VwGH 03.06.2014, Ro 2014/17/0064
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs 5 dieser Bestimmung gelten (vgl ). |
Norm | |
RS 2 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa ). |
Norm | VwGG §48 Abs2 Z2; |
RS 3 | In seiner "Gegenschrift" verweist das Landesverwaltungsgericht Steiermark lediglich auf die Gegenschrift der Steiermärkischen Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der ergänzten Revision enthaltende - Äußerung nicht zu. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Handels GmbH, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, der gegen den Bescheid Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT07-BR-GA.13-25/2013-1, betreffend Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Mai bis erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/17/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung der antragstellenden Partei gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend des Ausspruches des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung aufgrund § 212a Abs. 5 BAO ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 10.381/A).
Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der antragstellenden Partei enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der B GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , ABT07-BR-GA.13-25/2013-1, betreffend Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum vom bis (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leibnitz in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 24), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 212a Abs 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgabe, weil aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom mit Bescheid vom über die Berufung entschieden worden sei.
Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung keine Folge gegeben. Begründend wurde unter Zitierung von § 212a BAO ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung sei gemäß dieser Bestimmung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Hier sei die Berufung abgewiesen worden. Die Entscheidung der Vorinstanzen, den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, basiere somit auf den Vorgaben der BAO und sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.
Mit Beschluss vom , B 1476/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Die revisionswerbende Partei hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt und beantragt, den Bescheid kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung nach Ablauf des dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs 5 dieser Bestimmung gelten (vgl ).
Gemäß § 4 Abs 5 letzter Satz VwGbk-ÜG ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Revision gegen die Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung richtet, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Die Revision ist daher zulässig.
§ 212a Abs 5 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 97/2002,
lautet:
"§ 212a
...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder
Berufungsentscheidung oder
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa ). Dagegen bringt die Revision nichts vor.
Soweit in der Revision von der Abweisung eines Antrages auf Aussetzung die Rede ist, wird übersehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid hingegen über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung entschieden wurde. Eine von der revisionswerbenden Partei beantragte Stundung ist ebenso wenig Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass der Verwaltungsgerichtshof auch darüber nicht abzusprechen hat.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses ausschließlich auf das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren betreffend die Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Mai und Juni 2012 bezieht und für das hier vorliegende Verfahren daher nicht entscheidungsrelevant ist (zum Lustbarkeitsabgabeverfahren siehe das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0065). Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um den Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Vorstellung gegen den Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe keine Folge gab, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nur mit dem diesbezüglichen Vorbringen zu befassen hat.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47ff VwGG aF iVm der in sinngemäßer Anwendung des § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. In seiner "Gegenschrift" verweist das Landesverwaltungsgericht Steiermark lediglich auf die Gegenschrift der Steiermärkischen Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der ergänzten Revision enthaltende - Äußerung nicht zu. Es war daher nur der Vorlageaufwand zuzuerkennen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §212a Abs5; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170064.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-92239