VwGH vom 23.11.2010, 2009/11/0272
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des U K in P, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AB-09-0162, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Inguschetien (Russische Föderation), hat seinen Hauptwohnsitz nach der Aktenlage seit dem in Österreich. Mit formularmäßigem Antrag vom erklärte der Beschwerdeführer, er wolle für mindestens weitere sechs Monate in Österreich wohnen und beantrage daher bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten den "Austausch" seines russischen Führerscheines für die Klassen B und C. Gleichzeitig erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden, dass sein russischer Führerschein zum Zwecke der kriminaltechnischen Untersuchung bei der Behörde verbleibe. Im Akt enthalten ist eine Kopie dieses Führerscheines und die zugehörige Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers, der die Abkürzung "RI" des Ausstellungsstaates dieses Dokumentes mit "Republik Itschkerija" übersetzte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und C gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 iVm § 23 Abs. 3 Z 4 FSG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, laut Mitteilung des zuständigen Landeskriminalamtes vom enthalte das vom Beschwerdeführer vorgelegte russische Führerscheindokument (Ausstellungsdatum: ) unter der Rubrik "Besondere Bemerkungen" die Eintragung "Ersatz für Führerschein RI 000519, Fahrpraxis: 10 Jahre". Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes seien aber "keine RUS-FSch mit einer derartigen Seriennummer" ausgegeben worden.
Dagegen habe der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die genannte Beurteilung auf einem Übersetzungsfehler beruhe, da der Führerschein des Beschwerdeführers nicht, wie der Übersetzer aus dem Kürzel "RI" geschlossen habe, in der Republik Itschkerija, sondern in der russischen (Teil )Republik Inguschetien ausgestellt worden sei, was sich deutlich lesbar auch aus dem auf dem Dokument angebrachten Rundstempel ergebe.
Dazu habe das Landeskriminalamt mit Schreiben vom ergänzend mitgeteilt, dass die im vorgelegten russischen Führerschein angeführte Seriennummer dennoch fraglich sei, weil eine solche Seriennummer bei russischen Führerscheinen nicht möglich und daher nicht nachvollziehbar sei.
Die Behörde erster Instanz habe ihre abweisende Entscheidung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates sei. Der Beschwerdeführer habe dagegen Berufung erhoben, doch habe er zum "entscheidenden Detail", dass nämlich laut Landeskriminalamt die genannte Seriennummer bei einem russischen Führerschein nicht möglich sei, "nichts vorgebracht" und sei daher dem Ermittlungsergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf § 23 Abs. 3 FSG und führte aus, dass nach dieser Bestimmung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung der Besitz der in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung Voraussetzung sei. Im gegenständlichen Fall habe aber der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes "durchaus Zweifel" an der Rechtmäßigkeit (gemeint: Echtheit) des Dokumentes aufgezeigt, sodass dessen "Gültigkeit fraglich erscheint". Im Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG sei es aber Aufgabe des Antragstellers, das Vorhandensein einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung nachzuweisen.
Aber selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende ausländische Lenkberechtigung dargetan hätte, so wäre sein Ansuchen abzuweisen. Weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 3 FSG sei im vorliegenden Fall nämlich der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß Z 4 leg. cit., den der Beschwerdeführer nicht erbracht habe (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Z 5 leg. cit. komme gegenständlich deshalb nicht zur Anwendung, weil Russland nicht in der in dieser Bestimmung genannten Verordnung angeführt sei).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das FSG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 152/2006 lautet auszugsweise:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und ...
"Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23. ...
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
..."
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe im Berufungsverfahren weitere Urkunden vorgelegt, welche die Echtheit und Richtigkeit des von ihm vorgelegten Führerscheines dokumentierten. Mit diesen im Original vorgelegten Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb seines Führerscheines stünden, habe sich die belangte Behörde in rechtswidriger Weise nicht auseinander gesetzt.
Außerdem stelle der erwähnte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom keine taugliche Grundlage für Zweifel an der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten russischen Führerscheines dar, weil das Landeskriminalamt in diesem Bericht einerseits ausgeführt habe, dass authentisches Vergleichsmaterial für das verwendete Führerscheinformular fehle und dass auch Informationen zu Führerscheinen, die in der Region Kaukasus ausgestellt worden seien, mangels bestehender Archive nicht erhältlich seien. Andererseits habe das Landeskriminalamt in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass das Formular "in seiner Beschaffenheit mit bisher untersuchten RUS-Fsch übereinstimmt". Wenn dem Landeskriminalamt aber nach eigenen Angaben die genannten Informationen fehlten, so sei die Aussage unschlüssig, dass es eine Seriennummer, wie sie im vorgelegten Führerschein eingetragen sei, bei russischen Führerscheinen nicht gebe.
Die Beschwerde ist berechtigt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers aus zwei unterschiedlichen Gründen nicht stattgegeben. Auf Grund des erwähnten Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes bestünden nach Ansicht der belangten Behörde primär "Zweifel" daran, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates sei, die aber gemäß 23 Abs. 3 FSG Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Lenkberechtigung und daher vom Antragsteller "zweifelsfrei" darzutun sei.
Richtig ist zunächst, dass gemäß 23 Abs. 3 erster Halbsatz FSG die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraussetzt. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0331). Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. Zu letztgenanntem Ergebnis kann die belangte Behörde in einem Fall, in dem ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, insbesondere dann gelangen, wenn triftige Gründe gegen die Echtheit dieses Dokumentes sprechen. Diesbezügliche bloße "Zweifel" reichen aber nicht aus, um vom Fehlen der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzung auszugehen. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Aber selbst wenn die aufgezeigten Zweifel dahin zu verstehen wären, die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung sei, so ist diese Annahme nicht tragfähig, weil sie nicht frei von Verfahrensmängeln ist. Aktenwidrig geht die belangte Behörde nämlich davon aus, der Beschwerdeführer habe gegen das Ergebnis des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes (auf den im Folgenden noch einzugehen sein wird) nichts vorgebracht. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht nur in der Berufung angekündigt, er werde sich weitere echte und rechtmäßig erworbene Dokumente, die seine Mutter für ihn in Inguschetien aufbewahre, schicken lassen und diese der Behörde vorlegen, darunter eine Bestätigung über den Fahrschulbesuch, eine Prüfungskarte und "eine Bestätigung, dass ich den befristet gültigen Führerschein abgegeben und einen gültigen erhalten habe".
Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom verschiedene Dokumente (die sich in Kuverts im Akt, Seiten 80-100, befinden) vorgelegt und ausgeführt, es handle sich dabei um eine "Prüfungskarte des Lenkers im Original samt Übersetzung ins deutsche, eine befristete Erlaubnis zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Original samt Übersetzung ins deutsche", eine Bescheinigung über den Besuch eines Fahrschulkurses in einer Militäreinrichtung und um eine "medizinische Karte im Original" betreffend die gesundheitliche Überprüfung anlässlich des Umtausches seines alten Führerscheines.
Im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2000/11/0331, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit 23 Abs. 3 FSG ausgeführt:
"Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0260)."
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer (sogar ohne konkrete Aufforderung durch die Behörde) Beweismittel vorgelegt, um nachzuweisen, dass er im Besitz einer in Inguschetien erteilten Lenkberechtigung sei und ist damit der im zitierten Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht nachgekommen. Aufgabe der Behörde wäre es daher gewesen, sich mit diesen Beweismitteln (erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von Dolmetschern und Sachverständigen) auseinander zu setzen, da nicht auszuschließen ist, dass die vorgelegten Dokumente für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat erteilte Lenkberechtigung sprechen.
Ungeachtet dessen vermag die Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom das Ergebnis der belangten Behörde aber auch deshalb nicht stützen, weil, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, in diesem Bericht ausgeführt wird, dass "verifizierbare Informationen zu Führerscheinen, die in der Region Kaukasus ausgestellt wurden,
mangels bestehender Archive, ... nicht zu bekommen" seien.
Angesichts dessen hätte die belangte Behörde erläutern müssen, weshalb sie die Angaben des Landeskriminalamt für schlüssig hält, dass die im Führerschein des Beschwerdeführers eingetragene Seriennummer von den Behörden seines Heimatstaates nicht ausgegeben worden sei.
Aber auch die Eventualbegründung vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Die belangte Behörde meint nämlich, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Nachweis gemäß § 23 Abs. 3 Z. 4 FSG betreffend seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung zu erbringen. Richtig ist zwar, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Lenkberechtigung nur dann zu erteilen ist, wenn er seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachgewiesen hat (die alternative Tatbestandsvoraussetzung der Z 5 leg. cit. gelangt gegenständlich nicht zur Anwendung, weil die Russische Föderation in § 9 der auf § 23 Abs. 3 Z. 5 FSG beruhenden Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung nicht genannt ist) und dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis nicht vorgelegt hat.
Enthielt das Ansuchen des Beschwerdeführers aber nicht die nach den Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben und Beilagen, so stellte dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0153, mwN). Zu einer Versagung der Lenkberechtigung (richtig: Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG) wegen unterlassener Beibringung des gesetzlich geforderten Nachweises der fachlichen Befähigung durfte die belangte Behörde daher erst gelangen, nachdem sie den Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung seines Ansuchens aufgefordert und ihn auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist aufmerksam gemacht hatte (vgl. zum erforderlichen Inhalt des Aufforderungsschreibens das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/04/0153). Im vorliegenden Fall war aber, abgesehen von einem Schreiben der Erstbehörde vom , in dem ganz allgemein auf die Notwendigkeit der abzulegenden Fahrprüfung hingewiesen wurde (dieses Schreiben beinhaltet aber weder eine Aufforderung noch eine Frist zur Vorlage und kann daher nach dem zitierten Erkenntnis nicht als Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG angesehen werden), die Tatbestandsvoraussetzung des § 23 Abs. 3 Z. 4 FSG gar nicht Thema des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen der vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - innerhalb des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-92152