VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Nathalie Dobner, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Elsa-Brändströmgasse 27, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS3-F-09855, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen nach sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, ihm aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung - auf das Wesentliche kurz zusammengefasst - (auch) unter Zugrundelegung des Inhaltes einer Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich in ihren rechtlichen Erwägungen davon aus, die Durchführung einer Interessenabwägung ergebe, dass ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Fall gleicht darin, dass die belangte Behörde verkannt hat, dass es für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009) nicht darauf ankommt, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, sondern diese Bestimmung vielmehr gerade dann greifen soll, wenn ein Recht aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden kann, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0255, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Dies führt fallbezogen aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil in der Beschwerde nicht dargetan wird, auf Grund welcher besonderen Umstände davon auszugehen sei, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG vorliege. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten, für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände sind nicht dergestalt, dass diese Voraussetzung hätte bejaht werden können. Schon deswegen kommt es hier auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Eingehen einer Aufenthaltsehe anzulasten ist, nicht an.
Mit dem zu Art. 6 ARB 1/80 erstatteten Vorbringen, wonach ihm sein unionsrechtlich erlangtes Aufenthaltsrecht nur noch zu dokumentieren wäre, zielt der Beschwerdeführer offenkundig nicht auf einen nach § 44 Abs. 4 NAG zu erteilenden Aufenthaltstitel ab. Dass im Verwaltungsverfahren aber die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels angestrebt worden sei, wird nicht vorgebracht. Wenn in der Beschwerde der Sache nach (eine amtswegige Umdeutung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages kam, anders als er in der Beschwerde meint, hier nicht in Betracht, vgl. zu diesem Thema etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0341, mwN) der belangten Behörde vorgeworfen wird, nicht nach § 23 Abs. 1 NAG vorgegangen sei, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht auf eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 berufen hat. Vor diesem Hintergrund bestand unter Bedachtnahme auf das sonstige Antragsvorbringen für die belangte Behörde im vorliegenden Fall kein Anlass, Verfahrensschritte im Sinn des § 23 Abs. 1 NAG zu setzen
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung im Ergebnis nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am