VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0036

VwGH vom 20.01.2016, Ro 2014/17/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des H K in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen die Bescheide der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien jeweils vom , 1.) ABK- 248/2011 (hg prot zu Ro 2014/17/0036), betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 für den Zeitraum April 2010 bis April 2011, und 2.) ABK-269519/2013 (hg prot zu Ro 2014/17/0037), betreffend Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 für den Zeitraum Mai 2011 bis April 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber betreibt innerhalb eines von der D D GmbH Co KG in Wien betriebenen Lokals mit Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz") einen Verkaufsstand für Speisen.

Zu 1. (hg Ro 2014/17/0036): Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Revisionswerber gemäß den §§ 1, 3, 8 und 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) in Verbindung mit § 201 Bundesabgabenordnung (BAO), für die im Zeitraum April 2010 bis April 2011 vereinnahmten Entgelte aus dem Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Publikumstanzveranstaltungen in diesem Lokal eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 10.926,81 vor. Weiters wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Vorlage der Vergnügungssteuererklärung ein Verspätungszuschlag von EUR 1.092,68 festgesetzt sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 218,54 auferlegt.

Zu 2. (hg Ro 2014/17/0037): Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Revisionswerber gemäß den §§ 1, 3, 8 und 13 VGSG in Verbindung mit § 201 BAO, für die im Zeitraum Mai 2011 bis April 2012 vereinnahmten Entgelte aus dem Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Publikumstanzveranstaltungen in diesem Lokal eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 7.695,07 vor. Weiters wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Vorlage der Vergnügungssteuererklärung ein Verspätungszuschlag von EUR 476,60 festgesetzt sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 153,90 auferlegt.

Der Magistrat der Stadt Wien ging in den beiden Bescheiden davon aus, dass der Revisionswerber bei Publikumstanzveranstaltungen Entgelte aus dem Verkauf von Speisen, die gemäß § 3 Abs 3 VGSG der Vergnügungssteuer unterlägen, vereinnahmt habe, ohne trotz gesetzlicher Verpflichtung Steuererklärungen zu legen oder diese nachträglich zu berichtigen. In der Niederschrift vom sei der Revisionswerber zur Vereinfachung der Berechnung der Vergnügungssteuer einer Vereinbarung gemäß § 18 VGSG beigetreten und habe sich verpflichtet, sämtliche anlässlich der Veranstaltungen erzielten Losungen aus dem Verkauf von Speisen abzüglich der Umsatzsteuer, des Bedienungsgeldes oder Bedienungsäquivalentes mit 8 % der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Dementsprechend wurde die Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer mit 8 % der Bemessungsgrundlage festgelegt.

In der jeweils dagegen erhobenen Berufung führte der Revisionswerber aus, die Räumlichkeiten, in denen er seinen Verkaufsstand für Speisen betreibe, seien ausschließlich von den Erschließungsflächen der Veranstaltungsstätte des Lokals, nicht jedoch unmittelbar von den Räumlichkeiten, in welchen die Tanzveranstaltungen stattfänden, erreichbar. Ein Publikumstanz sei im Bereich des Verkaufsstandes mangels Platz und Musik nicht möglich. Der Revisionswerber veranstalte selbst keinen Publikumstanz und habe auch keinen Einfluss auf die im Lokal stattfindenden Tanzveranstaltungen. Er sei daher gemäß § 13 Abs 1 VGSG nicht Unternehmer dieser Tanzveranstaltungen und somit nicht steuerpflichtig. Unabhängig davon sei der Eintritt zu den Tanzveranstaltungen seit frei. Die Vergnügungssteuer sei deshalb nicht als Steuer vom Entgelt sondern gemäß § 3 Abs 7 VGSG als Raumpauschsteuer zu entrichten. Die Einhebung der Vergnügungssteuer als Raumpauschsteuer schließe die Einhebung als Steuer vom Entgelt aus dem Speisenverkauf aus. Den Revisionswerber treffe auch deshalb keine Vergnügungssteuerpflicht.

Betreffend den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag beantragte der Revisionswerber in den Berufungen jeweils deren ersatzlose Aufhebung. Dem Revisionswerber mangle es an der Veranstaltereigenschaft iSd § 13 VGSG. Zumindest sei die Rechtsansicht zur fehlenden Vergnügungssteuerpflicht vertretbar und die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer entschuldbar.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies in ihrer Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Bescheid vom sowie in ihrer Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Bescheid vom jeweils als unbegründet ab. Daraufhin stellte der Revisionswerber jeweils einen Vorlageantrag.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden änderte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide dahin ab, dass der Verspätungszuschlag zu 1. von EUR 1.092,68 auf EUR 874,15 und zu

2. von EUR 476,60 auf EUR 381,28 herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung jeweils als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte jeweils als wesentlichen Sachverhalt fest, dass der Revisionswerber während den gegenständlichen Abgabenzeiträumen im Lokal der D D GmbH Co KG ein Buffet zum Verkauf von Speisen betrieb. Dafür wurden zwei Räume angemietet. Den restlichen Teil des Gebäudes hatte die D D GmbH Co KG inne. Der Zugang zum Verkaufsstand des Revisionswerbers war nur über den Kassenbereich der D D GmbH Co KG, somit den Zugangsbereich der Diskothek möglich. Im Veranstaltungsgebäude wurde Publikumstanz angeboten. Der Verkauf von Speisen fand nur zu Zeiten von Publikumstanzveranstaltungen statt.

Ab führte die D D GmbH Co KG ein neues System ein, wonach der Gast wählen konnte, die Tanzveranstaltung unter Ausgabe einer Normalkarte durch die D D GmbH Co KG ohne Entrichtung von Entgelt beim Eingang zu betreten und den doppelten Getränkepreis zu entrichten oder im Eingangsbereich eine Bonuskarte zu erwerben und zu in etwa regional branchenüblichen Preisen Getränke zu konsumieren. Ob der Gast die Bonuskarte kaufte oder nicht, spielte für den Preis der vom Revisionswerber verkauften Speisen keine Rolle.

Begründend führte die belangte Behörde übereinstimmend aus, die Entgelte für die Bonuskarten seien als Entgelte im Sinne des § 8 Abs 1 VGSG und Eintrittsgelder, die einer Berechnung als Pauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 VGSG entgegenstünden, zu qualifizieren. Die konkrete Gestaltung der Eintrittsmodalitäten bzw der Getränkepreise stelle nur ein, im Vergleich zum "klassischen" Verkauf von Eintrittskarten komplexeres Eintrittsmodell dar.

Der Revisionswerber habe im Lokal der D D GmbH Co KG Speisen verkauft und somit Entgelte im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG gefordert. Es sei davon auszugehen, dass der Verkauf der Speisen anlässlich der Publikumstanzveranstaltungen stattgefunden habe, weil der Verkauf auf dem Veranstaltungsgelände und nur zu Zeiten von Publikumstanzveranstaltungen erfolgt sei. Die der Steuer zu Grunde liegende Publikumstanzveranstaltung beschränke sich nicht nur auf das Tanzangebot, sondern biete auch die Möglichkeit der Konsumation. Der Revisionswerber, der die Entgelte aus dem Speisenverkauf in seinem Namen und auf seine Rechnung vereinnahme, sei als Mitunternehmer der Veranstaltung gemäß § 13 Abs 1 VGSG steuerpflichtig.

Die Vorschreibung des Verspätungszuschlags nach § 135 BAO sei zu Recht erfolgt. In Anbetracht, dass im Lokal Publikumstanzveranstaltungen abgehalten und in deren Zuge seitens des Revisionswerbers Speisen verkauft worden seien, sei die Abgabepflicht hierfür und die Unternehmereigenschaft des Revisionswerbers nicht in Zweifel zu ziehen. Er wäre zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet gewesen. Der Revisionswerber hätte bei entsprechender Sorgfalt zumindest Bedenken haben müssen, dass der Verkauf von Speisen der Vergnügungssteuer zu unterziehen sei. Er hätte daher entsprechende Erkundigungen beispielsweise bei der zuständigen Abgabenbehörde über die Abgabenpflicht einholen müssen. Dass er dies getan habe, habe der Revisionswerber nicht behauptet. Angesichts des Unterbleibens der rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung erscheine die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in der Höhe von 8 % der festgesetzten Vergnügungssteuer gerechtfertigt.

Da der Revisionswerber bis zur Außenprüfung keine Abgabenerklärungen abgegeben und keine Vergnügungssteuer entrichtet habe, habe er die Vergnügungssteuer bis dahin grob schuldhaft nicht abgeführt. Eine vertretbare Rechtsansicht, wonach der Revisionswerber überhaupt nicht vergnügungssteuerpflichtig sei, sei entsprechend den Ausführungen zum Verspätungszuschlag nicht ersichtlich, weshalb die Auferlegung eines Säumniszuschlags nach § 217 BAO gerechtfertigt sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Revisionen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit einem Abänderungsantrag in eventu Aufhebungsantrag.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG nunmehr zuständige Bundesfinanzgericht legte die Akten unter Abstandnahme von der Erstellung einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Die angefochtenen Bescheide wurden jeweils am zugestellt. Der Revisionswerber ist daher gemäß § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung solcher Revisionen gelten gemäß § 4 Abs 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden (und daher hier nicht eingreifenden) Maßgabe. Es ist daher in den vorliegenden Fällen nicht zu prüfen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Die - soweit hier - maßgeblichen Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) lauten in der Stammfassung, LGBl Nr 56/2005, wie folgt:

" Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

5. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

...

Erhebungsformen, Besteuerungsgrundsätze und Bemessungsgrundlagen

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen (wie zB Einnahmen aus Logen-, Tisch- und Sitzplatzreservierungen) und Beiträge, die anlässlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. Als Spenden gelten insbesondere Beträge, die vom Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlung an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen entgegengenommen werden.

(2) Soweit nach diesem Gesetz die Steuer vom Entgelt zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Der Steuer unterliegen dabei sieben Zehntel der Bruttonutzenbeträge ausschließlich des Bedienungsgeldes (bei Anwendung des Garantielohnsystems) oder des Bedienungsgeldäquivalentes bis maximal 15 vH (bei Anwendung des Festlohnsystems) und der Umsatzsteuer.

(4) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach Abs. 3 kommt insoweit nicht in Betracht.

(5) Werden mehr als 5 vH der Besucher unentgeltlich eingelassen, so ist für diese Besucher die Steuer nach dem höchsten verlangten Eintrittsgeld zu bemessen.

...

(7) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten, sofern die einzelnen Tatbestände dies vorsehen. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Toiletten festgestellt. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.

(8) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, 1 Euro je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche.

...

Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 Abs. 8 ist mit der Hälfte des dort genannten Satzes zu entrichten.

...

Steuerpflicht und Haftung

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

...

Vereinbarungen

§ 18. Der Magistrat kann Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei den Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

..."

Die jeweils gleichlautenden Revisionen meinen, sämtliche Veranstaltungen in der näher genannten Veranstaltungsstätte würden ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der D D GmbH Co KG durchgeführt werden. Nur diese könne Einfluss auf die Publikumstanzveranstaltungen nehmen. Dem Revisionswerber selbst komme weder eine Einflussmöglichkeit auf die Veranstaltungen zu noch beteilige er sich wirtschaftlich an deren Kosten. Er sei daher kein Veranstalter im Sinne des § 13 Abs 1 VGSG, weshalb für ihn keine Vergnügungssteuerpflicht bestehe.

Gemäß § 13 Abs 1 zweiter Satz VGSG ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes nicht nur jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird, sondern auch jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Entgelte gefordert werden. Gemäß § 3 Abs 3 VGSG wird die Steuer vom Entgelt unter anderem von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Die im Namen des Revisionswerbers geforderten Erlöse aus dem Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen sind somit Entgelte im Sinne des § 3 Abs 3 erster Satz VGSG. Da der Speisenverkauf im vom Revisionswerber betriebenen Buffet nur zu Zeiten von Publikumstanzveranstaltungen stattfand und der Zugang zu den beiden dafür angemieteten Räumen ausschließlich über den Eingangsbereich der Diskothek möglich war, erfolgte der Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen. Der Revisionswerber ist daher neben der D D GmbH Co KG, in deren Namen und auf deren Rechnung die Publikumstanzveranstaltungen stattfanden, Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des § 13 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall VGSG und somit grundsätzlich steuerpflichtig. Ob er auf die steuerpflichtigen Publikumstanzveranstaltungen Einfluss nehmen konnte bzw sich an deren Kosten beteiligte, ist demgegenüber für die Unternehmereigenschaft nach § 13 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall VGSG nicht wesentlich. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit, wonach die belangte Behörde entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers im Abgabenverfahren offenkundig davon ausgegangen sei, dass er als Unternehmer Teil des Bonuskarten-Systems und in dieses einbezogen gewesen sei, ist daher mangels rechtlicher Relevanz hier nicht näher einzugehen; auf die hier herangezogene Bemessungsgrundlage blieb dies ohne Einfluss.

Davon unabhängig begründete die Revision die mangelnde Vergnügungssteuerpflicht des Revisionswerbers für den Verkauf von Speisen damit, dass der Zutritt zu den Publikumstanzveranstaltungen ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes möglich gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für die Pauschbesteuerung im Sinne des § 3 Abs 7 VGSG vorgelegen seien. Das Entgelt für die Ausstellung der Bonuskarte sei kein Eintrittsgeld. Es habe "wirtschaftlich keinen Eintrittscharakter", sondern sei "Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation". Die Vergnügungssteuer sei daher nur als Raumpauschsteuer und nicht als Steuer vom Entgelt einzuheben.

Mit den Rechtsfragen, ob das von der D D GmbH Co KG mit eingeführte Entgeltsystem, wonach Besucher die Publikumstanzveranstaltungen entweder gegen entgeltlichen Erwerb einer Bonuskarte verbunden mit der Berechtigung, die Getränke zu den bisherigen branchenüblichen Preisen zu erwerben, oder gegen unentgeltlichen Erhalt einer Normalkarte jedoch verbunden damit, für die Getränkekonsumation doppelt so hohe Preise bezahlen zu müssen, betreten können, eine entgeltliche Gestaltung des Eintritts im Sinn der Leistung von Eintrittsgeld darstellt, und ob die Pauschsteuer gemäß § 3 Abs 7 VGSG für nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltungen ohne Einhebung von Eintrittsgeld nicht nur an die Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes, sondern auch der anderen in § 3 Abs 1 und 3 VGSG angeführten Entgeltarten, insbesondere der Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen tritt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0039, näher auseinander gesetzt.

Demnach ist das von der D D GmbH Co KG mit eingeführte Entgeltsystem nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die Bonuskarten vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben war. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation von Speisen und Getränken anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß § 3 Abs 7 VGSG unterliegt der Revisionswerber daher als Mitunternehmer im Sinne des § 13 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall VGSG für die Einnahmen aus dem Speisenverkauf gemäß § 3 Abs 3 iVm - im vorliegenden Fall - § 18 VGSG der Vergnügungssteuer.

Die Revision richtet sich schließlich gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß § 135 BAO sowie die Auferlegung eines Säumniszuschlags nach § 217 BAO. Der Revisionswerber habe die Abgabenerklärungen und die Entrichtung der Vergnügungssteuer nur aus dem Grund unterlassen, weil er der Ansicht gewesen sei, kein Unternehmer der Veranstaltung zu sein. Die Bestimmung des § 13 VGSG betreffend die Mitunternehmerschaft sei eine Regelung, die sich Nichtjuristen nicht ohne weiteres erschließe. Ausgehend von einer fehlenden Einflussmöglichkeit auf die Veranstaltung sei es auch für eine sorgfältige und gesetzestreue Person nicht ohne besonderen Hinweis einsichtig, dass sie allein deswegen vergnügungssteuerpflichtig sei, weil ihr "Nachbar" im Bestandobjekt vergnügungssteuerpflichtig sei.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen, der die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrt, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl Ritz , BAO5, § 217 Tz 65).

Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl ). In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (vgl ).

Im Hinblick darauf, dass der Speisenverkauf ausschließlich während der Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz") im von der D D GmbH Co KG betriebenen Lokal sowie ausschließlich für die Besucher dieser Tanzveranstaltungen erfolgte und die Vergnügungssteuerpflicht für solche Publikumstanzveranstaltungen offensichtlich ist, hätte sich der Revisionswerber jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen über eine allenfalls auch ihn treffende Steuerpflicht nach dem VGSG entweder bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde einzuholen, wenn er nicht über die entsprechende Rechtskenntnis verfügt. Dass er entsprechende Erkundigungen eingeholt hat, wurde vom Revisionswerber nicht behauptet. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Vorschreibung eines Verspätungszuschlags gemäß § 135 BAO und die Auferlegung eines Säumniszuschlags gemäß § 217 BAO bestätigte.

Soweit die Revision ins Treffen führt, die Rechtsansicht, wonach im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung des Entgelts für die Bonuskarte als Eintrittsgeld die Vergnügungssteuer entweder als Pauschsteuer oder als Steuer vom Entgelt einzuheben sei, sei vertretbar, weshalb die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die vorläufige Nichtzahlung der Vergnügungssteuer jedenfalls entschuldbar seien bzw dem Revisionswerber kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei, kommt dem bereits deshalb keine Relevanz zu, weil nach dem Vorbringen in der Revision nicht diese Rechtsansicht, sondern nur jene, nicht Unternehmer der Veranstaltung zu sein, ursächlich für die unterlassenen Steuererklärungen und Steuerzahlungen war.

Dem Revisionsvorbringen, dass der Abgabenbehörde die Verhältnisse vor Ort seit Eröffnung des Lokals im Jahr 2008 bestens bekannt gewesen seien, sie jedoch erst 2011 im Zuge der Außenprüfung den Revisionswerber auf die mögliche Abgabenpflicht aufmerksam gemacht habe (und daher die Verspätung entschuldbar sei), steht einerseits das Neuerungsverbot, andererseits die dargelegte Erkundigungspflicht des Revisionswerbers entgegen.

Die Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am