VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0111

VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel, Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A L in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 3/08115, betreffend Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 unter Berufung auf § 1 Abs. 2 lit. m iVm § 32a Abs. 1 AuslBG abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin - eine bulgarische Staatsangehörige - zwar mit einem österreichischen Staatsbürger in aufrechter Ehe verheiratet sei, dieser aber nicht in Österreich lebe und sich auch nicht zu Erwerbszwecken regelmäßig hier aufhalte. Um ein Recht von einem österreichischen Staatsbürger ableiten zu können, müsse dieser aber zumindest in Österreich leben und wohnhaft sein.

§ 1 Abs. 2 lit. m AuslBG solle Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger, zu denen eine familiäre Bindung im Inland besteht, den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen. Da sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht im Bundesgebiet befinde, sondern seit 1993 in den USA lebe, seien die Voraussetzungen zur Ausstellung der begehrten Bestätigung nicht gegeben. Auch ein der EMRK zuwiderlaufender Eingriff in das Privat- und Familienleben liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf

l) freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind;

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.

Gemäß § 32a Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2006, gilt § 1 Abs. 2 lit. l und m - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am auf Grund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom , Seite 17 und Nr. C 227 E vom , der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist den EU-Bürgern gemäß Abs. 1 vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist Ehegatten und Kindern (§ 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie mit diesem am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Ab dem ist diesen Ehegatten und Kindern die Bestätigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auszustellen.

Nach Abs. 10 dieser Bestimmung sind die Abs. 1 bis 9 auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumänien und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Staaten ab dem jeweiligen Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union sinngemäß anzuwenden. Die Wartefrist von 18 Monaten gemäß Abs. 3 entfällt zwei Jahre nach dem jeweiligen Beitritt.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe übersehen, dass sich im Falle der Freizügigkeit "das Recht auf Aufenthalt und sohin auch das Recht auf Ausstellung einer Bestätigung gemäss § 3 Abs. 8 AuslBG" direkt aus der "Unionsbürger-Richtlinie" ergebe; das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil keine ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Österreicher in aufrechter Ehe verheiratet, weshalb sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Der derzeitige Aufenthalt des Ehegatten sei rechtlich unbeachtlich, da das Gesetz lediglich an den aufrechten Bestand der Ehe anknüpfe. Außerdem sei die belangte Behörde verpflichtet, ihr Privat- und Familienleben zu respektieren; ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte sei unstatthaft. Gemäß § 32a AuslBG sei EU-Bürgern gemäß Abs. 1 vom Arbeitsmarktservice das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

1. Soweit die Beschwerde ausführt, im Freizügigkeitsfall ergebe sich das Recht auf Aufenthalt und somit auch das Recht auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG direkt aus der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar als bulgarische Staatsangehörige seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am Unionsbürgerin ist. Nach Anhang VI Ziffer 1 Nummer 1 zur Beitrittsakte Bulgarien gelten die unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis zwischen Bulgarien und den früheren Mitgliedstaaten jedoch nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14. Nach Nummer 2 werden die derzeitigen Mitgliedstaaten abweichend von Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Beitritt Bulgariens nationale oder aus bilateralen Abkommen resultierende Maßnahmen anwenden, um den Zugang bulgarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Nur unter bestimmten in Nummer 2 genannten Voraussetzungen steht auch bulgarischen Staatsangehörigen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Von dieser Möglichkeit des Ausschlusses bulgarischer Staatsangehöriger vom Zugang zum Arbeitsmarkt hat Österreich durch die Erlassung des § 32a AuslBG (vgl. insb. dessen Abs. 10) Gebrauch gemacht.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (wie auch schon in der im Verwaltungsverfahren erstatteten Berufung) ausführt, nach § 32a AuslBG sei den EU-Bürgern gemäß § 32a Abs. 1 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nimmt sie auf die in § 32a Abs. 2 AuslBG in Umsetzung der in Anhang VI Ziffer 1 Nummer 2 der Beitrittsakte Bulgarien getroffene Regelung Bezug, nach der bulgarischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen ist. Mit diesem Vorbringen vermag sie für ihren Standpunkt aber deshalb nichts zu gewinnen, da ihr verfahrenseinleitender Antrag, den sie mittels eines vorgedruckten Formulars gestellt hat, ausdrücklich auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG gelautet hat, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. Bei der Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG einerseits und jener nach § 32a Abs. 2 AuslBG anderseits handelt es sich aber um zwei verschiedene Verwaltungssachen, wobei für die Ausstellung dieser Bestätigungen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, war ausschließlich die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag im Zuge des Verwaltungsverfahrens dahingehend geändert hätte, dass sie die Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs. 2 AuslBG begehren würde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausschließlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgesprochen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsbestätigung nach § 32a Abs. 2 AuslBG war nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens und es wurde darüber im angefochtenen Bescheid auch nicht abgesprochen; daher kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine solche Bestätigung vorliegen.

Auch aus der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG vermag die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen: Diese räumt zwar den Familienangehörigen von Unionsbürgern das Recht auf Aufenthalt und auf Zugang zum Arbeitsmarkt ein (Art. 23). Sie gilt aber nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat begeben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie für seine Familienangehörigen, " die ihn begleiten oder ihm nachziehen " (Art. 3 Abs. 1). Auch Art. 7 räumt den Familienangehörigen von Unionsbürgern ein über drei Monate hinausgehendes Aufenthaltsrecht (und ein daran anknüpfendes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) nur dann ein, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Das gilt nicht nur für drittstaatszugehörige Familienangehörige (Art. 7 Abs. 2), sondern auch für Unionsbürger, die ihr Recht auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt aus ihrer Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ableiten, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt (Art. 7 Abs. 1 lit. d). Nur unter bestimmten, in der Richtlinie näher geregelten - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen, können Familienangehörige eines Unionsbürgers in weiterer Folge ein Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt behalten bzw. erwerben, wenn sich der Unionsbürger nicht mehr im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. Für den gegebenen Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin gegenüber Österreich als Ehegattin eines Österreichers auf diese Richtlinie berufen kann. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat ihr österreichischer Ehegatte das Bundesgebiet nämlich im Jahr 1993 verlassen und hält sich seitdem in den USA auf. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde vorgebracht, dass der österreichische Ehegatte sich seitdem im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder in diesem beschäftigt gewesen wäre; ebenso wenig wurde vorgebracht, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch gemacht hätte. Nach dieser nicht bestrittenen Feststellung der belangten Behörde hat sich der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin somit seit dem Beitritt Österreichs zum EWR-Abkommen bzw. zur EU nicht in Österreich aufgehalten. Die Voraussetzungen für die Begründung eines Rechts auf Aufenthalt und eines daran anknüpfenden Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach der Unionsbürger-Richtlinie waren daher für die Beschwerdeführerin niemals erfüllt.

Wenn die Beschwerde rügt, es sei nicht hinterfragt worden, warum und wie lange der österreichische Ehegatte im Ausland bleibt, ist darauf hinzuweisen, dass die Motive und die mögliche künftige Dauer des Auslandsaufenthaltes des österreichischen Ehegatten ohne Bedeutung sind.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Niederlassung nach dem NAG beruft, genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Behörde auch darüber nicht abgesprochen hat und ihre Entscheidung insbesondere nicht darauf gegründet hat, dass der Beschwerdeführerin ein solches Aufenthaltsrecht nicht zukomme; auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Nach § 32a Abs. 1 iVm Abs. 10 AuslBG gelten die §§ 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG (betreffend die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG) nicht für bulgarische Staatsangehörige, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes, der bereits vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die in § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG normierten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG für bulgarische Staatsangehörige dann gelten, wenn sie in der in § 32a Abs. 1 AuslBG umschriebenen Familienbeziehung zu einem EWR-Bürger oder einem Österreicher stehen. Aus diesem systematischen Zusammenhang des § 32a Abs. 1 AuslBG mit § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG ist zu schließen, dass die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 auch für bulgarische Staatsangehörige in Betracht kommt, die Familienangehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsbürgern sind. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag in der Sache absprechen.

3. Die Ausnahme von Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger vom Anwendungsbereich des AuslBG geht auf die Novelle BGBl. Nr. 475/1992 zurück. Die Ausnahmebestimmung des damit eingefügten damaligen § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG erfasste "Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt". In den ErläutRV, 489 BlgNR 18.GP 4, wird ausgeführt, im Rahmen der Vorbereitungen für den EWR und den angestrebten Beitritt Österreichs zur EG sei Vorsorge zu treffen, "dass Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber jenen von Staatsangehörigen aus EWR- bzw. EG-Staaten nicht benachteiligt werden". EWR-Bürger und bestimmte ihrer Angehörigen würden nämlich durch das EWR-Abkommen auf dem Arbeitsmarkt Inländern gleichgestellt und unterlägen nicht mehr dem Geltungsbereich des AuslBG. Für die Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger solle daher eine gleichartige Ausnahmebestimmung geschaffen werden. Die ErläutRV zitiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Verordnung (EWG) 1612/68. Art. 10 dieser Verordnung sah vor, dass bestimmte Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit "bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist", Wohnung nehmen dürfen. Art. 11 räumte dem Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie bestimmten Kindern das Recht ein, "im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats" eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Auch wenn es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht darauf ankommt, dass der Familienangehörige mit dem Wanderarbeitnehmer ständig zusammenwohnt (vgl. schon das , Diatta, Slg. 1985, 567, insb. Rz 18 ff), wird aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen doch deutlich, dass den Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt nur in jenem Staat eingeräumt wurde, in dem der Wanderarbeitnehmer beschäftigt ist. Zwar leitet der EuGH aus Art. 12 der genannten Verordnung ab, dass die in Ausbildung befindlichen Kinder des Wanderarbeitnehmers und der sie weiterhin betreuende Elternteil auch nach dem Wegzug des Wanderarbeitnehmers ein weiteres Aufenthaltsrecht haben, doch setzt auch dies voraus, dass der Wanderarbeitnehmer in dem betreffenden Staat beschäftigt gewesen ist (vgl. etwa die Urteile vom in der Rs C 413/99, Baumbast, Slg. 2002, I/7091, Rz 68 ff, oder vom in der Rs C 310/08, Ibrahim, Rz 25 ff). Auch die Unionsbürger-Richtlinie, durch die Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 aufgehoben wurden, macht das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen und ihr Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt - wie schon weiter oben ausgeführt - davon abhängig, dass sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können die Familienangehörigen im Falle des Wegzugs des Unionsbürgers weiterhin ein Aufenthaltsrecht und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt behalten (vgl. Art. 12 der Unionsbürger-Richtlinie).

Die Ausnahmebestimmung für Familienangehörige von Österreichern wurde in weiterer Folge zwar wiederholt novelliert, ist aber immer in ähnlicher Weise formuliert worden; das gilt auch für die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages Bulgariens zur EU maßgebliche Formulierung des § 1 Abs. 2 lit. l idF BGBl. I Nr. 126/2002 und des § 32a Abs. 1 AuslBG idF BGBl I Nr. 28/2004 wie auch für die im gegenständlichen Fall maßgebliche Fassung BGBl. I Nr. 101/2005. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an der mit dieser Regelung verfolgten Zielsetzung etwas geändert hätte.

Angesichts dieser Zielsetzung des Gesetzgebers, Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger gegenüber jenen von Staatsangehörigen aus EWR-Staaten nicht zu benachteiligen und daher für Familienangehörige österreichischer Staatsbürger gleichartige Ausnahmebestimmungen wie für die Familienangehörigen von EWR-Bürgern zu schaffen und vor dem Hintergrund der genannten unionsrechtlichen Regelungen, die das Aufenthaltsrecht und den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger durchwegs davon abhängig machen, dass sich dieser mit seinen Familienangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten hat oder dort beschäftigt war, kann dem österreichischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Familienangehörigen österreichischer Staatsbürger losgelöst von deren Aufenthalt oder Beschäftigung im Inland den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen wollte, mag dies auch im Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Dass ein solches Ergebnis vom Gesetzgeber nicht intendiert ist, wird auch durch die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 nahe gelegt, durch die u.a. die Unionsbürger-Richtlinie im Bereich des AuslBG umgesetzt werden sollte und § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG neu gefasst wurden. Während § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger sowie bestimmte Familienangehörige vom Geltungsbereich des AuslBG ausnimmt, bezieht sich die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen und deren Familienangehörige sowie auf Familienangehörige österreichischer Staatsbürger. In den ErläutRV (948 BlgNR 22. GP 24) wird dazu ausgeführt, die Unionsbürger-Richtlinie finde nur auf jene EWR-Bürger Anwendung, die ihr Freizügigkeitsrecht auch tatsächlich in Anspruch nehmen, weshalb "im Bundesgebiet ständig lebende Österreicher und sonstige EWR-Bürger nicht davon betroffen" seien. Der Gesetzgeber hatte mit § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG somit (jedenfalls primär) Familienangehörige von in Österreich aufhältigen Personen im Blickfeld.

Im gegenständlichen Fall ist von der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde auszugehen, dass der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin sich seit 1993 und damit seit dem Beitritt Österreichs zum EWR und zur EU nicht mehr in Österreich aufhält und hier auch nicht beschäftigt ist. Im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde wurde weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass ein Sachverhalt verwirklicht wäre, der einer Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach Maßgabe der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt eröffnen würde. Daher kann der belangten Behörde fallbezogen nicht entgegen getreten werden, wenn sie § 1 Abs. 2 lit. m (richtigerweise: iVm § 32a Abs. 1) AuslBG dahingehend auslegte, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Fehlen eines Aufenthalts ihres österreichischen Ehegatten in Österreich seit 1993 nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

4. Soweit in der Beschwerde das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ins Treffen geführt wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, inwieweit die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung über die Ausnahme der Beschwerdeführerin vom Geltungsbereich des AuslBG ihr Recht auf Familienleben mit ihrem seit 1993 nicht mehr in Österreich lebenden Ehegatten beeinträchtigt, zumal sie mit ihrem Ehegatten nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht in Österreich zusammenlebt.

5. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und Mangelhaftigkeit der Begründung rügt, zeigt sie keine relevanten Verfahrensmängel auf: Den für die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG tragend herangezogenen Grund des Fehlens eines inländischen Aufenthaltes des österreichischen Ehegatten hat schon die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides dargelegt; die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung in ihrer Berufung in faktischer Hinsicht nicht entgegen getreten. Wenn die Beschwerde nunmehr geltend macht, es hätte eine ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen, konkretisiert sie nicht einmal ansatzweise, was in einer solchen Stellungnahme geltend gemacht worden wäre, dass ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der schon in der Berufung vorgetragenen rechtlichen Argumente.

Dem Vorwurf unzureichender Begründung ist zu erwidern, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in nachvollziehbarer Weise erkennen lässt, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist und wie sie diesen rechtlich beurteilt hat. Damit wurde den Anforderungen des § 60 AVG an die Begründung des Bescheides in ausreichender Weise Rechnung getragen.

6. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am