VwGH vom 03.03.2011, 2011/22/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom , Zl. FA7C-2-9.U/572-2009, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 und 5 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG eingebracht habe. Er sei am illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt, der am zweitinstanzlich "rechtskräftig negativ" entschieden worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am eine Ausweisung verfügt worden, die rechtskräftig und durchsetzbar sei.
Seinen Antrag habe er damit begründet, dass er sich bereits seit fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich aufhielte und einen nachhaltigen Integrationsgrad vorweisen könnte. Er hätte sich seit der Einreise im Jahr 2004 bemüht, eigene Mittel "ins Verdienen zu bringen", er wäre Megaphonverkäufer und verdiente ca. EUR 500,-- im Monat. Er hätte einen Deutschkurs besucht und verfügte über eine Mietwohnung.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 4 NAG geforderten Aufenthaltszeiten vorlägen. Dies bedeute aber nicht, dass damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels impliziert sei. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der entsprechenden Richtsatzhöhe von EUR 783,-- könne nämlich nicht ausgegangen werden. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch sei er in diesen sechs Jahren nicht in der Lage gewesen, entsprechende Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen A2-Niveau nachzuweisen. Es zeige sich in keiner Weise ein Bild einer nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Integration und einer besonderen Berücksichtigungswürdigkeit des gegenständlichen Falles.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 44 Abs. 4 NAG lautet:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
Nach Ansicht der Beschwerde wäre durch eine Vernehmung des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass er in ausreichendem Maße deutsch spreche, auf Grund des Zeitschriftenverkaufs beliebt sei und mit unzähligen Leuten Kontakt habe.
Damit wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde bringt selbst vor, dass der Integrationsgrad isoliert bewertet werden müsse und die Beurteilung nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Art. 8 EMRK bestehe. Dabei geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an "Altfälle" ermöglicht werden soll, denen gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. (Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits ausgewiesen und es musste dabei eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu seinen Ungunsten vorgenommen worden sein.)
Auch wenn der Beschwerdeführer "in ausreichendem Maße Deutsch spricht", durfte die belangte Behörde dem Umstand maßgebliche Bedeutung zuerkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Zeitschriftenverkauf seinen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maß iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG decken kann. Wenn die belangte Behörde somit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt hat, kann dies nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-92100