VwGH vom 26.01.2010, 2009/11/0271

VwGH vom 26.01.2010, 2009/11/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M N in W, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P903471/3-PersC/2009, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Als maßgebenden Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Untermieter in der Mietwohnung seines Großvaters (Hauptmieter) und zahle diesem monatlich EUR 350,-- Untermietzins in bar. Die Wohnung verfüge insgesamt über Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer. In der Wohnung befände sich auch das Büro zweier Firmen. Durch ein Schreiben des Großvaters des Beschwerdeführers vom werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Untermietverhältnisses zwei Zimmer (Wohnzimmer, Kinderzimmer) alleine benützen könne, die Benützung von Küche, Bad und WC erfolge aber gemeinsam mit dem Hauptmieter.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 31 HGG 2001 im Wesentlichen aus, im Falle des Beschwerdeführers fehle es an der selbständigen Haushaltsführung, da diese nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 2 HGG 2001) die Benützbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen erfordere. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer für Küche, Bad und WC lediglich das Recht der Mitbenützung zukomme, er daher auch keinen eigenen selbständigen Haushalt führe. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung namentlich genannter Zeugen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nach der getroffenen Vereinbarung Küche, Bad und WC nur zur gemeinsamen Benützung mit dem Hauptmieter zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe im Sinne des § 31 HGG 2001 hätte die Aufnahme weiterer, von ihm beantragter Beweise erfordert. Die Vernehmung der von ihm genannten Zeugen und die Durchführung eines Ortsaugenscheins hätte ergeben, dass die Mitbenützung von Küche, Bad und WC "rein theoretischer Natur" sei. Tatsächlich werde nämlich die gesamte Wohnung schon seit dem Beginn des Untermietverhältnisses durch den Beschwerdeführer alleine benützt, weil sein Großvater dort niemals einen Haushalt geführt habe. Nur der Beschwerdeführer habe daher einen selbständigen Haushalt in der gegenständlichen Wohnung, eine Beeinträchtigung anderer Bewohner komme somit nicht in Betracht.

Der hier maßgebende § 31 HGG 2001 lautet auszugsweise:

"§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer während des Wehrdienstes Kosten für die Beibehaltung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz HGG 2001 entstehen. Was als eigene Wohnung gilt, wird durch Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert. Demnach setzt eine eigene Wohnung nicht nur eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraus, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, sondern es muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/11/0199, und vom , Zl. 98/11/0236, die zur vergleichbaren Rechtslage des HGG 1992 ergangen sind) auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen (die auch auf § 31 HGG 2001 anwendbar sind; vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0199) ausgesprochen, dass die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls dann fehlt, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen.

Nicht zielführend ist die Beschwerde, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer benütze "tatsächlich" die gesamte Wohnung des Hauptmieters, weil dieser dort niemals einen eigenen Haushalt geführt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nämlich unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt (vgl. das zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0199, mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten (Untermietvertrag) über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Hingegen ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer trotz vereinbarter Mitbenützung von Küche, Bad und WC die gesamte Wohnung - de facto - alleine benützt. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise sind daher nicht entscheidungsrelevant, sodass der belangten Behörde kein Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, wenn sie von der Aufnahme dieser Beweise Abstand genommen hat.

Da nach der Beschwerde unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer nach dem Untermietvertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht an zwei Wohnräumen der in Rede stehenden Wohnung zukommt, wohingegen er Küche, Bad und WC nur mitbenützen kann, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" verneint und den Antrag auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe abgewiesen hat.

Schon das Beschwerdevorbringen lässt daher erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, sodass die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Wien, am