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VwGH vom 18.10.2012, 2011/22/0042

VwGH vom 18.10.2012, 2011/22/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/22/0043

2011/22/0044

2011/22/0047

2011/22/0046

2011/22/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde 1. des A, 2. der S 3. des D,

4. der N, 5. des Z und 6. des K, alle in Schlitters, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom , 1.) Zl. 155.985/2-III/4/10,


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2.)
Zl. 155.985/3-III/4/10, 3.) Zl. 155.985/5-III/4/10,
4.)
Zl. 155.985/4-III/4/10, 5.) Zl. 155.985/6-III/4/10 und
6.)
Zl. 155.985/7-III/4/10, jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind ihre Kinder. Alle sind türkische Staatsangehörige.

Mit den zu 2.) bis 6.) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisungen der Anträge dieser beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Den diesbezüglichen Antrag des Erstbeschwerdeführers wies die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und § 44 Abs. 3 NAG ab.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde in den Bescheiden - im Wesentlichen gleichlautend - darauf ab, seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol seien gegen die beschwerdeführenden Parteien Ausweisungen ergangen. Diese seien seit rechtskräftig. Im Rahmen dieser Entscheidungen sei jeweils bereits eine Abwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt worden.

In den hier gegenständlichen Anträgen sei auf die Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hingewiesen worden. Die Fremdenpolizeibehörde hätte sich dem Vorbringen zufolge mit den dazu vorgelegten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt und, hätte sie das getan, jeweils zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Somit wäre nunmehr im Niederlassungsverfahren eine Neubeurteilung durchzuführen.

Das Vorbringen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs absolviere, die Kinder nunmehr eine ein Jahr höhere Schulstufe besuchten und eines der Kinder zum Kindergartenbesuch angemeldet worden sei, stelle aber - so die belangte Behörde in ihrer Beurteilung - keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dergestalt dar, dass bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Beurteilung ein anderes Ergebnis möglich wäre.

Den Erstbeschwerdeführer betreffend führte die belangte Behörde aus, gegen diesen bestehe ein immer noch aufrechtes Aufenthaltsverbot. Sohin stehe in seinem Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 11 Abs. 1 Z 1 NAG entgegen.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 889 - 894/10-8, ablehnte und diese über gesonderten Antrag der beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass in den vorliegenden Fällen das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung findet.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass gegen den Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein Aufenthaltsverbot bestand. Die Beurteilung der belangten Behörde, dies stehe der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels entgegen, begegnet sohin keinen Bedenken. Soweit der Erstbeschwerdeführer allein auf die für seine Integration in Österreich sprechenden Umstände hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass nach § 44 Abs. 3 NAG die begehrte - "humanitäre" - Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vorliegt. Dass ein Ausspruch nach § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 oder § 66 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, womit die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden wäre, vorgelegen wäre (zu einer solchen Konstellation vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0216, mwN), wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Es ist aber auch die die übrigen beschwerdeführenden Parteien betreffende Beurteilung der belangten Behörde, es liege jeweils kein seit Erlassung der Ausweisungen maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG vor, nicht zu beanstanden.

Dass sich der Sachverhalt seit den Ausweisungen maßgeblich geändert hätte, vermag die Beschwerde nämlich nicht aufzuzeigen. Vielmehr wird - was sich aus dem Inhalt der Beschwerde, die in erster Linie auf die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Aufenthalts erreichte Integration hinweist, ergibt - die Rechtmäßigkeit der gegen die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Ausweisungen in Zweifel gezogen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ausweisungen ist aber nicht Gegenstand des Niederlassungsverfahrens. Sowohl dazu als auch im Übrigen kann zum Beschwerdevorbringen auf die Entscheidungsgründe des sich mit einem gleichartigen Vorbringen beschäftigenden hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2011/22/0030 bis 0034, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Es liegt sohin in den gegenständlichen Fällen die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf mehrfachen Vorlageaufwand gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die einheitliche Aktenvorlage abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-92131