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VwGH vom 07.04.2015, Ro 2014/17/0004

VwGH vom 07.04.2015, Ro 2014/17/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky und Hofrätin Maga Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der R k.s. in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , UVS-113/11/12-2013, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten samt Kasseninhalt gemäß § 53 Abs 1 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 39 Abs 1 VStG angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit den zum Kontrollzeitpunkt (zunächst) betriebsbereit aufgestellten Glücksspielgeräten seien virtuelle Walzenspiele angeboten worden, weshalb die erstinstanzliche Behörde zu Recht von dem Verdacht ausgegangen sei, mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten werde in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und somit fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 GSpG verstoßen. Dieser Verdacht liege auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vor. Die belangte Behörde verwarf die unionsrechtlichen Argumente der Berufung gegen die anzuwendenden Bestimmungen des GSpG und führte zu dem Einwand der Berufung, es sei auf Grund der Einsätze von mehr als EUR 10,-- pro Spiel die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte gegeben, aus, eine Beschlagnahme durch die Verwaltungsbehörde sei auch dann zulässig, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt werde.

Mit Beschluss vom , B 1117/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde bringt unter anderem vor, alle verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte hätten über eine "Automatik-Start-Taste" verfügt und es hätte sich schon daraus die ausschließliche Gerichtszuständigkeit ergeben.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof (nach dem Datum des Abtretungsbeschlusses gemäß Art 144 Abs 3 B-VG) noch vor dem an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des B-VG und des VwGG weiterhin anzuwenden.

Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichthof mit hg Erkenntnis vom , 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den möglichen Höchsteinsätzen bei den Glücksspielgeräten getroffen. Trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Berufung ist die belangte Behörde daher - offenkundig ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des zur Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts, nämlich ob (jeweils) eines der auf den Glücksspielgeräten angebotenen Spiele Einsätze von über EUR 10,-- ermöglichte, nicht nachgekommen, weshalb insoweit ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt.

Darüber hinaus fehlen Ausführungen zu möglichen Serienspielen. Trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Berufung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu der - laut Beschwerdeführerin - bei allen Glücksspielgeräten vorhandenen "Automatik-Start-Taste" getroffen. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg Erkenntnisses vom , 2013/17/0210 und 211, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in den genannten Erkenntnissen dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm der in sinngemäßer Anwendung des § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-92129