VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0034

VwGH vom 19.03.2010, 2009/12/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des O O in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0278-II/5/2008, betreffend Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom mit Wirksamkeit vom 1. März d.J. auf die Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für Chemische Physik an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität X ernannt worden.

Auf seinen Antrag hin wurde er mit Dekret der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom "gemäß § 163 Abs. 2 BDG 1979, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, im Zusammenhang mit § 247e Abs. 1 BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, mit Ablauf des von der Erfüllung (seiner) Dienstpflichten, insbesondere von (seiner) Lehrverpflichtung als Universitätsprofessor für Chemische Physik an der Universität X entbunden". Während der Dauer der Emeritierung gebühre ihm ein Emeritierungsbezug im Ausmaß von 90 % des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die seiner im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen. Die Anweisung des Emeritierungsbezuges werde durch die Zentrale Verwaltung der Universität X veranlasst werden.

Mit Erledigung vom teilte das Bundespensionsamt dem Beschwerdeführer die von ihm im Zeitpunkt seiner Emeritierung erreichte besoldungsrechtliche Stellung nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 und die Höhe des Emeritierungsbezuges nach § 247e Abs. 1 BDG 1979 iVm § 163 Abs. 2 und 4 leg. cit. in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung mit dem Betrag von S 83.110,20 mit.

In seiner Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer vor, bei seinem Pensionsantritt sei ihm von Seiten der Pensionsbehörde erster Instanz mitgeteilt worden, dass die Berechnung der Ansprüche aus den sogenannten Nebengebühren einige Zeit brauchen würde. Bis dato sei ihm dahingehend aber keinerlei Verständigung zugegangen. Er ersuche daher um bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit und - damit verbunden -

um rückwirkende Auszahlung des ihm zustehenden Ruhegenusses aus den Nebengebührenwerten. Er wolle betonen, dass sein Ruhegenuss bei Pensionsantritt auf Grund seiner vorzeitigen Emeritierung nur 90 % seines Aktivbezuges betragen habe, dass also ebenso wie bei einem Ruhegenuss in Höhe von 80 % des Aktivbezuges keinerlei Gefahr hinsichtlich einer Überschreitung der Aktivbezüge bestehe.

Mit Bescheid vom wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Gewährung einer Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug nach § 247e Abs. 1 BDG 1979 iVm § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979 in der am geltenden Fassung ab. Auf den Beschwerdeführer sei - so die wesentliche Begründung - gemäß § 247e Abs. 1 BDG 1979 (in der im Emeritierungszeitpunkt des Beschwerdeführers geltenden Fassung) § 163 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden, weil seine Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor vor dem wirksam geworden sei. Auf Grund dieser ausdrücklichen Übergangsbestimmung seien die auf den Emeritierungsbezug anzuwendenden Bestimmungen im § 163 Abs. 3 Z. 7 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung festgelegt. Da diese Norm nur auf einzelne Bestimmungen, nicht aber auf das Nebengebührenzulagengesetz verwiesen habe, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage. Erst durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 seien die Bestimmungen über die Nebengebührenzulage mit Wirkung ab - also nach der Emeritierung des Beschwerdeführers - als Abschnitt IX (§§ 58 ff) in das Pensionsgesetz 1965 übernommen worden. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/12/0168, dem eine Emeritierung mit Ablauf des zu Grunde gelegen sei, seien auf die Emeritierungsbezüge des (damaligen) Beschwerdeführers gemäß dem für ihn maßgeblichen § 10 Abs. 3 PG 1965 die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden gewesen. Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, sei zudem § 10 Abs. 3 leg. cit. novelliert und nunmehr ausdrücklich festgelegt worden, dass zu einem Emeritierungsbezug mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Leistungen gebührten.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, dass in seinem Fall einer vorzeitigen Emeritierung, in dem der Ruhegenuss nur 90 % des Aktivbezuges betrage, sodass wie bei einer "normalen Pensionierung", bei der 80 % des Aktivbezuges den Ruhegenuss bildeten, die Gefahr einer Überschreitung der Aktivbezüge nicht zwangsläufig bestehe. Die vorzeitige Emeritierung sei daher in dieser Hinsicht einer Pensionierung gleichzustellen. Die Konsequenz daraus sei, dass in seinem Fall dieselben Regeln für die Anerkennung einer Nebengebührenzulage zu seinem Emeritierungsbezug zu gelten hätten wie bei einer Pensionierung.

In seiner zur Zl. 2008/12/0208 protokollierten Säumnisbeschwerde vom machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über seine Berufung verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus (Schreibung im Original):

"Bis zur 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, waren die Emeritierungsbezüge in § 163 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 geregelt. Nach § 163 Abs. 3 2.7 BDG 1979 waren auf den emeritierten ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende Bestimmungen des PG 1965 anzuwenden:

§ 13a (regelt den Beitrag, den Empfänger von monatlich

wiederkehrenden Geldleistungen zu entrichten haben)

§ 25 Abs. 1 (regelt den Anspruch auf Kinderzulage)

§ 28 (regelt die Sonderzahlung)

§ 29 (regelt den Vorschuss und die Geldaushilfe)

§ 35 (regelt die Auszahlung der Geldleistungen)

§ 38 (regelt die Meldepflicht)

§ 39 (regelt den Ersatz zu Unrecht erbrachter Leistungen)

§ 40 (regelt die Verjährung)

§ 41 Abs. 2 und 4 (regelte die damalige 'Pensionsautomatik)

und § 50 (regelt den Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes).

Die Nebengebühren waren damals noch in einem eigenen Bundesgesetz, dem Nebengebührenzulagengesetz (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, geregelt. Da auf dieses Gesetz im § 163 BDG 1979 nicht verwiesen worden ist, steht eindeutig fest, dass ein Empfänger eines Emeritierungsanspruches keinen Anspruch auf Nebengebührenzulage nach dem NGZG hat.

Die erwähnten Bestimmungen sind klar und eindeutig. Es ist daher auch für eine Auslegung des Gesetzes kein Raum, da die klare Absicht des Gesetzgebers aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig erkennbar ist.

Auf Sie ist gemäß § 247e Abs. 1 BDG 1979 (in der zu Ihrem Emeritierungszeitpunkt geltenden Fassung) § 163 BDG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden, da Ihre Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem wirksam geworden ist.

Auf Grund dieser ausdrücklichen Übergangsbestimmung sind die auf Ihren Emeritierungsbezug anzuwendenden Bestimmungen in § 163 Abs. 3 Z. 7 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung festgelegt. Da diese Norm - wie oben dargelegt - nur auf einzelne Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, nicht aber auf das NGZG verweist, haben Sie, wie die I. Instanz völlig korrekt festgestellt hat, keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage.

Die zu Recht angewendeten Bestimmungen bezwecken - entgegen Ihren Ausführungen - keineswegs zu verhindern, dass 'der Gesamtruhegenuss den Aktivbezug' überschreite. Ihre diesbezüglichen Ausführungen und Ihre Argumentationen müssen daher ins Leere gehen. Möglicherweise liegt eine Verwechslung mit der Bestimmung des § 61 Abs. 3 erster Satz PG 1965 (bis : § 5 Abs. 4 NGZG) vor nach der die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (bis : des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht übersteigen darf.

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom , B 191/74, Slg. Nr. 7453/1974) dient die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen lediglich einer besonderen Vorsorge für die Bedeckung des Pensionsaufwandes, vermittelt aber dem Beitragspflichtigen für sich allein nicht schon einen Anspruch auf Ruhegenuss in bestimmter Höhe oder auch nur einen Ruhegenussanspruch überhaupt. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund daran zu zweifeln, dass diese Rechtsansicht auch für Pensionsbeiträge von Nebengebühren gilt. Es ist also festzuhalten, dass der Umstand, dass Sie von den Nebengebühren Pensionsbeiträge bezahlt haben, für Sie weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Nebengebührenzulage begründet.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, das nach § 22 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 (= GehG) rechtmäßig entrichtete (was von Ihnen nicht bestritten wird) Pensionsbeiträge nicht zurückgefordert werden können.

Erst durch das Deregulierungsgesetz öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurden die Bestimmungen über die Nebengebührenzulage mit Wirkung ab - also nach Ihrem Emeritierungszeitpunkt - als Abschnitt IX (§§ 58 ff) in das Pensionsgesetz 1965 übernommen.

Dem von Ihnen zitierten Erkenntnis lag jedoch eine Emeritierung mit Ablauf des zu Grunde und es waren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Emeritierungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß des für ihn maßgeblichen § 10 Abs. 3 PG 1965 die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, wurde zudem § 10 Abs. 3 PG 1965 novelliert und nun mehr ausdrücklich festgelegt, dass zu einem Emeritierungsbezug mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen gebühren.

Zusammenfassend wird daher zur Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten:

Richtig ist, dass das Höchstgericht auch im Erkenntnis vom , GZ. 2002/12/0168, die Auffassung vertreten hat, dass wegen § 10 Abs. 3 PG 1965 auch zu einem Emeritierungsbezug eine Nebengebührenzulage gebühren kann. Diese Entscheidung ging auf die Übergangsbestimmungen nicht inhaltlich ein, jedoch unterscheidet sich Ihr konkreter Fall dadurch, dass zum Zeitpunkt Ihrer Emeritierung das Nebengebührenrecht noch gar nicht im Pensionsgesetz geregelt war, sondern erst mit dem Deregulierungsgesetz öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, mit Wirkung ab als Abschnitt IX (§§ 58 ff) ins PG 1965 übernommen wurde. Eine Nebengebührenzulage nach § 58 Abs. 3 PG 1965 ab kann daher keinesfalls gebühren.

Die BVA - Pensionsservice hat daher völlig korrekt Ihren Antrag abgewiesen. Da Ihnen somit eine Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug schon dem Grunde nach nicht gebührt, ist auch auf eine etwaige Berechnung bzw. Höhe nicht näher einzugehen.

Ihrer Berufung konnte daher nicht stattgegeben werden."

Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, gemäß § 247e BDG 1979, eingefügt durch die 2. BDG-Novelle 1997, sehe vor, dass auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor vor dem wirksam geworden sei, § 163 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden sei. Das treffe auf den Beschwerdeführer zufolge seiner Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor mit Wirkung vom eindeutig zu. Mangels ausdrücklicher Anordnung und mangels inhaltlicher Kongruenz habe die 2. BDG-Novelle 1997 nichts an der Weitergeltung der Übergangsbestimmungen des Art. V Abs. 3 der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 geändert, wonach ohne entsprechenden Emeritierungsantrag auf damals bereits bestellte ordentliche Universitätsprofessoren - das sei beim Beschwerdeführer der Fall - die Abschnitte II und V des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 236, betreffend Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und deren Emeritierung, weiter anzuwenden seien. Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, sei zwar am außer Kraft getreten, doch sei die Emeritierung des Beschwerdeführers mit Ablauf des erfolgt, weshalb von der damals herrschenden Rechtslage auszugehen sei. Nach den Gesetzesmaterialien (691 BlgNR XX. GP 31 ff) sollte die neue Regelung des BDG 1979 und des Pensionsrechts der Universitätsprofessoren nur für alle zukünftig zu ernennenden Universitätsprofessoren gelten, sodass der Personenkreis der bereits vorher ernannten Universitätsprofessoren auch nicht in die Neuregelung des § 10 des Pensionsgesetzes 1965 einbezogen worden sei. Genau zu dieser Auslegung sei der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen auch gelangt. Die generelle spätere Norm könne einer früher geschaffenen, speziellen Norm nicht materiell derogieren, weil insoweit ein Vorrang der lex specialis bestehe.

Die Beschwerde ist mit ihrem Vorbringen teilweise im Recht, womit ihr Erfolg beschieden ist.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des von der Erfüllung seiner Dienstpflicht auf Dauer entbunden wurde (emeritierte).

Die belangte Behörde vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass die Emeritierungsbezüge des Beschwerdeführers bis zur 2. BDG-Novelle 1997 in § 163 Abs. 3 bis 5 BDG 1979 geregelt gewesen seien, die nicht auf das Nebengebührenzulagengesetz verwiesen hätten, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Nebengebührenzulage nach diesem Gesetz habe. Erst durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 seien die Bestimmungen über die Nebengebührenzulage in das Pensionsgesetz 1965 übernommen worden. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Anmerkung:

gemeint ist wohl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0259) habe eine Emeritierung mit Ablauf des zu Grunde gelegen und sei daher für den Beschwerdeführer nicht maßgeblich.

§ 247e Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, bestimmte, dass auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)-Professor vor dem wirksam geworden war, § 163 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - anzuwenden waren.

§ 163 BDG 1979 lautete in der Fassung des Art. I der Novelle BGBl. Nr. 148/1988, des Art. XIII des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334 - PRG 1993, sowie des Art. I des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, auszugsweise:

"Veränderungen im Dienstverhältnis

Emeritierung

§ 163. (1) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist mit Ablauf des Studienjahres ..., in dem er sein

68. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). ...

(2) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder 67. Lebensjahr vollendet. ...

(3) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:

...

7. § 13a, § 25 Abs. 1, die §§ 28, 29, 35, 38, 39, 40, 41 Abs. 2 und 4 und 50 des Pensionsgesetzes 1965.

(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt


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1.
im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH,
2.
im Fall des Abs. 2 monatlich 90 vH
des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(5) ...

(6) Auf die Angehörigen eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors und auf seine Hinterbliebenen ist das Pensionsgesetz 1965 anzuwenden. ..."

Die Neufassung des § 163 BDG 1979 durch die 2. BDG-Novelle 1997 trat gemäß dem dem § 278 (nunmehr § 284) leg. cit. angefügten Abs. 26 Z. 2, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit , in den übrigen Fällen mit in Kraft.

Sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Emeritierung des Beschwerdeführers (am ) waren die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen im Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, geregelt. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. gebührte dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hatte, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Nach Abs. 2 leg. cit. galt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges.

Mit Art. 4 Z. 13 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sei - so die ErläutRV 1182 BlgNR XXI. GP 70 - als weiterer Schritt zur einheitlichen Kodifizierung des Pensionsrechts der Bundesbeamten "das Nebengebührenzulagengesetz als Abschnitt IX in das Pensionsgesetz 1965 transferiert" worden. In einem Detail sei - auch unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung - eine inhaltliche Änderung erfolgt: Der Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten anlässlich der Aufnahme von Beamten, die früher in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen gestanden seien, sei aus näher dargelegten Gründen beseitigt worden. Nach der Übergangsregelung des § 86 Abs. 2 PG 1965 sollte jedoch der bisherige § 12 (NGZG) für vor dem in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommene Beamte weiterhin gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0259, betreffend den Fall eines mit Ablauf des emeritierten Universitätsprofessors u. a. in Auslegung des § 10 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (in den Fassungen der Novellen BGBl. I Nr. 87/2002 und BGBl. I Nr. 130/2003) aus, § 10 Abs. 3 PG 1965 ordne nun an, dass die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen, soweit das Pensionsgesetz 1965 nicht anderes bestimme, auf Emeritierungsbezüge anzuwenden seien. Insoweit sei der Emeritierungsbezug somit dem Ruhegenuss gleichgestellt. Nach § 58 PG 1965 gebühre dem Beamten, der anspruchsbegründete Nebengebühren bezogen habe, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. § 58 PG 1965 sei damit eine für Ruhegenüsse geltende Bestimmung im Sinn des § 10 Abs. 3 PG 1965. Somit gebühre dem damaligen Beschwerdeführer - sollten die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sein - eine Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug.

Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem dem zitierten Erkenntnis vom zu Grunde liegenden darin, dass im Zeitpunkt der Emeritierung des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf Nebengebührenzulagen noch im Nebengebührenzulagengesetz seine Begründung fand.

Der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Regelung des § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979, der nur einzelne Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 für anwendbar erklärte, das Nebengebührenzulagengesetz jedoch unerwähnt ließ, kam nicht die Bedeutung zu, dass dadurch Ansprüche von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren nach dem Nebengebührenzulagengesetz schlechthin ausgeschlossen waren. Ein Anspruch auf Nebengebührenzulagen beurteilt sich nämlich nach dem Nebengebührenzulagengesetz, nicht jedoch nach dem Pensionsgesetz 1965, insbesondere nicht nach den in § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979 verwiesenen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965; dieser Anspruch stand neben einem Anspruch auf Emeritierungsbezug, der dem Ruhegenuss gleichgestellt war, nach § 163 Abs. 4 BDG 1979 zu.

Dieses Auslegungsergebnis fügt sich im Einklang mit den zitierten ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 auch in die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil den zitierten ErläutRV nicht zu entnehmen ist, dass durch die Transferierung des Nebengebührenzulagengesetzes in das Pensionsgesetz 1965 - von dem dort näher angesprochenen Detail abgesehen - eine inhaltliche Änderung in den Ansprüchen erfolgen sollte, beschwerdefallbezogen eine erstmalige Begründung von Ansprüchen auf Nebengebührenzulage.

Da die belangte Behörde dem § 163 Abs. 3 Z. 7 BDG 1979 in der eingangs zitierten Fassung zu Unrecht die Bedeutung beimaß, dass damit Ansprüche auf Nebengebührenzulagen nach dem Nebengebührenzulagengesetz ausgeschlossen seien, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Verwaltungsbehörden führten für ihren Standpunkt u.a. auch die Novellierung des § 10 Abs. 3 PG 1965 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, ins Treffen, ohne allerdings zu erkennen zu geben, für welchen Zeitraum sie der Neufassung dieser Bestimmung Bedeutung beimaßen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am