VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0034

VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und den Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der T GesmbH in F, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241.195, betreffend Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F als Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde der revisionswerbenden Partei für das Aufstellen eines Wettterminals an einem näher angeführten Standort in F in den Monaten August bis Dezember 2012 eine Kriegsopferabgabe in der Höhe von insgesamt EUR 3.500,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag von EUR 70,--, sohin insgesamt EUR 3.570,-- vorgeschrieben.

Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, in der sie ausführte, bei dem gegenständlichen Gerät handle es sich nicht um ein Wettterminal, sondern um eine Wettannahmestelle. Diese ermöglichten den Kunden nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette. Der Lokalverantwortliche übe grundsätzlich hierbei eine Kontrolle dahingehend aus, ob der jeweilige Kunde überhaupt wetten dürfe (Mindestalter, Wettsucht, etc.).

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Berufung keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Revisionswerber ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Das gemäß § 9 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am . Es liegt somit ein Fall des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor. Nach § 4 Abs. 5 letzter Satz VwGbk-ÜG ist Art. 133 Abs. 4 B-VG bei Bescheiden anderer als im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden (das sind unabhängige Verwaltungsbehörden und Behörden gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG) nicht anzuwenden. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Die im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz), LGBl. Nr. 40/1989, und des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, sind im hg. Erkenntnis des heutigen Tages zur Zl. Ro 2014/17/0033 wiedergegeben.

Der vorliegende Revisionsfall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen denjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis des heutigen Tages entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Wenn der Revisionswerber vermeint, ein Wettterminal liege deshalb nicht vor, weil anlässlich der Entgegennahme des Wetteinsatzes durch den Lokalverantwortlichen auch eine Personenkontrolle hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an Wetten vorgenommen werde, so ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/17/0033, zu verweisen. Demnach führt die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der Wettkunden nicht dazu, dass die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme beseitigt wird.

Aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Revision war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am