VwGH 18.02.2014, Ro 2014/17/0026
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | BAO §4 Abs1; BauO NÖ 1996 §38 Abs1 Z1; |
RS 1 | Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl ). |
Normen | |
RS 2 | Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei hat Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (). Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ergibt sich, dass von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen war ( und vom , 2008/17/0095). Maßgeblich ist konkret daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1946/001-2013, betreffend Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO, erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/17/0026 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der vorliegenden Revision bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO. Mit der Revision ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Begründet ist dieser Antrag mit Hinweis darauf, dass ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Effektivität des Rechtsschutzes beeinträchtigt wäre. Aufgrund der Höhe der geforderten Geldleistung sei es für die Revisionswerberin unzumutbar, den geforderten Restbetrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb ihres Unternehmens zu gefährden. Sie müsste für die Bezahlung einen Kredit aufnehmen, da ihr die Summe nicht liquid zur Verfügung stehe. Auf der anderen Seite stünden zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Aufgrund des Liegenschaftsvermögens des Unternehmens, welches nicht kurzfristig in liquide Mittel umzusetzen sei, sei eine Vereitelung der Einbringung nicht zu befürchten.
3. Der angefochtene Bescheid wurde am zugestellt. Die Adressatin ist daher gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG berechtigt, dagegen Revision zu erheben. Für die Behandlung einer solchen Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit einer nur für Revisionen gegen Bescheide unabhängiger Behörden geltenden Maßgabe. § 30 Abs. 2 VwGG aF ist daher im vorliegenden Fall noch anwendbar.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 95/17/0071, vom , Zl. AW 96/17/0028, vom , Zl. AW 2007/10/0056, oder vom , Zl. AW 2012/17/0007).
5. Der vorliegende Antrag enthält keine ausreichenden Angaben in diesem Sinne. Nach der hg. Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 96/17/0324, vom , Zl. AW 97/17/0005, vom , Zl. AW 2000/17/0029, vom , Zl. AW 2001/17/0041, vom , Zl. AW 2001/17/0047, vom , Zl. AW 2007/17/0007, oder vom , Zl. AW 2012/17/0007).
6. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aF nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fichtegasse 2A, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , RU1-BR-1946/001-2013, betreffend Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ BauO 1996 (mitbeteiligte Partei:
Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1000, KG St, vormals bestehend aus den Grundstücken Nr 28/52 mit einer Fläche von 1227 m2 und Nr 28/48 mit einer Fläche von 1164 m2.
Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom , der Revisionswerberin zugestellt am , wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit 17 Wohneinheiten sowie zur Herstellung von Einfriedungen auf den beiden Grundstücken Nr 28/52 und 28/48 unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt und gleichzeitig diese Grundstücke gemäß § 11 iVm § 23 Abs 3 Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) für die Fläche, die im Bauland liegt, zum Bauplatz erklärt.
Mit weiterem Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei der Revisionswerberin aus Anlass der Erklärung der beiden Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 zum Bauplatz gemäß § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 unter Berücksichtigung des Einheitssatzes der Verordnung Nr 194 des Gemeinderates vom für beide Grundstücke eine Aufschließungsabgabe in Höhe von insgesamt EUR 53.415,27 vor.
Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Gänserndorf in der Liegenschaft EZ 1000, KG St, die Löschung des Grundstücks Nr 28/48 infolge Einbeziehung in das Grundstück Nr 28/52.
Die von der Revisionswerberin gegen den Abgabenbescheid erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs 2 BAO lägen vor. Der Abgabentatbestand der rechtskräftigen Bauplatzerklärung nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 sei mit Ablauf des gegeben. Maßgeblich für die Berechnung der Aufschließungsabgabe sei dieser Zeitpunkt. Die Vereinigung der beiden Grundstücke sei erst danach durchgeführt worden. Die Aufschließungsabgabe sei daher für die beiden Grundstücke und nicht für ein vereinigtes Grundstück vorzuschreiben gewesen. Die Abgabenvorschreibung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Revisionswerberin als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde habe aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sei der Bescheid, mit dem die beiden Grundstücke jeweils zum Bauplatz erklärt worden seien, bereits rechtskräftig gewesen. Durch die Berufungsentscheidung werde der Mangel saniert, dass der Bescheid betreffend die Erklärung der beiden Grundstücke jeweils zum Bauplatz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht rechtskräftig gewesen sei.
Mit Bescheid vom seien die beiden Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 und nicht ein "vereinigtes" Grundstück Nr 28/52 zum Bauplatz erklärt worden. Die Abgabenbehörden hätten richtigerweise aufgrund dieses Bescheides die Aufschließungsabgabe für jedes einzelne Grundstück vorgeschrieben. Der Einwand der Revisionswerberin, die Abgabenbehörde hätte mit der Vorschreibung warten müssen, bis die beiden Grundstücke vereinigt seien, richte sich gegen den rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid und sei als solcher im Abgabenverfahren nicht zulässig.
Gegen diesen der Revisionswerberin am zugestellten Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) erhobene Revision mit dem Antrag, im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Aufschließungsabgabe für einen Bauplatz vorgeschrieben werde; hilfsweise den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erstattung einer Gegenschrift vor. Die mitbeteiligte Marktgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs 5 VwGbK-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
Die Abgabenbehörden haben die Abgabe gemäß § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 aus Anlass der Erklärung der beiden Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 zum Bauplatz vorgeschrieben.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996), LGBl Nr 8200-0, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl Nr 8200-11, ist dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird.
Nach § 38 Abs 3 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 8200-17, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45/1948, in der Fassung BGBl I Nr 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassekoeffizient und Einheitssatz errechnet.
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheids über die Bauplatzerklärung der Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 der Abgabenanspruch gegenüber der Revisionswerberin als Eigentümerin der Grundstücke entstanden ist.
Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 verwirklicht hat, ist somit der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl ). Unstrittig ist, dass der Bescheid über die Bauplatzerklärung der Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 vom erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids vom gleichen Tag mit Ablauf des rechtskräftig wurde und sich der Abgabentatbestand somit erst nach der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides, jedoch vor Erlassung des gemeindebehördlichen Berufungsbescheides, verwirklicht hat.
Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den hier nicht interessierenden Fällen des § 289 Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Dabei hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist ().
Aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ergibt sich, dass von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen war ( und vom , 2008/17/0095), es also unzutreffend gewesen wäre, wie in der Revision unterstellt wird, auf den Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides bzw den Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz abzustellen. Maßgeblich ist konkret daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat somit zu Recht der Bemessung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs 3 NÖ BauO 1996 die bei Ablauf des noch getrennten Grundstücke Nr 28/52 und 28/48 und nicht das erst danach mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom mit dem Grundstück Nr 28/48 vereinigte Grundstück Nr 28/52 zugrunde gelegt.
Damit geht auch der von der Revisionswerberin als Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs 1 BAO ins Leere. Die belangte Behörde hat vielmehr zu Recht die Vorstellung der Revisionswerberin auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 abgewiesen.
Die Revision war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 4 VwGbk-ÜG, § 4 iVm
§ 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung, idF BGBl II Nr 8/2014,
§ 48 VwGG idF BGBl I Nr 4/2008 iVm der VwGH-
Aufwandersatzverordnung, idF BGBl II Nr 455/2008.
Wien, am
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Normen | BauO NÖ 1996 §38; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170026.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-92166