VwGH vom 05.05.2011, 2011/22/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der JC, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 154.689/16-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufung keine Folge.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf den bisherigen Verfahrensgang und legte dar, dass gemäß § 24 Abs. 4 NAG mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden könne. Es liege ein Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG vor, welcher in grundsätzlich zulässiger Weise mit einem Antrag auf Änderung des Aufenthaltstitels in "Daueraufenthalt - EG" verbunden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler" mit Gültigkeit bis besessen.
Sie habe den Antrag vom entgegen § 19 Abs. 1 NAG nicht persönlich bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland eingebracht, obwohl der Beschwerdeführerin dieses gesetzliche Erfordernis bekannt gewesen sei. Insbesondere sei sie der Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom nicht innerhalb der ihr hiefür bis gesetzten Frist nachgekommen und habe "auch sonst" keine persönliche Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland vorgenommen. Sie habe daher den Formmangel des Antrags vom nach § 19 Abs. 1 NAG bis dato nicht verbessert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 19 Abs. 1 NAG normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen sind. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag nicht persönlich gestellt hat. Sie meint, sie habe vor dem gegenständlichen Antrag bereits sechs fremdenrechtliche Bewilligungen erteilt bekommen und somit könne die Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass ein siebentes Mal des "persönlichen" Erscheinens allein einen positiven Einfluss auf die Antragserledigung darstellen könne. Damit vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, eine persönliche Antragstellung wäre bei Verlängerungsanträgen nicht erforderlich.
Diese Ansicht ist aus § 19 NAG nicht abzuleiten.
Nach den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP, 127) regelt § 19 die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle drei Verfahrensarten (Erstantrags-, Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren) "entsprechend Anwendung finden und zur geeigneten und effizienten Regelung dieser Verfahren erforderlich sind".
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern eine persönliche Antragstellung einer ohnedies im Inland aufhältigen Fremden unmöglich oder unzumutbar wäre und eine Schikane darstellen würde.
§ 19 Abs. 1 NAG begründet ein Formalerfordernis (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0212); die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr ein Auftrag zur Mängelbehebung zugegangen ist.
Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags durch die erstinstanzliche Behörde bestätigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-92221