VwGH vom 23.11.2016, Ro 2014/17/0101
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Mairinger, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der F GmbH in O bei S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 20704-07/294/14-2012, betreffend Vorschreibung von Vorauszahlungen auf Interessentenbeiträge, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde O bei S in O bei S, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom (zugestellt am ) wurde der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei gemäß §§ 1, 4 bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes (IBG), LGBl Nr 161/1962 "i.d.g.F."
als "Eigentümer(in) der Liegenschaft GP. 726/7, KG O," zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von ATS 3,941.110,92 vorgeschrieben. Die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Partei erhob dagegen Berufung, die letztlich mit Schreiben vom der damaligen Rechtsvertreter der nunmehrigen revisionswerbenden Partei zurückgezogen wurde. Der mit Bescheid vom vorgeschriebene Betrag wurde in weiterer Folge zur Gänze zur Einzahlung gebracht.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der revisionswerbenden Partei "als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 726/5 und 726/7 KG O" gemäß §§ 1, 2, 4 bis 6 und 11 IBG zufolge des Beschlusses der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in Höhe von EUR 594.990,40 vorgeschrieben.
3 Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Partei wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom gemäß § 1 Abs 7 IBG zurück bzw als unbegründet ab.
4 Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Vorstellung Folge, hob den mit Vorstellung bekämpften Bescheid der Gemeindevorstehung vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde.
5 Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/17/0115, aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
6 Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, im Verfahren zur Vorschreibung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrages sei nicht die Salzburger Landesabgabenordnung (LAO), sondern das AVG anzuwenden. Demnach kämen die Verjährungsvorschriften der LAO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Abgesehen von der Vorschrift über die Einhebungsverjährung betreffend fällige Abgabenbeträge bestehe keine Verjährungsvorschrift für die gegenständliche Vorauszahlung.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass hinsichtlich des 1986 vorgeschriebenen Abgabenbetrages die Einhebungsverjährung nach § 9 IBG eingetreten sei, beruhe auf einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren. Die belangte Behörde habe auf dem Boden der ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass die seinerzeit erfolgte Vorschreibung rechtskräftig gewesen und somit ein fälliger Betrag vorgelegen sei.
Sei noch nicht festgestanden, ob das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid vom abgeschlossen worden sei, erwiesen sich auch die weiteren - von der belangten Behörde nicht näher begründeten - Überlegungen zur Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit einer neuerlichen Vorschreibung einer Vorauszahlung der revisionswerbenden Partei gegenüber sowie zu deren Berechnung als nicht auf gesicherter Grundlage getroffen.
Die belangte Behörde habe ausgehend von ihrer auf dem Boden des ihr vorliegenden Sachverhalts nicht begründeten Ansicht, dass jedenfalls ein rechtskräftig vorgeschriebener Betrag vorliege, übergangen, dass dann, wenn der vorgeschriebene Betrag nicht rechtskräftig vorgeschrieben gewesen sei, der neuerlichen Vorschreibung schon der Grundsatz des "ne bis in idem" entgegenstehe. Die Abgabenvorschreibung sei von den Gemeindebehörden ausdrücklich als Vorauszahlung nach § 11 IBG bezeichnet worden. Insofern betreffe das vorliegende Abgabenverfahren, in dem der angefochtene Vorstellungsbescheid ergangen sei, dieselbe Sache, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung vom gewesen sei. Sollte das seinerzeitige Vorschreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein, könne die Frage, ob und inwieweit eine neuerliche Vorschreibung einer Vorauszahlung nach einer erstmaligen rechtskräftigen Vorschreibung einer solchen in Betracht komme, dahinstehen.
Die Frage des rechtskräftigen Abschlusses des Vorschreibungsverfahrens wäre auf dem Boden der dargestellten Rechtslage bereits von den Gemeindebehörden zu berücksichtigen gewesen. Insofern leide der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid der Gemeindevorstehung vom an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts, weil die Gemeindevorstehung zwar ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass das seinerzeitige Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, aber nicht die sich daraus ergebende Konsequenz gezogen habe, dass der neuerlichen Vorschreibung der Grundsatz "ne bis in idem" entgegenstehe. Demnach wäre der Berufung Folge zu geben und der erstinstanzliche Vorstellungsbescheid (ersatzlos) aufzuheben gewesen. Die belangte Behörde hätte diesen Mangel wahrzunehmen gehabt.
Wenngleich somit die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Bescheids der Gemeindevorstehung vom im Ergebnis zutreffend gewesen sei, sei die Beschwerde der mitbeteiligten Stadtgemeinde begründet, weil die Gemeinde ein Recht darauf habe, dass ihr nur eine mit dem Gesetz in Einklang stehende Rechtsansicht überbürdet werde. Der Bescheid der belangten Behörde vom sei daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen, ohne dass auf die weiteren Begründungsteile hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer zweiten Vorauszahlungsvorschreibung und die Art der Berechnung der Höhe einer solchen Vorschreibung einzugehen gewesen sei.
7 Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevorstehung zurück.
8 Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreter vom zog die revisionswerbende Partei die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erhobene Berufung zurück.
9 Die Gemeindevorstehung hob mit Bescheid vom den Bescheid des Bürgermeisters vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurück.
10 Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A als Eigentümer der Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1, alle KG O, gemäß § 11 iVm §§ 5 bis 9 IBG idgF, "in Verbindung mit dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss und dem Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde O vom " eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag für die Orts- und Verbandkanalisation (Vorauszahlungsvorschreibung) in der Höhe von netto EUR 1.409.734,40 vor.
11 Die dagegen von den zur Vorauszahlung verpflichteten Personen erhobene Berufung wies die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom der revisionswerbenden Partei die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebes erteilt worden sei. Von der Einleitung gemäß § 11 Abs 2 IBG seien die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1, 726/8 und 735/1 betroffen. Es liege ein Betrieb vor, der sich über mehrere Grundstücke erstrecke, ohne dass die effektive Abwasseremission den einzelnen "Liegenschaften" zuordenbar sei. Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, welche eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung infolge der Vorreinigungsanlage lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Nach dem IBG sei es sehr wohl möglich, mehrere Vorauszahlungsbescheide zu erlassen.
12 Diesen Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde hob die belangte Behörde mit Bescheid vom , in der mit Bescheid vom berichtigten Fassung, infolge Vorstellung sämtlicher zur Vorauszahlung verpflichteter Personen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevorstehung zurück. Dieser Bescheid der belangten Behörde blieb unbekämpft.
13 Begründend führte die belangte Behörde darin zusammengefasst aus, dass gemäß § 1 Abs 3 und 5 IBG bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt werde. Das IBG enthalte auch keine eine Solidarhaftung rechtfertigende Bestimmung. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke sei rechtlich nicht gedeckt.
Betreffend die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen entspreche dies der Rechtslage, wenn die neuerlichen Vorschreibungen Teile des Betriebes beträfen, die von einer vorangegangenen Vorschreibung noch nicht erfasst gewesen seien. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe demnach in einem neuerlichen Bescheid lediglich die Teile des Betriebes zu berücksichtigen, die durch die baulichen oder betrieblichen Änderungen neu entstanden seien und somit im mittlerweile rechtskräftigen Bescheid vom noch keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es müsse klar ersichtlich sein, inwieweit es durch die betriebliche Änderung tatsächlich zu einer Vergrößerung der Inanspruchnahme der Anlage gekommen sei. Dazu seien die im Bescheid vom der Berechnung des vorgeschriebenen Vorauszahlungsbetrages zugrunde gelegten Bewertungspunkte von den nunmehr ermittelten Bewertungspunkten abzuziehen. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen habe die Berufungsbehörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nun aktuelle Berechnung herangezogen und nicht der Rechtslage entsprechend gemäß dem Grundsatz der Zeitbezogenheit jene Berechnungszahl, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes tatsächlich anzuwenden gewesen wäre.
Dass auf die "vorläufige Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Partei über die bereits entstandenen Ausgaben im Bescheid vom Bezug genommen worden sei, sei nicht rechtswidrig.
Bezüglich der Ermittlung der Bewertungspunkte sei den Ausführungen der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu folgen, wonach, um die nunmehr eingesetzte Vorreinigungsanlage berücksichtigen zu können, als Basis für die Bewertungspunkte-Ermittlung die Abwasseremission gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 und nicht mehr die Schlachtzahlen gemäß § 3 dieser Verordnung heranzuziehen seien.
14 Daraufhin gab die Gemeindevorstehung mit Bescheid vom der Berufung der A Familien-Privatstiftung, des Franz und der Ulrike A zur Gänze und der Berufung der revisionswerbenden Partei teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom dahin ab, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 3 ff BAO in Verbindung mit § 11 sowie §§ 5 bis 9 IBG und dem für das laufende Rechnungsjahr maßgeblichen Haushaltsbeschluss sowie den Beschlüssen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom und für die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, für den durchgeführten Anschluss an die Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde und an die Abwasserbeseitigungsanlage des Reinhalteverbandes O und Umgebung eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag in der Höhe von netto EUR 1.298.398,60 zu entrichten habe.
Soweit wesentlich begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung dahin, dass die Grundstücke Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, von der Einleitung gemäß § 11 Abs 2 IBG betroffen seien. Mit Schreiben der Rechtsvertreter der Berufungswerber vom und vom sei gegenüber der Berufungsbehörde bekannt gegeben worden, dass die Schmutzfrachten der betroffenen Grundstücke eindeutig aus dem Betrieb der revisionswerbenden Partei resultierten und diese als Bescheidadressat der weiteren Vorauszahlungen auf die Interessentenbeiträge anzusehen sei, obwohl sich die betriebliche Kläranlage (Flotationsanlage) auf dem im "Besitz" der A Familien-Stiftung stehenden Grundstück Nr 726/5 befinde.
Der weitere Vorauszahlungsbescheid beziehe sich auf den Umstand, dass es baulich zu einer Erweiterung der Betriebsanlage gekommen sei, die eine zusätzliche Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse. Nachdem die Bemessung aber infolge der Vorreinigungsanlage wiederum lediglich über tatsächliche Messergebnisse einer repräsentativen Messreihe erfolgen könne, sei eine Neubewertung der gesamten betrieblichen Abwasseremission im Zuge eines weiteren Vorauszahlungsbescheides unumgänglich. Mit der Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung sei die Höchstgrenze von 80 v H nach § 11 Abs 3 IBG nicht überschritten worden, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung zulässig gewesen sei. Die der Berechnung der für die Grundstücke 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, bereits geleisteten Vorauszahlung zugrunde gelegten Bewertungspunkte seien "in Betracht gezogen" worden.
Grundlage für die Vorauszahlungsvorschreibung vom sei die Bewertung vom mit einer Gesamtbewertung von 1.682,33 Bewertungspunkten gewesen. Betreffend der Liegenschaft F-X-G-Straße 1 (ehemals Fa M) sei in der Gemeindevertretungssitzung der mitbeteiligten Partei vom beschlossen worden, der Fa M als Betriebsförderungsbetrag die gesetzlich ermittelten Aufschließungskosten für Wasser und Kanal für die Betriebsgebäude zu erlassen. Die Einnahmen für die Kanal-Herstellungskosten von ATS 23.000,-- entsprechend dem Einzahlungsauftrag der Gemeindekassa vom seien mit 23 Punkten anzusehen. Da die Bewertungspunkteermittlung entsprechend dem Erhebungsbogen vom mit 13,22 Punkten eine geringere Punkteanzahl ergeben habe, als im Jahre 1969 bzw 1970 mit 23 Punkten angerechnet worden sei, sei keine weitere Vorauszahlung vorgeschrieben worden.
Von 1985 bis 2009 sei es auf den Grundstücken Nr 726/5, 726/7, 726/1 und 735/1, alle KG O, zu mehrmaligen Betriebserweiterungen gekommen. Die Produktions- und Schlachtmengen hätten sich gegenüber der Erhebung vom erhöht. Die Schmutzfracht im Abwasser habe sich erhöht. Daraus folge eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlagen im Jahr 2009.
Betreffend die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages liege dem von der revisionswerbenden Partei erworbenen Bewertungspunkt ein Geldbetrag zu einem bestimmten Stichtag zugrunde. Dieser Wert werde den emittierenden Grundstücken unabhängig von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zugeschrieben und in Abzug gebracht. Die Beibehaltung der Bewertung über Schlachtzahlen sei nicht möglich, weil in diesem Fall die seitens der revisionswerbenden Partei eingesetzte Vorreinigungsanlage nicht berücksichtigt werden könnte. Eine "Umrechnung" der im Jahr 1985 über Schlachtzahlen nach § 3 der Bewertungspunkteverordnung 1978 ermittelten Punktezahl auf eine nun nach § 4 dieser Verordnung ermittelte Punktezahl sei nicht durchführbar und entspreche nicht dem Stand der Technik.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe iSd IBG mit eine vorläufige Zwischenabrechnung erstellt. Auf deren Grundlage werde der Nachweis geführt, dass die Vorschreibung des vollen Mindestsatzes in jedem Fall gerechtfertigt und gesetzlich erforderlich sei. Demnach sei bei Zugrundelegung der bisherigen Investitionen und der bisher ermittelten Bewertungspunkte auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens laut IBG eine Berechnungszahl von 889 anzusetzen. 80 % dieses Bemessungssatzes errechneten sich mit EUR 711,20.
Bezogen auf den "Abgabentatbestand 2005" ergebe sich eine Gesamtanzahl von 1.812,35 Bewertungspunkten. Abzüglich der den bereits bezahlten Vorauszahlungsbeträgen zugrunde gelegten Bewertungspunkten verblieben 382,52 Bewertungspunkte. Davon errechne sich nach dem Mindestansatz von EUR 455,-- pro Bewertungspunkt ein Nettobetrag von EUR 174.046,60.
Bezogen auf den "Abgabentatbestand 2009" betrage die Gesamtanzahl an Bewertungspunkten 4.116,35. Abzüglich der für die bereits bezahlten Vorauszahlungsbeträge bzw betreffend den "Abgabentatbestand 2005" bereits berücksichtigten Bewertungspunkte verblieben 2.304 Bewertungspunkte. Unter Heranziehung des Mindestsatzes 2009 in der Höhe von EUR 488,-- ergebe sich für den Abgabentatbestand ein Betrag von EUR 1.124.352,-- netto bzw einschließlich des "Abgabentatbestandes 2005" für die Vorauszahlung ein Nettobetrag von EUR 1.298.398,60.
15 Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die von der revisionswerbenden Partei erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
16 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass entgegen den Ausführungen der revisionswerbenden Partei es möglich sei, weitere Vorauszahlungen einzuheben, insofern Betriebsteile betroffen seien, die bisher nicht in der Berechnung berücksichtigt worden seien. Andernfalls stünde einer weiteren Vorschreibung die Rechtskraft der ersten Vorschreibung entgegen. Dies gelte auch für Teilbereiche eines Betriebes mit einer erhöhten Inanspruchnahme. Die Ermittlung der zusätzlichen Punkte könne etwa im Wege einer Gegenüberstellung der bisher vorgeschriebenen Bewertungspunkte mit den aktuell erhobenen erfolgen. Die mit Bescheid vom erfolgte Vorschreibung einer Vorauszahlung sei von 1.377,48 Bewertungspunkten ausgegangen und habe sich aus Punkten für Schlachtzahlen, Vorplatz-, Dach- und Grundflächen, Mitarbeiter und Sitzplätzen in den Filialen zusammengesetzt. In weiterer Folge sei es zu baulichen Veränderungen wie etwa die 2009 behördlich genehmigte Erweiterung des Fleischereibetriebes durch Anbauten an der Südseite des Betriebsgebäudes zur Erweiterung der Fleischvorbereitung und Füllerei und die Errichtung eines zusätzlichen Bürotraktes gekommen. In Folge der betrieblichen und baulichen Veränderungen sei die Behörde berechtigt gewesen, für die bisher noch nicht bestehenden Betriebsteile eine weitere Vorauszahlung vorzuschreiben.
Gemäß § 11 Abs 1 IBG sei die Gemeinde berechtigt, vom Zeitpunkt der Errichtung der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 IBG zu leistenden Beitrag zu erheben. Demzufolge sei grundsätzlich die Vorschreibung mehrerer Vorauszahlungen im Gesetz innerhalb der dort festgelegten Grenzen vorgesehen. Es seien bei der nunmehrigen Vorschreibung die unterschiedlichen Flächen, Beschäftigte, Sitzplätze exakt erfasst worden, um im Wege des Vergleichs der Bewertungspunkteerfassung eine bloß einmalige Vorschreibung sicher zu stellen. Im Bereich der Schlachtzahlen habe jedoch nicht mehr von exakten Stückzahlen wie bei der Vorschreibung im Jahr 1985 ausgegangen werden können, weil gemäß der Bewertungspunkteverordnung 1978 für ihre Schmutzwässer vorreinigende Betriebe die Bestimmung des § 4 Bewertungspunkteverordnung zum Tragen komme. Darin könne kein gesetzwidriges Vorgehen der Behörde gesehen werden, weil diese Bestimmung genau dazu diene, die vom Betrieb getätigte Investition einer Vorreinigungsanlage und die dadurch verbesserte Qualität der Abwässer berücksichtigen zu können.
Entsprechend den vorliegenden Messdaten sei es zu einer Erhöhung der Abwässer und demzufolge zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Anlage gekommen. Bei der Ermittlung einer weiteren Vorauszahlung sei somit korrekt und gesetzmäßig vorgegangen worden.
Die Berechnungszahl sei für Vorauszahlungen gemäß § 11 Abs 3 IBG aufgrund der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten, von der mitbeteiligten Stadtgemeinde als "Zwischenabrechnung" tituliert, zu ermitteln. Die neue Ermittlung berücksichtige 80 % des Interessentenbeitrages gemäß § 4 IBG, weshalb nur der verminderte Wert von 80 % der bereits ermittelten Punkte in Abzug gebracht worden sei.
Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass bei einer Bewertung gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 die zusätzliche Berücksichtigung bestimmter Flächen gemäß § 1 dieser Verordnung nicht gesetzeskonform sei, seien sehr wohl auch alle anderen Bewertungskriterien heranzuziehen und lediglich der Bereich, dessen Abwässer über die Vorreinigungsanlage entsorgt würden, gemäß § 4 der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu bewerten. Es lasse sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen keine andere Interpretation herauslesen. So seien etwa Punkte für Oberflächenwässer, Wohnungen und Beschäftigte außerhalb des Fleischereibetriebes berücksichtigt. Dies seien alles Bereiche, die sich außerhalb des Schlachtbetriebes befänden und daher in der dafür angesetzten Punktezahl nicht beinhaltet seien. Die Berechnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei insofern korrekt.
Der Abgabenanspruch gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer entstehe in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und der Genehmigung der Abschlussrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage durch den Gemeinderat. Im Zusammenhang mit der Einhebung einer Vorauszahlung entstehe der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einleitung von Abwässern des betreffenden Grundstücks in die Anlage und dem Vorliegen eines entsprechend § 11 IBG nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten und von der Gemeindevertretung beschlossenen Projekts.
Konkret sei der erstinstanzliche Bescheid mit , zu einem Zeitpunkt, als die Bundesabgabenordnung (BAO) noch nicht anzuwenden gewesen sei, erlassen worden. Das IBG habe keine Festsetzungsverjährung gekannt. Die Vorschreibung habe daher zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht verjährt sein können. Gemäß § 209a Abs 1 BAO stehe der Abgabenfestsetzung in einer Berufungsentscheidung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, weshalb der Berufungsentscheidung keine Verjährung entgegengestanden sei. Der bekämpfte Bescheid beziehe sich auf einen erstmaligen Abgabentatbestand aus dem Jahr 2005, weshalb auch die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 3 BAO von zehn Jahren nicht abgelaufen sei.
17 Mit Beschluss vom , B 1141/2012-15, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab und trat über deren nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs 3 VfGG gemäß Art 144 Abs 3 B-VG die Beschwerde mit Beschluss vom an den Verwaltungsgerichtshof ab.
18 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte die revisionswerbende Partei, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
19 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde keine Gegenschrift erstattet habe, vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift, der Revision kostenpflichtig nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl ). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß. Überdies gelten die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht, weil es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen solchen einer in § 4 Abs 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG genannten Verwaltungsbehörde handelt.
21 Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes - IBG, LGBl Nr 161/1962 (§ 1 Abs 1 idF LGBl Nr 76/1976, § 1 Abs 2 bis 4, § 5 Abs 2, § 10, § 10a und § 11 Abs 3 idF LGBl Nr 55/1988, § 1 Abs 7 idF LGBl Nr 118/2009, § 2 Abs 4, § 3 und § 11 Abs 4 idF LGBl Nr 68/1969), lauteten:
" Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.
(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.
(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.
(7) Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2
(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.
...
Genehmigung der Herstellungskosten
§ 3
(1) Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.
Beitrag
§ 4
(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
...
§ 5
(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.
Beitragsentrichtung
§ 6
(1) Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.
...
Ergänzungsbeitrag
§ 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
§ 10a
(1) Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten.
(2) Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).
Vorauszahlung
§ 11
(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer
(Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet,
von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in
die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne
a) das Grundstück bebaut ist oder
b) sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.
(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.
(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.
(5) Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß.
..."
22 § 9 IBG, der Verjährungsbestimmungen enthielt, wurde durch die Novelle LGBl Nr 118/2009 infolge der Anwendbarkeit der BAO auch in gemeindebehördlichen Abgabeverfahren ab ersatzlos gestrichen.
23 Gemäß § 6 Abs 1 des Gesetzes über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 - IBG 2015), LGBl Nr 78/2015, trat das IBG mit außer Kraft.
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten Vorstellungsbescheide, mit denen ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid aufgehoben wird, sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der für die Aufhebung tragenden Gründe Bindungswirkung, woran sich auch durch das Inkrafttreten der BAO für das landesgesetzliche Abgabenverfahren am nichts geändert hat (vgl , mwN). Die Bindung des aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf weitere - die Aufhebung nicht tragende - Ausführungen der Vorstellungsbehörde (vgl ).
25 Aufgrund baulicher Erweiterungen der sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Betriebsanlage, die eine Erhöhung der Abwasseremission erwarten lasse, schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom gegenüber der revisionswerbenden Partei, der A Familien-Privatstiftung sowie Franz und Ulrike A unter Annahme einer solidarischen Haftung als Eigentümer der von der Anlage betroffenen Grundstücke eine weitere Vorauszahlung auf den nach § 4 IBG zu leistenden Betrag vor. Die Gemeindevorstehung als Berufungsbehörde bestätigte den Vorauszahlungsbescheid. Die belangte Behörde hob den den Vorauszahlungsbescheid bestätigenden Berufungsbescheid der Gemeindevorstehung mit Bescheid vom zur Gänze auf. Tragende Begründung für die von der belangten Behörde angenommene und der Bescheidaufhebung zugrunde gelegte Rechtswidrigkeit war, dass die gemeinsame Vorschreibung eines Interessentenbeitrages an mehrere Eigentümer unterschiedlicher Grundstücke rechtlich nicht gedeckt sei. Gemäß § 1 Abs 3 und 5 IBG werde bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages auf die von einem Grundstück herrührende Inanspruchnahme und nicht auf Abwässer in eine Anlage einleitende Objekte abgestellt. Es sei daher Aufgabe der Bescheid erlassenden Behörde festzustellen, von welchem Grundstück welches Ausmaß an Inanspruchnahme der Anlage herrühre und dementsprechend den Interessentenbeitrag dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks vorzuschreiben. Dabei sei entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften vom Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes auszugehen und nicht von der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berechnungszahl.
26 Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde über die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen, denen - wie noch näher dargelegt wird - rechtlich nicht gefolgt wird, waren hingegen - als die aufgehobene Entscheidung in diesem Punkt stützend - für die Aufhebung gerade nicht tragend und unterliegen somit nicht der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom .
27 Für die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der belangten Behörde dazu vertretene Rechtsauffassung, wonach ausschließlich die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei unabhängig davon, welche Grundstücke von dieser Erweiterung betroffen seien, die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Vorschreibung von weiteren Vorauszahlungen für jene Teilbereiche des Betriebes der revisionswerbenden Partei mit einer erhöhten Inanspruchnahme der Abwasseranlage berechtigen würde, findet sich im IBG kein Anhaltspunkt.
28 Im Erkenntnis vom , 2013/17/0184, RZ 20 - 24, hat der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Zulässigkeit einer Vorschreibung von (ergänzenden) Vorauszahlungen gemäß § 11 IBG aufgrund des bloßen Umstandes von Änderungen am Bauwerk auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, - wie folgt - verneint:
"20 ... die Vorschreibung einer ergänzenden ‚Vorauszahlung' aus Anlass der Änderungen an einem Gebäude auf einem Grundstück, für das lediglich eine Vorauszahlung, nicht aber ein Beitrag nach § 4 IBG vorgeschrieben wurde, ist im Ergebnis die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages (iSd § 10 IBG). Da es sich bei der Vorauszahlung um eine anders geartete Abgabe handelt (vgl , und vom , 2012/17/0045), hätte es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurft. Diese liegt aber nicht vor.
21 § 11 Abs 5 IBG ordnet zwar die sinngemäße Geltung der §§ 5 bis 9 des IBG an. Damit erklärt diese Bestimmung aber die Regelungen für die Erhebung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG nicht für anwendbar (vgl ). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass die in § 10 IBG enthaltene Ermächtigung, im Falle von baulichen oder betrieblichen Änderungen, die zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewertungspunkte führen, einen Ergänzungsbeitrag vorzuschreiben, sich nicht auf Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag erstreckt.
22 Für eine Annahme, dass dem Gesetzgeber bei der Fassung dieses Verweises ein Versehen unterlaufen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der ‚Vorauszahlung' die Möglichkeit von ergänzenden Vorauszahlungen als entbehrlich erachtet wurde. In der Regel sollte einige Jahre nach der Vorschreibung der Vorauszahlung ohnehin der endgültige Interessentenbeitrag nach § 4 IBG festgesetzt werden, in dem im Übrigen die Vorauszahlung (verzinst) angerechnet wird (§ 5 Abs 2 IBG). Änderungen der Verhältnisse nach Leistung der Vorauszahlung durch den Interessenten sind nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund dieser Änderungen voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird. Diesfalls ist die Vorauszahlung verzinst zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 IBG). Für eine Änderung der Verhältnisse durch bauliche oder betriebliche Vergrößerungen vor Festsetzung des Interessentenbeitrages nach § 4 IBG wurde hingegen keine Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen geschaffen. Daran vermag auch der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits Zwischenabrechnungen erstellt wurden, nichts zu ändern.
23 Die belangte Behörde vermochte ihre Rechtsansicht auch nicht auf das hg Erkenntnis vom , 94/17/0224, zu stützen. Diesem lag nämlich insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es dabei nicht um die weitere Vorschreibung einer Vorauszahlung aufgrund einer (wie im Beschwerdefall wesentlich) später erfolgten Vergrößerung der Wohnfläche, sondern um zwei in etwa zeitgleich vorgeschriebene Vorauszahlungen für (in den jeweiligen Bescheiden genannte) Teile eines Betriebes handelte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem speziellen Fall ausgesprochen, dass der Vorschreibung der Vorauszahlung für die vom ersten Bescheid ausdrücklich nicht erfassten Teile durch den zweiten Bescheid die Rechtskraft dieses ersten Bescheides nicht entgegengestanden ist. Mangels vergleichbaren Sachverhalts lässt sich somit daraus für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewinnen.
24 Indem die belangte Behörde verkannte, dass im Beschwerdefall der bloße Umstand einer Änderung des Bauwerks auf dem gegenständlichen Grundstück die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht zu einer weiteren (ergänzenden) Vorschreibung an Vorauszahlung für dasselbe Grundstück berechtigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
..."
29 Gemäß § 1 Abs 1 und 3 IBG haben die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden, bzw im Falle eines Baurechtes die Berechtigten einen Beitrag zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen zu leisten. Dementsprechend sind gemäß § 11 Abs 2 IBG zur Leistung einer Vorauszahlung die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, sofern entweder das Grundstück bebaut ist oder sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom bindend ausführte, bezieht sich die Ermittlung des Interessentenbeitrages gemäß § 1 Abs 3 IBG auf die einzelnen Grundstücke und nicht auf die einzelne betriebliche Anlage, von der Abwässer unmittelbar oder mittelbar in eine Abwasseranlage eingeleitet werden, und zwar unabhängig davon, ob sich die betriebliche Anlage über mehrere Grundstücke erstreckt. Dies gilt auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung gemäß § 11 Abs 2 IBG.
30 Betreffend die Rechtsfrage der Zulässigkeit eines weiteren Vorauszahlungsbescheides zu jenem rechtskräftigen Vorauszahlungsbescheid vom kommt es somit nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasseranlage infolge einer baulichen bzw betrieblichen Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei unabhängig davon, welche Grundstücke davon betroffen sind, an. Vielmehr ist wesentlich, welche Grundstücke der bereits rechtskräftigen Vorschreibung einer Vorauszahlung zugrunde lagen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/17/0184, ist die Gemeinde nicht berechtigt, aus Anlass einer Änderung an einem Gebäude (konkret einer Anlage bzw eines Anlageteils) auf einem Grundstück, für das bereits eine Vorauszahlung auf den Beitrag nach § 4 IBG geleistet wurde, eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorzuschreiben.
31 Demnach kann die bauliche und betriebliche Erweiterung der Fleischerei der revisionswerbenden Partei, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 726/7 bezieht, für das mit rechtskräftigem Bescheid vom bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, unabhängig davon, ob damit eine größere Inanspruchnahme der Abwasseranlage und somit eine Erhöhung der Bewertungspunkteanzahl verbunden ist, nicht Grundlage für eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 IBG sein. Vielmehr ist konkret eine Vorauszahlung nur betreffend baulicher Erweiterungen des Betriebs auf jene Grundstücke, für die noch keine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, möglich. Deren Berechnung ist auf Basis der sich aufgrund des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch die ausschließlich von diesen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Abwässer nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 zu ermittelnden Bewertungspunkte vorzunehmen. Die für jene Grundstücke, für die bereits eine Vorauszahlung vorgeschrieben wurde, aktuell erhobenen Bewertungspunkte und die für diese Grundstücke bereits berücksichtigten Bewertungspunkte sind hierbei unbeachtlich.
32 Im Gegensatz dazu begründeten unter Außerachtlassung, für welches Grundstück bereits mit Bescheid vom eine Vorauszahlung gemäß § 11 IBG vorgeschrieben wurde, sowohl die beiden Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Vorschreibung weiterer Vorauszahlungen mit einer erhöhten Inanspruchnahme des Betriebes infolge baulicher und betrieblicher Veränderungen und stellten bei der Berechnung des Vorauszahlungsbetrages die bisher zugrunde gelegten Bewertungspunkte den für den gesamten Betrieb aktuell erhobenen Bewertungspunkten gegenüber.
33 Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
34 Überdies macht die revisionswerbende Partei berechtigt geltend, dass sich die Vorschreibung der Vorauszahlung nicht auf ein bestimmtes einheitliches Projekt iSd § 11 IBG, sondern pauschal auf sämtliche Kosten des Kanalbaus im Gemeindebereich einschließlich von Erweiterungen und Verbesserungen beziehe.
35 Gemäß § 11 Abs 1 IBG können Vorauszahlungen vorgeschrieben werden, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliegt und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt wurde. Voraussetzung für die Einhebung der Vorauszahlung ist somit, dass ein entsprechend konkretisiertes Projekt vorliegt und überdies ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist. Spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage sind rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß § 10a IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen von Vorauszahlungen für eine geplante und noch nicht fertiggestellte Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war. Ein einheitliches Projekt beinhaltet nur jene bereits zu Beginn der Arbeiten erfassten Baumaßnahmen und bedarf eines Gemeindevertretungsbeschlusses, welcher diese Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasst (vgl , sowie vom , 2011/17/0255).
36 Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Revisionsfall gibt es keine Anhaltspunkte. Sowohl der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seinem Bescheid vom , als auch die Gemeindevorstehung im Berufungsbescheid vom legen der vorgeschriebenen Vorauszahlung ohne nähere Aufschlüsselung lediglich eine vorläufige Zwischenabrechnung vom , die "alle zwischenzeitlichen Investitionen im Kanalnetz (inkl. Überleitung) sowie die zusätzlich in Anspruch genommenen Bewertungspunkte im Einzugsgebiet des RHV O und Umgebung, Ortsnetz Stadtgemeinde O" berücksichtige, zugrunde. Die belangte Behörde erachtete die Heranziehung der "Zwischenabrechnung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde als rechtmäßig, ohne näher zu prüfen, inwiefern ein entsprechend konkretisiertes Projekt iSd § 11 Abs 1 IBG vorliegt.
37 Der angefochtene Vorstellungsbescheid erweist sich auch insofern als inhaltlich rechtswidrig, zumal bei der Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 4 IBG (ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages) darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden (vgl ).
38 Indem die belangte Behörde die unrichtige Rechtsansicht der Berufungsbehörde zur Zulässigkeit ergänzender Vorauszahlungsbescheide bestätigt und den Mangel hinreichender Feststellungen zu dem der Vorschreibung einer Vorauszahlung iSd § 11 Abs 1 IBG zugrunde zu legenden Projekt nicht aufgriff, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.
39 Im fortzusetzenden Verfahren wird zu prüfen sein, auf welche Grundstücke, die noch nicht Gegenstand einer Vorauszahlung gemäß § 11 IBG waren, sich die baulichen Erweiterungen des Betriebs der revisionswerbenden Partei beziehen. Dabei ist der revisionswerbenden Partei nur dann eine Vorauszahlung vorzuschreiben, wenn sie entweder Eigentümerin dieser Grundstücke oder im Falle eines Baurechts Berechtigte ist, und somit gemäß § 1 Abs 1 und 3 IBG zur Leistung eines Interessentenbeitrages gemäß § 4 IBG betreffend dieser Grundstücke verpflichtet ist.
40 Ebenso sind hinreichende Feststellungen zum Vorliegen eines einheitlichen Projektes iSd § 11 Abs 1 IBG, hinsichtlich dessen Vorauszahlungen nur in dem Umfang vorgeschrieben werden können, in dem die Anlage nach den Planunterlagen zu Beginn der Arbeiten konzipiert war und soweit ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist, zu treffen.
41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am