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VwGH vom 31.05.2011, 2011/22/0115

VwGH vom 31.05.2011, 2011/22/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 157.170/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück (Spruchpunkt II.).

Zum letztgenannten Ausspruch führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit begründet habe, sie beabsichtige, einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Das allfällige Erfordernis einer persönlichen Antragstellung würde nach telefonischer Terminvereinbarung nachgeholt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit Schreiben vom sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, den Mangel der persönlichen Antragstellung zu beheben und gleichzeitig den Antrag hinsichtlich des Aufenthaltszweckes zu konkretisieren und die dafür notwendigen Unterlagen der Behörde vorzulegen. In diesem Schreiben sei die Beschwerdeführerin auf die Säumnisfolgen hingewiesen und ihr für die Mängelbehebung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt worden.

Am seien mittels Fax verschiedene Urkunden der Behörde übermittelt worden. Der geforderten Mängelbehebung sei die Beschwerdeführerin nicht (zur Gänze) nachgekommen. Mangels der gesetzlich geforderten persönlichen Antragstellung und genauer Zweckangabe sei ihr Antrag zurückzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint, dass "der Begriff Familienangehöriger als beantragter Aufenthaltszweck rechtlich wie auch tatsächlich gegeben ist". Die angeforderten Urkunden seien vorgelegt bzw. nachgereicht worden. Wegen des Kleinkindes, das die ständige Anwesenheit der Mutter erfordere, und weil der Lebensgefährte als Vater berufstätig und daher für eine Begleitung zur belangten Behörde nicht abkömmlich sei, sei die Beschwerdeführerin bisher nicht in der Lage gewesen, das Erfordernis der persönlichen Antragstellung zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin könne nicht erkennen, dass die bisher fehlende persönliche Antragstellung ein Grund für die Antragszurückweisung sei. Ein Zuwarten dafür "zur ehesten Zeit" müsse der Beschwerdeführerin zugestanden werden. Der belangten Behörde sei es ohne Zweifel zumutbar, der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit und Zeit zuzugestehen, um der persönlichen Antragstellung nachkommen zu können. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin sohin aus entschuldbaren Gründen die persönliche Antragstellung bisher noch nicht vornehmen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gesetzeskonform forderte die belangte Behörde zur Verbesserung des Antrags auf und gewährte dafür eine Frist von zwei Wochen.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus kurzfristigen Gründen die Verbesserung des Antrags durch persönliche Antragstellung nicht vorgenommen hat, sondern als Grund dafür angibt, sie sei wegen ihres Kleinkindes und der Unabkömmlichkeit des Vaters nicht in der Lage gewesen, die persönliche Antragstellung vorzunehmen. In keiner Weise wird damit behauptet, die Beschwerdeführerin hätte im Fall einer längeren Frist der Aufforderung nachkommen können. Die Frage der Unangemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist stellt sich somit nicht. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum es der in Wien wohnhaften Beschwerdeführerin unmöglich sein sollte, in Begleitung ihres Kindes zu der gleichfalls in Wien ansässigen Behörde zu kommen.

Die durch BGBl. I Nr. 29/2009 eingefügte Möglichkeit eines Antrags nach § 19 Abs. 8 NAG - nach Belehrung durch die Behörde - wird in der Beschwerde nicht releviert.

Die belangte Behörde wies nach dem Gesagten zu Recht den Antrag wegen des Fehlens des Formalerfordernisses der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG zurück.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-92313