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VwGH vom 18.12.2012, 2009/11/0249

VwGH vom 18.12.2012, 2009/11/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des WO in B, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 90931/194-Recht/2009, betreffend Ausnahmegenehmigung zum Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verwaltungsakt findet sich folgendes, vom Beschwerdeführer unterfertigtes Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz eines demilitarisierten Radpanzers:

"Wir entwickeln und erzeugen Getriebe und Fahrwerkskomponenten im Antriebsstrangbereich für Transportfahrzeuge. Im Zuge dieser Entwicklungen haben wir auch Sonderlösungen im Fahrwerks- und Getriebebereich für militärische Lösungen entwickelt und patentiert, so etwa die Allradkomponenten für die Mercedes G-Klasse in der 6x6 Ausführung für die Australische Armee. Darüber hinaus setzen viele andere Nationen im Bereich Militärfahrzeuge, unter anderem auch insbesondere die Schweizer Armee und auch das österreichische Bundesheer auf unsere Allrad-Lösungen wie sie beim Mercedes-Benz Sprinter und Mercedes-Benz Vita/Viano angeboten werden. Auch der deutsche Grenzschutz verwendet Fahrzeuge mit Antriebskomponenten aus unserer Fertigung. Wir beabsichtigen, teilweise bedingt durch die wirtschaftliche Lage der KFZ Zulieferfirmen weltweit, uns zukünftig verstärkt am militärischen Sektor zu engagieren.

Wir benötigen zum schnelleren Einstieg in diese Thematik ein Anschauungsobjekt, das wir ausgiebig testen und erproben können und das als Versuchsträger für die Entwicklung neuer Getriebe- und Antriebskomponenten dienen kann.

Aus Deutschland wurde uns ein Ferret Scout Car (FV 704 H MK 1 / 2 Type A, Fahrgestellnummer 3769, ein gepanzerter und ursprünglich mit einem MG bewaffneter Aufklärungsradpanzer angeboten, der über einen überaus interessanten Antriebsstrang:

der 6-Zylinder Rolls-Royce B 60 Motor mit 129 PS ist über eine Flüssigkeitskupplung mit dem manuellen 5-Gang Wendegetriebe verbunden; somit hat das Fahrzeug 5 Vorwärts- und 5 Rückwärtsgänge. Darüber hinaus verfügt das Fahrzeug über ein sehr gutes Fahrwerk um auch Bewegung im freien Gelände zu ermöglichen, weshalb es für den beabsichtigten Verwendungszweck bestens geeignet wäre.

Der gegenständliche Radpanzer wurde bereits nach Deutschem Recht demilitarisiert (siehe beiliegendes Schreiben des Deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und besitzt eine deutsche Straßenzulassung.

...

Nach Import des Ferret Scout Cars wird seitens des BMI überprüft werden, inwieweit die bereits durchgeführten Demilitarisierungsmaßnahmen nach Deutschem Recht den Demilitarisierungsvorschriften des BMI genügen und gegebenenfalls weitere Demilitarisierungsmaßnahmen gesetzt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der genannte Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz eines Radpanzers Ferret Scout Car gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, abgewiesen.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder, wobei sie insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom die vorgenommene Demilitarisierung am gegenständlichen Radpanzer dahin präzisiert, dass die Panzerung im Bereich des Fahrers und des Motors an mehreren Stellen großflächig ausgeschnitten und die somit entstandenen Öffnungen mit dünnen Blechen niedriger Festigkeit wieder verschlossen worden seien. Weiters habe er vorgebracht, dass das Fahrzeug zur Forschung und Entwicklung dienen solle, und dass Erprobungen im und am Firmengelände des Beschwerdeführers und auf offiziell ausgewiesenen Erprobungsstrecken für Fahrzeuge und in Absprache mit dem Bundesheer eventuell auch auf Truppenübungsplätzen erforderlich seien, wobei die Erprobung dieses Fahrzeuges sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch seine Mitarbeiter notwendig sei.

Die belangte Behörde habe das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeug- und Gerätetechnik befasst, welches die Auffassung vertreten habe, dass auf Grund des Alters der Konstruktion (60 Jahre) und der näher angeführten technischen Einschränkungen dieses Antriebskonzepts der gegenständliche Radpanzer nicht als Basis für die Entwicklung eines modernen geländegängigen Fahrzeugs betrachtet werden könne.

Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt worden. Außerdem sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 5 iVm § 10 WaffG im Ermessen der Behörde liege. Im Rahmen der Ermessensübung seien die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, wobei gegenständlich davon auszugehen sei, dass der Besitz eines Radpanzers durch eine Privatperson - selbst wenn dieser über keine Bewaffnung verfüge und die Panzerung teilweise durch dünnes Blech ersetzt werde - generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle. Diese sei dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Sicherheitsorgane verfügten im Normalfall nicht über eine Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegenüber einem Panzer ermögliche.

In seiner am eingelangten Stellungnahme sei der Beschwerdeführer einerseits der Annahme entgegengetreten, dass der gegenständliche Radpanzer nicht als Basis für die Entwicklung moderner Fahrzeuge dienen könne. Das vom Beschwerdeführer betriebene Unternehmen verfüge nämlich über eine große Anzahl an Patenten, insbesondere im Bereich von Getrieben und Antriebsstrang-Speziallösungen, wobei der Radpanzer als Versuchsträger für entwickelte Aggregate dienen solle.

Zur Frage der Sicherheitsgefährdung habe der Beschwerdeführer im genannten Schreiben ausgeführt, dass die geschwächte Panzerung bereits durch herkömmliche Einsatzmunition der Polizei vom Kaliber 9 x 19 durchdrungen werden könne. Außerdem verfüge der Radpanzer nicht über einen schützenden Motorraum, Knautschzonen oder Verkleidungsteile, die Geschoße ablenken könnten, sodass dieser einem normalen Personenkraftwagen unterlegen sei. Die gegenständliche Panzerung führe zu keiner erhöhten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil Zivilpersonen auch gepanzerte Zivilfahrzeuge erwerben könnten, die hinsichtlich ihrer Manövrierbarkeit, des Wendekreises und der Übersicht für den Fahrer dem äußerst schwerfälligen Radpanzer weit überlegen seien.

Dem letztgenannten Argument habe die belangte Behörde im Schreiben vom entgegen gehalten, dass das gegenständliche Fahrzeug nach den aktenkundigen Fotos über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben, sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel verfüge, sodass der Vergleich mit einem herkömmlichen Personenkraftwagen nicht nachvollzogen werden könne. Es sei offensichtlich, dass der Zugriff der Exekutive auf einen Lenker eines Pkw über Windschutz- und Seitenscheiben problemlos möglich sei, während ein gepanzertes Fahrzeug wie der gegenständliche Radpanzer auf Grund der geschützten Sichtmittel und der Panzerung durch die Sicherheitskräfte nicht bekämpfbar sei.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer erneut darauf verwiesen, dass auch gepanzerte Zivilfahrzeuge frei erwerbbar und hinsichtlich der Manövrierbarkeit und Geschwindigkeit dem gegenständlichen Radpanzer sogar überlegen seien.

In der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass der gegenständliche Radpanzer auf Grund der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Verordnung zweifelsfrei als Kriegsmaterial anzusehen sei. Der Erwerb, Besitz und das Führen von Kriegsmaterial seien gemäß § 18 Abs. 1 WaffG verboten, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport könne aber gemäß § 18 Abs. 2 WaffG u.a. den Besitz von Kriegsmaterial unter den dort genannten Voraussetzungen bewilligen. Dabei sei der Behörde Ermessen iSd § 10 WaffG eingeräumt, bei dessen Ausübung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren den privaten Interessen der Partei gegenüberzustellen sei.

Im gegenständlichen Fall müsse auf der Seite der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, dass der Besitz eines Radpanzers durch Privatpersonen - selbst wenn dieser über keine Bewaffnung verfüge und die Panzerung teilweise durch dünnes Blech ersetzt wurde - generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle. Diese sei dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Dies treffe im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu, weil das gegenständliche Fahrzeug über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben verfüge, sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel, sodass ein derartiges Fahrzeug durch die Sicherheitskräfte nicht bekämpfbar sei. Außerdem zeige das in den angefochtenen Bescheid integrierte Lichtbild, dass beim gegenständlichen Radpanzer von außen nicht erkennbar sei, in welchen Bereichen die Panzerung entfernt und durch dünnes Blech ersetzt worden sei. Daher könne im Falle einer Schussabgabe durchaus die Panzerung getroffen werden, was zu einer Gefährdung u. a. der Sicherheitskräfte führen könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass es auch gepanzerte zivile Fahrzeuge gebe, könne an der durch den Radpanzer bewirkten Sicherheitsgefährdung nichts ändern, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich dieses Fahrzeug sei.

Was das gegenüberzustellende private Interesse des Beschwerdeführers am Besitz des Radpanzers betreffe, so solle dieser nach seinen Angaben für Forschungs- und Entwicklungszwecke im Rahmen des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens dienen. Nach Ansicht der belangten Behörde relativiere sich dieses Interesse des Beschwerdeführers jedoch, weil der Radpanzer auf Grund seines Alters nach dem eingeholten Gutachten nicht als Basis für die Entwicklung eines modernen geländegängigen Fahrzeuges dienen könne.

Die Interessenabwägung ergebe daher, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren weitaus gewichtiger sei als das private Interesse des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 4/2008, lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

...

(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr."

Gemäß § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, sind Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die u.a. durch Panzerung besonders gebaut und ausgerüstet sind, als Kriegsmaterial anzusehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Kriegsmaterialeigenschaft des in Rede stehenden Radpanzers unstrittig.

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sowohl die hier maßgebenden öffentlichen Interessen als auch seine privaten Interessen unzutreffend beurteilt. Was das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer Sicherheitsgefährdung betreffe, so übersehe die belangte Behörde, dass auch Zivilfahrzeuge, beispielsweise ein schwerer Kranwagen, über die gleiche bzw. mehr Masse als das gegenständliche Panzerfahrzeug verfügten und dass sich auch der Lenker eines Kranwagens, wenn er die missbräuchliche Verwendung plane, im Bereich des Sichtfeldes ausreichend schützen könne. Wenn die belangte Behörde meine, es sei nicht erkennbar, an welcher Stelle die Panzerung entfernt und durch dünnes Blech ersetzt worden sei, so hätte sie eine exakte Beschreibung der Demilitarisierungsmaßnahmen verlangen müssen, zumal der Beschwerdeführer dafür bereits bei der Antragstellung den Bescheid der deutschen Behörden vorgelegt habe.

Soweit die belangte Behörde das private Interesse des Beschwerdeführers relativiere und dieses damit als unglaubwürdig ansehe, weil nach ihrer Ansicht der Radpanzer nicht als Basis für die Entwicklung eines modernen geländegängigen Fahrzeuges betrachtet werden könne, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren die technische Bedeutung des Radpanzers für die erfolgreiche Forschung und Entwicklung der Antriebstechnik von Fahrzeugen durch sein Unternehmen dargelegt habe. Dieses zähle im Bereich der Antriebstechnik von Fahrzeugen zu einem weltweit führenden Unternehmen, welches nicht nur Antriebstechniken entwickle und diesbezügliche Forschung betreibe, sondern diese Antriebskomponenten auch selbst fertige und weltweit ausliefere. Der Besitz des in Rede stehenden Radpanzers sei daher von entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0054, wie folgt ausgeführt:

"Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0116).

Im eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften."

4.1. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilichen Interessen ins Treffen geführt. Diese ergäben sich einerseits daraus, dass der gegenständliche Radpanzer über keine großflächigen Windschutz- und Seitenscheiben sondern über Sehschlitze bzw. Winkelspiegel verfüge, und weil andererseits der teilweise Ersatz der Panzerung durch dünnes Blech äußerlich nicht erkennbar sei. Damit sei es im Missbrauchsfall des Radpanzers den Sicherheitskräften nicht bzw. nur unter Schwierigkeiten möglich, den Radpanzer außer Gefecht zu setzen.

Diesen Überlegungen der belangten Behörde ist im Hinblick auf die unstrittige Bauart des Radpanzers, dessen Foto in den angefochtenen Bescheid integriert ist, nicht entgegenzutreten. Allerdings hätte sich die belangte Behörde bei der Gewichtung dieses sicherheitspolizeilichen Interesses auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen, dass vom gegenständlichen Radpanzer keine höheren Gefahren ausgingen als von zivilen Kraftfahrzeugen in gepanzerter Ausführung, die für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen seien.

4.2. Was die gemäß § 18 Abs. 2 und § 10 WaffG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so waren diese seitens des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 2 WaffG nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0170). Die Bescheinigung des privaten Interesses am Besitz des Radpanzers ist dem Beschwerdeführer durch die ausführlichen Darlegungen über die Bedeutung desselben für den Erfolg seines Unternehmens zweifellos gelungen, zumal die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass der Zweck des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens in der Entwicklung neuer Antriebstechniken liegt. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde an der Tauglichkeit des Radpanzers als Versuchsfahrzeug Zweifel hegt (ein auf entsprechenden Befunden nachvollziehbares Gutachten, das die Tauglichkeit ausschließt, findet sich nicht), kann nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen sein wirtschaftliches Interesse zumindest glaubhaft gemacht hat. Dass dieses wirtschaftliche Interesse als berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs. 2 WaffG anzusehen sind, liegt auf der Hand (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/11/0170, dem zufolge sogar das Interesse am Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse anerkannt wurde).

4.3. Selbst wenn man mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon ausgeht, dass der Besitz des Beschwerdeführers am gegenständlichen Radpanzer infolge seiner Bauart (Fehlen von Windschutzscheiben, äußerlich nicht erkennbare Demontage der Panzerung) zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses führt, so erweist sich der angefochtene Bescheid dennoch als rechtswidrig:

Da eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 3 WaffG auf Grund der im Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden kann, hat sich die Behörde vor der Versagung dieser Ausnahmebewilligung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die zu schützenden Interessen nicht auch durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung iSd § 18 Abs. 3 WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden können (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2007/11/0054).

Dies wäre im Beschwerdefall erforderlich gewesen, hat doch einerseits der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag ausgeführt, er werde "gegebenenfalls weitere Demilitarisierungsmaßnahmen" setzen und hat doch andererseits die belangte Behörde die vom gegenständlichen Radpanzer ausgehende Sicherheitsgefährdung insbesondere im Fehlen großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben gesehen. Sie hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob durch entsprechende Einschränkungen der Ausnahmebewilligung (etwa durch die Vorschreibung des Einbaus von Windschutz- und Seitenscheiben oder durch eine Beschränkung des Verwendungsortes des Radpanzers zB ausschließlich innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers) das Auslangen gefunden werden kann.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm derVwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am