VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0084

VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H K in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB- 552983/08-A05, betreffend Gebührlichkeit der (nach § 13c des Gehaltsgesetzes 1956 gekürzten) Bezüge für die Monate März 2007 bis einschließlich Dezember 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1959 geborene Beschwerdeführer steht als Oberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass er bis Ende Dezember 2002 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 im Bahnpostdienst und sodann auf dem Arbeitsplatz "Verteildienst für Geld- und Wertsendungen" verwendet wurde.

Seit ist er - unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung - dem "Karriere- und Entwicklungscenter" zur Dienstleistung zugewiesen. Eine in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende (vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte) "Arbeitsplatzbeschreibung" vom Jänner 2006 lautet auszugsweise (Schreibung - auch im Folgenden - im Original, Anonymisierung durch Verwaltungsgerichtshof):


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"Planstellenbezeichnung:
PT/DZ
Vw Code:
Planstellen ID
KEC Mitarbeiter ...
4
7719
65910


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Planstellenbezeichnung des direkten Vorgesetzten:
Leiterin Personalamt - Personalmanagement Klagenfurt
Organisationseinheit:
Regionalzentrum Klagenfurt Personalmanagement
Zahl direkt unterstellter Planstellen: Davon Führungskräfte:
-
Vertretung durch Planstelle:
-
Vertretung für Planstelle:
-


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STELLENZIEL/ZWECK DER PLANSTELLE
Teilnahme an Projekten des Karriere- Entwicklungscenters (KEC) und vorübergehende (auch längerfristige) Vertretung (Urlaubs- bzw. Krankenersätze) und Verstärkungen (saisonell od. sonstig bedingte Mehrarbeit) auf Arbeitsplätzen der Zentralen Funktionen, der Geschäftsfelder und Serviceeinheiten.


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TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG
-
Mitarbeit und Unterstützung bei Projekten
-
Protokollführung, Projektdokumentation und sonstige Berichte
oder
-
Sachbearbeiter für allgemeine administrative Tätigkeiten in den GF, Zentralen Funktionen und Serviceeinheiten selbstständige Erledigung von einfachen Geschäftsfällen, Erledigung qualifizierter u. verantwortungsvoller Tätigkeiten über Anordnung, routinemäßige Auswertungen aus Datenbanken, Erarbeitung von Kennzahlen nach Vorgabe, Unterstützung des jeweiligen Vorgesetzten in administrativen Angelegenheiten (Personalstandsführung (Abwesenheiten, Überstunden, Schulungen, ...), Verfassen von Berichten über Anordnung
oder
-
Sachbearbeiter im Vertrieb Unterstützung der Außendienst - MA bei administrativen Aufgaben, Erstellen von Angeboten im eingeschränkten Aufgabengebiet nach vorgegebenen Standards, Datenverarbeitung von Streuplänen und Adresslisten
oder
-
Kundenberatung und Verkauf im Philatelie- Shop
oder
-
Einnahmensicherer bei Großkundenannahme Prüfung der Auflieferungen nach AGB und Kundenvereinbarung, Sicherstellung der korrekten Fakturierung durch Eingabe in SAP; Sicherstellung der Laufzeiten nach AGB (Veranlassung der zeitgerechten Übergabe an das Verteilzentrum), Datenverarbeitung von Streuplänen
oder
-
Ersatztätigkeit im GF Filialnetz Führung einer Filiale: Koordination der betrieblichen Abläufe der Filiale; Überwachung der Warenbewirtschaftungsabläufe; Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung von Qualitätsrichtlinien; Hauptkassen- und Schalterdienst; Aktiver Produktverkauf und Kundenbetreuung; Anlaufstelle für Kundenwünsche und Beschwerden; Mitarbeiterführung, Erfassung und Genehmigung von Nebengebühren und Überstunden Abhängig von der Dauer der Vertretung als LeiterIn: Ergebnisverantwortung für die Filiale; Umsetzung der mit den Verkaufsleitern vereinbarten Ziele, Kontrolle der Filialergebnisse hinsichtlich der Zielvorgaben, Optimierung der betrieblichen Abläufe; Steuerung der Warenbewirtschaftungsabläufe; Repräsentation der Filiale; Mitarbeitercoaching; Erstellung von Dienstplänen Spezialschalterdienst: Beratung und aktiver Verkauf von Post-, Finanzdienstleistungen- und Handelswarenprodukten; Gewinnung von Neukunden und Betreuung von Stammkunden; Annahme von Sendungen aller Art; Abgabe benachrichtigter und postlagernder Sendungen; Abwicklung von FDL - Transaktionen aller Art; Geldverkehr; Annahme von Postfax und Telegrammen; allgemeine Kundenauskünfte; Kassenführung
oder
-
Ersatztätigkeit im GF KEP Assistenz in einer Zustellbasis: Beschwerdemanagement, Nachforschungen im Bereich Zustellung, Zustellerabrechnung, Verrechnung von Überstunden und Nebengebühren, Unterstützung des Basenleiters bei der Personaleinsatzplanung und -steuerung, Betriebsmitteleinsatz (Bedarfserhebung in Abstimmung mit dem Basenleiter, Bestellung, Verwaltung und Ausgabe), Vertretung des Basenleiters
oder
-
Ersatztätigkeit in einem Verteilzentrum Verteildienst für Geld- und Wertsendungen: Umleiten, Verteilen, Kartenausfertigung, Abstimmung des Zu- und Abganges
und
-
Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen"

Die belangte Behörde leitete offenbar von Amts wegen im Herbst 2006 ein Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein. Nach der Aktenlage wurde das Anforderungsprofil für folgende Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4 übermittelt:

Leiter Personalsteuerung und -planung/Logistik; Sachbearbeiter Logistik; Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte. Ein von ihr von der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark eingeholtes "Ärztliches Gesamtgutachten" vom gelangt abschließend zu folgender Beurteilung:


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"10.
Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:
Dem Antragsteller sind am AAM leichte Erwerbsarbeiten zumutbar.
Beim Untersuchten besteht eine manisch depressive Erkrankung, unter der auch schon die Mutter litt. In depressiven Zuständen kommt es zu ausgeprägten zwangsneurotischen Handlungen mit teilweise selbstzerstörerischen Tendenzen. Der Untersuchte steht seit 2003 in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung. Trotzdem eher rasch wechselnde Stimmungsschwankungen mit Überwiegen leichter bis mittelschwerer depressiver Zustände begleitet von Ängsten und Zwangshandlungen. Seit einer Entziehungsbehandlung im Jahre 2004 besteht kein begleitender Alkoholmissbrauch mehr.
Die psychische Belastbarkeit ist deutlich herabgesetzt.
Eine kalkülsrelevante Besserung unter konsequent fortgesetzter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung wäre möglich, sodass eine Nachuntersuchung in 2 Jahren empfohlen wird.
Ein Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause ist zumutbar, die üblichen Arbeitspausen sind orthopädischerseits ausreichend.
Eine Lungenfunktion war wegen technischen Gebrechens nicht möglich. Subjektiv ist der Antragsteller cardiopulmonalerseits nicht eingeschränkt, er geht täglich zwischen 5 und 10 km spazieren. Bei Bedarf ist die inhalative Therapie auf eine tägliche Gabe zu erweitern. Eine Nikotinkarenz empfiehlt sich in jedem Fall.
11.
Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung
in das 1.Dienstverhältnis eingetreten?
Nein
12.
Ist die angestrebte / laufende Pension Folge eines Unfalles?
Nein
(Unverbindliche Angaben des Pensionswerbers/Beziehers)
13.
Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich?
Nein
Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich?
Nein
14.
Prognose:
Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? In welchem Zeitraum ? In 24 Monaten. Begründung: siehe Beurteilung
Ja
15.
Anpassung und Gewöhnung:
Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül
verbessert hat?
Trifft nicht zu
16.
Bei Nachuntersuchung:
trifft nicht zu
17.
Gesamtleistungskalkül:
Folgende Anforderungen sind zumutbar
(ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit):
vollschichtig


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Arbeitshaltung
ständig
überwiegend
fallweise
körperliche Belastbarkeit
ständig
überwiegend
fallweise
Sitzen
¨
x
¨
leicht
x
¨
¨
Stehen
¨
x
¨
mittel
¨
¨
¨
Gehen
¨
x
¨
schwer
¨
¨
¨
ständig
überwiegend
fallweise
ständig
überwiegend
fallweise
in geschlossenen Räumen
x
¨
¨
Lenken eines KFZ (berufsbedingt)
¨
x
¨
im Freien
¨
x
¨
höhenexponiert
¨
¨
x
unter starker Lärmeinwirkung
x
¨
¨
allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine)
¨
x
¨


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hebe- u. Trage- leistungen
über- wiegend
fallweise
Zwangs- haltungen
über- wiegend
fall- weise
Exposition von
über- wiegend
fallweise
überkopf
x
¨
leicht*
x
¨
vorgebeugt
¨
x
Kälte
x
¨
mittelschwer**
x
¨
gebückt
¨
x
Nässe
x
¨
schwer***
¨
¨
kniend
x
¨
Hitze
x
¨
hockend
x
¨
Staub
x
¨
andere
¨
¨


Tabelle in neuem Fenster öffnen
rechts
links
x
bildschirmunterstützter Arbeitsplatz
überwiegend
fallweise
überwiegend
fallweise
¨
reine Bildschirmarbeit
Feinarbeiten
x
¨
x
¨
Grobarbeiten
x
¨
x
¨
¨
Nachtarbeit
Fingerfertigkeit
x
¨
x
¨
¨
Schichtarbeit
Gebrauchhand
x
¨
¨
¨
¨
Kundenkontakt


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Arbeitstempo
psychische Belastbarkeit
geistiges Leistungsvermögen
x geringer Zeitdruck
x gering
x sehr einfach
x durchschnittlicher Zeitdruck
¨ durchschnittlich
x einfach
¨ fallweise besonderer Zeitdruck
¨ überdurchschnittlich
x mäßig schwierig
¨ besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar)
¨ außergewöhnlich
¨ schwierig
¨ dauernder besonderer Zeitdruck
¨ sehr schwierig


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a)
weitere Beurteilung:
b)
Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich
c)
übliche Arbeitspausen ausreichend
d)
allfällige zusätzliche Einschränkungen:"
Nachdem das Bundesministerium für Finanzen mit Note vom eine Zustimmung zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand versagt hatte, verfügte die Dienstbehörde erster Instanz am , da der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, "dies im SAP als 'Krankenstand' (M1) einzugeben".
Das Bundesministerium für Finanzen versagte auch einem weiteren Ersuchen der Dienstbehörde erster Instanz um Erteilung der Zustimmung zur Ruhestandsversetzung die Zustimmung, worauf diese neuerlich die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Steiermark um Erstellung eines Gutachtens ersuchte. Die "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" vom Juli 2007 lautet auszugsweise:
"Diagnosen:


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1.)
Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:
ICD-10: F31.6
ICD-10:
Bipolare Affektstörung seit 1977 mit depressiven und lang dauernden manischen Phasen, gegenwärtig gemischte Phase
Zwangsstörung
Zustand nach chronischem Alkoholismus, abstinent seit Entzugsbehandlung 2004
Halswirbelsäulensyndrom mit lokaler Bewegungseinschränkung, gelegentlich Schwindelgefühl - Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Rundrücken und leichter Hohlkreuzbildung, thoracolumbale Bewegungseinschränkung, Schmerzausstrahlung in das linke Bein
Hüftgelenksbelastungsbeschwerden - gelegentliche Kniegelenksbeschwerden bei beginnender Knorpelschädigung der Kniegelenke und der Kniescheiben bei X-Kniestellung - ausgepräges Krampfadernkonvolut an der Außenseite des linken Beines, jedoch keine Stauungszeichen
2.)
Weitere Leiden:
Nikotinabusus, angegebenes Asthma bronchiale, inhalative Bedarfstherapie
Mäßiges Übergewicht
Zustand nach Jochbeinbruch links, konservativ behandelt, folgenfrei ausgeheilt

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:

Unter konsequent fortgesetzter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung wäre es möglich, dass fallweise mittelschwere Tätigkeiten unter überdurchschnittlicher psychischer Belastung, Kundenkontakt, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit, die eine sehr gute Auffassungsgabe verlangen und sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten beinhalten, wiederum zumutbar sind. Auch überwiegende Computerarbeit wird danach höchstwahrscheinlich wieder zumutbar sein.

Eine Nachuntersuchung wird nach 24 Monaten empfohlen."

Das dieser Stellungnahme angeschlossene "Gesamtrestleistungskalkül" stimmte mit jenem vom Jänner 2007 überein.

Das Bundesministerium für Finanzen versagte seine Zustimmung zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand auch in weiterer Folge.

In seinem Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er, der grundsätzlich dienstfähig sei, sei von seinem Vorgesetzten mit der Begründung, dass "auf seine Mitarbeit verzichtet wird", dienstfrei gestellt. Er, der vor über zwei Jahren von seinem bisherigen Arbeitsplatz in das "KEC" versetzt worden sei, sei dienstfähig. Er befinde sich auch nicht im Krankenstand. Die von der Dienstbehörde verfügte Dienstfreistellung sei in der Anwesenheitsliste unter "sonstige Abwesenheit" vermerkt worden. Als er im April 2007 im SAP habe Einsicht nehmen können, habe er feststellen müssen, dass er entgegen den Angaben im SAP bereits seit als im Krankenstand befindlich geführt werde bzw. die Dienstfreistellung unrichtigerweise als Krankenstand angeführt sei. In weiterer Folge habe er feststellen müssen, dass nach erfolgter Einsicht im SAP am unmittelbar darauf in der Anwesenheitsliste die sonstige Abwesenheit auf "Krankenstand" geändert worden sei, sodass die Abwesenheit des Beschwerdeführers auch in der Anwesenheitsliste seit mit "Krankenstand" unrichtig bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht im Krankenstand und sei - wenngleich eingeschränkt - dienstfähig. Er sei nach wie vor arbeitsbereit und auch arbeitswillig. Er stelle die Anträge

"1. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass (er) seit dienstfrei gestellt ist;

2. die im SAP seit und in der Anwesenheitsliste seit ersichtliche 'Versetzung in den Krankenstand' zu widerrufen und in eine Dienstfreistellung umzuwandeln, bzw. durch eine Dienstfreistellung zu ersetzen;

3. auf Ausfertigung eines Bescheides über die erfolgte Dienstfreistellung;

4. auf Ausfertigung eines Bescheides über die seit im SAP und seit in der Anwesenheitsliste ersichtliche Versetzung in den Krankenstand;

5. (ihm) wiederum seinen Arbeitsplatz im Rahmen einer seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Verwendung zuzuweisen."

In einem weiteren Schriftsatz vom brachte er unter anderem vor, über seine Anträge vom 6. und sei bis jetzt keine Entscheidung gefällt worden. Die Behörde habe in weiterer Folge die Bezüge des Beschwerdeführers gekürzt, ohne bescheidmäßig hierüber abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Bescheidkürzung lägen nicht vor. Er stelle sohin die Anträge

"1. auf Feststellung der uneingeschränkten Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit ...

2. auf Feststellung der (ihm) auf Grund seiner Verwendungsgruppe zustehenden Bezüge

3. in Ansehung der Anträge vom und vom zufolge der nach Ablauf der Entscheidungsfrist eingetretenen Säumigkeit der Dienstbehörde die Vorlage der Anträge an die übergeordnete Instanz zur Entscheidung."

Mit Erledigung vom ersuchte die Dienstbehörde erster Instanz - unter Umschreibung der Aufgaben des Beschwerdeführers - Dr. N um Erstattung eines neurologischpsychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der derzeitigen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser gelangte in seinem "Neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten" vom zu folgender "Beurteilung" (Schreibung im Original):

"Im Rahmen der aktuellen neurologischen Untersuchung des Klienten hat sich für diesen Fachbereich ein regelrechter Befund ergeben.

Insbesondere unter Berücksichtigung von Hinweisen in der Dokumentation auf vermehrten Alkoholkonsum in der Vorgeschichte haben sich keine spezifischen Alkoholfolgeschäden für diesen Fachbereich eruieren lassen.

Das aktuell vorgefundene psychische Zustandsbild des Klienten weist kein schwerwiegendes Hervortreten psychopathologischer Auffälligkeiten vor.

Es imponiert lediglich eine gewisse drängende Tendenz im Gesprächsverhalten, die jedoch nicht das Ausmaß einer maniformen Antriebssteigerung andeutet.

Vor diesem Hintergrund ist die Vorgeschichte, soweit sie dokumentiert ist und seitens des Klienten geschildert wird, für die Bewertung bedeutsam.

Es lassen sich dabei psychiatrische Auffälligkeiten über mehr als 30 Jahre zurückverfolgen.

Einerseits finden sich Schwerpunkte hinsichtlich von Zwangshandlungen, andererseits kann aus den geschilderten Ereignissen und der Dokumentation die Diagnose einer bipolar affektiven Störung nachvollzogen werden.

Der bereits angesprochene erhöhte Alkoholkonsum im Sinne einer Gewöhnung, der zwischenzeitlich offensichtlich gut kompensiert werden kann, ist rückblickend doch eher als symptomatischer Missbrauch in Zusammenhang mit der bipolaren Krankheit zu betrachten.

Dies ist aktuell weniger bedeutsam, da er keine Folgeschäden nach sich gezogen hat.

Naturgemäß ist davon auszugehen, dass ein Suchtverhalten, welches unter Belastungsbedingungen als Coping-Strategie verwendet wird, unter entsprechenden Bedingungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder zum Einsatz kommen kann.

In Zusammenhang mit der bipolaren Störung sind in der Vorgeschichte mehrfach depressive Phasen dokumentiert, andererseits waren auch offensichtlich leicht manische Phasen über längere Strecken für den Kläger verhaltensbestimmend.

Rückblickend kann man davon ausgehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit diese leicht manischen (submanischen) Phasen eine wesentliche Verantwortung für die vermehrten Geldausgaben unter solchen psychischen Bedingungen haben. Diese dürften doch erheblich gewesen sein, zumal sie auch heute noch ein Ausmaß hinterlassen haben, welches die Lebensführung des Klienten belastet.

Ein bedeutsamer Faktor dieser Erkrankung ist der Umstand, dass der Klient eine erhebliche Einschränkung auf der Ebene von Adaptations- und Umstellbarkeit erlebt. Dies bedeutet, dass das flexible Anpassen, vor allem auf sozialer Ebene, in einem nicht unwesentlichen Ausmaß eingeschränkt ist.

Z.T. spiegelt sich in der rückblickenden Betrachtung seines Lebenslaufes, dass er im Rahmen gleichförmiger und für ihn akzeptierter und kalkulierbarer Tätigkeiten und relativ gute psychische Stabilität aufrecht erhalten konnte, auch wenn sie phasenweise über vermehrten Alkoholkonsum kompensiert wurde, so ist es damit offensichtlich doch gelungen Zustände die Arbeitsunfähigkeit bedingen würden weitestgehend zu verhindern.

Wenn nunmehr rückblickend die Entwicklung der letzen Jahre bewertet wird, so widerspiegelt sich auch in den Attesten, die sein behandelnder Facharzt mehrfach eingebracht hat, dass der Klient offensichtlich unter Veränderungsbedingungen bzw. in psychosozial unsicherem und instabilem Milieu rasch erheblich in seiner Belastbarkeit überfordert ist und seine doch deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit zum Tragen kommt.

Es ist sicher davon auszugehen, dass er in leicht manischen Zuständen eher kaum Probleme haben wird, ein Vorliegen solcher ist überwiegend jedoch nicht zu erwarten bzw. ist davon auszugehen, dass bei entsprechenden Therapiemaßnahmen, die notwendig sind vor allem um auch die depressiven Phasen zu minimieren, solche hypomanische Phasen ebenfalls weitgehend verhindert werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass, unter Ausklammerung akuter Krankheitsphasen, es in erster Linie die psychosoziale Belastungsfähigkeit des Klienten ist, die eine Leistungsfähigkeit limitiert.

Diese wirkt sich besonders dann aus, wenn er vor der Situation steht sich auf neue und veränderte Bedingungen einstellen zu müssen, wenn Bedingungen auftreten können die Umgang mit schwierigen Kommunikationsbedingungen beinhalten können, wobei dies vorwiegend den Mitarbeiter- und Vorgesetztenbereich betreffen würde, aber auch in etwas geringeren Ausmaß im Rahmen seiner Tätigkeiten auch Kunden.

Ebenso wie die bereits beschriebene bipolare Störung (früher manisch-depressive Krankheit) ist auch die seit vielen Jahren bekannte und unterschiedlich stark aktive Problematik der Zwangsstörung ein Hinweis auf Probleme mit Selbstsicherheit und emotionaler Instabilität.

Es ist dies ebenso ein Faktor der die bereits zuvor dargestellten Beeinträchtigungen in der psychosozialen Belastbarkeit begründet und bewirkt, dass, insbesondere in Situationen wo die soziale Position des Klienten verunsichert oder in Frage gestellt wird, besondere Bedeutung erfährt. Gerade solche Bedingungen werden dann vorgefunden, wenn z.B. Arbeitsplätze öfter gewechselt werden müssen, so dass nicht eine länger vertraute sichere Struktur sich stabilisierend auswirken kann wie es in der Vorgeschichte über viele Jahre hindurch gegeben war.

Diese Problematik kommt in der mit datierten Stellungnahme Dris. S klar zum Ausdruck, wo sie darauf hinweist, dass nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein volles Leistungskalkül mit überdurchschnittlichen Zeitdruck etc. erfüllt werden kann, zumal dieses sogar über jenem liegen dürfte, wie sein seinerzeitiges in der früheren Tätigkeit war. Dieses konnte er sicherlich dadurch bewältigen, dass es sich über Jahre hindurch stabilisierte, ihm klare Funktionen zuordnete und er sich sozusagen in einer gesicherten psychosozialen Struktur, die für ihn keine wesentlichen Überraschungen und psychosoziale Anpassungsleistungen beinhaltete, befunden hat.

Aus neuropsychiatrischer Sicht ist daher für den Klienten folgendes Leistungskalkül festzuhalten:

Der Klient ist für leichte und mittelschwere Arbeiten in allen üblichen Körperhaltungen fähig.

Hinsichtlich der Hebe- und Trageleistungen ist auf das orthopädische Gutachten zu verweisen, wobei sich dahingehend aus neuropsychiatrischer Sicht keine spezifischen Einschränkungen ableiten lassen.

Er kann solche Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchführen, Tätigkeiten die Termindruck bzw. besonderen Zeitdruck beinhalten sollten mit etwa einem Drittel der Tagesarbeitszeit limitiert werden, dies über den Arbeitstag hin verteilt.

Arbeiten unter ständigem Termindruck oder solche die unter anhaltend überdurchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden müssen, sind dem Klienten nicht möglich.

Die Auffassungsgabe des Klienten ist sicherlich nicht beeinträchtigt und als sehr gut zu bezeichnen, die Konzentrationsfähigkeit selbst sehr stark von seelischen Befindlichkeiten abhängig, so dass Tätigkeiten die mehr als eine durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit erfordern Gefahr laufen, über längere Strecken zu Überforderungen zu führen.

Vom intellektuellen Anspruchsniveau ist es ihm durchaus möglich sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten durchzuführen, eine erheblich geringe Stressresistenz besteht gegenüber sozialen Anforderungen sowohl hinsichtlich stressbetonten Kundenverkehr als auch ist es dem Klienten nicht möglich Tätigkeiten durchzuführen, die immer wieder oder häufig Anpassungsleistungen an geänderte Arbeitsabläufe und auch geänderte soziale Bedingungen notwendig machen (instabile psychische Belastbarkeit, daher max. durchschnittliche psychische Belastbarkeit, in Summe jedoch eher als gering einzustufen).

Wenn in der Anfrage darauf hingewiesen wird, dass auf Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr üblicherweise hohe Stressresistenz und eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastungsfähigkeit vorausgesetzt wird und ein ständiger Arbeitsplatzwechsel ebenso zu erwarten ist, so stellt dies ein Profil dar, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit Krankheitsrezidive bei dem Klienten bedingen würde.

Es ist davon auszugehen, dass in Phasen wo der Klient relativ stressfrei, abgesehen von der Unsicherheit seiner aktuellen Lebenssituation, leben kann, eine verringerte Wahrscheinlichkeit besteht, dass Krankheitsphasen in einem höheren Maße auftreten.

Die gegenständliche Leidenssituation des Klienten kann durch adäquate Behandlung, wie eine z.Z. sicherlich stattfindet, durch Vermeiden solcher geschilderter besonderer psychosozialer Stressbelastungen, weitgehend, aber nicht mit 100%-iger Sicherheit rezidivfrei gehalten werden.

In Summe ist davon auszugehen, dass der Klient derzeit nicht in der Lage ist eine Tätigkeit auszuführen wie sie im Schreiben vom im dritten Absatz dargestellt ist.

Es ist dabei auch davon auszugehen, dass seit März 2007 der Beamte, auch bei passagerer Besserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandsbildes, nicht für eine Tätigkeit die dem darin beschriebenen Leistungsprofil entspricht geeignet war."

Der Beschwerdeführer brachte hiezu in seiner Stellungnahme vom zusammengefasst vor, die Arbeitsplatzbeschreibung, wie sie die Dienstbehörde in ihrer Erledigung vom dargestellt habe, treffe nicht auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu. Sie habe ein unrichtiges, jedenfalls nicht auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zutreffendes Leistungsprofil vorgegeben. Auch die Pensionsversicherungsanstalt sei in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls dienstfähig sei. Die angegebene bipolare Affektstörung bewirke nicht die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dies dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N zu entnehmen sei. Soweit die Dienstbehörde den Beschwerdeführer nicht zum Dienst zulasse, berechtige dies nicht, diesen in den Krankenstand zu versetzen, was mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden sei. Hingewiesen werde darauf, dass für den Beschwerdeführer eine mit datierte Arbeitsplatzbeschreibung in PT 4 existiere, die unter einem vorgelegt werde. Das Leistungskalkül für die Verwendungsgruppe (richtig:) PT 4 treffe auf das "KEC Klagenfurt" nicht mehr zu und sei daher nicht relevant. Er beantrage daher, die "rechtswidrige Versetzung ... in den Krankenstand rückwirkend rückgängig zu machen und die Dienstfähigkeit ... festzustellen".

Mit Erledigung vom forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden dazu auf, binnen Frist zu konkretisieren, ob dieser einen Bemessungsbescheid begehre, in dem über die Höhe der ihm gebührenden Bezüge bescheidförmig abgesprochen werden solle, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde. Schließlich replizierte sie auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom .

In seinem Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer die ihm ab März 2007 tatsächlich ausbezahlten mit den ihm gebührenden Bruttobezügen gegenüber. Die Reduzierung der Einkünfte sei unbegründet. Er stelle sohin den Antrag auf Erlassung eines Bemessungsbescheides darüber, dass ihm im Jahr 2007 und zwar ab März 2007 ein laufender Bruttobezug von EUR 2.603,49 zuzüglich vierteljährlicher Sonderzahlungen von EUR 1.271,63 (jeweils brutto) zustehe und dass ihm für das Jahr 2008 ein monatlicher Bruttobezug von jeweils EUR 2.798,58 zuzüglich vierteljährlicher Sonderzahlungen von EUR 1.368,42 brutto zustehe.

Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten vom sei es gegenüber den Vorgutachten zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Im Vordergrund stehe die psychiatrische Erkrankung, wobei die psychische Belastbarkeit weiterhin deutlich herabgesetzt sei. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Aus interner Sicht bestehe eine chronische Bronchitis, wobei sich in der Lungenfunktion nur eine grenzwertige Obstruktion finde. Im Herzecho finde sich eine Mitralinsuffizienz Grad I-II mit geringer Hämodynamik, wobei die Linksventrikelfunktion global gut sei. Es zeige sich keine Hypertrophie.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Zu Ihrem Devolutionsantrag vom iVm. dem Antrag vom wird ausgesprochen, dass Ihnen für die Monate

1. März bis August 2007 Bruttomonatsbezüge in der Höhe von EUR 17.802,84 (EUR 2.543,26 monatlich plus 2 Sonderzahlungen idH von EUR 1.271,64)

EUR 3.725,14 (Monatsbezug EUR 2.466,33 plus Sonderzahlung EUR 1.258,81)

3. Oktober bis Dezember 2007 EUR 7.285,99 (EUR 2.081,71 monatlich plus 1 Sonderzahlung idH von EUR 1.040,86)

4. ab Jänner bis Dezember 2008 EUR 31.311,84 (EUR 2.236,56 monatlich plus 4 Sonderzahlungen idH von EUR 1.118,28) gebühren."

Begründend führte der Bescheid nach einleitender Wiedergabe der Anträge vom sowie vom 21. März und aus, auf Grund der "der Devolutionsbehörde" vorliegenden Aktenlage ergebe sich somit folgender Sachverhalt (Hervorhebungen im Original):

"Mit Wirksamkeit wurden Sie zum Karriere- und Entwicklungscenter Klagenfurt (KEC) auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 versetzt.

Mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt vom sind Sie von der Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens am und der Beauftragung zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zur Prüfung Ihrer Dienstfähigkeit durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Steiermark informiert worden.

Für die Gutachtenerstellung wurden auch die Anforderungsprofile für die im Bereich Kärnten Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden existierenden PT 4 Arbeitsplätze angeschlossen (Codes 0401, 0419 und 4050). Diese angeschlossenen Anforderungsprofile bilden einen Bestandteil des Bescheides.

Das in der Folge erstellte ärztliche Gutachten der PVA Landesstelle Steiermark vom in Bezug auf diese Anforderungsprofile hat u.a. ergeben, dass unter Berücksichtigung des gutachterlich festgestellten Gesundheitszustandes Arbeiten nur unter durchschnittlichem Zeitdruck, bei einer geringeren psychischen Belastung und einem mäßig schwierigen Leistungsvermögen möglich sind .

Damit schieden Arbeiten mit Kundenkontakt, überdurchschnittlichem Zeitdruck und verantwortungsvolle Tätigkeiten, die selbständige Entscheidungen erfordern, aus und wurden nur leichte körperliche Arbeiten als für möglich erachtet.

Auf Grund dieses Gutachtens konnten Sie auf keinen Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz zum Dienst zugelassen werden, da auf all diesen Arbeitsplätzen (sehr) verantwortungsvolle Tätigkeiten anfallen, die unter (zeitweise) überdurchschnittlichem Zeitdruck zu erledigen sind und Kundenverkehr beinhalten.

In diesem Gutachten ist auch eine Besserung des Gesundheitszustandes unter Fortführung von Therapien für möglich gehalten und eine Nachuntersuchung in 24 Monaten für sinnvoll erachtet worden.

Entsprechend der damals gültigen Bestimmung des § 14 Abs. 8 BDG 1979 ist das Gutachten dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand vorgelegt worden.

Mit Erledigung des bei der zuständigen Stelle der Österreichischen Post AG am eingelangt, ist diesem Ersuchen nicht entsprochen und eine Nachuntersuchung nach 24 Monaten empfohlen worden. Auf Grund dessen, wurde vom Personalamt Klagenfurt im Personalinformationssystem SAP ab die Dienstabwesenheit 'M10G' (Krankenstand) eingepflegt.

...

Mit weiterer Erledigung des Personalamtes Klagenfurt vom , wurde die PVA Landesstelle Steiermark neuerlich um Gutachtenserstellung ersucht, zur Beurteilung der Frage, ob aufgrund des Gesundheitszustandes eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 zu verfügen ist.

...

Auch infolge dieser Stellungnahme der PVA ist vom BM für Finanzen keine Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand erteilt worden.

Mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt vom wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen auf Grund Ihrer derzeitigen Dienstunfähigkeit kein Urlaub gewährt werden könne, Sie jedoch um einen Ortswechsel während des Krankenstandes ansuchen könnten.

In weiterer Folge haben Sie eine ärztliche Bescheinigung Dris. W vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass eine Berufsausübung unter geschützten Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist.

In einer weiteren Stellungnahme der Anstaltsärztin der Österreichischen Post AG Dr. E vom (nach Rücksprache mit dem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. K, bei welchem Sie in Behandlung stehen) wird bescheinigt, dass Sie weiterhin (auf Arbeitsplätzen die Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechen) arbeits(dienst-)unfähig sind.

Zur endgültigen Abklärung der Frage der Dienst(un)fähigkeit ist schließlich von der Devolutionsbehörde ein fachärztliches Gutachten beim gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Dr. N in Auftrag gegeben worden.

...

Im letzten aktuellen Gutachten der PVA Landesstelle Kärnten vom wird schließlich festgehalten, dass es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist, wobei im Vordergrund nach wie vor die psychiatrische Erkrankung steht und die psychische Belastung weiterhin deutlich herabgesetzt ist.

Demzufolge sind Arbeiten weiterhin nur unter geringem Zeitdruck, mit geringer psychischer Belastung und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen möglich ."

Dazu werde nunmehr Nachfolgendes festgestellt:

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Strittig ist die Frage, ob Ihr Gesundheitszustand soweit eingeschränkt ist, dass Sie Ihre dienstlichen Aufgaben nicht (mehr) erfüllen können und bejahendenfalls, ab welchem Datum von einer 'Krankheit' oder Verfügung in den 'Krankenstand' auszugehen ist und die Frist der Bezugskürzung nach § 13c GehG 1956 zu laufen beginnt.

Dazu geht die Devolutionsbehörde davon aus, dass Sie gestützt auf die vorhandenen ärztlichen Gutachten, insbesondere die Gutachten der PVA Landesstelle Steiermark vom und , des Sachverständigen Dr. N vom und der PVA Landesstelle Kärnten vom welche einen integrierenden Bestandteil dieses Devolutionsbescheides bilden, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind.

In den genannten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass Ihnen Arbeiten unter hohem Zeitdruck und hoher Kundenfrequenz nicht möglich sind und Sie Arbeiten nur unter geringem Zeitdruck, mit geringer psychischer Belastung und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen durchführen können .

Sie sind dienstrechtlich in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Auf allen Arbeitsplätzen, die dieser Verwendung entsprechen, fallen (sehr) verantwortungsvolle Tätigkeiten an, die unter (zeitweisen) überdurchschnittlichen Zeitdruck zu erledigen sind und Kundenverkehr beinhalten. Im Wirkungsbereich des Personalamtes Klagenfurt existieren nach wie vor nur Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 4 mit den Verwendungscodes 0401 (Sachbearbeiter administrativer Dienst), 0419 (Sachbearbeiter/Logistik) und 4050 Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung).

Auf allen diesen Arbeitsplätzen fallen (sehr) verantwortungsvolle Tätigkeiten an, die die Fähigkeit erfordern, auch unter besonderem Zeit- und Leistungsdruck arbeiten zu können. Im Kundenverkehr werden zudem eine hohe Stressresistenz und eine überdurchschnittliche hohe psychische Belastungsfähigkeit vorausgesetzt.

Auf Grund aller vorhandenen ärztlichen Gutachten steht jedoch fest, dass Sie auf Arbeitsplätzen, die Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechen, aus gesundheitlichen Gründen nicht verwendet werden können. Es ist Ihnen nur möglich, Arbeiten unter geringem Zeitdruck, mit geringer psychischer Belastung und mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen durchzuführen .

Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechende Arbeitsplätze mit einem Anforderungsprofil, welches Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes erfüllen könnten, existieren im Bereich der Dienstbehörde nicht, weshalb die Devolutionsbehörde davon ausgeht, dass Sie durch Krankheit an der Ausübung Ihres Dienstes verhindert sind.

Zur Frage des Beginnes des 'Krankenstandes':

Nach Auffassung der Devolutionsbehörde ist es nicht rechtswidrig, wenn die erstinstanzliche Dienstbehörde gestützt auf Sachverständigengutachten, die von einer Krankheit (Gesundheitsbeeinträchtigung) des Beamten ausgehen, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebt, deshalb den 'Krankenstand' des Beamten anordnet.

Die von der erstinstanzlichen Dienstbehörde durchgeführte Überleitung in den Krankenstand gründete vor allem auf dem Sachverständigengutachten der PVA Landesstelle Steiermark vom und der Stellungnahme des (bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde am eingelangt), wonach dem Ersuchen auf Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen und eine Nachuntersuchung nach 24 Monaten empfohlen wurde. Auf Grund dessen, wurde vom Personalamt Klagenfurt im Personalinformationssystem SAP ab die Dienstabwesenheit 'M10G' (Krankenstand) eingepflegt.

Diese Überleitung in den Krankenstand ist Ihnen jedoch - wie Sie selbst in Ihrem Schreiben vom feststellen - nachweislich mit zur Kenntnis gebracht worden. Erst mit diesem Tag ist Ihnen von Ihren Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass auf Anordnung der Dienstbehörde auf Grund vorliegender ärztlicher Sachverständigengutachten, bei Ihnen ein 'Krankenstand' verfügt wurde und Sie daher von der Erbringung einer Dienstleistung befreit sind. Die Devolutionsbehörde geht daher davon aus, dass von einer Verfügung des 'Krankenstandes' erst ab dem gesprochen werden kann, da Ihnen erst mit diesem Datum die Anordnung des Krankenstandes zur Kenntnis gebracht wurde.

Aus Sicht der Devolutionsbehörde beginnt daher die Frist des § 13c Abs. 1 GehG 1956 erst ab dem zu laufen. Unter Berücksichtigung einer Vorerkrankung vom 05. - erfolgt daher eine Kürzung der Bezüge auf 80% ab dem .

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insbesondere in seinem Recht darauf, nicht ohne Begründung in den Krankenstand versetzt zu werden und in seinem Recht die gesamten ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zustehenden Gehälter einschließlich Zulagen, Vergütungen, Altgeltungen und Nebengebühren - ohne Abzug - zu erhalten, verletzt".

Er bringt u.a. vor, die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen über die Verwendung des Beschwerdeführers bis zu seiner Dienstfreistellung getätigt und lägen auch tatsächlich keine Hinweise oder sonstige Verfahrensergebnisse darüber vor, dass er seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seiner "Verwendung PT 4" bis zur Dienstfreistellung nicht habe erfüllen können. Sämtliche vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befunde gingen sehr wohl von einer - wenn auch eingeschränkten - Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Soweit er aber dienstfähig sei, sei die "Anordnung des Krankenstandes" für den dienstfreigestellten Beschwerdeführer unzulässig. Seine "Versetzung" in den Krankenstand sei rechtswidrig und durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht gedeckt. Tatsächlich habe die belangte Behörde auch nicht einmal geprüft, ob er zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Lage sei. Dem Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom an den Sachverständigen Dr. N sei ein unrichtiges Anforderungsprofil zu Grunde gelegt worden, da es auf den Arbeitsplatz und die Verwendung des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Die Verfügung der Dienstbehörde, den vom Dienst freigestellten Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Leistungskalküls in den Krankenstand zu versetzen, ohne dass er durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei, vermöge die in § 13c GehG festgelegte Frist nicht in Gang zu setzen, sodass die Minderung des Monatsbezuges unzulässig und unbegründet sei.

§ 13c knüpfe ausdrücklich nur an die Verhinderung einer Dienstleistung durch Krankheit und nicht an einen von der Dienstbehörde amtswegig verfügten Krankenstand an.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Devolutionsantrag und den Antrag vom abgesprochen.

Sie sah ihre Zuständigkeit zu einem bescheidförmigen Abspruch über die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Monate März 2007 bis einschließlich Dezember 2008 zustehenden Bezüge dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anträge vom

6. und in seinem Devolutionsantrag vom den Übergang der Entscheidungspflicht beantragt und im weiteren Verfahren über Aufforderung der belangten Behörde seinen Antrag dahingehend "spezifiziert" habe, dass er einen Bemessungsbescheid über die ihm ab März 2007 und für das Jahr 2008 gebührenden Bezüge begehre.

Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs. 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0243, vom , Zl. 97/10/0021, und vom , Zl. 2006/05/0262).

Ein Antrag vom findet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten; auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass bereits damals ein Begehren auf Erlassung eines Bemessungsbescheides erhoben worden ist, zumal sonst die Manuduktion vom entbehrlich gewesen wäre.

Schon die bloße semantische Gegenüberstellung des im Schriftsatz vom erhobenen Begehrens mit jenem im Schriftsatz vom "auf Erlassung eines Bemessungsbescheides" offenbart, dass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches, in erster Instanz erhobenes Begehren seinem Wesen nach abänderte, sodass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des begehrten Bemessungsbescheides zu Unrecht auf einen im Wege des Devolutionsantrages herbeigeführten Übergang der Zuständigkeit gegründet sah und den angefochtenen Bescheid, mit dem sie über das geänderte Begehren absprach, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Für das - nach dem derzeitigen Stand - durch die Dienstbehörde erster Instanz fortzusetzende Verfahren über das Bemessungsbegehren sei Folgendes festgehalten:

§ 13c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, sieht vor, dass dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das diesem ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, gebührt, wenn der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist.

Die belangte Behörde sah im vorliegenden Fall eine Verhinderung des Beschwerdeführers an der Erbringung seiner Dienstleistung im Karriere- und Entwicklungscenter durch dessen eingeschränktes Leistungskalkül in Relation zu den Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegeben.

Der Antrag der Abgeordneten W, K und Kollegen zu einem Pensionsreformgesetz 2001, 438/A XXI. GP 64, der in der Folge teilweise abgeändert wurde, führte u.a. zu § 13c GehG aus,

"(n)ach geltender Rechtslage trifft das finanzielle Risiko einer langen Dienstverhinderung aufgrund einer Erkrankung oder eines Freizeitunfalls beinahe ausschließlich den Dienstgeber. Diese einseitige und damit schon an sich problematische Risikozurechnung erscheint umso mehr nicht mehr gerechtfertigt, als sie keinen Anreiz für den Dienstnehmer mit sich bringt, jede mögliche zumutbare Heilbehandlung auf sich zu nehmen. Die geplante Regelung sieht daher eine Bezugskürzung auf zwei Drittel ab dem siebten Monat einer Dienstverhinderung infolge von Krankheit oder Freizeitunfall vor. Aus sozialen Erwägungen ..."

Im fortzusetzenden Verfahren ist daher die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer durch Krankheit an seiner Dienstleistung verhindert war.

Die derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse und dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen vermögen eine solche Annahme aus folgenden Gründen nicht zu rechtfertigen:

Wohl ist den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten - zu jenem der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten vom ist dem Beschwerdeführer offensichtlich kein Gehör eingeräumt worden - übereinstimmend ein eingeschränktes psychisches Leistungskalkül zu entnehmen.

Allerdings ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht nachvollziehbar begründet, auf Grund welcher Personalmaßnahme dem Beschwerdeführer rechtswirksam ein Arbeitsplatz im "Karriere- und Entwicklungscenter" zugewiesen wurde. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0082 (mwN), zur Frage der Dienstunfähigkeit in Ansehung eines Arbeitsplatzes in einem "Karriere- und Entwicklungscenter" u.a. ausführte, ist die Frage der (damals: dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen wurde. Maßgebend ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz. Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ist jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Mit der bloß formellen Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes nicht entsprochen, sondern würden dem Beamten auf diesem Weg vielmehr mehrere verschiedene Arbeitsplätze zugewiesen werden, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 stünde. Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss - wie auch die Berufungskommission im Zusammenhang mit Versetzungen von Beamten in "Karriere- und Entwicklungscenter" zur dortigen Organisation der Arbeitsplätze ausgesprochen hat - erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten wäre etwa bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben. Um den Erfordernissen des § 36 BDG 1979 zu genügen, sind sohin die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten Dienstpflichten die erforderliche Transparenz sichergestellt und andererseits die volle Normarbeitskraft im Sinn des § 36 BDG 1979 nicht überschritten wird.

Sollte von einer rechtswirksamen Zuweisung des in der eingangs zitierten Arbeitsplatz-Beschreibung näher umschriebenen Arbeitsplatzes auszugehen sein, wäre diese nach dem Gesagten rechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass unter den jeweils alternativ zusammengefassten (d.h. durch die Worte "oder" getrennten) Aufgaben nur solche zu verstehen sind, die dem Beschwerdeführer im Wege einer noch zu erfolgenden Dienstzuteilung zugewiesen werden könnten. Hingegen wäre die abschließend nach dem Wort "und" zusammengefasste Verwendung ("Teilnahme bzw. Mitwirkung an Reorientierungsmaßnahmen, Selbststudium, Teilnahme an Schulungen") jene Dauerverwendung, an der die (vorübergehende) Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seiner Erkrankung zu beurteilen wäre.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am