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VwGH vom 25.02.2010, 2007/09/0097

VwGH vom 25.02.2010, 2007/09/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M P (geboren am ) in E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/022/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner vom bis gültigen Arbeitserlaubnis.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Hinweis auf das rechtskräftig (negativ) abgeschlossene Asylverfahren abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14e Abs. 1 und § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben.

Nach Darstellung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach Information des Bundesasylamtes Linz sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, am rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Auch sein unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an seinen Vater gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich vom rechtskräftig negativ entschieden worden; hierüber sei das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge daher derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel; im Übrigen laufe sogar ein Ausweisungsverfahren. Gemäß § 47 Abs. 3 NAG könne Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nur unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wobei nur Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder) einen Rechtsanspruch auf Erteilung hätten. Aus dem Hinweis auf Art. 6 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 EU-Türkei sei nichts zu gewinnen, weil auch diese Bestimmung an "ordnungsgemäß" zurückgelegte Beschäftigungszeiten anknüpfe und die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraussetze. Werde eine Beschäftigung im Rahmen einer nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt, sei die Ordnungsgemäßheit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

Nach § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wenn


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1.
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
2.
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass er in den sich aus den oben genannten Gesetzesbestimmungen ergebenden Zeiträumen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen wäre; er bestreitet auch nicht, dass sein vorläufiges Aufenthaltsrecht mit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens geendet hat. Damit liegt aber eine der Voraussetzung zur Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis unbestrittenermaßen nicht vor.
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber geltend, er arbeite seit Dezember 2001 bei ein und derselben Firma rechtmäßig und im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen, falle daher unter Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das sich aus dem Assoziationsabkommen ergebende Recht gehe als Gemeinschaftsrecht dem nationalen inländischen Recht vor.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich im vorliegenden Verfahren ausschließlich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer (amtswegigen) Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4c Abs. 1 AuslBG noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 leg. cit.. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem auch den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0087 (betreffend Ausweisung), mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0402, ausgesprochen hatte, dass "schon mangels gesicherter aufenthaltsrechtlicher Position nicht von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Bestimmung des ARB Nr. 1/80 auszugehen" sei.
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden ist. Aus diesem Umstand allein konnte der Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltsrecht nicht mit Erfolg ableiten (vgl. zu der Frage des aufenthaltsrechtlichen Status eines drittstaatsangehörigen Familienmitgliedes eines österreichischen Staatsbürgers das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 244/09 u.a.). Dem Beschwerdeführer fehlten daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht nur die in § 14a und § 14e AuslBG geforderten Zeiten erlaubter Beschäftigung, sondern auch die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage einzuleiten, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich zumindest mit Duldung in einem Mitgliedstaat aufhält und seit mehr als 5 Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, in den Anwendungsbereich des Art. 6 ARB 1/80 falle, weil diese Frage sich aus den dargelegten Gründen im vorliegenden, die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis betreffenden Verfahren nicht stellt.
Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.
Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-92246