VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/22/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision der Österreichischen Botschaft Skopje in MK-1000 Skopje, Mile Popjordanov 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 11/21/8-2014, betreffend Visum (mitbeteiligte Partei: L, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt.
Begründung
Mit einem unter Verwendung eines Vordruckes verfassten Bescheid vom wies die Österreichische Botschaft Skopje (die Revisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten vom auf Erteilung eines Visums mit der Begründung ab, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 21 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gefährden würde. Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung: "Als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG können Sie gegen diese Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 FPG binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat berufen. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".
Der Mitbeteiligte erhob Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der als Beschwerde zu wertenden Berufung statt und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 FPG ein Visum der Kategorie "D". Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
Seine Zuständigkeit leitete das Verwaltungsgericht Salzburg daraus ab, dass im Grunde des § 125 Abs. 22 FPG alle mit Ablauf des bei einem unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nämlich der Österreichischen Botschaft in Skopje, nach Aktenvorlage und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen:
Gemäß der angeführten Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 22 FPG hatte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das FPG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.
§ 9 Abs. 3 FPG ordnete an, dass gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (§ 2 Abs. 1 FPG - u.a. Visa gemäß § 20 FPG) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige eine Berufung nicht zulässig ist.
Fallbezogen wäre der Mitbeteiligte nur dann begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, wenn seine österreichische Ehefrau ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hätte. Dafür finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise. Es tritt auch der Mitbeteiligte der Ansicht der Revisionswerberin nicht entgegen, dass seine Ehefrau ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht in Anspruch genommen habe. Er wendet im Wesentlichen ein, dass die Revisionswerberin selbst angesichts der ihrem Bescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen sei, dass es sich bei ihm um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass auch damit nicht bindend über eine Rechtsstellung des Mitbeteiligten als begünstigter Drittstaatsangehöriger abgesprochen wurde.
Da sohin schon die Erhebung einer Berufung unzulässig und eine Zuständigkeit des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg nicht gegeben war, kann auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Zuständigkeit für die Erledigung einer als Beschwerde zu behandelnden Berufung ableiten.
Dies führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, ohne auf die weitere Revisionsbegründung eingehen zu müssen. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht.
Kosten waren nicht zuzusprechen, weil der Mitbeteiligte gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte.
Wien, am