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VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0006

VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3060401/059- 2008, betreffend Vorstellung i.A. Reisegebühren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden bei Wien, vertreten durch die Bürgermeisterin in 2500 Baden, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Zum Zwecke der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit wurde ihm aufgetragen, sich an außerhalb des Stadtgebietes der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Orten medizinischen Untersuchungen zu unterziehen. Diesen Aufträgen kam der Beschwerdeführer nach und legte am eine Reiserechnung, mit welcher Kilometergeld für die Benützung eines eigenen Pkw begehrt wurde und zwar für insgesamt neun Dienstreisen im Zeitraum zwischen 17. Jänner und , und für weitere drei Dienstreisen am 5. September, am 25. Oktober sowie am .

Dieser Antrag langte am bei der Dienstbehörde ein.

Über Vorhalt, wonach die Reisegebühren für die 9 erstgenannten Dienstreisen gemäß § 36 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden:

RGV; idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994) verfristet seien, ersuchte der Beschwerdeführer am um Nachsicht gemäß § 36 Abs. 5 RGV, weil die Rechnungslegung infolge seines Krankenstandes unmöglich gewesen sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der in Rede stehende Antrag in Ansehung der zwischen dem 17. Jänner und dem stattgefundenen Dienstreisen gemäß § 43 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO) i. V.m. § 3 der Nebengebührenordnung für die Bediensteten der Stadtgemeinde Baden (im Folgenden: NGO) und § 36 RGV "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides).

In Ansehung der zwischen 5. September, 25. Oktober und durchgeführten Dienstreisen wurde der Antrag, soweit darin eine besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges geltend gemacht wurde, gleichfalls abgewiesen (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides). Dieser Spruchpunkt stützt sich insbesondere auf § 3 Abs. 2 NGO.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, Gemeindebeamten der Stadtgemeinde Baden gebühre gemäß § 43 GBDO bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes. Der Ersatz dieses Mehraufwandes werde nach den vom Gemeinderat erlassenen allgemeinen Gebührensätzen vergütet. Gemäß § 3 Abs. 1 NGO werde im Sinne des § 43 GBDO für Bedienstete der Stadtgemeinde Baden die RGV mit bestimmten Modifikationen in Anwendung gebracht. Gemäß § 36 Abs. 2 RGV erlösche der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht werde. Ansprüche auf Grund der zwischen 17. Jänner und absolvierten Dienstreisen seien daher verfristet.

In Ansehung der Dienstreisen zwischen 5. September und fehle es an der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 NGO, wonach die Gebühr für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges nur dann zuerkannt werde, wenn dies vor Antritt der Dienstreise genehmigt worden sei. Eine solche Genehmigung sei nicht erfolgt.

Dem Beschwerdeführer stünden daher insoweit lediglich die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier insgesamt EUR 27,--) zu, welche ihm mit der Bezugsabrechnung März 2009 ausbezahlt worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, es sei ihm auf Grund seines Krankenstandes nicht möglich gewesen, rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten den Anspruch auf Reisegebühren zu erheben. Seine Erkrankung habe die Frist des § 36 Abs. 1 RGV gehemmt. Im Übrigen vertrat er die Auffassung, auf Grund seines Krankenstandes müsse sein Wohnort als sein Dienstort angesehen werden. Von seinem Wohnort aus sei es jedoch nicht möglich gewesen, die jeweiligen Arztpraxen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufzusuchen.

Mit Vorhalt vom forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf, die objektive Unmöglichkeit der Antragstellung zu präzisieren.

In einer Stellungnahme vom führte er aus, die Antragstellung sei ihm unmöglich gewesen, da ein solcher Antrag ausschließlich mittels eines speziellen Formulars gestellt werden könne. Es handle sich dabei um eine so genannte Excel-Datei, welche sich im Dienst-PC befinde. Da ausschließlich dieses Formular zur Anwendung gelange und nur auf diesem Formular entsprechende Anträge formuliert sein dürften, sei es erforderlich gewesen, bis zu seiner Genesung zuzuwarten, um wiederum Zugriff auf den PC der Dienststelle und damit auf dieses spezielle Formular zu erhalten.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde diese Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer objektiven Unmöglichkeit der Geltendmachung seiner Ansprüche entgegnete die Berufungsbehörde, er habe es verabsäumt darzutun, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein sollte, das Formular etwa telefonisch anzufordern, es bei der Dienststelle abzuholen bzw. es sich durch einen Boten bringen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht bettlägrig gewesen. Bei § 36 Abs. 2 RGV handle es sich um eine Fallfrist, welche eine nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung des Anspruches ausschließe. Nachsicht könne nicht geübt werden.

Auch sei es unrichtig, dass Anträge auf Reisegebühren ausschließlich auf einer Excel-Datei, wie sie sich im Dienst-PC befinde, formuliert sein dürften. Reiserechnungen könnten auch mit Hilfe eines Vordrucks, welcher in den Abteilungen in Papierform aufliege oder von der Personalabteilung angefordert werden könne, abgerechnet werden. Daneben bestehe die Möglichkeit, das Reiserechnungsformular auch per E-Mail anzufordern.

Weiters vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung sei stets die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zugewiesen sei. Sodann führte sie mit näherer Begründung aus, weshalb dem Beschwerdeführer für die Reisen zwischen 5. September, 25. Oktober und ausschließlich ein Ersatz von EUR 27,-- gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit deren Bescheid vom wurde dieser Vorstellung stattgegeben, der Berufungsbescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde für die Aufhebung tragend aus, § 3 Abs. 1 NGO, welcher die RGV für anwendbar erkläre, bestehe seit in unveränderter Form. Die dort enthaltene Verweisung sei in verfassungskonformer Auslegung nicht als "dynamisch", sondern als "statisch" zu interpretieren. Daraus folge, dass die belangte Behörde rechtens § 36 RGV idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, also in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1975, anzuwenden gehabt hätte. Diese Bestimmung sehe einerseits kürzere Fristen für die Legung der Reiserechnung vor und ermögliche andererseits (vgl. § 36 Abs. 5 RGV idF vor der Novelle BGBl. Nr. 665/1994) die Nachsicht von der Versäumung der Frist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 (erster Satz) RGV bestehe ein Rechtanspruch auf Gewährung der Nachsicht.

Indem die Berufungsbehörde in Verkennung der dargestellten Rechtslage sich mit der Frage einer möglichen Nachsicht von der Frist nicht auseinander gesetzt habe, habe sie Rechte des Vorstellungswerbers verletzt, weshalb der Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde sodann aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom dahingehend abgeändert, dass unter Abweisung des am gestellten Antrages auf Nachsicht gemäß § 36 Abs. 5 RGV der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Reisegebühren abgewiesen wurde.

Begründend führte die Berufungsbehörde in diesem Bescheid aus, gemäß § 36 Abs. 1 RGV idF vor der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 seien sämtliche Ansprüche verfristet.

In Ansehung der Versagung einer Nachsicht nach § 36 Abs. 5 RGV vertrat sie Folgendes (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Auch ist dem Vorbringen des Berufungswerbers entgegenzuhalten, dass es ihm trotz Aufforderung der Stadtgemeinde Baden nicht gelungen ist, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er dieses Formular infolge Krankheit nicht z.B. telefonisch anfordern, sich bei der Dienststelle abholen, oder abholen lassen konnte, bzw. sich durch einen Boten bringen lassen konnte. Weiters ist auszuführen, dass der Berufungswerber auch nicht bettlägrig war und dies auch nie behauptet hat.

Laut Mitteilung des Chefarztes der Krankenfürsorge Dr. R hat ihm der behandelnde Arzt des Berufungswerbers, Herr Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, auch in einem Schreiben vom bestätigt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers keine Einschränkung der üblichen Ausgehzeiten unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten von ca. 22.30 Uhr bis 7.oo Uhr bedingen. Weiters ist im Zuge des anhängigen Disziplinarverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, BNA3-A-075, hervorgekommen, dass sich der Berufungswerber im Krankenstand mehrfach in seinem Versicherungsmaklerbüro in Baden, ... aufgehalten hat. Demnach wäre es ihm auch zumutbar gewesen, sich fristgerecht ein Formular zu besorgen und die Antragstellung durchzuführen, umso mehr als

das Wachzimmer ... A-Straße...., welches auch über Dienst-PC's

verfügt, von seinem Geschäftslokal laut Routenplaner nur ca. 800m entfernt ist.

Überdies ist festzuhalten, dass der Berufungswerber am vom Chefarzt der Krankenfürsorge Baden, HR Dr. R, 'gesundgeschrieben' wurde und am Nachmittag dieses Tages seinen Dienst antrat, sohin keine Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt vorlag.

Wie bereits ausgeführt ist die Behauptung des Berufungswerbers, dass Anträge auf Reisegebühren ausschließlich auf einer Excel-Datei, welche sich im Dienst-PC befindet, formuliert sein dürften, unrichtig. Reiserechnungen wurden und werden, wie auch z.B. vom Berufungswerber mit der Reiserechnung für eine Dienstreise am selbst ausgefüllt, immer mit einem Vordruck, welcher in den Abteilungen in Papierform aufliegt oder von der Personalabteilung angefordert werden kann, abgerechnet. Erst aufgrund eines Dienstauftrages des Stadtamtsdirektors vom , welcher u.a. auch der Polizei zugegangen ist, gibt es die Möglichkeit, das Reiserechnungsformular auch per e-mail anzufordern. Dieses e-mail wurde auch seitens der Polizei angefordert und steht seither den Gemeindewachebeamten - ergänzend zur Papierform - als Formular, welches im PC ausgefüllt und hernach ausgedruckt werden kann, zur Verfügung. Dieses Formular muss jedoch sodann vom Reiserechnungsleger persönlich unterschrieben unter Anschluss der Genehmigung der Dienstreise samt Originalbelegen an die Personalverrechnungsstelle übermittelt werden. Anhand dieser schriftlichen Belege erfolgt sodann die Prüfung und werden die dem Antragsteller zustehenden Reisegebühren auf dem jeweiligen Antragsformular vermerkt. Eine EDV-mäßige Verarbeitung von Reiserechnungsformularen ist derzeit arbeitstechnisch nicht möglich. Eine Dienstanweisung, wonach nur diese 'Dienst-PC-Exceldatei' verwendet werden dürfe, wäre daher sinnlos und gibt es sie deshalb nicht.

Wenn sich der Berufungswerber somit darauf beruft, dass es ihm mangels Zugriff auf eine Excel-Datei nicht möglich gewesen sei, fristgerecht die Reisegebühren zu beantragen, so ist dies unzutreffend.

Es wäre dem Berufungswerber somit möglich gewesen, sich ein Antragsformular zu besorgen bzw. dieses per Post, e-mail, telefonisch, durch Boten etc. anzufordern bzw. bei der Stadtgemeinde Baden einzubringen.

Die über Aufforderung erstattete Stellungnahme des Berufungswerbers vom hat somit keine Gründe ergeben, wonach der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Geltendmachung der Reisegebühren einzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , 0513/67, ausgesprochen hat, rechtfertigt eine Krankheit die Fristnachsicht nach § 36 Abs. 5 erster Satz Reisegebührenvorschrift nur dann, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit des Beamten führt.

Eine solche hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch nicht ergeben, sodass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift in der hier anzuwendenden Fassung für die Erteilung einer Nachsicht nicht vorliegen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde, wobei er Folgendes vorbrachte:

Selbst bei Richtigkeit der Annahme, er sei am gesund gewesen, wäre er nicht in der Lage gewesen, für die Untersuchungen in Wien am 25. Oktober und am Reiserechnungen zu legen, da diese Termine erst nach dem wahrgenommen worden seien. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer an dem zuletzt genannten Tag der dienstliche Auftrag erteilt worden, sich mit der neuen Judikatur, was seine Dienstverrichtungen betreffe, vertraut zu machen, da er ja längere Zeit über im Krankenstand gewesen sei. Er habe daher keine Zeit gehabt, Reiserechnungen zu legen. Auch seien die diesbezüglichen Unterlagen bei ihm zu Hause gelegen. Überdies habe die Berufungsbehörde die Ausführungen im Vorstellungsbescheid verkannt, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 RGV ein Rechtsanspruch auf Nachsicht bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesvorschriften aus, gemäß § 36 Abs. 1 RGV idF BGBl. Nr. 304/1975 seien sämtliche Ansprüche verfristet, zumal eine Vorlage der Reiserechnung erst am erfolgt sei.

Zur Frage einer Nachsicht führte die belangte Behörde aus, § 36 Abs. 5 erster Satz RGV setze voraus, dass der Beamte glaubhaft mache, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.

Mit näherer Begründung legte die belangte Behörde zunächst dar, weshalb sie auf Grund in den Verwaltungsakten enthaltener ärztlicher Gutachten das Vorliegen von Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers während seines Krankenstandes ausschließe. Damit sei es dem Beschwerdeführer aber auch möglich gewesen, der Fristversäumung durch andere Dispositionen entgegenzuwirken. Die Behauptung über eine objektive Unmöglichkeit der zeitgerechten Rechnungslegung gehe auch deshalb ins Leere, weil es ihm tatsächlich möglich gewesen sei, mit dem Pkw - wenn auch nur als Beifahrer - die jeweiligen Ärzte aufzusuchen. Auch die Reiserechnungen vom seien vom Beschwerdeführer während seines Krankenstandes selbst erstellt worden, wobei eine Besserung der Erkrankung von ihm gar nicht behauptet werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er durch eine Weisung sich mit aktueller Rechtsprechung auseinander zu setzen, an der Legung einer Reiserechnung gehindert gewesen wäre.

Die am ergangene Dienstanweisung des Stadtamtsdirektors betreffend Reisegebührenersatz habe lediglich Kostenersätze für anlässlich einer Dienstreise getätigte Barauslagen betroffen. Dieser könne nur entnommen werden, dass Reiseabrechnungen mit einem bestimmten Formular zu erfolgen hätten, welches auch per E-Mail angefordert werden könne. Die Stadtpolizei Baden habe davon Gebrauch gemacht und bei der Personalabteilung das Formular per E-Mail angefordert. Mangels Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte dieser der Fristversäumung etwa durch Anforderung des Formulars per E-Mail entgegentreten können. Ein Anspruch auf Nachsicht gemäß § 36 Abs. 5 erster Satz RGV bestehe mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 36 Abs. 1 und 5 RGV in der zwischen und in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1975 lautete:

"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort, Reise nach §§ 24 und 35) oder der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird. Ein Vorschuss ist von den Bezügen des Beamten hereinzubringen.

...

(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 vH des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 wurde § 36 RGV neu gefasst und lautet seither:

"§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

(2) Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

Auf Grund der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde war davon auszugehen, dass vorliegendenfalls § 36 RGV idF BGBl. Nr. 304/1975 maßgeblich und die Nachsicht gemäß Abs. 5 erster Satz leg.cit. in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden im Rahmen der "Sache" der Gebührenbemessung zu behandeln ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. R habe ihn am "völlig überraschend ohne eingehende Untersuchung" gesundgeschrieben. Dabei habe dieser Arzt "in keinster Weise" auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers Rücksicht genommen, welche sich zwanglos aus dem unmittelbar anschließenden stationären Aufenthalt im TK Baden erschließe. Nach Dienstantritt um 14.00 Uhr habe der Beschwerdeführer über keinerlei Unterlagen verfügt, welche für die Erstellung einer Reiserechnung notwendig gewesen wären. Am Montag den sei er sodann in seine neue Dienststelle (örtlich) eingeführt worden. Am Dienstag, den sei er von seinem Psychiater in das KH eingewiesen worden und sei dort 16 Tage lang stationär aufhältig gewesen. Im Anschluss sei er bis Jänner 2007 im Krankenstand gewesen. Eine zusammenfassende Begutachtung unter "Berücksichtigung allfälliger Leidenspotenzierungen" bzw. die "Erstellung eines korrekten Leistungskalküls" sei bis dato nicht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen wird kein relevanter Verfahrensmangel dargetan. Ihm ist nicht einmal die Rechtsbehauptung zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer (für Zeiten ab dem ) dispositionsunfähig gewesen wäre. Eine derartige Behauptung hatte er im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden nie erhoben. Soweit es die Dienstreise des Beschwerdeführers vom betrifft, wäre ihm die Geltendmachung eines Kostenersatzes nicht nur während des Monates September 2006, sondern auch noch während des Monates Oktober 2006 offen gestanden. Dass er daran durch Dispositionsunfähigkeit und/oder einen stationären Aufenthalt gehindert gewesen wäre, ist seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu entnehmen. Insofern wird den in diesem Zusammenhang getroffenen Annahmen der Verwaltungsbehörden nicht konkret entgegengetreten.

Letztere haben vorliegendenfalls die Gebührlichkeit infolge Präklusion gemäß § 36 Abs. 1 RGV verneint. Vor diesem Hintergrund kann die vom Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge aufgeworfene Frage, ob ihm die diesbezüglichen Dienstreisen (mit Pkw) vom zuständigen Organ bewilligt wurden oder nicht, dahingestellt bleiben.

Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Lage seiner Wohnung überhaupt instande gewesen wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bedeutungslos ist auch die von ihm aufgeworfene Frage, an welchen Dienststellen er eigentlich Dienst zu versehen gehabt hätte.

Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, wonach Zeiten, in denen er sich im Krankenstand befunden habe, von vornherein nicht in die Frist des § 36 Abs. 1 RGV einzubeziehen seien, erweist sich als offenkundig unzutreffend. Eine diesbezügliche Bestimmung findet sich in der RGV nicht. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer insbesondere auf das von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 513/67, zu verweisen, wonach eine Krankheit die Fristnachsicht nach § 36 Abs. 5 erster Satz RVG nur dann rechtfertige, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit des Beamten führe. Auf Basis der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (Hemmung der Präklusionsfrist im Krankheitsfall) würde sich das Problem einer Fristnachsicht gar nicht stellen. Dass auch die vom Beschwerdeführer behauptete "objektive Unmöglichkeit", Reiserechnungen während seines Krankenstandes zu legen, nicht vorlag, haben die Verwaltungsbehörden mit detaillierter Begründung ausgeführt. Dem tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof - mit Ausnahme der oben behandelten untauglichen Verfahrensrüge - nicht weiter entgegen.

In Ansehung des - lediglich vorsichtshalber - gestellten Nachsichtsantrages vertrat der Beschwerdeführer "zusammengefasst" die Ansicht, dass sämtliche in § 36 Abs. 5 erster Satz RGV normierten Voraussetzungen vorlägen. Dem ist aber neuerlich entgegenzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden mit eingehender Begründung dargelegt haben, weshalb es an den Voraussetzungen des § 36 Abs. 5 erster Satz RGV idF BGBl. Nr. 304/1975, nämlich an einer Hinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Eigenverschulden gefehlt hat, zumal es dem dispositionsfähigen Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, die Reiserechnung zu legen.

Die Verwaltungsbehörden haben auch - vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof unbekämpft - dargelegt, dass die für die Antragstellung erforderlichen Formulare hätten beschafft werden können. Darüber hinaus ist jedoch auszuführen, dass § 36 Abs. 1 RGV idF vor der Novelle BGBl. Nr. 665/1994, lediglich die Legung einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung verlangt.

Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärfte oder veränderte Formvorschriften erschweren, lösten keine Befolgungspflicht aus (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0011).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-92155