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VwGH vom 24.02.2010, 2009/12/0033

VwGH vom 24.02.2010, 2009/12/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des MH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom , Zl. BMWA- 12.890/0067-Pers/3/2007, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 2 B-GlBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Arbeitsmarktservice zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist (jedenfalls seit ) die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

Am richtete der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 und 2 B-GBG" eine Eingabe an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, in welcher es (auszugsweise) heißt wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebung im Original):

"Am wurde vom Verwaltungsrat des AMS die Funktion des stellvertretenden Landesgeschäftsführers des AMS Oberösterreich ausgeschrieben.

Da der Antragsteller sämtliche Ausschreibungskriterien erfüllt, hat er sich im November 2005 für diese Funktion fristgerecht beworben und hat der Verwaltungsrat am die Mitbewerberin, G mit der Funktion des stellvertretenden Landesgeschäftsführers des AMS Oberösterreich betraut.

Nach Ansicht des Antragstellers hätte der Verwaltungsrat bei objektiver Bewertung der Bewerbung des Antragstellers den Vorrang einräumen müssen, weil er von allen KandidatInnen die Ausschreibungskriterien am Besten erfülle, insbesondere weist er die längste Führungserfahrung, die umfassendsten Projekt- und Managementerfahrungen und die höchste abgeschlossene Ausbildung auf und hat der Antragsteller die ausgeschriebene Funktion bereits in Abwesenheit beider Landesgeschäftsführer in der Vergangenheit zur Zufriedenheit aller ausgeübt.

... (es folgt die Schilderung des Bewerbungsverfahrens)

...

Durch die Vorreihung der beiden KandidatInnen wird der Antragsteller nach dem B-GBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert, weil G wegen ihres Geschlechtes und S wegen seiner parteipolitischen Zugehörigkeit (als Teil seiner Weltanschauung) vorgezogen wurde.

Daher gebührt dem Antragsteller Schadenersatz gem. § 18a B-GBG.

Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist die Differenz zwischen dem derzeitigen laufenden Bezug und der ansonsten zustehenden Entlohnung als stellvertretender Landesgeschäftsführer des Antragstellers.

Zum Entscheidungszeitpunkt () hatte der Antragsteller ein monatliches Gehalt von EUR 4.116,40 (A 1/4). Als stv. LGF stünde dem Antragsteller ein Gehalt von EUR 4.602,90 (A 1/5) zu.

Aufgerechnet auf die gesamte Funktionsperiode entgeht dem Antragsteller unter Berücksichtigung der zweijährigen Vorrückungen als Beamter ein Gehalt von insgesamt EUR 52.909,15 brutto zuzüglich Sonderzahlungen.

Weiters beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass der Bund für den Ersatz für weitere im Zusammenhang mit der unterbliebenen Bestellung stehende Schäden haftet, die derzeit nicht beziffert werden können, wie etwa negative Folgen bei weiteren Ausschreibungen und beim Ruhebezug.

Nur aus anwaltlicher Vorsicht werden zusätzlich auch die Ansprüche geltend gemacht, die beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Linz bereits vom Antragsteller eingeklagt wurden, sofern diese vom Arbeits- und Sozialgericht Linz nicht zugesprochen werden:

Bei der Betrauung mit der Funktion hätte der Antragsteller vom AMS einen eigenen Dienstvertrag erhalten und nach dem Bundesbedienstetensozialplangesetz eine Aufzahlung auf das Gehalt als Beamter bekommen, solange als der Antragsteller mit dem Beamtengehalt den für den stv. Landesgeschäftsführer vorgesehenen Fixbetrag nicht erreicht hätte. Dies ergibt eine Gesamtforderung von EUR 12.345,39 zuzüglich Sonderzahlungen.

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

ANTRAG,

dem Antragsteller einen Schadenersatz gemäß § 18a des Gleichbehandlungsgesetzes zu gewähren."

Eine im Wesentlichen gleich lautende Eingabe richtete der Beschwerdeführer am gleichen Tag an das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich. Letzteres trat diese Eingabe am gemäß § 6 AVG an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ab, "da es sich um keine in § 1 Dienstrechtsverfahrensverordnung angeführte Angelegenheit" handle.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) wurden die beiden genannten Anträge jeweils "mangels Zuständigkeit zurückgewiesen".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus:

"Bereits am hatten Sie beim LG Linz eine auf § 17 Abs 2 B-GlBG gestützte Klage auf Schadenersatz gegen das Arbeitsmarktservice Österreich wegen der Sie als den nach Ihrer Wahrnehmung bestgeeigneten Bewerber diskriminierenden Nichtbetrauung mit der Funktion der stellvertretenden Landesgeschäftsführung des AMS Oberösterreich eingebracht. Die vom AMS erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde vom Gericht mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom , 7 Cga 9/07, verworfen und die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Ihr Rechtsschutzbegehren bejaht. Da somit die Unzuständigkeit der Verwaltung des Bundes zur Entscheidung über den von Ihnen geltend gemachten Schadenersatzanspruch verbindlich feststeht, war spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (vgl. hiezu den Zuständigkeitsübergang nach der Novelle zum Bundesministeriengesetz BGBl. I Nr. 3/2009) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 (Stammfassung; im Folgenden: AMSG), ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 1 Abs. 2 bis 5 AMSG (Stammfassung) lautet:

"(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice Österreich'.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice' unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung 'Arbeitsmarktservice' unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind."

§ 54 Abs. 6 AMSG (Stammfassung) lautet:

"(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:

1. die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten

als Dienststellen,

2. die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle

und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,

3. die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die

Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten

als Leiter und

4. der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes und der

Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde."

§ 69 Abs. 1 AMSG in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. I Nr. 79/2005 lautete:

"Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 erhielt § 69 Abs. 1 AMSG mit Wirkung vom folgende Fassung:

"Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit."

§ 76 AMSG (Stammfassung) lautet:

"§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18a Abs. 1 und 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2004 lauten (auszugsweise):

"§ 17. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 1 oder § 13 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, ...

...

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, ..."

Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz B-GlBG, und zwar sowohl in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004 als auch in jener nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2008, sind u.a. Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 B-GlBGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 leg. cit. in beiden vorzitierten Fassungen sind demgegenüber Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a B-GlBG binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.

Im Ergebnis zu Recht wird in der Beschwerde eine Unzuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht:

Nach seinem Spruch wurden die beiden vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge "mangels Zuständigkeit" zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht etwa von der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Vollzugsbereich der Verwaltung ausgegangen ist (in diesem Fall wäre eine Zurückweisung im Anwendungsbereich des § 6 AVG gleichermaßen rechtswidrig; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0062), sondern die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für die in Rede stehenden Anträge verneinte. Zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und zur Zurückweisung eines Antrages aus diesem Grunde war in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden als sachnächste Behörde die erstinstanzliche Dienstbehörde des Beschwerdeführers zuständig, welche bei Bejahung der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Verwaltungsrechtsweges aus dem Grunde des § 20 Abs. 2 erster Satz B-GlBG auch als einzige zur Sachentscheidung über den Antrag zuständige Behörde in Betracht käme.

Konsequenterweise hat das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers am gemäß § 6 AVG an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übermittelt, weil es der Auffassung war, dass dieser mangels Anführung der Sache in § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zu diesem Zeitpunkt gemäß § 69 Abs. 1 AMSG idF BGBl. I Nr. 79/2005 in der genannten Angelegenheit zuständige erstinstanzliche Dienstbehörde des Beschwerdeführers gewesen ist.

Diese Rechtslage hat sich freilich durch die mit (vgl. hiezu § 78 Abs. 20 AMSG) in Kraft getretene Novellierung des § 69 Abs. 1 AMSG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 geändert. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesbestimmung in der zuletzt zitierten Fassung werden nämlich nunmehr sämtliche dienstbehördlichen Zuständigkeiten an das bei der jeweiligen Landes- bzw. bei der Bundesgeschäftsstelle eingerichtete Amt übertragen, wobei sich die Abgrenzung nach der Dienstverrichtung bei der Dienststelle richtet. Gemäß § 69 Abs. 1 dritter Satz AMSG war daher ab wiederum das Amt des Arbeitsmarktservice Oberösterreich für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständig, weil für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung die Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens maßgeblich ist, zumal dem AVG eine perpetuatio fori nicht zu entnehmen ist (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 74 zu § 6 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit daher zur erstinstanzlichen Entscheidung der Frage, ob die vorliegenden Anträge mangels Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen waren, nicht zuständig (allfällige Auswirkungen der Novellierung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 auf § 69 Abs. 1 AMSG brauchen hier nicht untersucht zu werden, zumal die zuletzt genannte Novelle erst nach Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft trat).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist noch Folgendes anzumerken:

Eine bindende Entscheidung der Zuständigkeitsfrage durch den im angefochtenen Bescheid erwähnten Beschluss des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen und bei jenen, die Gegenstand der zurückgewiesenen Anträge waren, um "dieselbe Sache" gehandelt hätte. Dies hätte zunächst vorausgesetzt, dass sich die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche gegen die gleiche Rechtsperson richteten wie jene, die mit den hier zurückgewiesenen Anträgen verfolgt wurden. Auf Basis der Bescheidfeststellungen richteten sich aber die vom Beschwerdeführer gerichtlich geltend gemachten Ansprüche nicht gegen den Bund, sondern gegen das Arbeitsmarktservice, welches aus dem Grunde des § 1 Abs. 1 AMSG eine eigenständige (vom Bund unterschiedene) Rechtspersönlichkeit darstellt. Demgegenüber richtet sich der mit den zurückgewiesenen Anträgen geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Bund.

Darüber hinaus läge "dieselbe Sache" nur dann vor, wenn es um die Anwendung derselben Vorschrift auf ein und denselben Sachverhalt ginge (vgl. hiezu Walter/Mayer , Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 101). Nach den Annahmen im angefochtenen Bescheid hatte der Beschwerdeführer aber seine gerichtlich geltend gemachten Ansprüche auf § 17 Abs. 1 B-GlBG, die hier zurückgewiesenen Anträge hingegen auf § 18a B-GlBG gestützt. Schon deshalb käme auf Basis der Annahmen im angefochtenen Bescheid eine Bindung an den zitierten Gerichtsbeschluss vom nicht in Betracht (vgl. zu all dem im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0180).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am