VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 107/17-DOK/04, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: FM in G, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Österreichische Post AG hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom wurde der Mitbeteiligte, der als Offizial im Landzustelldienst eines niederösterreichischen Postamtes tätig war, wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:
"'Der Mitbeteiligte ist schuldig,
1. bei nachfolgend angeführten PSK- Privatsparbüchern Gelder zur Einzahlung übernommen und im Sparbuch bestätigt, jedoch die übernommenen Gelder privat verwendet und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Verrechnung zugeführt zu haben.
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Sparbuch | Einzahlung lt. | Betrag in EUR | Verrechnung lt. |
Sparbuch | Kontoabschrift | ||
... | 100,-- | ||
... | 100,-- | ||
... | 100,-- | ||
... | 100,-- | ||
... | 200,-- | ||
... | 100,-- | ||
... | 100,-- |
2. am für das Privatsparbuch Nr: ... EUR 200,-- und am für dasselbe Sparbuch EUR 100,-- zur Einzahlung entgegengenommen, jedoch nicht verrechnet sondern für private Zwecke verwendet zu haben und
3. beim Sparbuch Nr. ... am eine Einzahlung von EUR 100.- verbucht zu haben, ohne diese im Sparbuch zu vermerken.
Durch sein Verhalten hat der Mitbeteiligte gegen die einschlägigen Vorschriften des Dienstunterrichts Sparverkehr sowie gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 leg cit), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg cit schuldig gemacht.
Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt.
Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 30 Monatsraten bewilligt."
( Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof )
Die auf Grund der Berufung der Disziplinaranwältin mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom ausgesprochene Entlassung des Mitbeteiligten wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0080, aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin, die sich ausschließlich gegen die Strafbemessung richtete, insofern Folge gegeben, als über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- verhängt wurde, und dies wurde wie folgt begründet:
"Der Disziplinaranwältin ist zwar zuzubilligen, dass dem dem Beschuldigten zur Last gelegten Fehlverhalten gerade in diesem sensiblen Bereich und des damit verbundenen Vertrauensverhältnisses gegenüber der Allgemeinheit, der ÖPAG und ihren Geschäftspartnern, durchaus ein nicht zu bagatellisierender Stellenwert und Unrechtsgehalt zukommt, weshalb es sich bei dem inkriminierten Verhalten des Beschuldigten nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit handelt. Daraus aber auf eine Untragbarkeit des Beschuldigten zur weiteren Dienstverrichtung zu schließen, erweist sich aus mehreren Gründen als überzogen.
Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass durch sein Fehlverhalten der ÖPAG selbst kein unmittelbarer Schaden entstanden ist, da er alle Beträge - wenn auch verspätet - weitergeleitet hat (wenn auch in 2 Fällen erst nach Tataufdeckung). Dass der Beschuldigte einen Bereicherungsvorsatz hatte, wird weder im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis dargelegt, noch in der Berufung behauptet. Ein Handeln mit dem Vorsatz, sich rechtswidrig zu bereichern, kann dem Beschuldigten allein bereits deswegen nicht unterstellt werden (und wurde ihm auch in den Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis nicht unterstellt), und es hat der Beschuldigte auch alle entgegengenommenen Beträge im Sparbuch vermerkt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt ).
Es stellen daher die Tathandlungen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Krems/Donau vom , GZ 70BAZ 469/04 z - 3 (1. AZ) (siehe Aktenseite 85), mangels Tatbestandsmäßigkeit keine Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 StGB dar, sodass die Tathandlungen des Beschuldigten zwar nicht strafrechtlich relevant sind, jedoch jedenfalls einen massiven Verstoß gegen die Kassen- und Verrechnungsvorschriften des Dienstgebers darstellen.
Auch wenn daher eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten vorliegt, ist das Vertrauen in seine Dienstverrichtung dennoch nicht derart erschüttert, dass nicht mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG das Auslangen gefunden werden könnte.
Dennoch ist das Handeln des Beschuldigten - auch wenn im konkreten Fall die Disziplinarstrafe der Entlassung noch nicht gerechtfertigt erscheint - keinesfalls zu bagatellisieren und es versteht der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission dieses vorliegende Disziplinarerkenntnis als letzte Chance für den Beschuldigten, durch Wohlverhalten und strikte Einhaltung aller seiner dienstlichen Pflichten und insbesondere der Kassen- und Verrechnungsvorschriften weiterhin in seinem öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu verbleiben.
Obzwar vorliegendenfalls eine Reihe an Milderungsgründen gegeben sind, nämlich die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine bisherige tadellose Dienstverrichtung, die erfolgte Weiterleitung der entzogenen (wenn auch nicht veruntreuten im Sinne des § 133 StGB) Beträge, die Geringfügigkeit dieser Beträge sowohl einzeln als auch in Summe, sein Geständnis, das Nichtvorliegen von Verschleierungs- oder Deckungshandlungen, sein sehr guter Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission, die - wenn auch nicht restlos überzeugende -
Erklärung seiner finanziellen Notsituation, der Umstand, dass der Beschuldigte zwei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren hat (gesetzliche Sorgepflichten), ist auch diese Vielzahl an Milderungsgründen - im Hinblick auf die von der Erstinstanz nicht in einem ausreichenden Maße vorgenommene Würdigung der Erschwerungsgründe - nicht geeignet, eine Strafhöhe im Ausmaß von lediglich EUR 1.500,-- zu rechtfertigen.
Es wird an dieser Stelle auch festgehalten, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen zwar gestanden hat, dass nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch Reue nicht vorliegt, denn es hat der Beschuldigte in der Verhandlung vom zwar ausgeführt, dass er einen 'Riesenblödsinn' gemacht habe, nicht aber sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten zwar nicht um einen Erschwerungsgrund, da das Nichtvorliegen eines reumütigen Geständnisses nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden darf, jedoch mindert das Nichtvorliegen von Reue den Milderungsgrund des vorliegenden Geständnisses in seinem Gewicht, ohne ihn allerdings zur Gänze aufzuheben.
Auch wenn im Hinblick auf die oben angeführten vielfältigen Milderungsgründe die folgenden Erschwerungsgründe nicht hinreichen, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, so sind diese Erschwerungsgründe doch von einem solchen Gewicht, dass sie eine Erhöhung der Geldstrafe auf EUR 4.000,-- notwendig machen.
Es sind diese Erschwerungsgründe die folgenden: Der Beschuldigte hat zwar dem Dienstgeber, der ÖPAG, keinen Schaden verursacht, jedoch durch wenn auch nur vorübergehende gezielte Abzweigung von Kundengeldern diesen Kunden einen Vermögensnachteil und somit Schaden in Höhe des zwischenzeitlichen Zinsentganges verursacht, von dem man annehmen kann, dass er in der Höhe zumindest etwa demjenigen entspricht, was sich der Beschuldigte selbst an Überziehungszinsen erspart hat. Auch wenn dies strafrechtlich nicht relevant ist und ihm ein diesbezüglicher Bereicherungsvorsatz nicht unterstellt werden kann, so hat sein Vorgehen dennoch Kunden des Dienstgebers einen Schaden verursacht, der durch die Retournierung der Gelder nicht wieder gutgemacht wurde.
Des Weiteren ist bei der Strafbemessung erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse gesetzt hat, sowie der Umstand, dass sich sein Verhalten über einen Zeitraum von über einem Jahr (von Jänner 2003 bis Februar 2004) und 9 Tathandlungen erstreckt hat, wobei im Hinblick auf § 93 Abs. 2 BDG die Dienstpflichtverletzung vom infolge ihrer Höhe die schwerste Dienstpflichtverletzung darstellt und alle anderen Tathandlungen wie dargestellt als weitere Erschwerungsgründe zu werten sind.
Hinzu kommt weiters als Erschwerungsgrund, dass der Beschuldigte als Landzusteller bewusst eine Familie ausgewählt hat, die 'alles ältere Leute waren', von denen er angenommen habe, 'die sparen nur und geben nicht aus' (siehe Verhandlungsschrift vom , Seite 1) und bei denen er davon ausgehen konnte, dass diese alle einschlägigen Transaktionen über ihn erledigen würden. Er hat damit bewusst und mit Vorsatz eine Kundschaft des Dienstgebers ausgewählt, die sich auf Grund ihres Alters und der damit zusammenhängenden Tatsache, dass diese kaum bis niemals selbst ein Postamt aufsuchen würde, in einer schwachen und leicht ausnützbaren Position befunden hat, worin nicht nur die besondere Verwerflichkeit der Taten, sondern auch die dahinter stehende besondere Planung und die - wenn auch nicht im strafrechtlichen Sinne - 'kriminelle Energie' zu erblicken sind.
Überdies hat der Beschuldigte eine besondere Leichtfertigkeit seine finanzielle Situation betreffend an den Tag gelegt, die darin zum Ausdruck kommt, dass er trotz angespannter Finanzlage einen Gebrauchtwagen um ATS 200.000,-- (knapp unter EUR 15.000,--) angeschafft hat, während jederzeit auch ein umfassendes Angebot an gebrauchten Autos deutlich unter EUR 10.000,-- vorhanden ist. Auch hat der Beschuldigte nicht daran gedacht, sein Konto, welches zwar einen negativen Kontostand aufgewiesen hat, wobei dieses Minus jedoch nicht allzu gravierend war, weiter zu überziehen bzw. seinen Überziehungsrahmen auszuweiten oder aber einen Bezugsvorschuss zu beantragen. Er hat es daher unterlassen, nach alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen, sondern den ihm am Leichtesten erscheinenden Weg des verspäteten Weiterleitens von Spareinlagen und deren zwischenzeitlicher eigener Verwendung gewählt.
Ungeachtet des Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann daher nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG in Höhe von EUR 4.000,-- das Auslangen gefunden werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt DOK , GZ 63/9-DOK/05). Aus den oben genannten Erschwerungsgründen hat es der Senat bei der Strafbemessung ungeachtet der Strafmilderungsgründe für notwendig erachtet, über die von der ersten Instanz verhängte Strafhöhe von EUR 1.500,-- deutlich hinauszugehen und eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,--
zu verhängen. Mit der Verhängung dieser relativ hohen Geldstrafe wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen, um sowohl den Beschuldigten als auch andere Bedienstete von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."
Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welcher sich die Beschwerdeführerin "in meinem Recht auf Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung infolge Untragbarkeit gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs 1 Z. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 i.d.g.F. verletzt" erachtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147 (BDG 1979), ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2 dieser Bestimmung).
Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen der Verweis (Z. 1), die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 2), die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 3) und die Entlassung (Z. 4).
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333/1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Mitbeteiligte das Vertrauen der Kunden in die Seriosität des Unternehmens der Österreichischen Post AG zerstört habe. Der Österreichischen Post AG sei ein enormer Imageschaden entstanden sowie auch ein finanzieller Schaden bewirkt worden. Als privatwirtschaftliches Unternehmen sei die Österreichische Post AG einem Konkurrenzkampf ausgesetzt, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die von der belangten Behörde angeführten Milderungsgründe überwögen jedenfalls nicht und es sei Untragbarkeit gegeben; die Disziplinarstrafe der Entlassung wäre auszusprechen gewesen.
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0012, führte der Verwaltungsgerichtshof zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979 in der Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008 wie folgt aus:
"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen. Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu im Einzelnen das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten." (Wörtlich gleichartige Formulierungen finden sich etwa in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0073, , Zl. 2007/09/0136, , Zl. 2006/09/0242, , Zl. 2006/09/0108, , Zl. 2008/09/0223, , Zl. 2008/09/0360, , Zlen. 2008/09/0004, 2008/09/0005, 2008/09/0332, 2009/09/0003, und im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0209)
Im vorliegenden Fall hält der angefochtene Bescheid den Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal sich die belangte Behörde in ihrer ausführlichen Begründung erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinander gesetzt und nachvollziehbar und schlüssig begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen und mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Ausgehend von der objektiven Schwere der Tat, die hinter der Schwere etwa der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0320, zu Grunde liegenden Tat zurückbleibt (mit welchem der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattgegeben hatte), kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie hätte das ihr hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 93 BDG 1979 eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise geübt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/09/0108, und vom , Zl. 2009/09/0003).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil sie im hg. Verfahren Zl. 2005/09/0080 nicht beteiligt worden sei und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ihr nicht zugestellt worden sei, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit auf, schon deswegen, weil dem Disziplinaranwalt gemäß § 21 VwGG im Verfahren über eine Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei zukommt.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass sie nicht als Partei im Berufungsverfahren beigezogen worden sei und entgegen § 125a BDG 1979 keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden sei, zeigt sie zwar hinsichtlich der unterlassenen Beiziehung einen Verfahrensmangel auf. Sie unterlässt es aber, die Relevanz dieses Fehlers der belangten Behörde darzutun, ein solcher ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung, weshalb der angefochtene Bescheid auch insoferne nicht als rechtswidrig erachtet werden kann, zumal auch die mitbeteiligte Partei keine Beschwerde erhoben hat.
Angesichts dessen erweist sich die Strafbemessung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Die Kosten der mitbeteiligten Partei waren gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG der Österreichischen Post AG aufzuerlegen, welcher Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall zuzurechnen ist (vgl. § 17 Abs. 9 Z. 7 und die Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (Strukturanpassungsgesetzes 1996), BGBl. Nr. 201, erstere Bestimmung idF BGBl. Nr. 86/2001).
Wien, am