VwGH vom 18.12.2012, 2009/11/0264
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HS in S, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Thunstraße 16, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom , Zl. 41.550/369- 9/09, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und als Grad seiner Behinderung 30 vH festgestellt. Als Begründung führte die Erstbehörde die bestehende Schwerhörigkeit und den Tinnitus des Beschwerdeführers an. Das ebenfalls vorliegende Wirbelsäulenleiden verursache lediglich eine geringfügige Funktionsstörung und keine wesentliche Beeinträchtigung, sodass dieses Leiden eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht bewirken könne.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde u. a. gemäß § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. In der Begründung führte sie aus, dass sie auf Grund der Berufung neuerliche Sachverständigengutachten (Facharzt für HNO und Arzt für Allgemeinmedizin) eingeholt habe.
Diese seien zu folgender Richtsatzeinschätzung gelangt:
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"Lfd. Nr. | Art der Gesundheitsschädigung | Position in den Richtsätzen | GdB |
1. | Praktische Taubheit rechts, Hochtonsenke links, Tinnitus beidseits Oberer Rahmensatzwert, da nur mehr Hörreste vorhanden sind und glaubhafte Ohrgeräusche beidseits angegeben werden. | 643 Tab. Sp4 Z 1 | 30 vH |
2. | Chronisch epitympanale Eiterung rechts | 646 | 30 vH |
3. | Schmerzhafte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit endlagiger Bewegungseinschränkung Unterer Rahmensatzwert auf Grund einer beginnenden funktionellen Bewegungseinschränkung an der Lendenwirbelsäule sowie abnützungsbedingter Schmerzen, welche die Einnahme von Schmerzmittel der Klasse eins erforderlich machen. Einstufung bei endlagigen Bewegungseinschränkungen ohne Ausstrahlungsschmerz und ohne neurologische Defizite der unteren Extremitäten. | 190 | 20 vH |
Gesamt GdB 40 vH" |
In dem HNO-Gutachten aufbauenden Gutachten des Allgemeinmediziners werde zur Einschätzung des Grades der Behinderung mit nunmehr 40 vH ausgeführt, dass zusätzlich zur erstinstanzlich festgestellten Schwerhörigkeit bzw. Tinnitus ein weiteres Leiden am Ohr (Position 646) durch einen neuen CT-Befund erkannt worden sei, sodass der Gesamtgrad der Behinderung wegen dieser wesentlichen zusätzlichen Funktionsstörung um eine Stufe erhöht worden sei. Eine weitere Steigerung durch die Position 190 (Lendenwirbelsäule) sei nicht gerechtfertigt, da die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule so gering sei, dass daraus keine wesentliche Gesundheitsschädigung resultiere. Auch ein Zusammenwirken des Wirbelsäulenleidens mit der führenden Gesundheitsschädigung des Ohres im Sinne einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung bestehe nach Ansicht des Sachverständigen nicht. Die Gutachten seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da ihnen der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, seien sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften verwies die belangte Behörde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen habe, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Richtsatzverordnung vom , BGBl. Nr. 150/1965. Nach dieser Bestimmung sei dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache. Sodann sei zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertige, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes eine Gesundheitsschädigung mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu bleiben habe, sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursache.
Im Beschwerdefall sei auf Grund der genannten Gutachten davon auszugehen, dass das Leiden "praktische Taubheit rechts, Hochtonsenke links, Tinnitus beiderseits" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH durch die weitere Gesundheitsschädigung "chronische epitympanale Eiterung rechts" um eine Stufe erhöht werde, weil die Positionen dasselbe Organsystem beträfen und das Gesamtbild eine höhere funktionelle Störung verursache als die beiden Einschätzungen jeweils für sich alleine.
Hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens habe der Beschwerdeführer keine konkreten Berufungseinwendungen vorgebracht, sodass von der erstinstanzlichen Einschätzung dieses Leidens (Grad der Behinderung 20 vH) ausgegangen werde. Nach dem erstinstanzlichen Gutachten sei an der Lendenwirbelsäule eine endlagige Bewegungseinschränkung objektiviert, welche eine nur geringfügige Funktionseinschränkung darstelle. Es resultiere daher aus dieser Gesundheitsschädigung im Hinblick auf den Gesamtgrad der Behinderung in funktioneller Hinsicht kein maßgeblicher zusätzlicher Behinderungswert. Auch eine wechselseitige Beeinflussung sei nicht anzunehmen, da in Bezug auf die zuvor genannten Leiden voneinander unabhängige Leidenszustände vorlägen. Da der genannte Gesamtgrad der Behinderung (40 vH) somit durch das Wirbelsäulenleiden nicht erhöht werde, seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 67/2008 (BEinstG), lauten (auszugsweise):
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. …
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. 1 Nr. 150/2002;
…
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. ...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. …
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
…
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
…"
1.2. Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erlassen war, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (im Folgenden: Verordnung) und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0119 mwN, und zur Geltung der genannten Verordnung das Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0118).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0108).
2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zu den von der Behörde eingeholten ärztlichen Gutachten keine Gegengutachten vorgelegt hat. In der Beschwerde wird bemängelt, die belangte Behörde hätte lediglich die Einschätzungen der Sachverständigen übernommen. Den Sachverständigen stehe aber eine Bewertung des Grades der Behinderung oder eine Gesamteinschätzung bei mehreren Leiden nicht zu, vielmehr hätten diese daran nur mitzuwirken. Es sei Aufgabe der Behörde, auf der Grundlage der medizinischen Sachverständigengutachten zu klären, unter welche Position der genannten Verordnung eine Krankheit falle und die Höhe des Grades der Behinderung bzw. im Falle des Zusammentreffens mehrerer Leiden den Gesamtgrad der Behinderung festzusetzen.
2.2. Wie ausgeführt, hat die Behörde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter den dort genannten Voraussetzungen - unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen - den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten sowie den Grad der Behinderung festzustellen.
Dieser Vorschrift hat die belangte Behörde gegenständlich entsprochen, wenn sie - aufbauend auf den von ihr eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten - aufgrund ihrer oben wiedergegebenen Überlegungen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dass die Überlegungen der belangten Behörde vorliegend mit den Ansichten der Sachverständigen übereinstimmen, weil die belangte Behörde deren Gutachten als schlüssig angesehen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ändert nichts daran, dass die rechtliche Beurteilung von der belangten Behörde stammt. Vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn in den ärztlichen Sachverständigengutachten die gegebenen Leidenszustände nicht nur (im Rahmen des Befundes) beschrieben, sondern wenn (im Rahmen des eigentlichen Gutachtens) auch die Auswirkungen dieser Leidenszustände auf den Betroffenen und damit in ihrem Schweregrad sachverständig beurteilt werden.
Da der Beschwerdeführer diesen von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Sinne der zitierten Judikatur unstrittig nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ist das Beschwerdevorbringen, der Grad der Behinderung der einzelnen Leiden des Beschwerdeführers sei unzutreffend eingeschätzt worden, nicht zielführend.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Gesamtbeurteilung seiner Leidenszustände. Seines Erachtens sei es rechtswidrig, dass sein mit 20 vH. eingestuftes Wirbelsäulenleiden zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung geführt habe, weil gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG nur solche Gesundheitsschädigungen außer Betracht zu lassen seien, die ein Ausmaß von weniger als 20 vH erreichten.
In dem im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:
"Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0191)."
Aus diesem Erkenntnis sowie dem dort genannten § 27 Abs. 1 BEinstG ergibt sich, dass bei einer Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände solche Gesundheitsschädigungen außer Betracht zu lassen sind, die (abgesehen von der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Ausnahme) ein Behinderungsausmaß von weniger als 20 vH erreichen.
Daraus ist aber - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht zu schließen, dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände jene Gesundheitsschädigungen, die für sich ein Ausmaß von 20 vH erreichen (so das gegenständliche Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers), zwingend zu einer Erhöhung des durch die anderen Leidenszustände bewirkten Grades der Behinderung führen. Vielmehr ist bei solchen (das Mindestausmaß von 20 vH erreichenden) Gesundheitsschädigungen nach der zitierten Judikatur insbesondere zu prüfen, "ob und inwieweit" durch diese zusätzliche Gesundheitsschädigung der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.
Diese konkrete Beurteilung hat die belangte Behörde vorgenommen und - unter Bezugnahme auf das orthopädische und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten - schlüssig ausgeführt, dass das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers (das mit 20 vH. und daher unstrittig an der Untergrenze der Richtsatzposition 190 der Verordnung eingestuft wurde) nur eine geringfügige Funktionseinschränkung bewirke und zu keinem maßgeblichen zusätzlichen Behinderungswert führe, zumal auch eine wechselseitige Beeinflussung mit den anderen Leidenszuständen des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers führe zu keiner Erhöhung des durch die übrigen Leiden verursachten Grades der Behinderung.
2.4. Die Beschwerde wendet schließlich ein, der Beschwerdeführer habe die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt, zu deren Durchführung die belangte Behörde gemäß § 13g BEinstG verpflichtet gewesen wäre. Damit wird übersehen, dass die §§ 13a bis 13g BEinstG das Verfahren vor der Berufungskommission (vgl. auch § 19a Abs. 2a leg. cit.) regeln, nicht aber das Verfahren vor der belangten Behörde (Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten).
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am