VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0040
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des MS in M, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 138.203/3- I/1/c/08, betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion M.
Am richtete er einen Antrag an das Landespolizeikommando Steiermark, in welchem er um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 20 Stunden "mit Wirksamkeit per " ersuchte.
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde dieser Antrag gemäß § 50a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979, abgewiesen. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides heißt es (auszugsweise; Fehler und Hervorhebungen im Original ):
" Personalsituation im Berech des BPK M und der PI M BPK-Bereich M:
Seit der Wachkörperreform mit Wirksamkeit vom hat der BPK-Bereich M entsprechend seiner Systemisierung einen Personalbedarf von 101 Bediensteten, wobei 98 Planstellen besetzt sind. Für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben stehen mit infolge Ruhestandsverfahren, Schutzfrist sowie Dienstzuteilungen 88 Beamte zur Verfügung. Dies bedeutet, dass die Dienst versehenden BeamtInnen jene zusätzlichen Belastungen zu tragen haben, die durch das Fehlen von 10 KollegInnen entstehen. Weiters wird festgehalten, dass 1 Bedienstete eine herabgesetzte Wochendienstzeit (Beschäftigungsausmaß zw. 50%) hat.
PI M:
Ihre Stammdienststelle ist mit 36 Planstellen des Exekutivdienstes systemisiert. Davon ist 1 Beamter freigestellter Personalvertreter, 1 Beamter dem EKO Cobra zugeteilt, 2 Beamtinnen im Mutterschutz, 1 Beamter in E2a Ausbildung, bei 1 Beamten läuft eine Ruhestandsverfahren und befindet sich dieser im Krankenstand und 1 Beamtin hat eine herabgesetzte Wochendienstzeit auf 20 Stunden, sodass zur Bewältigung der Aufgaben dieser Dienststelle nur 30 Bedienstete (29,5 Planstellen) vorhanden sind.
Durch die angespannte Personalsituation sind die Bediensteten im Bereich des BPK M hohen Belastungen ausgesetzt und zu erheblichen Mehrdienstleistungen verpflichtet (Tendenz steigend). So hatten die BeamtInnen des BPK M neben den monatlich zu leistenden Plandienststunden und den 28 Journaldienststunden in den Monaten Jänner, Februar und März durchschnittlich 17,8 Überstunden pro Kalendermonat zusätzlich zu leisten. Mehrdienstleistungen, die während des Tages, vor allem aber in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen bzw an Wochenenden zu leisten sind. Diese bezirksweite Betrachtungsweise spiegelt dem Grunde nach die Situation der Bediensteten am PI M wieder.
Der Ausfall Ihrer Arbeitskapazität würde dessen gegenwärtig eine unvertretbare weitere Belastung für andere Mitarbeiter Ihrer Stammdienststelle bedeuten, die nicht nur auf der Herabsetzung der (Plandienst ) Wochenstunden gründete. Die Mehrbelastung wäre auch darin begründet, dass Sie bei erfolgter Herabsetzung in Anwendung des § 50c Abs. 3 BDG über die für Sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden könnten, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig würde und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde. Wie noch auszuführen sein wird, entfiele damit nicht nur die Arbeitskapazität der 20 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von ca. 28 Journal- und ca. 4 Nachtdiensten im Kalendermonat.
Die in Frage stehende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte im Ergebnis unausweichlich eine Zusatzbelastung von Bediensteten Ihrer Stammdienststelle zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. Dies begründet sich wie folgt:
1. Möglichkeiten des Stellenplanes ausgeschöpft:
Laut Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes 2007 (BFG 2007 - BGBl. Nr 22 vom ), Planstellenverzeichnis des Bundes - Teil II.A/Kapitel 1, stehen dem Innenministerium zur Erfüllung der exekutivdienstlichen Aufgaben 26.884 Planstellen der Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' zur Verfügung.
Punkt 5 des Allgemeinen Teiles im Stellenplan 2007 regelt die Aufnahme von Ersatzkräften. Unter anderem sieht Absatz 1 für Beamte der Verwendungsgruppen W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c die sich in Karenzurlaub befinden, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG 1979 bzw. § 8 VKG in Anspruch nehmen, die Aufnahme von Vertragsbediensteten oder provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c vor. Diese Bestimmung sieht die Aufnahme der Ersatzkraft ausschließlich unter Bindung der betroffenen Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des dem Ausmaß der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles vor und befristet die Beschäftigung der Ersatzkraft für die Dauer des jeweiligen Karenzurlaubes, die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung. Eigene Planstellen, etwa für Springer, sind nicht vorgesehen.
Die Möglichkeiten für Ersatzaufnahmen finden durch Punkt 3 Abs. 5 des Allgemeinen Stellenplanes weitere Grenzen. Demnach ist eine Überschreitung des im Stellenplan festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität in begrenztem Umfang (Höchstmaß ist die zum tatsächlich vorhandene Personalkapazität) unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Zudem muss die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit sichergestellt sein.
Mit anderen Worten hat die Dienstbehörde auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach § 50a und § 50b BDG, Teilzeitbeschäftigungen nach MSchG oder VKG, außer Dienst Stellungen nach 78b BDG und Dienstfreistellungen nach § 78c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung etc. der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt ist und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolgt. Ein Kalkül, welches in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für drei Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt zu erfolgen hat. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, vorzeitige Ruhestandsversetzungen, Todes- und Krankheitsfälle, Versetzungen und Zuteilungen in andere Organisationsbereiche, Mutterschutzangelegenheiten u.v.a.m) ist es letzten Endes nicht möglich, zu jeder Zeit den dienstlichen und privaten Interessen in idealer Weise gerecht werden zu können. Dieser Umstand kann anhand der später dargelegten Personalbewegungen nachvollzogen werden, die sich in einem Zeitraum von nur 5 Monaten ergeben haben.
Wie unter Punkt 2 ausgeführt wird, sind beim LPK für Steiermark die Möglichkeiten des Stellenplanes (syst. Planstellen, Aspirantenpool, Ersatzaufnahmen) in bestmöglicher Weise ausgeschöpft. Die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und der zweijährigen Ausbildungserfordernis führt jedoch im Ergebnis dazu, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme (E2c bzw. VB/s) nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen kann. Damit wird der Handlungsspielraum der Dienstbehörde in Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt. Nicht nur weil die Dienstbehörde unter gegebenen Umständen tatsächlich unabsehbare personelle Entwicklungen für drei Jahre im Voraus abzuschätzen hat, sondern auch weil die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur eine von vielen - teils kurzfristigen - Variablen darstellt, die es zu berücksichtigen gilt und die gerade im exekutiven Bereich von bedeutendem Einfluss auf die zeitlich uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes sind. Letztlich wäre unter gegebener Sach- und Rechtslage die unmittelbare Ersatzstellung durch Ersatzaufnahme für eine bloß ein- oder zweijährige Herabsetzung gar nicht möglich. Daran vermag in Anbetracht der Herabsetzungsbegehren auch die begrenzte Möglichkeit zur vorbeugenden Ausbildung von Bediensteten im Aspirantenpool nichts Umfassendes zu ändern.
2. Möglichkeiten zur Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft:
Es fällt in die Verantwortung des Bundesministeriums für Inneres, die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert und unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im gesamten Bundesgebiet optimal zu verteilen. Dabei muss im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorangestellt werden, dass das BM.I mit den zugewiesenen 26.884 Exekutivplanstellen die gesetzlichen Aufgaben des Exekutivdienstes im Innenministerium zu bewältigen hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass beispielsweise durch zunehmende Aufgaben, fortschreitende Technik aber auch soziale Rücksichtnahmen des Gesetzgebers mehr und mehr auf die vorhandenen personellen Ressourcen zurückgegriffen wird. Letzten Endes liegt es am jeweiligen Ressort, ein ausgewogenes Verhältnis sämtlicher Interessen zu finden und den budgetären Rahmen nicht zu sprengen bzw. den Maastricht-Kriterien gerecht zu werden.
Selbstverständlich ergeben sich durch budgetäre Rahmenbedingungen (Maastricht) auch Rückwirkungen auf die verfügbaren Planstellen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des exekutiven Außendienstes und um den Anforderungen der Zeit Rechnung tragen zu können wurde daher mit Juli 2005 vom BM.I eine der größten und nachhaltigsten Reformen im Bereich des öffentlichen Dienstes umgesetzt. Durch die Zusammenführung von Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Gendarmerie und Zollwache zu einem Wachkörper 'Bundespolizei' ist es gelungen, 45 Kommandostrukturen zusammenzufassen, deren Aufgaben auf 9 Landespolizeikommanden zu konzentrieren und so eine Schmälerung der Ressourcen im Bereich des exekutiven Außendienstes zu vermeiden. Dennoch kann den vielfältigen dienstlichen und persönlichen Interessen nicht umfassend Rechnung getragen werden. Letztlich ist ein ausgewogenes Verhältnis dieser unterschiedlichen Interessen anzustreben, um so dem wichtigsten dienstlichen Interesse, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat durch einen geordneten Dienstbetrieb, gerecht werden zu können.
LPK Stmk Bereich:
Zur Bewältigung exekutivdienstlicher Aufgaben hat das LPK Stmk 34023347 (vermutlich gemeint: 3402) Planstellen zur Verfügung. Infolge zunehmender Aufgaben ist ein darüber hinausgehender Bedarf gegeben und sind permanente Bestrebungen im Gange, die Anzahl der Planstellen zu erhöhen. Tatsächlich zählen mit 3261 Beamte und 91 Vertragsbedienstete in Sonderverwendung (VB/S) Dienststellen des LPK Stmk zu ihren Stammdienststellen. Davon absolvieren jedoch 78 Beamte bzw VB/S im Bildungszentrum Steiermark ihre Ausbildung (Planstellen auf den Dienststellen systemisiert).
Mit Wirksamkeit vom waren außerdem 112 Beamte zu anderen Organisationseinheiten außerhalb der Steiermark dienstzugeteilt.
Die in Ausbildung befindlichen 78 Bediensteten stehen zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben ebenso wenig zur Verfügung, wie jene Bediensteten, die infolge gesetzlicher Bestimmungen zur Wahrung von persönlichen, familiären und sozialen Interessen vom Dienst befreit, infolge lange andauernder Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend oder zur Dienstverrichtung bei anderen Organisationseinheiten dienstzugeteilt sind. Im Ergebnis stehen dem LPK Stmk mit Stand lediglich 3199 Bedienstete zur Bewältigung der gestellten Aufgaben bzw. zur Durchführung der erforderlichen dienstlichen Tätigkeiten zur Verfügungen, was de facto einem dzt. vorherrschenden personellen Unterstand von 203 Bediensteten im Exekutivdienst entspricht, wobei die Bediensteten, die zur Wahrung von persönlichen, familiären und sozialen Interessen vom Dienst befreit oder infolge lange andauernder Krankheit gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, in dieser Zahl nicht berücksichtigt sind.
Dem gegenüber stehen 5 Zuteilungen aus anderen Bundesländern, wobei diese jedoch Sondereinheiten zugeteilt sind.
Durch die dargelegte Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen wurde auf Inspektions-, Bezirks- und Landesebene eine Personalsituation erreicht, die kompensierende Personalmaßnahmen für weitere Ausfälle äußerst schwierig gestalten und meist lediglich eine Verlagerung des Problems bedeuten.
Erfahrungen des täglichen Dienstbetriebes beim LPK für Steiermark haben gezeigt, dass mit einem Personalstand von (jahresdurchschnittlich) 90 % der systemisierten Planstellen so weit das Auslangen gefunden werden kann, dass den Grunderfordernisse des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen (Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei) Rechnung getragen werden kann. Mit diesem Mindestmaß an Personal kann der Dienstbetrieb so weit aufrecht erhalten werden, dass der Bund seiner Verantwortung als Kompetenzträger für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit noch gerecht werden kann und die Belastung der verbleibenden Mitarbeiter in Hinblick auf Dienststunden und Nachtdienste vertretbar bleibt. Präventive Polizeiarbeit und Schwerpunktaktionen erfahren ebenso Abstriche wie andere Maßnahmen außerhalb der repressiven Tätigkeit.
Zumal auf Inspektions-, Bezirks- und Landesebene infolge Berücksichtigung von dienstlichen und persönlichen Interessen deutlich unter 90 % des systemisierten Personalstandes zur Bewältigung der Exekutivdienstarbeit vor Ort zur Verfügung stehen, kann auf die mit Ihrer Herabsetzung verbundene Arbeitskapazität nicht verzichtet werden und stehen andere geeignete Personalmaßnahmen nicht zur Verfügung.
3. Eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit (ein Plandienstwochenende, keine Nacht- und Journaldienste) als Folge der Herabsetzung einer Wochendienststunde:
Zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hat der Bund dafür Sorge zu tragen, dass an 365 Tagen im Jahr über 24 Stunden Exekutivorgane zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben bereit stehen. Dabei ist nicht nur zu gewährleisten, dass ausreichend Kräfte zur Verfügung stehen, sondern auch dass diese Kräfte in angemessener Zeit am Ort des Geschehens einschreiten können (Interventionszeit). Dem wird im bestehenden Dienstsystem insofern Rechnung getragen, als in Ballungszentren ein Schichtdienstsystem vorgesehen ist und die dort eingeteilten Bediensteten Tag wie Nacht uneingeschränkt den exekutiven Außendienst verrichten. Außerhalb der Ballungszentren wird der Dienst im Wechseldienstsystem geplant. Durch die monatliche Dienstplanung können die Exekutivkräfte dem Bedarf entsprechend zum Dienst eingeteilt werden. U.a. im Interesse der o. a. angemessenen Interventionszeit mussten auch in exponierten und exekutivdienstlich wenig belasteten Regionen (Klein )Dienststellen eingerichtet werden. Während der Nachtzeit bedarf es in ländlichen Regionen keines durchgehenden exekutiven Außendienstes aller Sektorstreifen, weshalb den Forderungen der Personalvertretung Rechnung getragen werden konnte, im Wechseldienstsystem zur Nachtzeit für die Dauer von vier Stunden den exekutiven Einsatz durch Journaldienste (Dienststellenaufenthalt, dienstliche Tätigkeit nur auf Anordnung, exekutiver Außendienst nur im Anlassfall) zu gewährleisten. Damit kann einerseits dem Bedarf/der Bereitschaft Rechnung getragen und andererseits den im Nachtdienst befindlichen Beamten die Möglichkeit zur Ruhe eingeräumt werden. Aus Gründen der Dienstsystematik war im Ergebnis in Punkt 2.2.2.3 Abs. 2 des DiMa die Verpflichtung zur Leistung von 28 Journaldienstunden vorzusehen und den individuellen und dienstlichen Bedürfnissen insoweit Rechnung zu tragen, als in Abs. 5 leg.cit. die Möglichkeit zur Entbindung auf Antrag eingeräumt wurde.
Hätte der Bund - unabhängig vom tatsächlichen Bedarf an exekutivem Außendienst - von diesem Journaldienstsystem abzugehen, wäre nicht nur das gesamte Dienst(zeit)system (mehr Dienste von kürzerer Dauer) und die gesamte Dienststellenstruktur (Abschaffung bzw. nachhaltige Reduktion von Kleindienststellen vor allem in exponierten Lagen und Ersatz durch Streifensystem) zu verändern, sondern es wäre auch eine bedeutende Erhöhung des Personalstandes (Planstellen) unumgänglich.
Derzeit verrichten österreichweit ca. 13.000 Exekutivbeamte monatlich 28 Stunden Journaldienst. Das entspricht einem Stundenpotenzial von 364.000 Stunden. Bei einem monatlichen Plandienst von 160 Stunden entspräche das wiederum einem zusätzlichen Personalbedarf von mehr als 2.200 Bediensteten die zusätzlich aufgenommen werden müssten, um jene Zeiträume abzudecken, die nicht zwingend eines exekutivdienstlichen Außendienstes bedürfen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass durch grundlegende strukturelle und dienstsystematische Veränderungen nicht all diese Stunden zwingend zu ersetzen wären, zeigt diese Dimension dennoch, dass aus wirtschaftlichen und bedarfsorientierten Gründen, aber auch im Interesse der Dienstnehmer an der Aufrechterhaltung des Journaldienstsystems ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.
Indem gegenwärtig die Nachtdienste (Sektorstreifendienste) zwingend mit vier Journaldienststunden zu kombinieren bzw. zu planen sind (DiMa 2005, Punkt 2.2.2.3 Abs. 2), hätte die Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit zwingend zur Folge, dass Sie bis auf wenige Ausnahmen zu Journaldiensten und damit zu Nachtdiensten nicht herangezogen werden könnten. Daran vermag auch die in Punkt 3.2.2 Abs. 5 des DiMa eingeräumte Möglichkeit nichts zu ändern, dass Sie trotz herabgesetzter Wochendienstzeit auf Ihren Antrag Journaldienststunden leisten dürften, zumal diese Möglichkeit eben nur auf zwingende Fälle abstellt und § 50c BDG zu beachten ist, der Dienstleistung über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur vorsieht, soweit dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Abgesehen vom Widerspruch einer regelmäßig freiwilligen 'Mehrdienstleistung' bei herabgesetzter Wochendienstzeit kann aber der Dienstgeber die Gewährleistung eines täglich 24stündigen Sicherheitsdienstes bzw. die Belastung von Mitarbeitern nicht von rechtlich unverbindlichen Freiwilligkeiten (Antragsstellungen) abhängig machen.
Ähnlich verhält es sich in Hinblick auf die Sicherstellung des Exekutivdienstes an Wochenenden. In Hinblick auf die oben angeführten Regelungen des DiMa (Punkt 2.2.2.2 - Plandienst an nur einem Wochenende) bedeutet dies, dass der Exekutivdienst an Wochenenden selbst bei vollem Personalstand der PI BLS Graz-Umgebung regelmäßig nicht allein mit Plandiensten abgedeckt werden kann. Dennoch konnte das BM.I in Anbetracht der Gesamtzusammenhänge der Forderung der Personalvertretung Rechnung tragen und die ehemalige Verpflichtung zur Leistung von zwei Plandienstwochenenden auf ein Plandienstwochenende reduzieren. Die Abdeckung der verbleibenden Wochenenden durch Überstundendienste wurde dieser Regelung/Vereinbarung voran gesetzt und klargelegt, dass eine Erhöhung des Personalstandes auf den Polizeiinspektionen aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Indem Sie im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nicht zu Überstunden herangezogen werden könnten, wäre eine Dienstleistung nur an einem (Plandienst )Wochenende möglich. Zudem könnte in diesem Fall auch die Verrichtung von Nachtdiensten nicht erfolgen (siehe oben). Mithin hätte die Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit auch in Bezug auf die Verrichtung von Wochenenddiensten eine unvertretbare weitere Erhöhung der Belastung für Ihre Kollegen zur Folge, denen in Hinblick auf die Gesamtumstände nur auf Basis Ihrer Freiwilligkeit oder durch eine generelle Änderung der Vorschriften (zweites Plandienstwochenende) begegnet werden könnte.
Wenn nun bei gegebener Gesetzeslage davon auszugehen wäre, dass die Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes an Wochenenden durch Anordnung/Leistung von Überstunden einem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit im Einzelfall nicht wirksam entgegengehalten werden könnte (wichtiges dienstliches Interesse), so wäre die Dienstzeitregelung dahingehend zu ändern, dass für jeden Beamten die Verpflichtung zur Leistung von Plandiensten an mehr als nur einem Wochenende besteht.
Zusammengefasst stellen die Aufrechterhaltung des bestehenden Dienststellenstrukturkonzepts und der täglich 24stündigen Einsatzbereitschaft in angemessener Interventionszeit wichtige dienstliche Interessen dar, die Ihrer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstehen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er den Berufungsantrag nunmehr dahingehend formulierte, es möge dem Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 auf 20 Wochenstunden für eine Dauer von fünf Jahren stattgegeben werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere nach ausführlicher Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:
"Festzuhalten ist, dass auf der PI M der systemisierte Stand von 36 Exekutivbeamten mit dem tatsächlichen Stand von ebenfalls 36 Exekutivbeamten gedeckt ist. Der divergierende dienstbare Stand von 30 Exekutivbeamten ergibt sich (Vergleichsmonat November 2008) aus Abkommandierungen von EB's, Bewilligungen eines Karenzurlaubsansuchens und einer § 50b BDG-Antragsbewilligung. Es handelt sich daher um keine, wie in der Stellungnahme des BW angeführte Vakanz von 6 Beamten, sondern um Anträge, denen das LPK Steiermark gesetzeskonform entsprochen (Herabsetzung der Wochendienstzeit gem. § 50b BDG und Karenzurlaub nach dem MSchG) hat. Richtig gestellt wird in diesem Zusammenhang auch, dass fälschlicher Weise eine Abwesenheit eines EB als Karenzierung angeführt wurde, obwohl es sich dabei um einen Beamten handelt, der sich seit August 2008 im Langzeitkrankenstand befindet und ein Ruhestandsverfahren anhängig ist. Tatsächlich ändert diese Richtigstellung jedoch nichts an den Personalständen.
...
Zu Ihrem Vorbringen, dass 6 AGM-Planstellen der PI-M im Juli angeschlossen wurden, wird entgegengehalten, dass 5 AGM-Planstellen bereits mit in die PI eingebunden wurden. Eine Beamtin (AGM-Planstelle) befindet sich im Karenzurlaub und ein Beamter (AGM-Planstelle) absolviert eine E2a-Ausbildung. Die zur Verfügung stehenden Personalmaßnahmen sind ausgeschöpft worden und es stehen keine anderen geeigneten Maßnahmen zur Verfügung, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren, wie im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich ausgeführt wurde.
Bei einer Bewilligung des Antrages wäre ein Teil Ihrer Exekutivdienstaufgaben (20 Wochenstunden) durch andere Bedienstete der PI M zu erbringen und anfallende Mehrdienstleistungen könnten auch nur von den verbleibenden Bediensteten, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, abgeleistet werden. Eine zusätzliche Belastung wäre den Bediensteten auf der PI M, im Hinblick auf das Fürsorgeprinzip des Dienstgebers allen Bediensteten gegenüber, nicht zu zumuten.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein bestimmtes Ausmaß an vollbeschäftigtem Bediensteten notwendig ist um die zu bewältigenden Aufgaben an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik sicher zu stellen, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten vorzubeugen.
In diese Überlegung sei zudem mit einzubeziehen, dass die Dienstbehörde auch im Falle von rechtlich und faktisch zwingenden Ausfällen von Bediensteten (Krankheits- und Todesfälle, Austritte, vorzeitige Pensionierungen etc.) Reserven mit zu kalkulieren hätten, deren Ersatz in Anbetracht der dargelegten Auswahl und Ausbildungsdauer nur wesentlich verzögert erfolgen könne. Das LPK Steiermark hat seit Jänner bis Mitte November 2008 insgesamt 74 Abgänge zu verzeichnen gehabt. Dem gegenüber stehen 26 Schüler, die im Februar 2008 ausgemustert wurden und dem LPK Steiermark zur Verfügung stehen. Diese derzeit fehlenden 48 Exekutivbediensteten können auch bis Ende des Jahres 2008 nicht ausgeglichen werden, da wie mehrfach angeführt, alle Personalmaßnahmen ausgeschöpft wurden und etwa Dienstzuteilungen nur eine Verlagerung des Problems nach sich ziehen würden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 wird auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0092, verwiesen.
In dem zitierten Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden auch die formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ausführlich dargelegt. Insbesondere hat der Antrag das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung des Herabsetzungszeitraumes zu enthalten.
Dem genügte der Antrag des Beschwerdeführers vom lediglich in Ansehung des Stundenausmaßes der Herabsetzung sowie des begehrten Wirksamkeitsbeginns mit .
Demgegenüber wurde die Dauer des Herabsetzungszeitraumes erst in der Berufung mit fünf Jahren präzisiert. Allerdings enthält der Berufungsantrag keine ausdrückliche Aussage darüber, ab welchem Zeitpunkt der beantragte fünfjährige Herabsetzungszeitraum beginnen sollte. Da eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unzulässig ist (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/12/0062), durfte der Berufungsantrag nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass damit eine unzulässige rückwirkende Herabsetzung schon ab dem begehrt würde. Es blieb vielmehr offen, dass sich der gesamte begehrte Herabsetzungszeitraum von fünf Jahren auf eine zukünftige Periode bezog. Deren genaue zeitliche Lagerung wurde jedoch nicht angegeben, sodass der Berufungsantrag insofern jenem Antrag glich, welcher dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0092, zu Grunde lag. Über einen solchen Antrag durfte jedoch ohne vorherige Abklärung der zeitlichen Lagerung des begehrten Herabsetzungszeitraumes gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entschieden werden.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist - ohne dass im Einzelnen auf die Argumentation im angefochtenen Bescheid bzw. auf das Beschwerdevorbringen einzugehen ist - insbesondere auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/12/0044, zu verweisen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang freilich darauf, dass vorliegendenfalls die Frage der Zumutbarkeit von Überstundenbelastungen bezogen auf die Polizeiinspektion M zu prüfen sein wird. Insofern enthält der angefochtene Bescheid keine klaren Feststellungen. Das von der belangten Behörde für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos dargelegte Überstundenausmaß wäre für sich genommen noch nicht geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer Überstundenbelastung anderer Dienstnehmer durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu begründen. Inwieweit dies freilich durch die von der erstinstanzlichen Behörde ins Treffen geführten Journaldienststunden der Fall ist, lässt sich derzeit schon deshalb nicht beantworten, weil auch konkrete Feststellungen über die aktuellen diesbezüglichen Belastungen der Beamten in der Polizeiinspektion M fehlen. Insbesondere enthält der erstinstanzliche Bescheid auch Feststellungen, die sich auf andere Polizeiinspektionen (Graz - Umgebung) beziehen. Er ist auch insofern in sich widersprüchlich, als zum einen ein wichtiges dienstliches Interesse darin bestehen soll, dass der Beschwerdeführer zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst im Kalendermonat zur Verfügung steht (vgl. Seite 8 des erstinstanzlichen Bescheides), während zum anderen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines Systems behauptet wird, wonach für jeden Beamten die Verpflichtung zur Leistung von Plandiensten an nur einem Wochenende pro Monat bestehen soll (vgl. Seite 13 des erstinstanzlichen Bescheides).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am