VwGH vom 20.11.2009, 2009/12/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GK in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 135.926/6-I/1/c/08, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Auf Grund eines Urlaubsansuchens vom wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 3. bis Erholungsurlaub gewährt. Am ersten Tag des Erholungsurlaubes () erkrankte er, wobei sich die dadurch bedingte Dienstunfähigkeit bis zum erstreckte. Nach Konsumierung des (restlichen) genehmigten Urlaubes bis trat er am wiederum seinen Dienst an.
Mit Eingabe vom ersuchte er "um Gewährung einer Gutschrift des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2006 im Ausmaß von 56 Stunden". Er verwies auf seine Erkrankung im Zeitraum zwischen 3. und . Weiters brachte er vor, dass für "die restliche Zeit" im Dezember 2007 auf Grund von Personalmangel keine Möglichkeit bestanden habe, den Erholungsurlaub zu konsumieren.
Mit Dienstrechtsmandat des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom abgewiesen.
Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, eine Erstreckung des Verbrauches des Erholungsurlaubes könne gemäß § 69 zweiter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), nur dann erfolgen, wenn ein früherer Verbrauch aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Die Erkrankung des Beschwerdeführers stelle keinen solchen dienstlichen Grund dar. Zwar möge es zutreffen, dass ein Verbrauch des Resturlaubes noch im Dezember 2007 aus dienstlichen Gründen unmöglich gewesen sei, der Beschwerdeführer hätte jedoch seinen Erholungsurlaub schon im Zeitraum zwischen 8. Jänner und verbrauchen können.
Gegen dieses Dienstrechtsmandat erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. In diesem Zusammenhang verwies er auf die im Dienstrechtsmandat ausdrücklich zugestandenen dienstlichen Gründe für die Unmöglichkeit des Verbrauches des restlichen Erholungsurlaubes.
In einem Vorhalt der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde sodann die Auffassung vertreten, der Resturlaub aus dem Jahr 2006 habe nicht 56, sondern 48 Stunden betragen. Dem trat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom nicht entgegen. Er verwies jedoch neuerlich auf die dienstlichen Gründe, welche ihn außer Stande gesetzt hätten, den Resturlaub in der Zeit zwischen 20. und zu konsumieren.
Am holte die erstinstanzliche Dienstbehörde eine Stellungnahme der Dienststelle des Beschwerdeführers (GPI B) ein. In dieser heißt es (auszugsweise; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original):
"... vorgelegt mit der Meldung, dass der
Beschwerdeführer im Dezember 2007 formal kein Urlaubsgesuch auf der ho Dienststelle zur Weiterleitung an die genehmigende Stelle (BPK B) eingebracht hat. Es war daher weder der GPI B, noch den nachgeordneten Dienststellen möglich, die Umstände zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubes tatsächlich aus dienstlichen Gründen nicht möglich war und dadurch Anspruch auf Urlaubsgutschrift bestand.
Die ho Dienstellte erlangte erst nachträglich am von diesem Umstand Kenntnis, wodurch der Konsum des gesamten Resturlaubes zu diesem Zeitpunkt natürlich bereits gänzlich ausgeschlossen war.
Durch die verspätete Vorlage seiner persönlichen Meldung vom , wo er um Urlaubsgutschrift ersuchte und pauschal aus Eigenem feststellte, dass ein Urlaubsverbrauch aus dienstlichen Gründen (Personalmangel) nicht möglich sei, war es der GPI B nicht mehr möglich die Voraussetzungen aus Sicht der Dienststelle zu prüfen und das Ergebnis im Dienstweg weiterzuleiten.
Hätte der Beschwerdeführer spätestens nach seiner Genesung mit eine entsprechendes Gesuch vorgelegt, wäre einer Prüfung der Umstände nichts im Wege gestanden. Nach ho Ansicht kann aus damaliger und auch aus heutiger Sicht nach Prüfung der Unterlagen generell nicht von Personalmangel gesprochen werden, da eine Kommandierung anderer Beamte als Ersatz für den Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl möglich gewesen wäre.
Begründung:
Der Beschwerdeführer befand sich vom bis im Erholungsurlaub. Als Urlaubsadresse führte er seine
Wohnadresse in ... an.
An seinem ersten Urlaubstag, den erkrankte der Beschwerdeführer und befand sich bis einschließlich an seiner Wohnadresse in häuslicher Pflege.
Durch die Erkrankung ergab sich eine Urlaubsgutschrift im Ausmaß von 7 AT / 56 Stunden, welche nach ho Aufzeichnungen genau jenem Resturlaub aus dem Jahre 2006, welcher spätestens im Dezember 2007 zu verbrauchen gewesen wäre, entsprach.
Nach Beendung seines Erholungsurlaubes trat der Beschwerdeführer am , 19.00 Uhr, wieder seinen Dienst auf der GPI B an.
Obwohl ihm nach ho Ansicht schon auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Wohnort und Dienststelle die Einbringung eines Urlaubsgesuches möglich gewesen wäre, tat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes seinen Willen den Resturlaub aus dem Jahre 2006 zu verbrauchen durch Vorlage eines schriftlichen Urlaubsgesuches nicht kund.
Am legte der Beschwerdeführer ein schriftliches Ansuchen an das LPK NÖ vor, indem er um Gutschrift des Erholungsurlaubes aus dem Jahre 2006 im Ausmaß von 56 Stunden ersuchte. In dieser Meldung stellte er selbstständig fest, dass es ihm auf Grund von Personalmangel nicht möglich gewesen sei, den Urlaub bis zu verbrauchen.
Nach Durchsicht des ho Dienstplanes für Dezember 2007, wird dazu gemeldet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der verbleibenden Arbeitstage vom bis (= 6 AT / 48 Stunden) grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest 48 Stunden seines Resturlaub aus dem Jahre 2006 zu verbrauchen.
Zwar ist es gerade zur Weihnachtszeit für die Dienststelle im Hinblick auf das Personalmanagement auf Grund der vermehrten Anzahl von Urlauben und berechtigten Freizeitwünschen immer etwas problematisch die dienstlichen Vorgaben zu erfüllen, jedoch wäre nach ho Ansicht der Verbrauch des Resturlaubes durch den Beschwerdeführer generell nicht ausgeschlossen gewesen.
Zudem wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit zw. und seine Freizeitwünsche (4 Tage zusammenhängende Freizeit für diesen Zeitraum) in vollem Umfang berücksichtigt, wodurch der Beamte möglicher Weise auch keinen dringenden und unbedingt notwendigen Handlungsbedarf sah seinen Resturlaub zu verbrauchen oder durch Vorlage eines Urlaubsgesuches dies wenigstens in Betracht zu ziehen.
Durch eine etwaige Abwesenheit des Beschwerdeführers zwischen und wären insgesamt 2 Dienste durch andere Beamte zu ersetzen gewesen, wodurch insgesamt 20 Überstunden (MAZ) angefallen wären. Hätte der Beschwerdeführer ein formales Urlaubsgesuch eingebracht, wäre von ho natürlich auch auf diese dienstlichen Umstände (Ersatz durch andere Beamte, Anfall von MAZ) hingewiesen worden.
Die Einbringung des Urlaubsgesuches wäre zwar in diesem Fall nur nach bereits erfolgter Dienstplanerstellung möglich gewesen und hätte eine Begründung durch den Beamten erfordert, jedoch wäre es letztendlich an der genehmigenden Stelle (BPK B) gelegen, im Sinne des LPK-Befehles vom , GZ ... zu prüfen, ob durch die Einbringung des Urlaubsgesuches nach der Dienstplanerstellung, die wichtigen persönlichen oder sozialen Umstände gegenüber den dienstlichen Interessen überwiegen oder nicht."
Der Beschwerdeführer stellte sodann einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Auf Grund eines Vorhaltes derselben vom , welcher insbesondere darauf gründete, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, in der Zeit zwischen seiner Genesung und seinem Antrag vom die Konsumation seines Resturlaubes zu beantragen, führte dieser insbesondere aus, er habe am Urlaub für den Zeitraum vom 12. bis beantragt. Dieser sei ihm vom Postenkommandanten "nicht bewilligt" worden. Die Ablehnung sei mit der Unmöglichkeit eines Urlaubes begründet worden, weil zu dieser Zeit bereits ein Viertel der Dienstnehmer abwesend gewesen sei. Vom Kommandanten sei lediglich ein Urlaub für den Zeitraum vom 3. bis "bewilligt" worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer von einem (neuerlichen) Antrag auf Erholungsurlaub für den Zeitraum zwischen 20. und Abstand genommen.
Zu diesem Vorbringen holte die belangte Behörde sodann neuerlich die Stellungnahme u.a. des damaligen Polizeiinspektionskommandanten ein. Dieser äußerte sich in einem E-Mail vom dahin, dass er nicht befugt sei, Urlaube zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Die Entscheidung hierüber obliege vielmehr dem Bezirkspolizeikommando. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer geplant, einen Erholungsurlaub über die Weihnachtszeit zu beantragen. Wie auf Dienststellen mit größerem Personalstand üblich sei eine eigene Urlaubsplanung geführt worden. Aus dieser sei ersichtlich gewesen, dass zum angestrebten Urlaubszeitpunkt bereits knapp mehr als ein Viertel der Mitarbeiter Erholungsurlaub beantragt habe, welcher auch schon genehmigt gewesen sei. Wie sonst auch üblich sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt worden, welches sodann zur Beantragung des Urlaubs für den Zeitraum vom 3. bis durch den Beschwerdeführer geführt habe. Dieses Ansuchen sei sodann vom Polizeiinspektionskommandanten befürwortet und seitens des Bezirkspolizeikommandos auch bewilligt worden. Hätte der Beschwerdeführer für die Zeit vom 12. bis auf Urlaub beharrt, so hätte der Polizeiinspektionskommandant seine diesbezüglichen Bedenken der über die Entscheidung zuständigen Behörde mitgeteilt.
In einer weiteren Stellungnahme des Landespolizeikommandos vom heißt es zur Frage einer möglichen Bewilligung der Konsumierung des Urlaubsrestes in der Zeit zwischen 20. und , dass sich hinsichtlich der Ausschöpfung der Viertel-Regelung bezüglich des Konsums des Erholungsurlaubes keine zwischenzeitigen Änderungen ergeben hätten. Ein formales neuerliches Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers für Zeiten zwischen 20. und wäre erneut zu prüfen gewesen. Eine kurzfristige Überschreitung der "Viertel-Regelung" wäre unter den gegebenen Umständen "nicht ausgeschlossen" gewesen.
Nach Vorhalt auch dieses Ermittlungsergebnisses und einer neuerlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde sodann am den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem in Stattgebung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers sein Antrag auf "Fristerstreckung des Erholungsurlaubes 2006 im Ausmaß von 48 Stunden" abgewiesen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar und gab den Wortlaut des § 69 sowie des § 71 Abs. 1 BDG 1979 wieder.
Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seinem Dienstantritt am kein neuerliches Urlaubsgesuch gestellt habe. In dieser Situation wäre der Verbrauch des Resturlaubes "generell nicht ausgeschlossen" gewesen. Dies zeige sich auch daran, dass Freizeitwünsche des Beschwerdeführers für vier zusammenhängende Tage berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde führte weiters aus, dem Beschwerdeführer stehe zwar das Recht auf Verbrauch seines Erholungsurlaubes zu, nicht jedoch das Recht, diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konsumieren. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Eigenverantwortung nicht ausreichend nachgekommen sei, einem Verfall des Erholungsurlaubes für das Jahr 2006 durch dessen frühere Konsumierung vorzubeugen.
Eine formelle Ablehnung eines Urlaubsansuchens für Zeiträume zwischen dem 20. und durch das hiefür zuständige Bezirkspolizeikommando sei nicht erfolgt. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, bezüglich eines Verbrauches des Resturlaubes ein neuerliches Gespräch mit seinem Vorgesetzten zu führen, was jedoch unterblieben sei. Der bloße Umstand, dass ein Urlaubswunsch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 12. bis vom Dienstvorgesetzten nicht befürwortet worden sei, stelle keinen dienstlichen Grund im Verständnis des § 69 zweiter Satz BDG 1979 dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 68 Abs. 1, 69 und 71 Abs. 1 BDG 1979, die beiden erstgenannten Bestimmungen im Wesentlichen in der Stammfassung (Absatzbezeichnung in § 68 durch BGBl. Nr. 16/1994) und die drittgenannte Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003, lauten (auszugsweise):
"§ 68. (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
...
§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. ...
...
§ 71. (1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte."
§ 4 Abs. 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrens-Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 - DPÜV-BMI-2005, BGBl. II Nr. 205, lautet (auszugsweise):
"§ 4. (1) Den Bezirkspolizeikommanden und den Stadtpolizeikommanden ausgenommen im Bereich des Landespolizeikommandos Wien werden im Dienstrechtsmandatsverfahren (§ 9 Abs. 5 DVG) gemäß § 10 Abs. 4 SPG in Verbindung mit § 3 DVV folgende Angelegenheiten übertragen:
1. Bewilligung des Verbrauches von Erholungsurlauben,
ausgenommen Vorgriffe auf künftige Urlaubsansprüche,
..."
Der angefochtene Bescheid ist dahingehend auszulegen, dass damit der Verfall des restlichen Urlaubsanspruches des Beschwerdeführers für 2006 festgestellt wurde.
Das Beschwerdevorbringen läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 verneint habe. Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer im Recht:
Die im angefochtenen Bescheid an verschiedenen Stellen erfolgten Hinweise auf die Möglichkeit eines Verbrauches von Erholungsurlaub durch den Beschwerdeführer schon vor seinem am gegenüber dem Postenkommandanten gestellten Ansinnen lässt erkennen, dass die belangte Behörde die auch schon von der erstinstanzlichen Behörde vertretene Auffassung teilen dürfte, wonach der zweite Satz des § 69 BDG 1979 eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen nicht bloß in einem zeitlichen Naheverhältnis zu dem im ersten Satz leg. cit. genannten Datum, sondern durchgehend während eines nicht näher definierten, aber doch beträchtlich lange in die Vergangenheit reichenden Zeitraumes voraussetze. Die Verwaltungsbehörden verwiesen den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einerseits auf die Möglichkeit der Urlaubskonsumierung schon im Jahr 2006 sowie weiters auf diese Möglichkeit bis einschließlich August 2007. Dieses Verständnis der Verwaltungsbehörden von § 69 zweiter Satz BDG 1979 teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in dieser Gesetzesbestimmung zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg. cit. genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des § 69 BDG 1979 das grundsätzliche (lediglich durch § 68 Abs. 1 BDG 1979 im dienstlichen Interesse modifizierbare und einschränkbare) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Beabsichtigt nun ein Beamter, von diesem (grundsätzlichen) Recht rechtzeitig bis zu dem genannten Zeitpunkt Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG 1979 zur Anwendung. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 nicht vorausgesetzt.
Vorliegendenfalls wäre daher § 69 zweiter Satz BDG 1979 anzuwenden, wenn der Verbrauch des Resturlaubs im Ausmaß von 48 Stunden, sei es auch nur im Zeitraum zwischen 20. und , aus dienstlichen Gründen "nicht möglich" gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde - hilfsweise - den Standpunkt, von einer Unmöglichkeit des Verbrauches des Resturlaubes aus dienstlichen Gründen sei schon deshalb nicht auszugehen, weil der Beschwerdeführer ein diesbezügliches (neuerliches) Ansinnen weder an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten noch an die für die Bewilligung von Erholungsurlaub zuständige Dienstbehörde (Bezirkspolizeikommando) herangetragen hat. Gegebenenfalls wäre eine Bewilligung jedenfalls "nicht ausgeschlossen" gewesen.
Dieser Argumentation ist Folgendes entgegen zu halten:
Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 darzutun.
Nichts anderes ist aber vorliegendenfalls geschehen, hat doch der Beschwerdeführer auf Grund der vom Polizeiinspektionskommandanten ins Treffen geführten dienstlichen Interessen, wie sie auch in der Stellungnahme der GPI B vom dargelegt wurden, von der Konsumierung seines Erholungsurlaubes im Zeitraum zwischen 20. und aus freien Stücken Abstand genommen. Diese (freiwillige) Berücksichtigung der dienstlichen Interessen führte letztlich zur "Unmöglichkeit", den Erholungsurlaub bis zum zu konsumieren.
Dass sich an den gegen den Verbrauch des Erholungsurlaubes in diesem Zeitraum sprechenden dienstlichen Interessen auch in der Folge nichts geändert hat, geht aus der Stellungnahme des Landespolizeikommandos im E-Mail vom klar hervor, sodass auch aus der Sicht nach der Genesung des Beschwerdeführers bzw. nach dem Wiederantritt seines Dienstes das dienstliche Interesse am Nichtverbrauch des Erholungsurlaubes bis Ende 2007 fortbestand. Dieses dienstliche Interesse (Vermeidung des Anfalles von Überstunden) übersteigt wohl auch das gleichfalls bestehende dienstliche Interesse an der Hintanhaltung der Übertragung von Resturlaub aus 2006 auf das nächstfolgende Jahr im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer aber auch nicht verhalten, neuerlich das Ansinnen, Erholungsurlaub in der Zeit zwischen 20. und zu konsumieren, an seinen Dienstvorgesetzten bzw. gar an die hiefür zuständige Dienstbehörde heranzutragen.
Die durch die Zustimmung des Beschwerdeführers, seinen Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen kalendermäßig nicht in diesem Zeitraum festzusetzen, begründete Unmöglichkeit der Konsumierung desselben bis zum führte daher zur Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 im Beschwerdefall.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am