VwGH vom 23.11.2016, Ro 2014/17/0021

VwGH vom 23.11.2016, Ro 2014/17/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Mairinger, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des R G in E, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-LE./1843-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006 und 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber war mit Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006 und 2008 gewährt worden.

2 Nach einer am 7. und auf dem Betrieb des Revisionswerbers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle durch Organe der AMA erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA Abänderungsbescheide betreffend die genannten Jahre:

a) Mit Abänderungsbescheid vom wurden die Zahlungsansprüche berechnet, die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 neu festgesetzt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 480,40 für das Jahr 2005 ausgesprochen.

b) Mit Abänderungsbescheid vom wurden die Zahlungsansprüche berechnet, die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 neu festgelegt und eine Rückforderung von EUR 461,20 für das Jahr 2006 ausgesprochen.

c) Mit Abänderungsbescheid vom wurde für das Jahr 2008 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.370,64 gewährt und festgestellt, dass unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 4.370,64 keine weitere Zahlung erfolge.

3 Die gegen die drei Abänderungsbescheide erhobenen Berufungen des Revisionswerbers wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom mit Spruchpunkt 1. abgewiesen und mit Spruchpunkt 2. ausgesprochen, dass die "Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche (kurz: ZA) unter Einbeziehung von Spruchpunkt 1. sowie die Berechnung des genauen Prämienbetrags der EBP 2008 ... nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004 ... durch die Agrarmarkt Austria vorgenommen" werde.

4 Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Zuge der am 7. und auf dem Betrieb stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle der AMA von den Prüforganen Flächenabweichungen von über drei Prozent und zwar für das Antragsjahr 2005 im Ausmaß von 10,82 %, für das Jahr 2006 von 9,84 % sowie für das Antragsjahr 2008 von 11,76 % ermittelt worden seien. Die Kontrolle sei im Beisein des Revisionswerbers erfolgt. Der dazu erstellte Prüfbericht sei von ihm ohne weitere Ergänzungen bzw ohne ausdrücklichen Widerspruch unterfertigt worden.

In Summe sei eine Flächenabweichung von 2,67 ha der Berechnung der Betriebsprämie für das Jahr 2005, eine Flächenabweichung von 2,59 ha der Berechnung der Betriebsprämie für das Jahr 2006 und eine Flächenabweichung von 3,04 ha der Berechnung der Betriebsprämie für das Jahr 2008 zu Grunde zu legen. Es bestehe somit jeweils eine Abweichung von über drei Prozent oder über zwei Hektar (gemessen an der im Sinne der Verordnung (EG) Nr 796/2004 tatsächlich ermittelten Fläche).

5 Mit hg Erkenntnis vom , 2010/17/0095, wurde dieser Berufungsbescheid aus Anlass der Beschwerde des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

6 Soweit für das Revisionsverfahren wesentlich führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die Abweisung der Berufungen und die gleichzeitige Anordnung der konkreten Berechnung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche "nach Berücksichtigung allfälliger Kürzungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003, Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004" durch die AMA gemäß § 19 Abs 3 MOG 2007 widersprüchlich und rechtswidrig sei und bereits deshalb der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.

Für das fortzusetzende Verfahren wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Begründung der belangten Behörde für die Nichtberücksichtigung einer Teilfläche von 0,08 ha des Grundstückes Nr 462 im Rahmen des Feldstückes 2 nicht schlüssig erscheine. Wieso die als nicht bewirtschaftet qualifizierten 0,08 ha von einer Fläche von 1,50 ha abzuziehen sein sollten, wäre von der belangten Behörde näher zu begründen gewesen. Dass die fraglichen 0,08 ha in den vom Beschwerdeführer beantragten 1,50 ha enthalten gewesen wären, sei nicht festgestellt worden.

Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Frage der Berücksichtigung von 0,08 ha im Rahmen des genannten Grundstücks für die Beurteilung, ob die für die verhängten Sanktionen erforderlichen Grenzen bei der Abweichung überschritten seien, dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, wenn die übrigen Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend seien und auch unter Außerachtlassung der in Rede stehenden 0,08 ha die in den einschlägigen Verordnungen genannten Grenzen, ab deren Überschreitung die von der Behörde als anwendbar erachteten Sanktionen (die nach den obigen Ausführungen im Spruch nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck komme) auszusprechen seien, überschritten wären. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verfahren bzw in dem zu erlassenden Ersatzbescheid diesbezüglich aber auch auf den Einwand des Revisionswerbers einzugehen haben, seine Angaben in den Mehrfachanträgen für die fraglichen Jahre beruhten auf einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der nach Unionsrecht im Falle von Flächenabweichungen zur Anwendung kommenden Sanktionen treffe es zu, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden könnten, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst seien. Es liege in der Verantwortung des Betriebsinhabers, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen. Es wäre aber gegebenenfalls zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein im Rahmen des Art 68 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen sei. Diesbezügliche Ermittlungen habe die belangte Behörde ungeachtet des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers bislang unterlassen.

7 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde mit den Spruchpunkten 1. bis 3. erneut die Berufungen des Revisionswerbers gegen die Abänderungsbescheide betreffend die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006 und 2008 sowie zusätzlich mit Spruchpunkt 4. dessen Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom betreffend einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ab.

8 Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde nachstehend zusammengefasste Feststellungen zugrunde:

Im Beitragsjahr 2005 wurden vom Revisionswerber insgesamt 0,21 ha Grundstücksteilflächen und zwar 0,17 ha betreffend das Grundstück Nr 462 und 0,04 ha betreffend Feldstück 4 zwar bewirtschaftet, aber nicht zur einheitlichen Betriebsprämie beantragt.

Im Beitragsjahr 2006 wurden insgesamt 1,19 ha Grundstücksteilflächen unter anderem 0,17 ha betreffend das Grundstück Nr 462 zwar bewirtschaftet, jedoch nicht zur einheitlichen Betriebsprämie beantragt.

Im Beitragsjahr 2008 wurden insgesamt 1,20 ha Grundstücksteilflächen unter anderem 0,25 ha betreffend das Feldstück Nr 2, auf dem sich die auf das Grundstück Nr 462 beziehende Teilfläche befindet, zwar bewirtschaftet, jedoch nicht zur einheitlichen Betriebsprämie beantragt.

9 Rechtlich führte die belangte Behörde - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass nicht beantragte Teilflächen unabhängig von der Bewirtschaftung nicht der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie zugrunde zu legen seien.

Die durch das Kontrollorgan festgestellten Abweichungen seien auch auf den Luftbildern deutlich erkennbar, beispielsweise Jungwald auf Grundstück Nr 462, Weg auf Grundstück Nr 224/1 und Gebüsch auf Grundstück Nr 968/1. Bei Feldstück 2 Grundstück Nr 462 sei von der im Ausmaß von 1,50 ha beantragten Fläche nur eine Fläche von 1,42 ha als landwirtschaftlich genutzt festgestellt worden. Auf weiteren 0,08 ha befinde sich Jungwald, der keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Weitere 0,09 ha seien zwar vorhanden, aber nicht beantragt worden.

Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle 2003 sei keine Flächenabweichung festgestellt worden. Es sei somit nachvollziehbar, dass sich der Revisionswerber bei den Mehrfachanträgen Flächen (MFA) 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle orientiert habe. Es seien jedoch bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen wie beispielsweise Jungwald am Grundstück Nr 462 erfolgt. Diesen maßgeblichen Änderungen sei in den Anträgen nicht Rechnung getragen worden. Der Revisionswerber habe somit nicht die gebotene Sorgfalt bei der Angabe des beihilfefähigen Flächenausmaßes gewahrt. Es könne daher nicht gemäß Art 68 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 von Sanktionen abgesehen werden.

10 Ausschließlich gegen die Spruchpunkte 1. bis 3. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid in den Spruchpunkten 1. bis 3. dahin abzuändern, dass die beantragte einheitliche Betriebsprämie ohne die auf der Grundlage des Art 51 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 von behördlicher Seite vorgenommenen Kürzungen gewährt werde; hilfsweise den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte 1. bis 3. aufzuheben.

11 Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen, vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 1. Gemäß § 4 Abs 1 und 5 fünfter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, gelten für die Behandlung der vorliegenden Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

13 2. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren anzuwendenden Rechtslage betreffend die Direktzahlungen (Betriebsprämien) kann auf deren Darstellung in den hg Erkenntnissen vom , 2011/17/0123, und vom , 2011/17/0143, verwiesen werden.

14 3.1. Die belangte Behörde legte der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2006 und 2008 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2008 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde. Soweit ein Betriebsinhaber nicht ausreichend konkret darlegen kann, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle (hier: des Jahres 2008) von der Behörde nicht verwendet werden hätte dürfen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle grundsätzlich als geeignet angesehen hat (vgl ).

15 3.2. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Revisionswerber bereits im ersten Verfahrensgang vorgebracht, dass er betreffend das auf dem Grundstück Nr 462 gelegene Feldstück 2 mit einer Größe von 1,58 ha die seit 2004 nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche von 0,08 ha in Abzug gebracht und somit völlig korrekt in seinen MFA für die Jahre 2005, 2006 und 2008 für dieses Feldstück nur 1,50 ha beantragt habe. Im Gegensatz dazu sei nicht nachvollziehbar, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren für das Feldstück 2 eine Teilfläche von lediglich 1,42 ha durch Abzug der 0,08 ha großen Fläche von der beantragten Fläche ermittelt worden sei.

16 3.3. Die belangte Behörde weist diesbezüglich in der Bescheidbegründung darauf hin, dass sich auf der mit 1,50 ha beantragten Fläche des Feldstücks 2 im Ausmaß von 0,08 ha Jungwald befunden habe, der keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Weitere 0,09 ha seien zwar vorhanden gewesen, jedoch nicht beantragt worden. Demgegenüber war in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Auflistung der zwar bewirtschafteten, jedoch nicht beantragten Grundstücksteilflächen eine Teilfläche des Grundstücks Nr 462 von 0,17 ha als bewirtschaftet, jedoch nicht beantragt angeführt.

17 3.4. Indem die belangte Behörde einerseits die bewirtschaftete jedoch nicht beantragte Teilfläche des Grundstücks Nr 462 mit 0,17 ha angibt, andererseits ausführt, dass zu der mit 1,50 ha beantragten Fläche noch eine nicht beantragte Teilfläche von 0,09 ha vorhanden sei, ist dem angefochtenen Bescheid die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 462 nicht schlüssig zu entnehmen. Ebenso ist nicht näher begründet, weshalb die Jungwaldfläche von 0,08 ha von der beantragten Teilfläche von 1,50 ha abgezogen wurde und sich nicht auf die mit 0,09 ha bzw 0,17 ha angegebene, nicht beantragte Teilfläche bezieht. Dazu ist festzuhalten, dass in den MFA für die Jahre 2005, 2006 und 2008 die Gesamtfläche des Grundstücks Nr 462, KG-Nr 74110, jeweils mit 1,79 ha angegeben war und auch im Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 2008 die Gesamtfläche dieses Grundstücks mit 1,79 ha wiedergegeben ist, und von diesem Grundstück zu Feldstück 2 eine Teilfläche von 1,50 ha und zu Feldstück 6 eine Teilfläche von 0,17 ha, somit insgesamt eine Teilfläche von 1,67 ha, jeweils als beantragt ersichtlich ist. Im Flächenbogenprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle ist zum Feldstück 2 Grundstück Nr 462 angeführt, dass von der mit 1,50 ha beantragten Teilfläche 0,08 ha Jungwald seien. Das Feldstück 6 ist im Flächenbogenprüfbericht nicht enthalten. Demgegenüber wurden im Flächennutzungsprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle 2008 zum Feldstück 2 und der beantragten Gesamtschlagfläche von 1,50 ha zwei Schlagflächen im Ausmaß von 0,01 ha bzw 0,07 ha unter Verwendung der Code-Nr 99 als nicht beantragt angegeben. Ebenso war darin das Feldstück 6 mit zwei beantragten Schlagflächen im Ausmaß von 0,11 ha bzw 0,06 ha sowie zwei ermittelten Schlagflächen im Ausmaß von 0,15 ha bzw 0,02 ha enthalten.

Die Ausführungen der belangten Behörde, weshalb die für das Feldstück 2 mit dem Grundstück Nr 462 beantragte Fläche von 1,50 ha entsprechend der im Jahr 2008 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nur in einem Ausmaß von 1,42 ha als landwirtschaftlich genutzt festgestellt wird, sind somit auch im zweiten Rechtsgang nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Bescheid leidet daher schon aus diesem Grund an einem Begründungsmangel.

18 4.1. Entscheidungswesentlich ist im Revisionsfall überdies, ob die belangte Behörde nicht nur berechtigt war, die einheitliche Betriebsprämie auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2008 zu bemessen, sondern ob sie bei dieser Neubemessung auch die Sanktion des Art 51 der VO (EG) Nr 796/2004 anwenden konnte oder ob die Ausnahme gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) Nr 796/2004 eingreift.

19 4.2. Im Erkenntnis vom , 2010/17/0095, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass es wohl zutreffe, dass der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie nach dem Unionsrecht nur solche Flächen zu Grunde gelegt werden können, die vom Antrag des Betriebsinhabers erfasst seien, und es in der Verantwortung des Betriebsinhabers liege, die dem Antrag zu Grunde zu legenden Flächen zu bezeichnen, jedoch gegebenenfalls zu prüfen sei, ob dem Revisionswerber ein im Rahmen des Art 68 der VO (EG) Nr 796/2004 zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen sei.

20 4.3. Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben hat der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens gemäß Art 68 Abs 1 der VO (EG) Nr 796/2004 zu beweisen (vgl ).

21 4.4. Im Revisionsfall geht die belangte Behörde jedoch auch davon aus, dass sich der Revisionswerber bei seinen MFA für die Jahre 2005, 2006 und 2008 an den Prüfergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2003 orientiert hat. Grundsätzlich kann sich ein Antragsteller jedenfalls in dem Maße auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle berufen, in dem er auch in den Folgejahren Anträge hinsichtlich der von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Grundstücke gestellt hat (vgl ).

22 4.5. Hinsichtlich jener Grundstücke, die der Revisionswerber auf Basis der Prüfergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 unverändert beantragt hat, kommen ihm die Feststellungen dieser Vor-Ort-Kontrolle zu Gute. Inwiefern die auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 ermittelten Flächen von den auf der Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003 abweichen und für den Revisionswerber diese Abweichungen bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen wären, hat die belangte Behörde nicht im Einzelnen dargelegt. Sie hat sich vielmehr damit begnügt, darzulegen, dass die durch das Kontrollorgan festgestellten Abweichungen "(zB Jungwald auf GStNr. 462, Weg auf GStNr. 224/1, Gebüsch auf GStNr. 968/1)" auch auf den Luftbildern deutlich erkennbar seien und bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen erfolgt seien. Als Beispiel für bewusste Änderungen auf den beantragten Flächen führte die belangte Behörde ausschließlich den Jungwald auf Grundstück Nr 462 an. Wie unter Rz 17 dargestellt, konnte die belangte Behörde bisher nicht nachvollziehbar begründen, dass sich die Teilfläche des Grundstücks Nr 462 von 0,08 ha Jungwald auf das mit 1,50 ha beantragte Feldstück 2 bezieht. Der bloße Verweis auf den Jungwald auf dem Grundstück Nr 462 ist für sich allein bereits deshalb ungeeignet, die Berücksichtigung der Erfordernisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 zu Gunsten des Revisionswerbers bei der Beurteilung seines Verschuldens auszuschließen. Im Übrigen hat es die belangte Behörde unterlassen, hinsichtlich der einzelnen Abweichungen der maßgeblichen Antragsjahre zu prüfen und zu begründen, ob der Revisionswerber auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2003 vertrauen durfte.

23 Auch insoweit leidet der angefochtene Bescheid schließlich an einem durch eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung hervorgerufenen Feststellungs- und Begründungsmangel.

24 5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

25 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am