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VwGH vom 18.10.2012, 2011/22/0051

VwGH vom 18.10.2012, 2011/22/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom , Zl. WBS3-F-10788, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei in zweiter Instanz am abgewiesen worden.

In der Folge habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG gestellt.

Das Arbeitsmarktservice N habe auf Anfrage mitgeteilt, dass derzeit kein (legaler) Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe. Am sei er bei einer illegalen Beschäftigung (Zustellen von Zeitungen) betreten worden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Über seine schulische und berufliche Ausbildung habe er keine Angaben gemacht. Die Kenntnisse der deutschen Sprache entsprächen nicht der Integrationsvereinbarung auf dem A2-Niveau. Der Grad der Integration sei daher nicht hoch zu beurteilen. Es lägen somit die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im Blick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides im November 2010 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 maßgeblich. Nachstehende Zitierungen beziehen sich auf diese Gesetzeslage.

Gemäß § 44 Abs. 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dabei hat die Behörde den Grad der Integration, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine ausreichende Integration nicht festgestellt werden könne.

Dieses Ergebnis vermag die Beschwerde nicht als rechtswidrig darzustellen. Selbst wenn nämlich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig wäre, kann von einer namhaften beruflichen Integration nicht die Rede sein. Unbestritten verfügt der Beschwerdeführer nicht über Deutschkenntnisse im Niveau A2 und zu einer relevanten schulischen und beruflichen Ausbildung wurden keine Angaben gemacht. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht.

Die behauptete ortsübliche Unterkunft und die Krankenversicherung führen zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend erhoben und ein "oberflächliches, hastig abgewickeltes Verfahren getätigt", wird in keiner Weise behauptet, welche konkreten Ermittlungsschritte die belangte Behörde hätte vornehmen können. Im Zusammenhang mit der Rüge, dem Beschwerdeführer sei kein Parteiengehör gewährt worden, fehlt eine Behauptung, welches Vorbringen dem Beschwerdeführer verwehrt worden wäre. Daher wird insgesamt die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am