschließlich bundesheerinterne Probleme aufgezeigt und es sei durch seine Einwürfe eine negative Stimmung entstanden, die für die Verhandlung nicht zielführend gewesen sei.
Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er hätte die Interessen des Bedienstetenschutzes vertreten müssen, da das Organ des Arbeitsinspektorats nicht anwesend gewesen sei, sei festzustellen, dass die Arbeitnehmerschutzbelange bereits seitens der BH
Ü durch Auflagen in den Bescheid aufgenommen und daher durch die Behörde selbst in der Verhandlung berücksichtigt worden seien.
Weiters habe der Beschwerdeführer festgestellt, er habe sich in disziplinärer Hinsicht gegenüber den anderen Teilnehmern ordnungsgemäß verhalten und daher habe kein negativer Eindruck in der Allgemeinheit entstehen können. Hiezu sei anzuführen, dass gemäß §
43 Abs. 2 BDG 1979 "der Beamte in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt". Es genüge daher nicht, sich höflich und entsprechend den allgemein geltenden Umgangsformen zu verhalten, sondern sich insgesamt so zu verhalten, dass das Vertrauen in die rechtmäßige, sachliche Aufgabenerfüllung gerechtfertigt sei. Da der Beschwerdeführer, trotz Einweisung in den Verhandlungsgegenstand sowie mehrfacher Hinweise seitens des Bauherrnvertreters und anderer Verhandlungsteilnehmer, seine sachlich nicht zum Verhandlungsgegenstand gehörenden Forderungen weiterhin vorgebracht habe, habe das Vertrauen Dritter in seine sachliche Amtsführung an Glaubwürdigkeit eingebüßt.
Die Bestimmung des §
79b BDG 1979, Sicherheitsfachkräfte dürften in Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, sei nicht anzuwenden, da der Beschwerdeführer als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und seine Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand gestanden seien.
Auch wenn er engagiert Angelegenheiten des Bundes-Bedienstetenschutzes zu vertreten suche, könne von einem Offizier, seiner Dienststellung und Erfahrung erwartet werden, beurteilen zu können, ob die eigenen Vorbringen im zweckdienlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand stünden. Der Beschwerdeführer habe daher fahrlässig gehandelt. Die Pflichtverletzung sei auf Grund des Eindruckes der Uneinsichtigkeit, den er in der Öffentlichkeit hinterlassen habe, als mittelschwer zu bewerten.
Zu Spruchpunkt
4. begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am auf Ersuchen des Leiters des Ausbildungsheimes B Vzlt. EM, eine Begehung des Neubaus des Ausbildungsheimes durchgeführt habe. Im Zuge der Begehung habe er von Vzlt. EM die Sperre des Heims verlangt, sollten festgestellte Mängel nicht behoben werden. Als dieser dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass er das Heim nicht sperren könne, weil durch das Heerespersonalamt bereits ab der 1. Augustwoche Gäste eingewiesen worden seien, habe der Beschwerdeführer zu ihm gesagt, wenn er das Haus nicht sperren könne, dann wäre er nicht fähig als Kommandant.
Diese Aussage erscheine glaubhaft, weil sie sowohl in der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Erhebungen der ersten Instanz als auch gegenüber der Berufungsbehörde in glaubwürdiger Art und Weise vom Zeugen geäußert worden sei und der Beschwerdeführer vom Militärkommandanten bereits mehrfach wegen Beschwerden über sein Auftreten gegenüber Bediensteten im Zuge von Begehungen ermahnt werden habe müssen und darauf hingewiesen worden sei, dass er als Sicherheitsfachkraft lediglich beratende Funktion habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Aussage sei nicht nachvollziehbar, er hätte den Zeugen lediglich angeleitet, Baumängel zu beheben, sei hingegen als Schutzbehauptung gewertet worden. Gemäß dem Erlass BMLV "Sicherheitstechnische Betreuung von Dienststellen..." (VBl.
I Nr. 23/2003) obliege den Sicherheitsfachkräften die sachverständige Beratung und Unterstützung der Dienststellen. Die im Rahmen von Besichtigungen durchzuführende Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften sei dahingehend auszurichten und auszuwerten, Anforderungen und Maßnahmen im Sinne des B-BS festzustellen.
Den Sicherheitsfachkräften komme keine Weisungsbefugnis zu. Schon gar nicht stehe es ihnen zu, qualifizierende Äußerungen über Kommandanten oder Angehörige von zu betreuenden Dienststellen zu treffen. Die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Vzlt.
EM, er sei nicht fähig als Kommandant ..., sei jedoch eindeutig eine ihm nicht zustehende, unsachliche und (ab-)qualifizierende Äußerung. Er habe daher gegen den § 3 Abs. 6 ADV, "Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen..." verstoßen. Da er bereits mehrfach vom Militärkommandanten, hinsichtlich seines Auftretens gegenüber Bediensteten im Zuge von Begehungen, ermahnt worden sei, könne erwartet werden, dass er sich entsprechend verhalte. Er habe daher zumindest fahrlässig gehandelt. Die Schwere der Pflichtverletzung liege in der nachhaltigen Störung des Vertrauens der Bediensteten, der vom Beschwerdeführer zu betreuenden Dienststellen, in seine sachliche Feststellung von Angelegenheiten des B-BS.
Eine Strafe erscheine erforderlich, da der Beschwerdeführer, trotz bereits erfolgter Ermahnung, sein Auftreten im Rahmen von Begehungen zu ändern, erneut eine beanstandende Verhaltensweise an den Tag gelegt habe.
Gegen die Spruchpunkte
1., 3. und 4. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach §
2 Abs. 1 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 (HDG 2002) in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2006, sind Soldaten wegen Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten disziplinär zur Verantwortung zu ziehen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, § 44 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999 und § 79b in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 79b. Sicherheitsvertrauenspersonen und Beamte, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden."

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des 7. Abschnitts (Präventivdienste) des Bundes-Bedienstetensicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003 (B-BSG), lauten:

"Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im

Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder

2. durch Inanspruchnahme externer

Sicherheitsfachkräfte oder

3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen

Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 74. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

Meldung von Mißständen

§ 82. (1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienststellenleiter oder der sonst für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.

(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und den Dienststellenleiter oder die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

…"

Die §§ 3 und 9 der Verordnung der Bundesregierung vom über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (Allgemeine Dienstvorschrift, ADV), BGBl. Nr. 43/1979, lautet auszugsweise:

"Allgemeine Pflichten des Soldaten

Allgemeines Verhalten

§ 3. (1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

Kameradschaft

(6) Alle Soldaten haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötiger Gefährdung zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.

Meldungen

Allgemeine Meldepflicht

§ 9. (1) Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.

Insbesondere sind zu melden:

1. besondere Vorfälle;

2. das Abrücken und das Eintreffen bei einem

dienstlich begründeten Ortswechsel;

3. alle die eigene Person betreffenden wichtigen

Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Form der Meldung

(2) Meldungen sind, sofern nicht besondere Anordnungen bestehen, persönlich und mündlich zu erstatten; ist dies unmöglich oder unzweckmäßig, so hat die Meldung in anderer geeigneter Form zu erfolgen. Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar, kurz und vollständig sein. Sofern kein besonderer Zeitpunkt angeordnet wurde, sind Meldungen unverzüglich zu erstatten."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar-(Straf-)tatbestandes erforderlich ist.

Gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall

anzuwendenden § 62 Abs. 3 HDG 2002 hat der Spruch des

Disziplinarerkenntnisses zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne

Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Vorschrift stimmt fast wörtlich mit der Bestimmung des § 44a VStG überein. Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift (hier: die konkrete Dienstpflichtverletzung) richtig und vollständig vorgehalten wird (siehe zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/09/0042, und vom , Zl. 2004/09/0139, mwN).

Der Beschwerdeführer bringt zum Faktum 1. vor, dass er als Sicherheitsfachkraft (bei der Erfüllung der gegenständlichen dienstlichen Aufgabe) nicht dem Militärkommando G, sondern dem Kommando der Landstreitkräfte unterstellt gewesen sei. Er sei für ca. 20 Dienststellen zuständig und somit dem jeweiligen Dienststellenleiter unterstellt. Den gegenständlichen Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung habe er vom Kommando der Landstreitkräfte, ADir W, erhalten. Daher sei der Militärkommandant G nicht zuständig gewesen.

Damit wendet der Beschwerdeführer erkennbar ein, dass der Militärkommandant G im gegenständlichen Fall kein Vorgesetzter iSd § 44 BDG 1979 gewesen sei. Vorgesetzter im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beschwerdeführer kann daher die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 grundsätzlich nur dann begangen haben, wenn dem Militärkommandanten G die fachliche oder dienstliche Aufsicht über ihn zukam.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl für das Militärkommando G als auch für weitere Dienststellen, unter anderem das Kommando der Landstreitkräfte als Sicherheitsfachkraft nach § 73 Abs. 1 B-BSG bestellt war. Zwar wurde dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom zuständigen Referenten des Kommandos der Landstreitkräfte der Auftrag zur Teilnahme an der Baurechtsverhandlung erteilt. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die fachliche Aufsicht in diesem Fall nicht beim Militärkommandanten gelegen sein mag, so war die Dienststelle des Beschwerdeführers unbestritten das Militärkommando G, weshalb der Kommandant dieses Militärkommandos Vorgesetzter des Beschwerdeführers im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 gewesen ist.

Es kann auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn sie im Verhalten des Beschwerdeführers, seine beabsichtigte Teilnahme an der Bauverhandlung gegenüber seinem Vorgesetzten zu verschweigen, als Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 erachtet hat, zumal die Stabsbesprechung vom gerade auch dem Zeck der Information des Vorgesetzten über die Vorhaben der Mitarbeiter diente.

Allerdings hat die belangte Behörde in Verkennung des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 nicht ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung in Betracht gezogen. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern es angesichts des Umstandes, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Baurechtsverhandlung grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zählte, geboten war, durch eine Bestrafung den Beschwerdeführer von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Daher wäre der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1. im Grunde des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 freizusprechen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0202, mwN).

Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass er bei der Baurechtsverhandlung und bei der Begehung des Ausbildungsheimes ausnahmslos als Sicherheitsfachkraft aufgetreten sei. Daher sei seine Tätigkeit angesichts des § 79b BDG 1979 nicht disziplinär zu ahnden.

§ 79b BDG 1979 beinhaltet eine funktionelle Immunität für Beamte (zu diesem Begriff siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, S. 49), die von ihrem Dienstgeber zu Sicherheitsfachkräften gemäß § 73 B-BSG bestellt wurden. Diese ist an die Ausübung der Funktion gebunden und umfasst daher lediglich Handlungen und Aussagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft stehen. Aus § 74 Abs. 1 und 2 B-BSG, mit welchem die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nr. L 183 vom , umgesetzt wurden, ergibt sich, dass Sicherheitsfachkräfte die Aufgabe haben, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Die funktionelle Immunität der Sicherheitsfachkraft erstreckt sich daher auf Fälle, in denen die Sicherheitsfachkraft den Dienstgeber oder die Dienstnehmer in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung berät oder unterstützt.

Die belangte Behörde hat zu diesem Einwand hinsichtlich des Faktums 3. festgestellt, dass § 79b BDG 1979 nicht anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer als Sicherheitsfachkraft nicht zuständig gewesen sei, keine Parteistellung gehabt habe und sein Vorbringen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand der Kollaudierungsverhandlung nach dem Tiroler Baurecht gestanden sei.

In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausreichend begründet, zumal der Beschwerdeführer unbestritten auch für den Sprengel des Militärkommandos R zuständig war. Ob seine Einwände in der Verhandlung der Wahrnehmung von Aufgaben als Sicherheitsfachkraft zuordenbar gewesen sind, lässt sich nicht näher nachvollziehen. Das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers ist im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend konkret dargestellt (vgl. zu den Konkretisierungserfordernissen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0222, wonach es den Disziplinarbehörden obliegt, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist).

Zum Faktum 4. hat die belangte Behörde hinsichtlich des Vorbringens, § 79b BDG 1979 stehe einer disziplinären Ahndung entgegen, ausgeführt, dass der Sicherheitsfachkraft keine Weisungsbefugnis gegenüber Kommandanten oder Angehörigen von zu betreuenden Dienststellen zukommt. Die Aussage gegenüber Vzlt. EM, dieser wäre nicht fähig als Kommandant..., sei jedoch eindeutig eine dem Beschwerdeführer nicht zustehende, unsachliche und (ab)qualifizierende Äußerung, weshalb ein Verstoß gegen § 3 Abs. 6 ADV vorliege.

Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten während seiner Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft bei der Begehung einer Einrichtung des Bundesheeres zur Überprüfung der Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften gegenüber einem für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlichen Person gesetzt. Somit erfolgte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Aussage in Ausübung der Funktion des § 74 B-BSG und war daher grundsätzlich von der funktionellen Immunität gedeckt.

Wenn die belangte Behörde ausführt, diese Kritik sei "unsachlich" gewesen, so hat sie dies zum einen nicht ausreichend begründet, diese Bewertung kann schon angesichts des § 79b BDG 1979 nicht als schlüssig erachtet werden, weil ein ausreichender Konnex mit der Erfüllung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsfachkraft gegeben war.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert verzeichnete Umsatzsteuer, die bereits im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am