VwGH vom 15.12.2016, Ro 2014/17/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des H U in E, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-LE./1674- I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde der Bescheid vom betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012 dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber aufgrund seines Antrags "unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.112,42 gewährt" und unter Berücksichtigung des bereits an den Revisionswerber überwiesenen Betrages von EUR 6.590,53 ein Betrag von EUR 478,11 rückgefordert wurde. Überdies wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Kompression von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie 2012 abgewiesen.
2 Begründend wurde unter anderem angeführt, dass eine Almkompression gemäß § 6 Abs 2 Z 1 Direktzahlungs-Verordnung nicht durchgeführt werde, weil im Antragsjahr 33 Großvieheinheiten (GVE), somit weniger als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 bis 2007 (34,8 GVE), aufgetrieben worden seien. Von den vom Revisionswerber beantragten Flächen im Ausmaß von 67,52 ha seien 67,38 ha, davon 49,12 ha Almfutterfläche als beihilfefähig berücksichtigt worden.
3 In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung von 34 Zahlungsansprüchen (tatsächlich 44 nicht genutzte Zahlungsansprüche), hinsichtlich derer nicht begründet worden sei, weshalb sie als nicht genutzt gewertet worden seien.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.
5 Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber im Antragsjahr 2012 28,80 GVE auf die AG H-alpe und 4,20 GVE auf die AG He-alpe, in Summe 33 GVE, aufgetrieben habe. Demgegenüber habe er in den Antragsjahren 2005 bis 2007 durchschnittlich 34,80 GVE aufgetrieben. Insofern habe er die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Kompression im Jahr 2012 nicht erfüllt und sei die Inanspruchnahme der Kompression nicht zulässig.
6 Die Nichtausnützung von 34 (richtig 44) Zahlungsansprüchen sei darauf zurückzuführen, dass die beantragte beihilfefähige Fläche geringer gewesen sei als die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche. Es handle sich um ein Grundprinzip der einheitlichen Betriebsprämie, dass Zahlungsansprüche nur im Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Flächen aktiviert werden dürften (vgl Art 34 der Verordnung (EG) Nr 73/2009).
7 Die Rückforderung von EUR 478,11 sei durch die vom Verantwortlichen der AG H-alpe am durchgeführte Reduktion der Almfutterfläche von 175,82 ha auf 155,37 ha bedingt. Diese Korrektur der Almfutterfläche sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie nicht mehr im ursprünglichen Bescheid habe berücksichtigt werden können. Im Abänderungsbescheid sei daher die korrigierte Almfutterfläche der Gewährung von einheitlicher Betriebsprämie zugrunde zu legen gewesen.
8 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 170/2014-7, gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
10 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift sowie unter Hinweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom vor. Es stellte den Antrag, die Beschwerde (nunmehr Revision) kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl ). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
12 Die für das Jahr 2014 maßgebliche Verordnung (EG) Nr 73/2009 (in der Folge: VO (EG) Nr 73/2009) des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom , lautet auszugsweise:
13 "...
TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN
...
KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
...
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs ...
b) die durch die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder
von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografischen Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
...
TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE
(‚BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG')
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
...
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige
Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede
Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und
b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die
i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nicht mehr der Begriffsbestimmung für ‚beihilfefähig' entspricht oder
ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung
des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung
des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
...
Artikel 41
Nationale Reserve
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, die die Differenz zwischen
a) der nationalen Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung und
b) dem Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und
der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen umfasst.
...
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.
..."
14 Die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr 1120/2009 (in der Folge: VO (EG) Nr 1120/2009) des Rates vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl L 316 vom , lautet auszugsweise:
"...
TITEL II
ANWENDUNG
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Aktivierung von Zahlungsansprüchen und Beihilfefähigkeit
der Flächen
...
Artikel 8
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.
Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.
...
KAPITEL 2
Nationale Reserve
Abschnitt 1
Rückfluss in die nationale Reserve
Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den
Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei
dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den
Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.
...
Artikel 18
Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter ‚Zahlungsansprüchen' nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.
(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."
15 § 8 Abs 1 und Abs 3 Z 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 21/2012 lautet:
" Direktzahlungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom S 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
...
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
...
6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl
der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen
erfolgen
a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder
mehreren Auftreibern,
b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im
Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im
öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und
dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand
einschließlich Enteignungen,
c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und
d) für Betriebsinhaber,
aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,
bb) die im Zeitraum zwischen und mindestens 10% der am verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und
cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen
Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.
..."
16 §§ 1 und 6 der Direktzahlungs-Verordnung,
BGBl II Nr 491/2009 in der maßgeblichen Fassung
BGBl II Nr 368/2014 lauten:
" Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom , S. 16,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom , S. 1,
...
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der
1. Betriebsprämie,
2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes
(Mutterkuhprämie) und
3. Prämie zur Begegnung besonderer Nachteile im
Milchkuhsektor (Milchkuhprämie).
...
Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen
(Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden
Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
1. im Falle
a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in
öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3
Z 6 lit. b MOG 2007),
b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren
(§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. c MOG 2007) und
c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote
(§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007) im Rahmen der
Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder
Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der
Auftriebsliste
zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur
Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung -
ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der
Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der
aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in
öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in
öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren
die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren
einbezogenen Flächen und
4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die
nicht mehr zur Verfügung stehen."
17 § 35 Abs 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74 in der maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2010, lautet auszugsweise:
"... Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. ..."
18 Gegenstand des erstbehördlichen Abänderungsbescheides und des angefochtenen Berufungsbescheides ist der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012. Demgegenüber setzt sich die Revision fast ausschließlich mit der Feststellung der Almfutterfläche bei der Vorortkontrolle am 2. und für die nicht verfahrensgegenständlichen Jahre 2007 bis 2011, dem nicht verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheid der AMA vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie 2007 und das in diesem Zusammenhang bestrittene Verschulden an einer Übererklärung sowie mit der Verhältnismäßigkeit der diesbezüglich verhängten Flächensanktion auseinander. Dabei übersieht die Revision, dass dem verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheid nicht die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2007 bis 2011 zugrunde liegt und die Abänderung der ursprünglich gewährten einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 mit Bescheid der AMA vom nicht aufgrund einer von den Prüforganen der AMA im Zuge der am 2. und stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung erfolgte, sondern wegen der nachträglichen Reduktion der ursprünglich für das Jahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 175,82 ha auf 155,37 ha durch den Verantwortlichen der AG H-alpe.
19 Die im Abänderungsbescheid dargelegte Nichtnutzung von 44 Zahlungsansprüchen beruht darauf, dass der Almobmann der AG Halpe bereits ursprünglich dem Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 nur eine beihilfefähige Fläche von 175,82 ha - mit Eingabe vom auf 155,37 korrigiert - somit eine geringere Fläche als die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche zugrunde legte und nicht - wie vom Revisionswerber angenommen - auf einer geänderten Beurteilung der Almfutterfläche im Vergleich zur Feststellung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005. Der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht dürfen nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst sind (vgl , sowie vom , 2010/17/0095). Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass bei der Feststellung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 250 ha als beihilfefähige Fläche angenommen wurden und diese Flächenfeststellung anlässlich der Digitalisierung in den Jahren 2009 und 2010 bestätigt worden sei, ist somit für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 nicht maßgeblich. Auf einen von der Behörde hervorgerufenen Irrtum beruft sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht.
20 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/17/0224, ausgeführt hat, können Behörden bei auf Almen aufgetriebenen Tieren im Hinblick auf § 1029 Abs 1 zweiter Satz ABGB vermuten, dass der Almbewirtschafter, in dessen Obhut sich die Tiere befinden, bevollmächtigt ist, Erklärungen für die Eigentümer der ihm anvertrauten Tiere im Rahmen dessen
abzugeben, "was die Verwaltung ... erfordert". Die
Verwaltungsbehörden durften sich deshalb auf die Angaben des Almobmanns stützen. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass die vom Obmann der Agrargemeinschaft H-alpe vorgenommene Reduktion der Almfutterfläche mangels Vertretungsbefugnis auf Grund eines gültigen Vollversammlungsbeschlusses zur Flächenangabe bzw zur Flächenänderung laut gültiger Satzung bzw gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, ist bereits deshalb nicht zu folgen. Unabhängig davon betrifft der Hinweis des Revisionswerbers auf die gültige Satzung bzw auf § 35 Abs 8 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung LBGl Nr 7/2010 die Vertretungsbefugnis der Agrargemeinschaft nach außen und nicht die hier wesentliche Bevollmächtigung durch den Revisionswerber, für ihn Erklärungen gegenüber der Behörde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie abzugeben.
21 Soweit der Revisionswerber eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides rügt, ist darauf zu verweisen, dass der Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen verliert, tritt (vgl ). Bereits aus diesem Grund ist der Revisionswerber allein durch eine mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Rechten verletzt.
22 Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Rückforderung in der Höhe von EUR 478,11 auf die vom Verantwortlichen der AG H-alpe am vorgenommene Reduktion der Almfutterfläche zurückzuführen sei. Die vom Revisionswerber beanstandete unzureichende bzw fehlende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurde somit jedenfalls in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde nachgeholt.
23 Hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs als weiteren Verfahrensfehler, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung eines Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG führt. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde (nunmehr: Revision) konkret darzulegen (vgl etwa ).
24 Der Revisionswerber unterlässt es, in der Revision aufzuzeigen, welches konkrete Vorbringen er bei Einräumung von Parteiengehör, welches ihm nach seinen Ausführungen nicht ausreichend gewährt worden sei, erstattet hätte. Insoweit ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar.
25 Das Revisionsvorbringen ist demnach nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Vom Revisionswerber wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl , unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
28 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am