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VwGH vom 07.04.2011, 2011/22/0061

VwGH vom 07.04.2011, 2011/22/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 157.629/2-III/4/10, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Kamerun, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am eingereist sei und am einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Asylantrag sei in zweiter Instanz "am rechtskräftig negativ entschieden" worden.

Am habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK gestellt.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG seien Anträge gemäß § 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom die Ausweisung "nach Kamerun" ausgesprochen worden. Mit dieser Entscheidung sei bereits eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK durchgeführt worden.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Zeitungsverteiler tätig wäre und seine A2-Deutschprüfung am absolviert hätte.

Mit diesen allgemeinen Angaben habe der Beschwerdeführer nicht einen maßgeblich geänderten Sachverhalt konkretisiert. Es sei nicht erkennbar, dass in der Zeit ab " bis heute" ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre.

Darüber hinaus habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in einer Stellungnahme festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 44b NAG ordnet an:

"§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005,§ 66 FPG) unzulässig ist, oder

3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(2) Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Verfahren gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 gelten über die Fälle des § 25 Abs. 2 hinaus als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.

(4) Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Die erstinstanzliche Behörde hat mit Bescheid vom den gegenständlichen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Blick auf das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK behauptet habe. Dies hätte der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu tun gehabt, um eine Zurückweisung seines Antrages abzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0092).

Gemäß dem Beschwerdevorbringen wurde die Ausweisung in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom verfügt. Im angefochtenen Bescheid ist einerseits von diesem Datum die Rede, andererseits von einer Bestätigung der "Durchsetzbarkeit" der Ausweisung vom .

In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine ausführliche Begründung hinsichtlich der Integration vorgebracht, "welche sich sehr wohl hinsichtlich der Begründung der Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren unterscheidet". Der Beschwerdeführer unterlässt aber zur Gänze eine inhaltliche Präzisierung dieser Behauptung. Soweit er meint, er sei sich keiner Verletzung der Mitwirkungspflicht bewusst, ist ihm zu entgegnen, dass es Sache des Antragstellers ist, eine gegenüber der Ausweisungsentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Blick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens vorzubringen. Dass dies im maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren geschehen wäre, wird nicht aufgezeigt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr auf die erfolgreiche Ablegung einer Deutschprüfung verweist und das Zertifikat vom vorlegt, ist dieser Sachverhalt schon deswegen nicht in relevanter Weise zu berücksichtigen, weil Gegenstand der nun in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung (nur) das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes in erster Instanz gewesen ist.

Dass die erstinstanzliche Behörde (fallbezogen ohne gesetzliche Verpflichtung, worauf die Beschwerde hinweist) eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eingeholt hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu bewirken.

Mangels Behauptung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung im erstinstanzlichen Verfahren erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, mit dem die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers bestätigt wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-92157