VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0044

VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des MB in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 123.541/7-I/1/c/09, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a (Amtstitel Bezirksinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos X in Verwendung.

Am richtete er einen Antrag an das Landespolizeikommando Salzburg, in dem es heißt:

"Gem. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und in Anlehnung der Urteile der Höchstgerichte in Bezug auf den Personalstand, ersuche ich die vorgesetzte Dienstbehörde um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 35 Std. bzw. auf 87,5 % für die vorläufige Dauer von 5 Jahren."

Nach Gewährung von Parteiengehör wies die erstinstanzliche Dienstbehörde diesen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ab. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

In der Dienststelle des Beschwerdeführers seien insgesamt 67 Beamte (E1, E2a und E2b) systemisiert. Der tatsächliche Stand betrage 60, der dienstbare Stand infolge dreier Abkommandierungen und zweier Dauerkrankenstände 55 Beamte. In der Dienststelle des Beschwerdeführers bestehe somit ein Fehlbestand von 12 Beamten oder 17,90 %. Im Jahre 2007 hätten die Beamten der Dienststelle (offenbar gemeint: durchschnittlich) 35,80 Überstunden pro Monat zu leisten gehabt. Dazu kämen durchschnittlich mindestens vier Nachtdienste pro Monat. Falle ein Beamter für die Leistung von Mehrdienstleistungen (Überstunden, Journaldienststunden) weg, so sei davon auszugehen, dass die Überstunden-, Nachtdienst- und Wochenenddienstbelastung der restlichen Beamten merklich steige.

Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Landespolizeikommandos Salzburg seien nicht möglich. Im Landespolizeikommando Salzburg seien 1.502 Exekutiv-Planstellen systemisiert. Davon seien mit Stand Mai 2008 1.380 besetzt. 102 Beamte befänden sich in Ausbildung. Somit stünden insgesamt 224 Bedienstete grundsätzlich nicht zur Verfügung. Hinzu kämen noch 24 Karenzierungen und 57 verkürzte Wochendienstzeiten. Für die Dienstverrichtung in Vollzeit verblieben somit lediglich 1.197 Bedienstete. Der Stand von Beamten in Vollzeit sei somit mit ca. 80 % festzusetzen.

Ein Ausgleich durch Nachbesetzungen oder durch Aufnahme von Ersatzkräften scheitere daran, dass hiefür eine Vorlaufphase (Ausbildungsphase) von mindestens drei Jahren erforderlich sei.

Hinzuweisen sei darüber hinaus darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im Jahr 2007 269 Journaldienststunden und 55 Überstunden geleistet habe. Im Zeitraum von Jänner bis Mai 2008 habe er 92 Stunden Journaldienst und 12 Überstunden geleistet. Auch diese Zusatzleistungen müssten nunmehr von anderen in Vollzeitbeschäftigung stehenden Beamten seiner Dienststelle erbracht werden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er auf das relativ geringe Ausmaß der bei ihm im Jahr 2008 angefallenen Überstunden verwies. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, dass die Bewilligung der Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf die Vielzahl der bei seiner Dienststelle beschäftigten Beamten für jeden einzelnen nur eine relativ geringfügige Erhöhung der ihm abgeforderten Überstundenleistung mit sich brächte. Er stellte sodann den Berufungsantrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 87,5 % für die Dauer von fünf Jahren.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berufung nicht Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes aus:

"Der dienstbare Stand im Kriminalreferat der SID X hat sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides insofern geändert, dass durch Zuteilungen von 8 BeamtenInnen aus PI's des SPK-Bereiches der Personalstand auf 59 Beamte erhöht wurde. Dennoch fehlen 3 Beamte auf den systemisierten Stand und 3 BeamteInnen verrichten ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit, sodass nur 56 BeamteInnen in Vollzeit zur Verfügung stehen.

Daraus folgt, dass alle zur Verfügung stehenden Personalmaßnahmen ausgeschöpft wurden, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren.

Wie die Behörde erster Instanz ausgeführt hat, ist in dem angesuchten Zeitraum der Herabsetzung im Kriminalreferat mit 10 Pensionierungen zu rechnen und stellt diese Tatsache ebenso einen Grund für die Nichtgenehmigung des Antrages dar.

Auf Grund dieser Belastungen ist ein weiterer Ausfall an Arbeitskapazität nicht zu vertreten. Der Ausfall der Arbeitskraft des BW würde dessen ungeachtet gegenwärtig eine unvertretbare weitere Belastung der anderen Exekutivbediensteten der Dienststelle bedeuten, die sich nicht nur auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gründen würde. Die Mehrbelastung wäre auch darin begründet, dass der BW bei erfolgter Herabsetzung in Anwendung des § 50c Abs. 3 BDG über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit nur herangezogen werden könnte, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stünde. Wie noch auszuführen sein werde, entfiele damit nicht nur die Arbeitskapazität der 5 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von Mehrdienstleistungen.

Die in Frage stehende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte im Ergebnis unausweichlich eine Zusatzbelastung von Bediensteten der Dienststelle zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte.

Dies begründe sich wie folgt:

1. Möglichkeiten des Stellenplanes seien ausgeschöpft:

Dem Innenministerium stehen zur Erfüllung der exekutivdienstlichen Aufgaben laut Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes 2008 (BFG 2008 - BGBl. I Nr 23 vom , idgF BGBl. I Nr 95 vom ), Planstellenverzeichnis des Bundes - Teil II.A/Kapitel 1, 26.483 Planstellen der Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' zur Verfügung.

Die Aufnahme von Ersatzkräften ist im Punkt 5 des Allgemeinen Teiles im Stellenplan 2008 geregelt. Dessen Absatz 1 sieht unter anderem die Aufnahme von Vertragsbediensteten für Beamte der Verwendungsgruppen W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c vor, die sich in Karenzurlaub befinden, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG 1979 bzw. § 8 VKG in Anspruch nehmen.

Nach dieser Bestimmung ist die Aufnahme der Ersatzkraft ausschließlich unter Bindung der betroffenen Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des dem Ausmaß der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles vorgesehen, wobei die Beschäftigung der Ersatzkraft für die Dauer des jeweiligen Karenzurlaubes, die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung befristet ist. Eigene Planstellen, etwa für Springer, sind nicht vorgesehen. Durch Punkt 3 Abs. 5 des Allgemeinen Stellenplanes wird die Möglichkeit von Ersatzaufnahmen eingegrenzt. Dementsprechend ist eine Überschreitung des im Stellenplan festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität in begrenztem Umfang (Höchstmaß ist die zum tatsächlich vorhandene Personalkapazität) unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss zudem jederzeit sichergestellt sein.

Die Dienstbehörde hat daher auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach § 50a und § 50b BDG, Teilzeitbeschäftigungen nach MSchG oder VKG, außer Dienst Stellungen nach 78b BDG und Dienstfreistellungen nach § 78c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung etc. der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt ist und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolgt. Ein Kalkül, welches in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für drei Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt erfolgen müsste. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, vorzeitige Ruhestandsversetzungen, Todes- und Krankheitsfälle, Versetzungen und Zuteilungen in andere Organisationsbereiche, Mutterschutzangelegenheiten u.v.a.m) wäre es letzten Endes nicht möglich, zu jeder Zeit den dienstlichen und privaten Interessen in idealer Weise gerecht werden zu können.

Die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und der zweijährigen Ausbildungserfordernis führe jedoch im Ergebnis dazu, das ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme (VB/s) nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen könne. Damit werde der Handlungsspielraum der Dienstbehörde in Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt. Nicht nur weil die Dienstbehörde unter gegebenen Umständen tatsächlich unabsehbare personelle Entwicklungen für drei Jahre im Voraus abzuschätzen habe, sondern auch, weil die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur eine von vielen - teils kurzfristigen - Variablen darstelle, die es zu berücksichtigen gelte und die gerade im exekutiven Bereich von bedeutendem Einfluss auf die zeitlich uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes sei. Letztlich wäre unter gegebener Sach- und Rechtslage die unmittelbare Ersatzstellung durch Ersatzaufnahme für eine bloß ein- oder zweijährige Herabsetzung gar nicht möglich.

2. Möglichkeiten zur Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft:

Es falle in die Verantwortung des Bundesministeriums für Inneres, die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert und unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im gesamten Bundesgebiet optimal zu verteilen. Dabei müsse im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorangestellt werden, dass das BM.I mit den zugewiesenen 26.483 Exekutivplanstellen die gesetzlichen Aufgaben des Exekutivdienstes im Innenministerium zu bewältigen habe. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass bspw. durch zunehmende Aufgaben, fortschreitende Technik aber auch soziale Rücksichtnahmen des Gesetzgebers mehr und mehr auf die vorhandenen personellen Ressourcen zurückgegriffen werde. Letzten Endes sei es in der Verantwortung des jeweiligen Ressorts, ein ausgewogenes Verhältnis sämtlicher Interessen zu finden und den budgetären Rahmen nicht zu sprengen bzw. den Maastricht-Kriterien gerecht zu werden. Selbstverständlich würden sich durch budgetäre Rahmenbedingungen (Maastricht) auch Rückwirkungen auf die verfügbaren Planstellen ergeben. So sehe der Stellenplan 2006 im BM.I um 754 Exekutivdienstplanstellen weniger vor, als im Stellenplan 2005. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des exekutiven Außendienstes und um den Anforderungen der Zeit Rechnung tragen zu können sei daher mit Juli 2005 vom BM.I eine der größten und nachhaltigsten Reformen im Bereich des öffentlichen Dienstes umgesetzt worden. Durch die Zusammenführung von Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Gendarmerie und Zollwache zu einem Wachkörper 'Bundespolizei' sei es gelungen, 45 Kommandostrukturen zusammenzufassen, deren Aufgaben auf 9 Landespolizeikommanden zu konzentrieren und so eine Schmälerung der Ressourcen im Bereich des exekutiven Außendienstes zu vermeiden. Dennoch könne den vielfältigen dienstlichen und persönlichen Interessen nicht umfassend Rechnung getragen werden. Letztlich sei ein ausgewogenes Verhältnis dieser unterschiedlichen Interessen anzustreben, um so dem wichtigsten dienstlichen Interesse, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat durch einen geordneten Dienstbetrieb, gerecht werden zu können.

Die umfangreichen Umstrukturierungen im Behördenbereich seit 2005 führten nach dem jeweiligen Stellenplan zu einer stetigen Reduktion der Planstellen. Auch für das Jahr 2008 mussten rund 400 Planstellen bundesweit eingespart werden. Eine weitere Schwächung der Personalsituation durch Austritte, Kündigungen, Versetzungen, Pensionierungen und Todesfälle ist evident. Wie bereits im Parteiengehör angeführt wurde, verzeichnete das LPK Salzburg im Zeitraum zwischen Jänner bis Mitte November 2008 47 Abgänge. Dem gegenüber stehen 32 Schüler, die im Mai (23 BeamteInnen) und im August (9 BeamteInnen) 2008 ausgemustert wurden und dem LPK Salzburg zur Verfügung stehen. Diese derzeit fehlenden 15 Exekutivbediensteten können auch bis Ende des Jahres 2008 nicht ausgeglichen werden, da wie angeführt, alle Personalmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Abwesenheiten infolge Krankheit, Erholungsurlaub, Pflegefreistellungen, Schulungen etc. fallen noch zusätzlich im täglichen Dienstbetrieb laufend an.

Die Dienstbehörde könne infolge nachstehender Bindungen von Planstellen nicht frei über diese Ressourcen verfügen:

Dem zur Folge befinden sich (Personalstand November 2008) im SPK X 9 BeamteInnen in einem Karenzurlaub, 19 BeamteInnen verrichten ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit. Auf Grund des steigenden Frauenanteils der vergangenen Jahre in der Exekutive und des damit verbundenen zu erwartenden Steigens von Mutterschutzfällen ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt und in Zukunft von einer verstärkten Inanspruchnahme von gesetzlich zustehenden Herabsetzungen der Wochendienstzeit nach dem Mutterschutzgesetz auszugehen und wird dieser Umstand in erster Linie zu kalkulieren sein.

Durch die dargestellte Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen ist auf Inspektions-, Bezirks- und Landesebene eine Personalsituation erreicht worden, die kompensierende Personalmaßnahmen für weitere Ausfälle äußerst schwierig gestalten lässt und meist lediglich eine Verlagerung des Problems bedeuten würden.

Erfahrungen des täglichen Dienstbetriebes bei 9 Landespolizeikommanden bundesweit haben gezeigt, dass mit einem Personalstand von (jahresdurchschnittlich) 90 % der systemisierten Planstellen so weit das Auslangen gefunden werden kann, dass den Grunderfordernisse des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen (Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei) Rechnung getragen werden kann. Mit diesem Mindestmaß an Personal kann der Dienstbetrieb so weit aufrecht erhalten werden, dass der Bund seiner Verantwortung als Kompetenzträger für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit noch gerecht werden kann und die Belastung der verbleibenden Mitarbeiter in Hinblick auf Dienststunden und Nachtdienste vertretbar bleibt. Präventive Polizeiarbeit und Schwerpunktaktionen erfahren ebenso Abstriche wie andere Maßnahmen außerhalb der repressiven Tätigkeit.

3. Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes dürfe nicht primär vom Willen der Dienstnehmer abhängig sein:

In Ihrer Berufung stellen Sie auf die in der Vergangenheit lediglich durch interne Absprachen und auf freiwilliger Basis übernommenen Mehrdienstleistungen und Kripostreifen durch andere Bedienstete des Kriminalreferates ab und bringen damit zum Ausdruck, dass Sie dadurch geradezu Null Überstunden in der Zeit zwischen Jänner und Mai 2008 abgeleistet haben/ableisten mussten. Tatsächlich wurden, wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, im Jahr 2007 35,8 Überstunden im Kriminalreferat pro Monat erbracht. Auch wenn Sie in der Vergangenheit bei Überstundenleistungen auf die Freiwilligkeit der anderen Mitarbeiter abgestellt haben, kann dieses Argument nicht automatisch für eine Bewilligung des Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geltend gemacht werden, da Sie sich von den Bestimmungen des § 49 Abs 1 BDG nicht ausnehmen können. Gerade im Kriminalreferat besteht die Notwendigkeit der Besetzung des Kriminaldauerdienstes in Form von 16 Plandienststunden und 8 Journaldienststunden um einen durchgehenden Dienstbetrieb zu gewährleisten, sowie mindestens einer täglichen Kripo-Streife in der Zeit von 19.00-03.00 Uhr, wie die erstinstanzliche Behörde bescheidmäßig festgehalten hat.

Zusammengefasst ergäbe sich aus dargelegten Umständen, dass einer Gewährung des Antrages des BW wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a BDG entgegenstünden, die sich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Sicherheitsdienstes an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten der Stammdienststelle als unausweichliche Folge der Herabsetzung mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen durch die Dienstbehörde begründen würden. Es stünden keine anderen Personalmaßnahmen zur Verfügung, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren. In diese Überlegungen sei zudem mit einzubeziehen, dass die Dienstbehörde auch im Falle von rechtlich und faktisch zwingenden Ausfällen von Bediensteten (Krankheits- und Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, vorzeitige Pensionierungen, Herabsetzungen nach § 50b BDG etc.) Reserven mit zu kalkulieren hätten, deren Ersatz in Anbetracht der dargelegten Auswahl und Ausbildungsdauer nur wesentlich verzögert erfolgen könne.

Indem die Herabsetzung aus dargelegten Gründen unausweichlich eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Bediensteten zur Folge hätte und andere Personalmaßnahmen nicht mehr möglich wären, in letzter Konsequenz die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre, war der Antrag des BW abzulehnen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 wird auf deren ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0092, verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weil der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zwar den verlangten stundenmäßigen Umfang und die vorläufige Gesamtdauer genannt hat, welche im Berufungsantrag als definitiv klargestellt wurde, nicht jedoch den Zeitraum, währenddessen diese Herabsetzung bewilligt werden soll. Auch im folgenden Verfahren ist eine entsprechende Konkretisierung nicht erfolgt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur entsprechenden Konkretisierung seines Antrages anzuleiten.

Schon auf Grund der rechtsirrtümlichen Unterlassung einer solchen Anleitung war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist - ohne dass im Einzelnen auf die Argumentation im angefochtenen Bescheid bzw. auf das Beschwerdevorbringen einzugehen ist - insbesondere Folgendes hervorzuheben:

Unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im vorliegenden Fall ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers (zur Relevanz dieser Frage vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002) vorliegt. Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der oben angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso ist den Ausführungen der belangten Behörde insoweit zu folgen, als die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden darf. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom ).

Bei der diesbezüglichen Prognose für Folgezeiträume hat sich die Dienstbehörde freilich auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen, sodass bei der hier erfolgten Bescheiderlassung Anfang 2009 nicht die diesbezüglichen Zahlen des Jahres 2007, sondern jene des Jahres 2008 festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten (hier noch einer Präzisierung harrenden) Herabsetzungszeitraum zu treffen wäre.

Zu der im angefochtenen Bescheid weiters zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, wonach es im Hinblick auf die Dauer der Ausbildungszeit für Exekutivdienstbeamte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr möglich gewesen sei, durch geeignete Personalmaßnahmen einem prognostizierten Fehlbestand entgegen zu wirken, wird insbesondere auf die - insofern auch auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 übertragbaren - Aussagen zum Sabbatical nach § 78e BDG 1979 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0220, verwiesen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der im Zeitpunkt der Erlassung eines die Herabsetzung versagenden Bescheides vorliegende Fehlbestand allenfalls auch auf eine verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen sein mochte; demgegenüber ist aber bei der Prognostizierung eines allenfalls für den (noch festzulegenden) datumsmäßig bestimmten Zeitraum der Herabsetzung weiterhin bestehenden Fehlbestandes jedenfalls von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Dazu zählt auch das Erfordernis einer "Personalknappheit" - in Relation zu den nach dem Bundesfinanzgesetz ohnedies zur Verfügung stehenden Planstellen verstanden - dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt werden, wenn dies - wovon die belangte Behörde ja offenkundig ausgeht - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde weiters dargelegten zunehmenden Verknappung der zur (von ihr bislang ohnedies nicht vollständig vorgenommenen) Besetzung mit Exekutivbeamten zur Verfügung stehenden Planstellen durch den Budgetgesetzgeber genügt es gleichfalls auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am