VwGH 13.01.2017, Ro 2014/17/0056
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der PV GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , ABK - 424591/2013, betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 für den Zeitraum April bis September 2010 (weitere Partei: Wiener Landesregierung, Rathaus 1082 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 6 Abs 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) für das Halten eines Spielapparates mit virtuellen Hunde- und Pferderennen in einem näher bezeichneten Betrieb für die Monate April 2010 bis September 2010 eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 8.400,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 135 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates ein Verspätungszuschlag in der Höhe von EUR 672,-- sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 168,-- auferlegt.
2 Die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom als unbegründet abgewiesen. In der Folge beantragte die revisionswerbende Partei die Vorlage ihrer Berufung an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1618/2013-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Mit Verfügung vom wurde die revisionswerbende Partei aufgefordert, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben. Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die revisionswerbende Partei einen ergänzenden Schriftsatz ein. Darin beantragte sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, kostenpflichtig aufzuheben.
5 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Abgabenberufungskommission getretene Bundesfinanzgericht legte die Verwaltungsakten vor.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG aF gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl , mwN).
8 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom , 2013/17/0593, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen, wonach durch die in § 1 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 6 VGSG normierte Steuerpflicht für die "veranstaltete Vergnügung" des Haltens von Spielapparaten nur Spielapparate umfasst sind, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des in diesem Erkenntnis dargestellten finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt.
9 Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Verfahren keine widerspruchsfreien Feststellungen getroffen, die eine Aussage darüber, ob die Anlage eine über eine dezentrale Wettannahme hinausgehende Funktion erfüllt, erlauben würden.
10 Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
11 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der gemäß §§ 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z3; VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014170056.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-92227