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VwGH vom 28.01.2010, 2009/12/0045

VwGH vom 28.01.2010, 2009/12/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des EM in A, vertreten durch Ploil Krepp Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB-538858/08-A04, betreffend 1. den Verfall des Erholungsurlaubs für das Jahr 2005 (§ 69 BDG 1979) und 2. die Weiterleitung von Feststellungsanträgen nach § 6 AVG,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen am zugestellten Bescheid der Disziplinaroberkommission wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/09/0075, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch den Beschwerdevertreter, am ein Schreiben an die erstinstanzliche Dienstbehörde, in welcher er seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck brachte und ersuchte, ihm mitzuteilen, wann und wo er seinen Dienst wieder antreten solle.

Am kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdevertreter und einem Vertreter der Dienstbehörde.

Am selben Tag richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt neuerlich ein Schreiben an die erstinstanzliche Dienstbehörde, dessen Text wie folgt lautet:

"Unser Mandant ist heute von dem sogenannten Personalverteiler telefonisch kontaktiert worden. Dabei hat er unserem Mandanten erklärt, der offene Urlaub aus dem Jahr 2005 verfalle bis zum . Es bleibe unserem Mandanten daher nichts anderes übrig, als den offenen Urlaub seit gestern (!) zu konsumieren. Sein Urlaub ende am .

Zwar sieht § 69 BDG vor, dass Urlaube bis zum 31.12. des dem Entstehen des Urlaubsanspruches folgenden Jahres bei sonstigem Verfall zu konsumieren sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen daran gehindert war, den Urlaub zu verbrauchen. Dass dies im Hinblick auf die ungerechtfertigte Entlassung unserem Mandanten nicht möglich war, liegt ebenso klar auf der Hand wie der Umstand, dass dies ein dienstlicher Grund im Sinne des Gesetzes ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich 'zufällig' rein rechnerisch ein Urlaubsverbrauch bis zum Ende des Jahres noch ausginge. Denn unser Mandant hat auch nach dem Zweck des Erholungsurlaubes ein Recht darauf, dass seine persönlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden (§ 68 Abs 1 1. Satz BDG). Im Hinblick darauf, dass unser Mandant schulpflichtige Kinder hat, beabsichtigt er, seinen Urlaub während der Schulferien zu konsumieren. Aus all dem ergibt sich, dass der unserem Mandanten für das Jahr 2005 gebührende Urlaub gemäß § 69 2. Satz BDG nicht vor dem verfallen kann.

Wir bitten Sie daher, uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der unserem Mandanten für das Jahr 2005 zustehende Urlaubsanspruch nicht vor dem verfällt. Sollten wir nicht bis spätestens bis 18:00 Uhr, über diese Bestätigung verfügen, wird sich unser Mandant unter Protest der einseitigen Urlaubsanordnung beugen und die offenen Urlaubsansprüche für das Jahr 2005 dessen ungeachtet gesondert geltend machen.

Wir halten daher fest, dass unser Mandant einer Urlaubsvereinbarung, wie sie von dem Personalverteiler als unumgänglich dargestellt wurde, nicht zustimmt. Er ist nach wie vor dienstbereit und ersucht um Bekanntgabe, wann und wo er seinen Dienst antreten soll."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge bis zum Jahresende 2006 faktisch keinen Dienst tat.

Am legte er seiner Dienstbehörde eine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung für den Zeitraum vom

11. bis vor.

Mit Eingabe vom beantragte er schließlich festzustellen, dass sein im Jahr 2005 entstandener Urlaubsanspruch, soweit er nicht durch Konsumation von Urlaub im Jahr 2005 erloschen sei, unverändert aufrecht sei und nicht vor dem verfalle.

Am hielt das Personalamt Innsbruck dem Beschwerdeführer vor, dass sein Resturlaub zum 22,5 Tage betragen habe. Sodann habe er zwischen dem 20. November und dem 14 und in der Zeit vom 18. Dezember bis acht Urlaubstage konsumiert. Insgesamt habe sich damit ein Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 von 4 Stunden (0,5 Urlaubstage) ergeben. Nach dem Ermittlungsstand der Dienstbehörde seien keine dienstlichen Gründe bekannt, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seinen Resturlaub aus dem Jahr 2005 zwischen und Jahresende 2006 zu verbrauchen. Der Resturlaub aus dem Jahr 2006 stehe dem Beschwerdeführer ohnedies für einen gemeinsamen Urlaub mit seiner Familie zur Verfügung. Daraus folge, dass der nicht konsumierte Resturlaub für das Jahr 2005 mit Jahresende 2006 verfallen sei.

Hiezu erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme, in welcher er seine Rechtsansicht aufrecht erhielt, wonach ihm die Konsumation des Urlaubsrestes 2005 in der Zeit zwischen 20. November und nicht zumutbar gewesen sei.

Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurde gemäß §§ 68 Abs. 1 und 69 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass die 25 Tage Erholungsurlaub aus dem Jahr 2005 mit Wirksamkeit vom verfallen seien, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt konsumiert wurden.

In der Begründung dieses Bescheides wiederholte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen ihre schon im Vorhalt vom vertretene Rechtsauffassung. Sie führte aber auch aus, dass ein Urlaubsverbrauch bis Ende 2006 aus dienstlichen Gründen angebracht gewesen sei, zumal es schwierig gewesen sei, für den Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin äußerte er auch, dass er zwischen 20. November und Ende Dezember 2006 nicht erholungsbedürftig gewesen sei, zumal er ohnedies 19 Monate lang keine Arbeitsleistung habe erbringen können. Auf Basis des von der Dienstbehörde einseitig angeordneten Urlaubes vom 20. November bis wäre es ihm nicht einmal möglich gewesen, die Weihnachtsfeiertage mit seiner Familie zu verbringen. Schließlich stelle der von der Dienstbehörde einseitig angeordnete Zeitraum auch eine "meteorologisch ungünstige Zeit" dar.

Auch wurde vorgebracht, die Behauptung der Dienstbehörde, wonach sie im November 2006 keine Verwendung für ihn gehabt habe, werde dadurch widerlegt, dass diese angebliche Suche drei Monate gedauert habe. Dies beweise, dass sich die Dienstbehörde in Wahrheit überhaupt nicht um die Schaffung einer Stelle für den Beschwerdeführer gekümmert habe.

Im Berufungsantrag beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus Feststellungen dahingehend zu treffen, dass auch die Urlaubsansprüche 2006 und 2007 bislang nicht verfallen seien.

Die Berufungsbehörde pflog sodann Erhebungen durch Einvernahme zweier Vertreter der Dienstbehörde, nämlich des L und des G. L sagte niederschriftlich aus, er habe im November 2006 mit dem Beschwerdeführer kein Telefongespräch geführt. Demgegenüber gab G in einer schriftlichen Stellungnahme an, er habe über Aufforderung der Leiterin des Personalamtes am mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dabei sei übereinstimmend für den Zeitraum vom 20. November bis eine Urlaubsvereinbarung getroffen worden. G habe den Beschwerdeführer aufgeklärt, dass sein Urlaub aus 2005 sonst verfallen würde. Der Vereinbarung habe der Beschwerdeführer vorbehaltslos zugestimmt. Infolge dessen habe G diesen Urlaub im "SAP" eingetragen. Über den daran anschließenden Zeitraum könne G keine Angaben machen und es sei ihm auch keine weitere Urlaubsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 erinnerlich.

Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme, in welcher er behauptete, nicht mit G, sondern mit L telefoniert zu haben. L habe ihn zwar aufgefordert, den Resturlaub zu konsumieren, weil dieser sonst verfallen würde. Der Beschwerdeführer habe dem jedoch nicht zugestimmt, sondern gemeint, er müsse hiezu erst den Beschwerdevertreter befragen. Daraufhin habe L erklärt, "Dann bist du seit gestern im Urlaub."

Selbst wenn der Beschwerdeführer dem Vertrag zugestimmt habe, wäre letzterer gemäß § 879 ABGB sittenwidrig und daher nichtig. Der Beschwerdeführer habe sich in einer "Zwangslage" befunden, da er über für die Beurteilung der ihm aufgedrängten Vereinbarung wesentliche Fragen geirrt habe.

Überdies sei eine allenfalls zunächst wirksam zu Stande gekommene Vereinbarung mit dem Schreiben des Beschwerdevertreters vom wirksam widerrufen worden. Unter Verweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes vertrat der Beschwerdeführer weiters die Auffassung, die Parteien einer Urlaubsvereinbarung hätten die Möglichkeit, von dieser aus wichtigen Gründen einseitig zurückzutreten, wenn die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar sei. Erkennbare Voraussetzung für die Urlaubsvereinbarung sei gewesen, dass der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers verfallen würde.

In einer Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme seines Rechtsanwaltes Dr. V zum Beweis dafür, dass er diesem in einem Telefonat unmittelbar nach dem Gespräch am den Namen seines Gesprächspartners mit L angegeben habe.

Einen Beweisantrag auf Einvernahme des G zog der Beschwerdeführer in der Folge zurück, nachdem ihn die belangte Behörde davon verständigt hatte, dass G infolge Erkrankung auf längere Zeit hin nicht vernehmungsfähig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung - soweit sie sich auf die Feststellung, dass der im Jahr 2005 entstandene Urlaubsanspruch, soweit er nicht durch Konsumation erloschen sei, mit Ablauf des verfallen sei, bezog - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die weiteren Feststellungsanträge betreffend die Frage des Verfalles der Urlaubsansprüche für die Jahre 2006 und 2007 wurden gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges Folgendes aus (Hervorhebungen im Original;

Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Aufgrund der der Berufungsbehörde vorliegenden Aktenlage

ergibt sich somit nachfolgender Sachverhalt:

Mit Wirksamkeit sind Sie im Bereich Filialnetz

auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 überstellt worden und werden seitdem bei der Postfiliale 9900 Lienz im Springerpool Schalter verwendet.

Infolge des Vorfalles in der Postfiliale O vom , ist über Sie im Instanzenzug, mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom , GZ ..., - (Ihnen) am zugestellt - die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden (welche ex lege mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung, also am , wirksam geworden ist).

Auf Grund Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, hat dieser zu Zl. 2005/09/0075-7 das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist Ihnen am zugestellt worden.

Daraufhin haben Sie mit Schreiben vom durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter dem Dienstgeber u.a. auch Ihre Arbeitsbereitschaft mitgeteilt.

Der zuständigen Dienstbehörde selbst, ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes schließlich erst am zur Kenntnis gebracht worden.

Im Laufe eines Telefonates mit dem im Geschäftsbereich Filialnetz für Sie zuständigen Personalverteilers G am , ist unter Hinweis auf den bevorstehenden Verfall des Erholungsurlaubes aus 2005, ein Erholungsurlaub in der Zeit vom 20. November bis einschließlich (Verbrauch des Resturlaubes aus 2005) vereinbart worden.

Abschließend ist mit der neuerlichen Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom , GZ ..., rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe eines Monatsbezuges verhängt worden.

In weiterer Folge haben Sie sodann mit Antrag vom die bescheidmäßige Feststellung darüber begehrt, dass der zu Ihren Gunsten im Jahre 2005 entstandene Urlaubsanspruch, soweit er nicht durch Konsumation von Urlaub erloschen ist, unverändert aufrecht bleibt und nicht vor verfällt.

Dazu wird nunmehr Nachfolgendes festgestellt.

Einleitend ist festzuhalten, dass im Fall der Aufhebung eines 'Entlassungserkenntnisses' (der Disziplinaroberkommission) durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG 1985 in die vor der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestehende Lage zurücktritt, und somit auch ein gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 aufgelöstes Dienstverhältnis wieder (rechts)wirksam wird.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/09/0075-7, ist das von Ihnen angefochtene Erkenntnis der Disziplinaroberkommission aufgehoben und somit auch Ihr Verfahren in die Lage vor Ausspruch der Entlassung zurückversetzt worden.

In diesem Zusammenhang sind auch sämtliche Anwartschaften, Rechte und Befugnisse aus Ihrem folglich (wieder) aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erneut aufgelebt.

Zu diesen Anwartschaften zählt auch der Urlaubsanspruch einschließlich seines Ausmaßes, der unmittelbar kraft Gesetzes zusteht. Das Recht den Erholungsurlaub wiederum in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen - und damit vom Dienst (Amte) abwesend zu sein - hängt hingegen von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab (VwGH am , Zl. 2000/12/0251).

Gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 hat das Ausmaß Ihres Erholungsurlaubes für das Jahr 2005 entsprechend Ihrer bisherigen Dienstzeit insgesamt 200 Stunden (25 Arbeitstage) betragen. Auf Grund einer Konsumation im März 2005 haben Sie bis zur Wirksamkeit der Entlassung (mit der Zustellung am ) noch einen (Rest)Anspruch von 188 Stunden (22,5 Arbeitstage) Erholungsurlaub aus dem Jahre 2005 gehabt.

Im Geschäftsbereich Filialnetz ist es üblich, dass mit 'Springern', die im gesamten Zuständigkeitsbereich verteilt sind, Urlaubsvereinbarungen grundsätzlich fernmündlich getroffen werden. Solche Vereinbarungen werden vom zuständigen Personalverteiler in der Regel auch eigenständig in das 'EDV-Personalsystem (SAP)' eingetragen. Daraus geht auch hervor, dass der für Ihren Bereich zuständige Personalverteiler G, die Eintragung ursprünglich wie telefonisch vereinbart, für den gesamten noch offenen Resturlaub aus dem Jahr 2005 für den Zeitraum 20. November bis vorgenommen hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben Sie jedoch behauptet, nicht mit dem Personalverteiler G, sondern mit L telefoniert zu haben und diesem gegenüber einer Urlaubsvereinbarung nicht zugestimmt zu haben. Auf Grund dieser Behauptung hat die Behörde weitere Ermittlungen getätigt und geht aus einer schriftlichen Stellungnahme des G, sowie einer Niederschrift mit L hervor, dass G mit Ihnen telefoniert und im Zuge dessen die Urlaubsvereinbarung getroffen wurde.

Zusätzlich wird dies von einer Stellungnahme der Leiterin des Personalamtes I gestützt, indem diese 'ihrer Erinnerung nach' in gegenständlicher Angelegenheit ausschließlich mit dem zuständigen Personalverteiler G gesprochen hat.

Infolge dieses Ermittlungsergebnisses haben Sie zur abschließenden Klärung dieser Frage und bezüglich des Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und ist diesem Ersuchen von der Berufungsbehörde entsprochen worden. Nachdem diese Verhandlung jedoch auf Grund eines schweren Herzinfarktes von G erst nach vollständiger Genesung abgehalten hätte werden können, haben Sie mittlerweile dennoch einen Antrag auf Erlassung des Bescheides unter Verzicht auf die Einvernahme des Zeugen G gestellt . Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses (Stellungnahmen) geht die Berufungsbehörde nunmehr weiterhin davon aus, dass Sie eine Urlaubsvereinbarung mit dem Personalverteiler G getroffen haben.

Zudem geht aus einem später am selben Tag () durch Ihren Rechtsvertreter gesendeten Telefax jedenfalls unmissverständlich hervor, dass Sie sich 'unter Protest der einseitigen Urlaubsanordnung beugen' .

Infolge der Krankmeldung vom sind Sie gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 Ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen und haben so zu Ihren Gunsten die krankheitsbedingte Unterbrechung des Erholungsurlaubes herbeigeführt.

Als Konsequenz dieser Meldung, sind Sie auch in der letzten Arbeitswoche des Jahres 2006 bis einschließlich 29. Dezember urlaubsbedingt von der Dienstleistung befreit gewesen, da sich die getroffene Vereinbarung vom auf den gesamten restlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2005 bezogen hatte.

Aus diesem Umstand kann auch geschlossen werden, dass Sie auf Grund der unverzüglichen Erfüllung der Meldepflicht und der dadurch bedingten Unterbrechung des Erholungsurlaubes, selbst grundsätzlich auch von Urlaub ausgegangen sind.

Die gesetzlichen Regelungen über den 'Verbrauch des Erholungsurlaubes' und den 'Verfall des Erholungsurlaubes' stellen nämlich im Gegensatz zur Regelung beim Urlaubsvorgriff, beim Sonderurlaub oder beim Karenzurlaub nicht auf ein ausdrückliches Ansuchen des Beamten ab; maßgebend ist , wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0160, ausgesprochen hat, vielmehr der tatsächliche Verbrauch ( Zl. 92/12/0026).

Vom 21. November bis (inklusive krankheitsbedingter Unterbrechung) haben Sie somit - wie bereits erwähnt zwar unter 'Protest' (lt. Schreiben vom ) - jedoch wissentlich und tatsächlich 21 Tage Erholungsurlaub verbraucht .

Zudem kann im Telefax vom kein berechtigter einseitiger Widerruf der Urlaubsvereinbarung gesehen werden, nachdem sich Ihre Interessenlage nicht in der Art geändert hat, dass eine unausweichliche Situation entstanden ist (hoher Maßstab), die gravierende Nachteile im Falle des Konsums des vereinbarten Erholungsurlaubes bringt. Ganz im Gegenteil hätte die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubes - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen - den Verfall des gesamten restlichen Anspruches bewirkt.

Bezüglich der Urlaubsvereinbarung für den ist auszuführen, dass die Festlegung von Urlaub im Regelfall im Vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist (vgl. Zl. 97/09/0298). Nachdem unstrittig fernmündlich erst am über die Urlaubsvereinbarung gesprochen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Erholungsurlaub erst ab begonnen hat.

Darüber hinaus ist zum Verfall eines noch nicht verbrauchten (Rest)Anspruches von Erholungsurlaub aus dem Jahre 2005 (12 Stunden) auszuführen, dass dieser grundsätzlich gemäß § 69 BDG 1979 am 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres (im konkreten Fall am ) verfällt, sofern ein Verbrauch aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist .

Dazu geht aus dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes Zl. ... u.a hervor, dass sich der Nichtverbrauch von Erholungsurlaub bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen auf Ausnahmefälle beschränken muss .

Jedenfalls kann man aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und seiner Entstehungsgeschichte ableiten, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass die während der Dauer einer anderen aufrechten (gerechtfertigten) Abwesenheit bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt (demnach auch nicht ein vom VwGH aufgehobenes Entlassungserkenntnis der Disziplinaroberkommission). Hierfür würde es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfen, wie sie z.B. in § 69 Satz 3 BDG 1979 getroffen worden ist.

Zusätzlich lässt sich in diesem Zusammenhang (auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes) dem Gesetz auch nicht der geringste Hinweis entnehmen, dass bei einer auf einem anderen Rechtsgrund als Erholungsurlaub beruhenden Dienstbefreiung fiktiv geprüft werden müsste, ob dem für diesen Zeitraum ausgeschlossenen Verbrauch von Erholungsurlaub dienstliche Gründe im Sinne des § 69 Satz 2 BDG 1979 entgegengestanden sind (vgl. Zl. 94/12/0084).

Nachdem für den betreffenden Zeitraum die Personaleinsatzplanungen bereits abgeschlossen waren (insbesondere für das traditionell starke Weihnachtsgeschäft), haben keine dienstlichen Gründe - gemäß § 17a Abs. 9 PTSG 1996 für den Bereich der Österreichischen Post AG sind insbesondere betriebliche Interessen als dienstliche Interessen zu beurteilen - vorgelegen, die einem Erholungsurlaub entgegengestanden wären.

Aus diesem Grund sind auch die bis nicht konsumierten 12 Stunden Erholungsurlaub mit Ablauf dieses Zeitpunktes verfallen.

Zu den weiteren Feststellungsanträgen bezüglich des Verfalles des Urlaubsanspruches für 2006 und 2007 ist auszuführen, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 die Berufungsbehörde grundsätzlich immer berechtigt ist, ihre Anschauungen, an Stelle jener der Unterbehörde in alle Richtungen zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf die 'Sache' des Berufungsverfahrens, also auf all das, was Gegenstand des Verfahrens der Vorinstanz gewesen ist, soweit es durch Berufung angefochten worden ist.

Würde die Berufungsbehörde dennoch eine Entscheidung über diese Anträge treffen, würde sie als unzuständige Behörde handeln und dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten (vgl. u.a. Zl. 1436/70).

Nachdem im konkreten Fall diese Anträge erstmals in der Berufung gestellt worden sind, war auch in dieser Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erklärt den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang anzufechten. Als Beschwerdepunkt erachtet er sich in seinem Recht auf Erholungsurlaub nach den §§ 64 ff BDG 1979, insbesondere in seinem durch § 69 leg. cit. kodifizierten Recht auf Feststellung, dass sein Anspruch auf Erholungsurlaub nicht verfallen sei, verletzt.

Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 Abs. 1, § 69 und § 71 Abs. 1 BDG 1979, die erstgenannte Bestimmung im Wesentlichen in der Stammfassung, BGBl. Nr. 333 (Absatzbezeichnung in § 68 durch BGBl. Nr. 16/1994), die zweitgenannte Bestimmung im Wesentlichen in der Stammfassung, modifiziert durch das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, und die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, die drittgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, lauten (auszugsweise):

"§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

...

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

...

§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."

Der Beschwerdeführer erklärt den angefochtenen Bescheid zur Gänze anzufechten. Dies schließt jedenfalls nicht aus, dass vom Anfechtungsumfang auch der Spruchpunkt 2. (Weiterleitung der in der Berufung gestellten Feststellungsanträge betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2006 und 2007) umfasst sein sollte.

Wenn die Behörde in ihrem über bestimmte Ansprüche einer Partei absprechenden Bescheid diese bezüglich anderer Ansprüche gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine andere Behörde verweist, so stellt diese Verweisung ihrem Inhalt nach keinen Bescheid dar (vgl. die bei Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45 zu § 6 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund kommt der in Punkt 2. des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Weiterleitung Bescheidcharakter nicht zu. Insoweit sich die Beschwerde somit auf diesen Spruchpunkt beziehen sollte, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides betrifft die im Instanzenzug getroffene Feststellung, wonach der im Jahr 2005 entstandene Urlaubsanspruch, soweit er nicht durch Konsumation erloschen ist, mit Ablauf des verfallen ist.

Dabei ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig, dass zum zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Urlaubsrest bestand; strittig ist demgegenüber das Ausmaß dieses Urlaubsrestes sowie die Frage, ob dieser mit Ablauf des zuletzt genannten Datums verfallen ist. Nur die zuletzt angesprochene Frage war Gegenstand des vorliegenden Abspruches der belangten Behörde.

Die Rechtmäßigkeit dieses Abspruches hängt aus dem Grunde des § 69 zweiter Satz BDG 1979 davon ab, ob dem Beschwerdeführer der Verbrauch seines Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2005 bis zum "aus dienstlichen Gründen nicht möglich" gewesen ist.

Der belangten Behörde ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass für eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs aus dienstlichen Gründen im Zeitraum zwischen der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vom ) am und dem keine Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere stellte die Erkrankung des Beschwerdeführers keinen den Verfall hindernden dienstlichen Grund dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0071).

Ein Verzicht des Dienstgebers auf eine Dienstleistung des Beschwerdeführers für einen bestimmten Zeitraum wird in der Beschwerde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof auch die Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers auf seinen bisherigen Arbeitsplatz bewirkte. Der Beschwerdeführer wäre daher gehalten gewesen, seine Dienstbereitschaft nicht nur schriftlich zu erklären, sondern an seinem vordem innegehabten Arbeitsplatz zur Dienstleistung zu erscheinen. Es mag daher dahinstehen, ob ein Verzicht der Dienstbehörde auf eine faktische Dienstleistung des Beschwerdeführers für den in Rede stehenden Zeitraum der Möglichkeit des Verbrauchs von Erholungsurlaub entgegenstünde (verneinend für Suspendierungen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0160; bejahend für einen Karenzurlaub das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0084).

Der vom Beschwerdeführer geltendgemachte Umstand, dass die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubes im genannten Zeitraum seinen persönlichen Verhältnissen nicht angemessen Rechnung tragen würde, stellte auch zutreffendenfalls keinen "dienstlichen Grund" dar (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , wonach nicht einmal eine durch Erkrankung bedingte Unmöglichkeit des Verbrauches des Erholungsurlaubes den Verfall hintanzuhalten vermag).

In diesem Zusammenhang verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die Ursache für die zeitlich eingeschränkte Möglichkeit der Festlegung des Erholungsurlaubes das später aufgehobene auf Entlassung lautende Disziplinarerkenntnis war. Freilich kann die während der Zugehörigkeit dieses Bescheides zum Rechtsbestand vorgelegene Unmöglichkeit des Verbrauchs von Erholungsurlaub durch den Beschwerdeführer nicht als "dienstlicher Grund" im Verständnis des § 69 zweiter Satz BDG 1979 angesehen werden, setzt das Vorliegen eines solchen doch schon begrifflich den Bestand eines Dienstverhältnisses eines Beamten voraus.

Schon aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die - dort eingehend erörterte - Frage eingegangen werden musste, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Erholungsurlaub verbraucht hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am