VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0103

VwGH vom 16.09.2010, 2007/09/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 105/10-DOK/06, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: Peter Fina in Villach-St. Magdalen, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Österreichische Post AG hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom wurde der Mitbeteiligte, der als Paketzusteller bei einem Postamt in Kärnten tätig war, wie folgt für schuldig erkannt:

" Der Mitbeteiligte ist schuldig.

Er hat:

während seiner Tätigkeit als Zusteller der Paketzustellbasis V

1. im Zeitraum vom bis an

176 Tagen in 871 Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mitarbeiter der Österreichischen Post AG durch Täuschung über das Ableisten von Überstunden, insbesondere dadurch, dass er zusätzliche Zustellgänge vortäuschte, indem er nicht geleistete Zustellvorgänge vortäuschte, indem er nicht geleistete Zustellvorgänge im Deposy vermerkte, zur Auszahlung von 43,4 Überstunden, somit zu Handlungen verleitet und damit die Österreichische Post AG um EUR 1.293,53 am Vermögen geschädigt.

2. a) im Zeitraum bis , an derzeit nicht feststellbaren Tagen, in Fällen, in denen er für eine Abgabestelle zwei oder mehrere Sendungen wegen Abwesenheit des Empfängers zu benachrichtigen hatte, nicht wie vorgesehen diese im Deposy als eine Zustellbehandlung mit einer Abgabestelle eingegeben, sondern diese getrennt nach der Anzahl der Pakete eingescannt und damit die Anzahl der Zustellbehandlungen bzw. Abgabestellen entsprechend erhöht und somit für jede Sendung eine eigene Zustellbehandlung mit eigener Abgabestelle vorgetäuscht und somit die Berechnung seiner Arbeitszeit bzw. -leistung zu seinen Gunsten verfälscht. Er hat dies im genannten Zeitraum durchschnittlich mindestens zweimal pro Arbeitstag in dieser Form durchgeführt und dadurch die Anzahl der Zustellbehandlungen und Abgabestellen um mindestens 2.150 ungerechtfertigt erhöht sowie

b) in Fällen, in denen er für eine Abgabestelle für einen Empfänger zwei oder mehrere Sendungen zuzustellen hatte, diese nicht wie vorgeschrieben im Deposy als eine Zustellbehandlung mit einer Abgabestelle eingegeben, sondern diese getrennt nach der Anzahl der Sendungen eingescannt und somit für jede Sendung einen eigenen Zustellgang mit einer Abgabestelle vorgetäuscht und damit ebenfalls die Berechnung seiner Arbeitszeit bzw. -leistung zu seinen Gunsten verfälscht. Er hat dadurch die Anzahl der Zustellbehandlungen und Abgabestellen im vorgenannten Zeitraum um mindestens 400 zusätzliche Abgabestellen und Zustellbehandlungen erhöht.

Durch sein Verhalten hat der Mitbeteiligte gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch

schwere und schuldhafte Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen." ( Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof )

Der Mitbeteiligte war wegen des Faktums 1. mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts X vom wegen § 146 und § 148 erster Fall StGB zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Über den Mitbeteiligten wurde - auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin in Abänderung des Bescheides der Disziplinarkommission erster Instanz, mit welchem über ihn eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- verhängt worden war - die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,-- verhängt.

Hinsichtlich der Strafbemessung begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Da sich das Berufungsvorbringen der Disziplinaranwältin ausschließlich gegen Art und Höhe der von der Erstinstanz über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe der Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.

Hinzu kommt, dass die Disziplinarbehörde an die rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen des gerichtlichen Strafurteils zum Anschuldigungspunkt 1 sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gebunden ist.

Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist nach der Gesetzesbestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG also vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (, VwSlg. 8.853 A).

Der Beschuldigte hat durch die inkriminierten, während eines Zeitraumes von mehreren Jahren wiederholt getätigten Verhaltensweisen (nämlich durch das Vortäuschen von nicht geleisteten Zustellgängen, durch die Erhöhung der Anzahl der Zustellbehandlungen bzw. Abgabestellen durch falsche Eingaben im Deposy), wodurch die Berechnung seiner Arbeitszeit bzw. Arbeitsleistung zu seinen Gunsten verfälscht und der Dienstgeber zur Auszahlung von dem BW nicht gebührenden Überstunden veranlasst wurde, Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht begangen, wodurch er das innerdienstliche Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstgeber erheblich beeinträchtigt hat. Der Vertrauensschaden wird zudem dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte wegen des Tatvorwurfes zu Punkt 1 wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Der erkennende Senat tritt auch entschieden der Rechtsauffassung des Beschuldigten in seiner Gegenäußerung vom entgegen, dass es sich bei den ihm angelasteten Verhaltensweisen um bloße Ordnungswidrigkeiten gehandelt hat.

Erschwerend zu berücksichtigen waren die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass er trotz der an alle Mitarbeiter - wie auch nachweislich an ihn - ergangenen Weisung vom , betr. Datenmanipulation, Vortäuschen von Zustellbehandlungen, die Täuschungshandlungen fortgesetzt hat.

Dennoch ist der erkennende Senat aus folgenden Überlegungen letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauensverhältnis nicht gänzlich zerstört ist und es dem Dienstgeber nicht unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem Beschuldigten fortzusetzen und ihm noch eine Chance zur Bewährung gegeben werden soll:

Durch die begangenen Dienstpflichtverletzungen ist gegenüber den Kunden der Österreichischen Post AG weder ein materieller Schaden noch ein Imageschaden entstanden, weil sich diese ausschließlich im inneren Dienstbetrieb ereignet haben.

Der Beschuldigte hat seine Dienstpflichtverletzungen eingestanden, er erklärte sich sofort zur Schadenswiedergutmachung bereit und hat den festgesetzten Schaden mittlerweile zur Gänze ersetzt. Als mildernd waren weiters seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit zu werten und dass er seinen Dienstverrichtungen im Übrigen - aus den vorliegenden Akten kann jedenfalls nichts Gegenteiliges entnommen werden - anstandslos nachgekommen ist.

Im Licht der genannten Strafmilderungsgründe, die nach Ansicht der Disziplinaroberkommission die Erschwerungsgründe überwiegen, ging der erkennende Senat in diesem speziellen Einzelfall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe im nunmehr verhängten Ausmaß von EUR 6.000,-- sowohl aus spezialpräventiven Gründen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, als auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Bedienstete von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten, als ausreichend anzusehen ist.

Zur Strafbemessung ist weiters festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten - er ist für zwei Kinder sorgepflichtig - und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - der monatliche Bruttobezug betrug vor der Kürzung im Oktober 2005 EUR 1909,65 - angemessen berücksichtigt wurden.

Dem Beschuldigten muss aber klar vor Augen geführt werden, dass er im Fall einer neuerlichen einschlägigen Dienstpflichtverletzung mit der höchsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung (§ 92 Abs. 1 Z 4 BDG), zu rechnen hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 BDG.

Gemäß § 125a Abs. 3 Z 4 und 5 BDG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission Abstand genommen werden."

Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welcher sich die Beschwerdeführerin "in meinem Recht auf Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF verletzt" erachtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147 (BDG 1979), ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen der Verweis (Z. 1), die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 2), die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 3) und die Entlassung (Z. 4).

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333/1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

Gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht und von der Verfolgung nicht abgesehen wird, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Mitbeteiligte über mehrere Jahre die Österreichische Post AG betrogen und dadurch schwere und schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Dem Mitbeteiligten sei bewusst gewesen, dass er sich mit täglich mehrmaligen falschen Eingaben in das "Deposy-System", in dessen Gebrauch er eingeschult worden sei, ungerechtfertigt zusätzliche Zeitwerte verschafft habe. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstgebers zerstört, in jedem privatrechtlichen Dienstverhältnis würde dies unverzüglich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Die von der belangten Behörde angeführten Milderungsgründe überwögen jedenfalls nicht und es sei Untragbarkeit gegeben, als Disziplinarstrafe wäre die Entlassung auszusprechen gewesen.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979 in der Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008 wie folgt ausgeführt:

"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen. Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu im Einzelnen das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten." (Wörtlich gleichartige Formulierungen finden sich etwa in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0073, , Zl. 2007/09/0136, , Zl. 2006/09/0242, , Zl. 2006/09/0108, , Zl. 2008/09/0223, , Zl. 2008/09/0360, , Zlen. 2008/09/0004, 2008/09/0005, 2008/09/0332, 2009/09/0003, und im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0209)

Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen der belangten Behörde, soweit sie darin auf die "Untragbarkeit" oder "Tragbarkeit" des Mitbeteiligten abstellt, zwar verfehlt, weil dies keinen maßgeblichen Strafzumessungsgrund darstellt (vgl. das zuvor genannte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115). Der angefochtene Bescheid hält aber den Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal sich die belangte Behörde in ihrer Begründung erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinander gesetzt und nachvollziehbar und schlüssig begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen und mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Ausgehend von der objektiven Schwere der Tat, durch welche sich der Mitbeteiligte ein ungerechtfertigtes Entgelt für monatlich mehrere Arbeitsstunden verschafft hat, für welche Tat der Mitbeteiligte aber bereits mit einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe bestraft worden ist, was im Grunde des § 93 Abs. 3 BDG 1979 zu berücksichtigen war, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, sie hätte das ihr hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 93 BDG 1979 eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise geübt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/09/0108, und vom , Zl. 2009/09/0003).

Angesichts dessen erweist sich die Strafbemessung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kosten der mitbeteiligten Partei waren gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG der Österreichischen Post AG aufzuerlegen, welcher Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall zuzurechnen ist (vgl. § 17 Abs. 9 Z. 7 und die Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (Strukturanpassungsgesetzes 1996), BGBl. Nr. 201, erstere Bestimmung idF BGBl. Nr. 86/2001).

Wien, am