VwGH vom 23.05.2012, 2009/11/0240

VwGH vom 23.05.2012, 2009/11/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der M F in S, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Erik Kroker und Dr. Simon Tonini, Rechtsanwälte in 6020 I, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom , Zl. BMGFJ-92256/0002-I/B/6/2009, betreffend Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 111 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 111 Abs. 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) betreffend die Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin, eine diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Diplom vom betreffend die allgemeine Krankenpflege), habe - näher aufgelistete - Dienst- und Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen über Fortbildungen und Referenzschreiben vorgelegt, die die Erfüllung der Voraussetzungen für die beantragte Bestätigung belegen sollten. Zur Beurteilung der vor dem gelegenen Berufsausübung der Beschwerdeführerin im Bereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sei von der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Gutachten zu den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin an der klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie des LKH I von 1984 bis 1989 (Dienstzeugnisse vom und vom ) sowie an der Privatklinik T von 1991 bis 1995 (Bestätigung vom ) eingeholt worden. Das Gutachten habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar - wie alle in der Gesundheits- und Krankenpflege Tätigen - Erfahrungen mit einzelnen dem psychiatrischen Formenkreis zuzuordnenden Krankheitsbildern erworben habe, diese jedoch nicht zur Erfüllung der Voraussetzung einer ausschließlichen Tätigkeit im psychiatrischen Fachbereich gemäß § 111 GuKG ausreichten. Wie sich aus diesem Gutachten und den vorgelegten Dienstzeugnissen ergebe, habe die Beschwerdeführerin lediglich vereinzelt und vorübergehend Maßnahmen der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die von ihr absolvierten einschlägigen Fortbildungen bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 111 GuKG, welcher lediglich auf eine ausschließliche Berufstätigkeit abstelle, außer Betracht zu bleiben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1068/09-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2008, lauten (auszugsweise):

"Berufsbezeichnungen

§ 12. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung 'Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester'/ 'Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger' zu führen.

(2) …

(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung 'Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester'/ 'Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger' zu führen.

(4) Personen, die


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1.
eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
2.
eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
3.
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. …
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche

§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.

(2) Spezialaufgaben sind:


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1.
Kinder- und Jugendlichenpflege
2.
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3.

(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,

2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,

3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,

4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,


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5.
psychosoziale Betreuung,
6.
psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
7.
Übergangspflege.
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) …

(2) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(3) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Unbestritten ist die Beschwerdeführerin als "Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester" (ohne Zusatzbezeichnung iSd § 12 GuKG) gemäß § 12 Abs. 1 GuKG zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. Die von ihr vorgelegten und von der belangten Behörde beurteilten Dienstbestätigungen lauten in ihren wesentlichen Teilen wie folgt:


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-
Dienstzeugnis der der klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie des LKH I vom :
"Auf eigenen Wunsch (der Beschwerdeführerin) wird ein nachträgliches Dienstzeugnis über ihre Tätigkeit an der Abteilung für Gefäßchirurgie der Universitätsklinik für Chirurgie in I erstellt.
Die Tätigkeit an der Gefäßchirurgischen Abteilung umfasst alle pflegerischen Aspekte in der Betreuung von Patienten mit einer meist hochgradigen allgemeinen Gefäßsklerose. Dies heißt, dass Patienten mit häufig postoperativ auftretenden schweren Durchgangssyndromen pflegerisch betreut werden müssen. Dies beinhaltet auch die Kommunikation mit Angehörigen von solchen potentiell lebensbedrohlich erkrankten Patienten. Weiters sind an der Gefäßchirurgischen Abteilung Schlaganfallpatienten zu betreuen sowie häufig Patienten mit organischen Psychosyndromen bzw. deliranten Zuständen. (Die Beschwerdeführerin) hat einen Teil ihrer Arbeit auch in der psychischen Betreuung von Patienten mit Gliedmaßenamputationen verbracht. Naturgemäß sind ein großer Teil der Gefäßpatienten geriatrische Patienten."
-
Dienstzeugnis der der klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie des LKH I vom :
"Auf eigenen Wunsch (der Beschwerdeführerin) wird ein nachträgliches Dienstzeugnis über ihre Tätigkeit an der Abteilung für Gefäßchirurgie der Universitätsklinik für Chirurgie in I erstellt.
(Die Beschwerdeführerin) war vom bis als vollbeschäftigte diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester an der Klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie tätig.
Die Tätigkeit in dieser Abteilung umfasst alle pflegerischen Aspekte in der Betreuung von Patienten mit einer meist hochgradigen allgemeinen Gefäßsklerose. Dies heißt, dass Patienten mit häufig postoperativ auftretenden schweren Durchgangssyndromen pflegerisch betreut werden müssen. Dies beinhaltet auch die Kommunikation mit Angehörigen von solchen potentiell lebensbedrohlich erkrankten Patienten. Weiters sind an der Gefäßchirurgischen Abteilung Schlaganfallpatienten zu betreuen, da die chirurgische Behandlung der Carotisstenose ein zentrales Aufgabengebiet dieser Abteilung darstellt. Daneben sind häufig Patienten mit organischen Psychosyndromen bzw. deliranten Zuständen. (Die Beschwerdeführerin) hat einen Teil ihrer Arbeit auch in der psychischen Betreuung von Patienten mit Gliedmaßenamputationen verbracht.
In den Jahren ihrer Tätigkeit an der Klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie war die postoperative Aufwachstation an der Univ.- Klinik für Anästhesiologie bedeutend kleiner als heutzutage bzw. verfügte die Klinische Abteilung für Gefäßchirurgie nicht über eine eigene Observationsstation, so dass Patienten postoperativ direkt an die Normalstation verlegt werden mußten. Daraus resultiert die hohe Anzahl an Patienten mit postoperativen schweren Durchgangssyndromen, was auf ca. 30 % unseres Patientengutes zutrifft. Ein Großteil der Gefäßpatienten sind Nikotinabhängig und ca. 5 % Alkoholabhängig, welche postoperativ nicht selten ein akutes Alkoholentzugssyndrom bzw. Delirium aller Schweregrade aufweisen.
(Die Beschwerdeführerin) hat einen Teil ihrer Arbeit auch in der psychischen Betreuung von Patienten und deren Angehörigen mit Gliedmaßenamputationen verbracht und auch hierbei ausreichend Gelegenheit gehabt, sich neben der somatischen auch mit der psychischen Problematik nach Gliedmaßenverlust auseinanderzusetzen."
-
Bestätigung des Dr. H, Frauenarzt, vom :
"(Die Beschwerdeführerin) war von bis in der Privatklinik T in I beschäftigt.
In dieser Zeit arbeitete sie als Diplomkrankenschwester sowohl auf der Wochenbettstation als auch auf der postop. Pflegestation. Zum Aufgabenbereich gehörte u.a. die Betreuung von Müttern mit Wochenbettdepressionen (ca. 8% der Wöchnerinnen) als auch von postop. Stresssituation und Depressionen (ca. 20%)."

2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass ihre Tätigkeiten an der klinischen Abteilung für Gefäßchirurgie des LKH I von 1984 bis 1989 sowie an der Privatklinik T von 1991 bis 1995 nicht unter § 111 Abs. 2 GuKG subsumiert worden seien. Die belangte Behörde sei - wie sich aus den vorgelegten Dienstbestätigungen ergebe - bei ihrer Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin hätte lediglich vereinzelt und vorübergehend Maßnahmen der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gesetzt.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 111 Abs. 2 GuKG seinem eindeutigen Wortlaut nach auf eine vor Inkrafttreten der Novelle des GuKG, BGBl. I Nr. 95/1998, am zurückgelegte Tätigkeit ausschließlich in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. ausschließlich in der vorliegend nicht relevanten Kinder- und Jugendlichenpflege) abstellt. Zwar ist der Ansicht der Beschwerdeführerin insofern zu folgen, als darunter nicht nur die Tätigkeit in psychiatrischen oder neurologischen Abteilungen und die kumulative Ausübung aller in § 19 Abs. 2 GuKG genannten Tätigkeiten fällt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Tätigkeit ausschließlich im Bereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gelegen sein musste. Ob die Beschwerdeführerin, wie von der belangten Behörde angenommen, lediglich vereinzelt und vorübergehend Maßnahmen der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gesetzt hat oder darüber hinaus in diesem Bereich tätig war, ist insofern ohne Bedeutung, als die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, dass sie vor dem jemals für die in § 111 Abs. 2 GuKG festgelegte Zeit - mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung - nur mit Maßnahmen der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beschäftigt gewesen wäre. Derartiges gibt sich auch nicht aus den oben zitierten Dienstbestätigungen, die die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hatte.

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie durch die von ihr besuchten Lehrveranstaltungen über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die bei zumindest sechsmonatiger Vollbeschäftigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erreicht werden, ist ihr zu entgegnen, dass § 111 GuKG gerade nicht auf durch Zusatzausbildungen erworbene Fähigkeiten abstellt. Vielmehr sollte, nachdem durch das GuKG "im Sinne der Qualitätssicherung eine verpflichtende zusätzliche Ausbildung" für bestimmte Spezialaufgaben eingeführt wurde (vgl. § 17 und die EB zur RV 709 BlgNR, XX. GP, 56), "zur Vermeidung von Härtefällen sowie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterführung bestehender Versorgungssysteme" jenen Personen die weitere Berufsmöglichkeit gesichert werden, die - ohne eine einschlägige Spezialausbildung iSd GuKG absolviert zu haben - "sich durch ihre Tätigkeit mittlerweile ein umfassendes Fachwissen in der anderen Sparte der Gesundheits- und Krankenpflege angeeignet haben" (vgl. den Bericht des Gesundheitsausschusses zur Novelle BGBl. I Nr. 95/1998, 1269 BlgNR, XX. GP, 2). Auch für diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger sollte "der weitere umfassende berufliche Einsatz ausschließlich im Spezialbereich ermöglicht werden" (aaO, 3). Daraus ergibt sich, dass - um die Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 2 GuKG in Anspruch nehmen zu können - vor Inkrafttreten der Novelle bereits ein umfassender beruflicher Einsatz (durch welchen das Fachwissen erworben wurde) ausschließlich im Spezialbereich vorgelegen sein musste, nicht aber, dass die Möglichkeit geschaffen werden sollte, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung mit dem Besuch von Lehrveranstaltungen zu kompensieren (vgl. auch Weiss-Faßbinder/Lust , GuKG6 (2010), Anm. zu § 111).

Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin auf Grund von "ergänzenden Ausbildungen" über eine ausreichende fachliche Qualifikation im Bereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.

3. Insgesamt ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen davon ausging, die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 111 Abs. 3 GuKG betreffend die Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am