VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0083

VwGH vom 22.07.2011, 2011/22/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Q, vertreten durch Mag. Helmut Kunz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 158.231/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Antrag vom auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zurückgewiesen worden war, gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am illegal eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden, wobei auch die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Eigenen Angaben zufolge lebe er im Familienverband mit seinem Bruder, dessen Ehefrau und deren beiden Kindern. Derzeit gehe er keiner geregelten Beschäftigung nach, verfüge somit über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und über kein Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit. Aus der Vorlage eines Arbeitsvorvertrages könnten keine Rückschlüsse "für eine eventuelle fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats" gezogen werden. Eine Patenschaftserklärung sei nur für ein Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG vorgesehen; diese sei für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz.

Eine allenfalls entstandene soziale Integration des Beschwerdeführers sei dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztendlich als unberechtigt erwiesen habe, berechtigt gewesen sei. Er habe sich immer seines unsicheren Aufenthaltsstatus, während dessen er seine privaten Bindungen geknüpft habe, bewusst sein müssen. Auch die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 führe nicht dazu, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehe, seien die Integrationsschritt doch zu einem Zeitpunkt gesetzt worden, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Seine Mutter und ein weiterer Bruder lebten im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass nicht unerhebliche Bindungen zur Heimat bestünden.

Im gegenständlichen Fall habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in ihrer Stellungnahme vom festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien. Weder dem Antrag, der Stellungnahme, wozu die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich Gelegenheit geboten habe, noch dem Berufungsschreiben vom sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen.

Somit sei die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die erstinstanzliche Behörde rechtskonform, "zumal" gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden sei und aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur strittigen Frage, ob Gründe geltend gemacht wurden, die eine maßgebliche Änderung des der Ausweisung zu Grunde liegenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG bewirkt haben, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass seither über zwei Jahre (richtig: weniger als zwei Jahre) verstrichen seien, er die Deutschprüfung Niveau A2 abgelegt habe, einen Arbeitsvorvertrag besitze und daher selbsterhaltungsfähig sei sowie über eine Patenschaftserklärung verfüge.

Der gegenständliche Fall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Punkten (ob eine maßgebliche Änderung des der Ausweisung zu Grunde liegenden Sachverhaltes im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorliegt, ob die Einholung einer Stellungnahme der Sicherheitsdirektion durch die erstinstanzliche Behörde - ohne dass dies vorliegend geboten gewesen wäre - eine Rechtswidrigkeit bewirkt und ob der - im gegebenen Zusammenhang unpassende - Hinweis auf den unsicheren Aufenthaltsstatus zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt) jenen Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/22/0138 bis 0141, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Darauf, dass eine Patenschaftserklärung in Verfahren gemäß § 43 Abs. 2 NAG nicht vorgesehen ist, hat die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen. Im Übrigen ist dem Arbeitsvorvertrag weder das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung noch die in Aussicht genommene Entlohnung zu entnehmen, sodass dieser ohnehin nicht geeignet wäre, eine allfällige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen durfte die belangte Behörde auch hier die erstinstanzliche Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG bestätigen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am