VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0021

VwGH vom 16.09.2010, 2009/12/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H M in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-SV 60-148/1- 2008, betreffend Verlust des Anspruches auf Dienstbezüge für die Zeit nicht gerechtfertigter Abwesenheiten vom Dienst (Jänner 2007 - Mai 2008) gemäß § 25 Abs. 2 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gemeindebeamter in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde S. (mitbeteiligte Partei). Auf Grund wiederholter Krankenstände sowie (durch Arztbesuche verursachter) Abwesenheiten vom Dienst veranlasste die Stadtgemeinde S. eine - am vorgenommene - Untersuchung des Beschwerdeführers zur Klärung, ob dieser gesundheitlich auf Dauer in der Lage sei, den Dienst zu versehen. Die Amtsärztin Dr. St. hielt dazu in einem Schreiben vom Folgendes fest:

"Auf Grund der Eigenanamnese, der beigebrachten fachärztlichen und hausärztlichen Befunde bzw. ärztl. Bestätigungen und der amtsärztlichen Untersuchung kann gesagt werden, dass (der Beschwerdeführer) gesundheitlich auf Dauer in der Lage ist, den Dienst zu versehen.

Arztbesuche in dem Ausmaß, wie in den letzten Jahren dokumentiert, sind aus dzt. Sicht nicht zu erwarten.

Das ausführliche amtsärztliche Gutachten liegt im Gesundheitsamt auf. Mit der Weitergabe gesundheitsbezogener Daten ist (der Beschwerdeführer) nicht einverstanden."

(Anonymisierungen - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof)

Am richtete die Amtsärztin Dr. St. folgendes Schreiben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde S.:

"(Der Beschwerdeführer) wurde am und am über Ersuchen der Stadtgemeinde (S.) untersucht. Es gilt festzustellen, ob (der Beschwerdeführer) gesundheitlich auf Dauer noch in der Lage ist, den Dienst zu versehen, zumal (der Beschwerdeführer) wiederum 54 Arbeitstage im Krankenstand und 151 Arbeits-Stunden beim Arzt verbracht hatte.

Weiters wurde im Vorgutachten amtsärztlicherseits festgestellt, dass Arztbesuche in den Ausmaßen, wie zuletzt dokumentiert, nicht mehr zu erwarten gewesen wären.

Aufgrund der diesmaligen amtsärztlichen Untersuchung und der beigebrachten fachärztlichen und hausärztlichen Befunde sowie dem eingesehenen MRT wird (fest)gestellt, dass an sich (der Beschwerdeführer) gesundheitlich in der Lage ist, den Dienst zu versehen.

Allerdings ist mit weiteren, über dem Durchschnitt liegenden Krankenständen, stationären Aufenthalten inklusive Rehabilitationen und Kuren, sowie regelmäßigen Arztbesuchen in ca. 14-tätigen Abständen, zu rechnen.

Bemerkt wird, dass sich die langen Abwesenheiten vom Dienst an Tagen der hausärztlichen Kontrollen nicht mit den Auskünften der Ordination decken.

Das ausführliche amtsärztliche Gutachten liegt im Gesundheitsamt auf.

Mit der Weitergabe gesundheitsbezogener Daten ist (der Beschwerdeführer) nicht einverstanden."

Mit Schreiben vom räumte die Stadtgemeinde S. dem Beschwerdeführer - unter detaillierter Aufstellung der Abwesenheiten vom Dienst anlässlich von Arztbesuchen betreffend die Zeit vom bis zum - Gehör zum Vorwurf ein, Abwesenheiten vom Dienst im Anschluss an den jeweiligen Arztbesuch und nach Ende der offiziellen Ordinationszeiten seien durch die vorgelegten Arztbestätigungen nicht begründet. Es ergäben sich Abwesenheiten nach Ende der hausärztlichen Ordinationszeiten im Jahr 2007 im Ausmaß von 88:32 und im Jahr 2008 im Ausmaß von 44:40 Stunden. Für die sich daraus in Summe ergebenden Abwesenheiten vom Dienst von zusammen 133 Stunden "und 2 Minuten" liege derzeit keine Begründung vor.

Der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer äußerte sich dazu am (nach Bestätigung seiner Dienstfähigkeit) dahin, dass er sich auf Grund des Krankheitsbildes nach den Besuchen der Ordination (jeweils) nach Hause begeben und eine Ruhezeit einhalten müsse. Nach der erforderlichen Ruhezeit habe er den Dienst wieder aufgenommen.

Die Amtsärztin Dr. St. gab über Anfrage der Stadtgemeinde S. nach einer ärztlichen Erklärung dafür, dass sich die langen Abwesenheiten vom Dienst an Tagen der hausärztlichen Kontrollen nicht mit den Auskünften der Ordination deckten, mit Schreiben vom bekannt, dass die angegebenen Beschwerden, diesen Sachverhalt betreffend, rein subjektiver Natur seien und sich amtsärztlicherseits nicht objektivieren ließen.

Über Vorhalt dieser Stellungnahme äußerte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom wie folgt:

"Dazu weise ich darauf hin, dass die Notwendigkeit von Ruhezeiten aus den Krankheitsbildern bei meinem Mandanten objektiv abzuleiten ist und naturgemäß auch subjektiv bedingt ist. Daraus ist aber keine Begründung dafür abzuleiten, dass keine Notwendigkeit für die Ruhezeiten gegeben gewesen wäre."

Mit Bescheid vom sprach der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. aus, der Beschwerdeführer verliere gemäß § 25 Abs. 2 K-GBG für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit im Zeitraum Jänner 2007 bis Mai 2008 im Ausmaß von 133 Stunden und 2 Minuten den Anspruch auf die Dienstbezüge.

Begründend führte er nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Rechtslage und detaillierter Auflistung der Zeiten des jeweiligen Fernbleibens vom Dienst nach dem Ende der Ordinationszeit des jeweils behandelnden Arztes aus, für die Summe der sich daraus ergebenden Abwesenheiten vom Dienst im Ausmaß von 133 Stunden und 2 Minuten liege keine (ärztliche) Begründung vor. Das Fernbleiben vom Dienst erweise sich damit jeweils als ungerechtfertigt, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 K-GBG insoweit den Anspruch auf die Dienstbezüge verliere.

Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der Stadtgemeinde S. eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte er in seiner Begründung aus, die Aufstellung der Arztbesuche des Beschwerdeführers sowie der tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten der jeweiligen Ärzte ließen eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seinen häufigen Arztbesuchen den Dienst bei der Behörde nicht sofort angetreten habe. Die Aufstellung zeige dabei lediglich jene Zeiten an, die der Beschwerdeführer nach Ende der Ordinationszeiten unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Es würden daher die Zeiten zwischen dem tatsächlichen Verlassen der Ordination bis zum Ende der Ordinationszeit bei Ermittlung der Fehlstunden überhaupt nicht berücksichtigt. Dass die Arztbesuche bis zum Ende der Ordinationszeit oder sogar darüber hinaus angedauert hätten, habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Er habe lediglich vorgebracht, nach den jeweiligen Arztbesuchen eine Ruhepause benötigt und erst nach deren Abhaltung den Dienst wieder angetreten zu haben. Dafür gebe es jedoch amtsärztlicherseits keine objektivierbare Begründung. Dr. St. habe vielmehr dargelegt, die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Ruhepausen seien lediglich subjektiver Natur und stünden mit seinem Krankheitsbild in keinem kausalen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass die Ruhepausen "naturgemäß auch subjektiv bedingt" seien. Aus den Krankheitsbildern sei eine Notwendigkeit von Ruhepausen nicht abzuleiten gewesen, zumal der Beschwerdeführer mit der Weitergabe gesundheitsbezogener Daten nicht einverstanden gewesen sei. Es sei somit irrelevant, ob bei der Fehlzeitaufstellung Zeiten, die der Beschwerdeführer - wie in seiner Berufung geltend gemacht - für die Bewältigung des Weges vom Arzt zu seiner Dienststelle gebraucht hätte, abzuziehen gewesen wären.

Das Argument in der Berufung des Beschwerdeführers, es sei kein (weiterer) medizinischer Sachverständiger zur Beurteilung der Notwendigkeit der Ruhepausen beigezogen worden, gehe deshalb ins Leere, weil die Beiziehung eines solchen Sachverständigen nicht beantragt worden und auf Grund des Vorliegens der (eingangs dargestellten) amtsärztlichen Stellungnahme entbehrlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. St. auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Darüber hinaus sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch deshalb nicht geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, gesundheitsbezogene Daten weiterzugeben. Es habe daher keine Veranlassung bestanden, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Auf Grundlage der mängelfrei getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer bezüglich des Ausmaßes der Fehlzeiten nicht entgegengetreten sei, erweise sich die auf § 25 Abs. 2 K-GBG gestützte rechtliche Beurteilung der Erstbehörde als zutreffend.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er seinen bisherigen Standpunkt aufrecht erhielt und hervorhob, insbesondere nach den Arztbesuchen außerordentlich erschöpft und ruhebedürftig zu sein, was sich auch auf die Dauer "der von ihm durchführbaren Wegzeiten" unmittelbar auswirke. Er benötige für den Weg von der Ordination bis zur Dienststelle grundsätzlich erheblich längere Zeiträume als jemand ohne eine derartige gesundheitliche Belastung vergleichsweise benötigen würde. "Diese speziellen Zeitspannen", die trotz mehrfacher Anträge um Beiziehung eines unabhängigen ärztlichen Sachverständigen noch nicht sach- und fachgerecht ermittelt worden seien, seien somit keinesfalls als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzunehmen. Die bislang angesetzten Zeitspannen "nach Ende der jeweiligen Ordinationszeiten bis zum Wiederantritt des Dienstes" als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst anzusehen, sei tatsächlich unrichtig. Die Behörde übergehe das massive Krankheitsbild des Beschwerdeführers, der seit längerer Zeit u. a. "an COPD und B-CLL", mehrfachen Unterschenkelthrombosen, auf Grund derer er ständig das schwerstens belastende Medikament "Macumar" einnehmen müsse, chronischer Gastritis samt Refluxösophagitis, Discusprolaps L5/S1 und degenerativen Veränderungen an HWS und BWS mit Bewegungsbeeinträchtigung, Sprunggelenksarthrose mit Bewegungseinschränkungen und dem Zustand nach Netzhautablösung "samt Laserchirurgie" und einem Herzinfarkt leide. Auf Grund dieses Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer nicht nur grundsätzlich nicht so leistungsfähig und belastbar wie jemand ohne vergleichbare gesundheitliche Einschränkungen, sondern auch "permanent behandlungsbedürftig".

Über diese bedeutenden gesundheitlichen Belastungen hinaus, welche spezielle Vorgaben hinsichtlich der Einschätzbarkeit des Zeitaufwandes bei den üblichen Handlungsabläufen nach sich ziehe, benötige der Beschwerdeführer insbesondere nach ärztlichen Behandlungen Ruhepausen. Die Abwesenheit wegen erforderlicher Ruhepausen könne somit nicht als ungerechtfertigt angesehen werden. Wenn die Amtsärztin dazu ausführe, dass "diese Notwendigkeit nicht objektiviert werden konnte", sei angesichts des massiven Krankheitsbildes dennoch von den geschilderten "objektiven Notwendigkeiten" auszugehen. Nachdem die Amtsärztin nicht habe bescheinigen können, dass der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinesfalls die erforderlichen Erholungspausen und die dargestellten Einschränkungen in den Handlungsabläufen nach sich ziehe, hätte die Behörde im Zweifel davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer Ruhepausen nach ärztlichen Behandlungen benötige und schon grundsätzlich für sämtliche Handlungsabläufe mehr Zeit brauche als jemand ohne derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen. Im Zweifel wäre im Übrigen jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen gewesen, der die genannten Umstände hätte ermitteln müssen. Die Unterlassung der Beiziehung eines solchen Sachverständigen begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung gemäß § 95 Abs. 4 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) als unbegründet ab.

In ihrer Begründung billigte sie - nach detaillierter Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - im Wesentlichen die Argumentation des Berufungsbescheides. Zum Argument betreffend nicht (ausreichend) berücksichtigte Wegzeiten vom jeweiligen Arztbesuch bis zum Amt sei festzustellen, dass solche Wegzeiten nicht angefallen seien. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich in den für die Fehlzeiten ermittelten Stunden nicht auf dem Weg an seine Arbeitsstelle, sondern auf dem Weg nach Hause befunden. Dazu komme, dass in keiner Weise dargelegt werde, wie lange die Arztbesuche jeweils gedauert hätten bzw. ob der Arztbesuch vor oder nach dem Ende der Ordinationszeit geendet habe. Aus diesem Grund erscheine die Vorgangsweise der Berufungsbehörde, das offizielle Ende der Ordinationszeiten dem offiziellen Ende der Dienstzeit des jeweiligen Tages gegenüberzustellen, als plausibel und nachvollziehbar. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, sich erforderlichenfalls ärztlicherseits eine allfällige Notwendigkeit für Ruhepausen bestätigen zu lassen. Weiters sei er in keiner Phase des Verfahrens bereit gewesen, einen Einblick in seine medizinischen Daten zu geben, weshalb die Behörde keine Möglichkeit gehabt habe, eine andere Vorgangsweise zu wählen. Zu Recht sei die fachliche Stellungnahme der Amtsärztin Dr. St., die ausgeführt habe, dass die angegebenen Ruhepausen ärztlicherseits nicht objektivierbar gewesen seien, für die Ermittlung des Sachverhalts herangezogen worden.

Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf die im Bundesdienstrecht zu § 52 BDG 1979 und § 12c GehG ergangene Judikatur, wonach selbst dann nicht immer von einer erlaubten Abwesenheit vom Dienst auszugehen sei, wenn konkret eine ärztliche Bestätigung vorliege. Erst recht müsse somit von einem unentschuldigten Versäumnis der Dienststunden nach § 25 K-GBG ausgegangen werden, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Fall, nicht einmal irgendeinen Beleg für seine - demnach unentschuldigte - Abwesenheit vorlegen könne.

Ein medizinisches Sachverständigengutachten sei schon deshalb nicht einzuholen gewesen, weil der Beschwerdeführer mit der Weitergabe gesundheitsbezogener Daten nicht einverstanden gewesen sei. Bei Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wäre es jedoch notwendig gewesen, in sämtliche medizinische Unterlagen über seine Kranken- und Behandlungsgeschichte Einsicht zu nehmen. Dabei sei weiters festzuhalten, dass den Beamten ein hohes Maß an Mitwirkungspflicht treffe, wenn es darum gehe, seine Abwesenheit vom Dienst zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber erachte in § 24 Abs. 2 K-GBG bereits die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht an sich für einen Fall der nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Soweit der Beschwerdeführer angebe, die Dienstbehörde habe sein massives Krankheitsbild "im Wesentlichen gar nicht zur Kenntnis genommen", sodass er Ruhepausen nach Arztbesuchen benötige oder für eine allfällige Rückkehr in den Dienst länger brauche als ein gesunder Mensch, sei dem zu entgegnen, dass diese allgemeinen Behauptungen durch keine entsprechend fundierten Unterlagen untermauert worden seien. Die Vorstellung erweise sich somit insgesamt als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 25 des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, wiederverlautbart mit der Kundmachung LGBl. (für Kärnten) Nr. 56 (K-GBG) lautet:

"§ 25

Versäumung des Dienstes

(1) Wiederholte unentschuldigte Versäumnis der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.

(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch auf die Dienstbezüge."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst seinen Standpunkt, dass er auf Grund der dargestellten Erkrankungen zu längeren Ruhepausen gezwungen gewesen sei, deren notwendiges Ausmaß die Behörde durch Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln gehabt hätte. Das ständige Unterstreichen seiner körperlichen Unzulänglichkeiten sowie der Zwang, diese unter Beweis zu stellen, führe zu einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Dienstbehörden und die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen konnten, dass die medizinische Erforderlichkeit von Ruhepausen im Beschwerdefall nicht erwiesen ist. Zum einen konnte sie sich dabei auf die letzte Stellungnahme der Amtsärztin vom stützen, wonach sich dieses Erfordernis nicht objektivieren lasse, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer die Feststellung, er sei in keiner Phase des Verfahrens bereit gewesen, Einblick in seine medizinischen Daten zu gewähren, nicht bestritten. Ein zur medizinischen Klärung der von ihm in Zweifel gezogenen Fragen (Erforderlichkeit von Ruhepausen nach Arztbesuchen auf Grund seines Gesundheitszustandes und Auswirkungen des Gesundheitszustandes für die Dauer der Zurücklegung des Weges von der Ordination zur Dienststelle) bestellter Sachverständiger wäre nur imstande gewesen, seinem Auftrag nachzukommen, wenn er Einsicht in alle die Leidenszustände des Beschwerdeführers betreffenden Befunde, Arztbriefe und dgl. bekommen hätte. Mit seiner (vorab mehrfach dokumentierten) Weigerung, diese zu gewähren, hat der Beschwerdeführer aber die ihn (unbeschadet des Grundsatzes der Amtswegigkeit) treffende Pflicht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, verletzt. Auf die sich daraus ergebende Folge (Nichteinholung des vom Beschwerdeführer monierten ärztlichen Sachverständigengutachtens) wurde auch bereits im Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei hingewiesen, ohne dass dies zu einer Änderung der Haltung des Beschwerdeführers geführt hätte. In dieser (zumutbaren) Mitwirkungsverpflichtung liegt auch keine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde.

Weiters rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften, "die Behörde habe ein den §§ 37 und 39 AVG entsprechendes Verfahren mit einer umfassenden und nachhaltigen Erforschung der materiellen Wahrheit" unterlassen. Seine Wegzeiten nach den Besuchen der Ordinationen (Rückkehr zur Dienststelle) fänden in der Fehlzeitenberechnung keinerlei Ansatz. Auch wären für die Berechnung der Dauer dieser Wegzeiten, die der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Arztbesuche benötige, die Auswirkungen seines schlechten Gesundheitszustandes zu beachten gewesen. Insgesamt seien die Zeitspannen der ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst tatsächlich unrichtig und nicht ausreichend erforscht worden.

Dem ist zu entgegnen, dass (zuletzt) die belangte Behörde eine pauschalierende Betrachtung vorgenommen hat, wobei - unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Endes einer tatsächlichen Untersuchung bzw. Behandlung des Beschwerdeführers - lediglich dessen Fernbleiben vom Dienst nach dem Ende der jeweiligen Ordinationszeiten der aufgesuchten Ärzte bis zum tatsächlichen Dienstantritt berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer hat - im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde - für keinen der vom Verfahren betroffenen Tage in den Jahren 2007 und 2008 konkret vorgebracht, zu welcher Zeit er die Ordination tatsächlich verlassen habe, welche Wegzeit zur Dienststelle unter Berücksichtigung seines (jeweils aktuellen) Gesundheitszustandes erforderlich gewesen sei und inwieweit durch die bis zum faktischen Wiederantritt des Dienstes tatsächlich verstrichene Zeit sich für ihn somit durch die behördliche Vorgangsweise (im Ergebnis einer pauschalierenden Schätzung) konkret ein Nachteil ergeben habe. Es wurde daher nicht dargestellt, dass die behaupteten Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz gewesen wären.

Ausgehend von diesen Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Ausmaß des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am