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VwGH vom 30.06.2010, 2007/08/0334

VwGH vom 30.06.2010, 2007/08/0334

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W K in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Robert Schneider, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-2-2407/2007, betreffend Beitragsvorschreibung und Beitragszuschlag nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG im Jahr 1998 EUR 1.584,56 betrage und dieser verpflichtet sei, für das Jahr 1998 monatlich einen Pensionsversicherungsbeitrag von EUR 237,68, einen Krankenversicherungsbeitrag von EUR 144,19 und einen Beitragszuschlag von EUR 35,51 zu entrichten.

Der Beschwerdeführer unterliege gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Jahr 1998 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0205). Er habe im Jahr 1998 nach dem diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 19.014,56 (S 261.646,- -) erzielt. Daraus errechne sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 1.584,56. Der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung betrage gemäß § 27 Abs. 1 GSVG 15 % und in der Krankenversicherung 8,6 % zuzüglich eines Zusatzbeitrages von 0,5 % der Beitragsgrundlage.

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten.

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Würden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so seien sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Der "Einkommensteuerbescheid" für das Jahr 1998 sei bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am eingelangt. Mit Schreiben vom und sei der Beschwerdeführer auf die für das Jahr 1998 bestehende Pflichtversicherung hingewiesen worden. Die erstmalige Vorschreibung der Beiträge sei im zweiten Quartal des Jahres 2002 erfolgt. Die genannten Schreiben sowie die Vorschreibung der Beiträge stellten verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Sinn des § 40 GSVG dar. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom über die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers im Jahr 1998 abgesprochen. Das Verfahren habe mit dem (bereits erwähnten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/08/0205, geendet. Vom bis zum sei die Verjährungsfrist gehemmt gewesen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die gegenständlichen Zahlungen zu leisten. Selbst unter der Annahme einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist sei die Verjährung der gegenständlichen Beiträge noch nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet.

Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0080).

Der Beschwerdeführer, der das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im (gesamten) Jahr 1998 nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG immer bestritten hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0205), hat im Verwaltungsverfahren nie behauptet, dass er selbst oder seine Ehefrau in seinem Namen für das Jahr 1998 "ex ante" eine Überschreitungserklärung abgegeben hätten (§ 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG). Nach dem Einlangen der Verständigung der Finanzbehörden über die Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 am hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 der Pflichtversicherung in der Pensions- und der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlag (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis Zl. 2004/08/0205).

Für die Beurteilung der Verjährung des Rechts der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die genannte Pflichtversicherung im Jahr 1998 kommt es gemäß § 40 Abs. 1 GSVG darauf an, wann die genannten Beiträge fällig geworden sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG in der ab geltenden Fassung BGBl. Nr. 610/1987 mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 2001/08/0080).

In Ansehung der Verständigung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vor der Erlassung der Einkommensteuerbescheides 1998 am wäre des mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die Vorschreibung der Beiträge im zweiten Quartal 2001 möglich gewesen. Die Beiträge für das Jahr 1998 sind gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG am Letzten des zweiten Monats dieses Quartals, sohin am fällig geworden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zeitraum von 21 Monaten und 4 Tagen verstrichen, bis dem Beschwerdeführer am der bereits genannte Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom über das Bestehen der Pflichtversicherung zugestellt wurde. Gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz GSVG war spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt. Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0205, hat gemäß § 40 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Rest der dreijährigen Verjährungsfrist im Ausmaß von etwas mehr als einem Jahr wieder zu laufen begonnen, sodass der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, mit dem dem Beschwerdeführer am die gegenständlichen Zahlungen vorgeschrieben worden sind, noch vor Eintritt der Verjährung der Beiträge erlassen wurde.

Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beschwerdeführer - mit Konsequenzen für die Dauer der Verjährungsfrist - seine Meldepflichten verletzte (was er unter Hinweis auf die Meldung durch seine Ehefrau bestritt) und ob er die beiden Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom bzw. vom erhalten hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am