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VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233

VwGH vom 24.05.2011, 2009/11/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. K H in M, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und MMag. Josef Reinhard Lercher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom , Zl. B12.04, betreffend Invaliditätsversorgung gemäß Satzung des Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, einem niedergelassenen Facharzt für Orthopädie, von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ab eine Erwerbsunfähigkeitspension, zunächst befristet bis , zuerkannt wurde. Für denselben Zeitraum erkannte auch der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer Invaliditätsversorgung zu. Im Anschluss daran erkannten die SVA Erwerbsunfähigkeitspension bzw. der Verwaltungsausschuss mit Bescheid vom Invaliditätsversorgung zu, jeweils bis zum . Die SVA erkannte dem Beschwerdeführer schließlich mit Bescheid vom ab Erwerbsunfähigkeitspension für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem abgewiesen.

Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, aus dem von der Erstbehörde eingeholten psychiatrischen Gutachten Dris. H. vom ergebe sich, dass es "unter diesen Bedingungen" zwar problematisch wäre, wenn der Beschwerdeführer in die die depressive Reaktion ursprünglich auslösende berufliche Situation, also das selbständige Führen einer Praxis, zurückkehren müsste. Wohl aber sei es ihm möglich, z.B. als Arzt für eine Versicherung, für Sozialgerichte usw tätig zu sein, da der dort anfallende Arbeitsdruck bezüglich Belastung, Arbeitszeiten und Sicherheit des Einkommens anders geartet sei als beim selbständigen Führen einer Fachordination. Eine solche zeitlich geregelte Tätigkeit sei auch einem Arzt, der an reaktiver Erschöpfung bzw einem Burnout-Syndrom gelitten habe, zumutbar.

Es ergebe sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme Dris. H. vom zu seinem Gutachten, dass sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an gesundheitlichen Störungen aus anderen medizinischen Fachrichtungen, aus psychiatrischer Sicht keine Änderung des medizinischen Leistungskalküls ergebe. Zudem sei es fachlich nicht begründbar, warum er nach der Traumatisierung durch zwei "Rechtsverfahren" in der Vergangenheit gesundheitlich nicht in der Lage sei, als orthopädischer Gutachter tätig zu sein. Es sei ein erheblicher Unterschied in der emotionalen Belastung, ob man eine gutachterliche Stellungnahme abgebe oder es sich um die persönliche Involvierung in so ein Verfahren handle.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung weiterer Gutachten aus dem Bereich Innere Medizin, HNO und Neurologie ändere nichts an dem dargestellten Ergebnis, da die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Störungen - wiederholte Schwindelattacken, Gleichgewichtsstörungen, Hypertonie und vestibuläre Untererregbarkeit - jedenfalls nichts an der Fähigkeit ändern, als angestellter oder Wohnsitzarzt für eine Versicherung oder ein Gericht weiter tätig zu sein. Es handle sich hierbei um eine Tätigkeit, die wenig Patientenkontakt erfordere und insbesondere auf Aktenstudium beruhe, sodass die angeführten Störungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung führten. Damit bestehe auch kein Grund, weitere medizinische Gutachten einzuholen.

Damit sei nach Auffassung des Beschwerdeausschusses aus psychiatrischer Sicht klargestellt, dass der Beschwerdeführer den ärztlichen Beruf gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds als angestellter Arzt oder als Wohnsitzarzt für eine Versicherung oder ein Gericht weiter ausüben könne. Die Satzung sehe nicht vor, dass bestimmte Fragen von einem berufskundlichen Sachverständigen zu beantworten seien. Es werde darin keine unzulässige rechtliche Beurteilung gesehen, da die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 der Satzung jedenfalls vom Verwaltungsausschuss bzw. Beschwerdeausschuss vorzunehmen sei.

Unstrittig sei aber jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eine selbständige ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Die in der Beschwerde (Berufung) angeführte Behauptung, wonach bei Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeit durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft auch die Ärztekammer eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen habe, sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen unzutreffend. Die in der Beschwerde (Berufung) weiters angeführte Behauptung, es ergebe sich aus § 25 Abs. 2 der Satzung nicht, dass ein Mitglied des Wohlfahrtsfonds auf einen anderen Beruf verwiesen werden könne, sei insofern unrichtig, als § 25 Abs. 2 der Satzung ausschließlich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes abstelle. Der Beschwerdeführer müsse keinen "komplett" neuen Beruf mit entsprechenden Kursen und Prüfungen erlernen, da gemäß § 2 Abs 3 ÄrzteG jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt sei, ua. ärztliche Gutachten zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) lauten (auszugsweise):

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Wohnsitzarzt

§ 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.

§ 100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.

(3) Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.

…"

1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der Satzung lauten (auszugsweise):

"§ 25 Invaliditätsversorgung

(1) Die Invaliditätsversorgung besteht aus jener Altersversorgung (Grund-, Ergänzungs- und Zusatzleistung), auf die das Mitglied zum Stichtag der Invaliditätsversorgung Anspruch gehabt hätte, es sei denn, es wird in der Folge etwas anderes bestimmt.

(2) Die Invaliditätsversorgung wird gewährt, wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Berufsunfähigkeit ist als dauernd anzusehen, wenn sie nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit nicht zu beheben ist.

Andernfalls ist eine Berufsunfähigkeit als vorübergehend

anzusehen.

…"

1.3. Von Interesse ist weiters § 2 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes:

"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,


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c)
volle Geschäftsfähigkeit,
d)
körperliche und geistige Eignung,
e)
Vertrauenswürdigkeit,
f)
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g)
gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h)
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i)
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a.
die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2.
der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
…"
2.
Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde und der Beschwerdeführer darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführer, dem wie dargestellt von der SVA eine (unbefristete) Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, eine selbständige ärztliche Tätigkeit als niedergelassener Facharzt nicht mehr ausüben kann, dies im Wesentlichen wegen eines Erschöpfungszustandes nach Burnout-Syndrom.

Anders als der Beschwerdeführer geht die belangte Behörde aber davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch eine Tätigkeit "als angestellter Arzt oder Wohnsitzarzt für eine Versicherung oder ein Gericht" - als Gutachter - ausüben könne.

2.2. Die Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, setzt nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel (wenn nicht Offenkundigkeit vorliegt) auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztliche Berufes voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0226), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0103, mwN).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Verneinung einer Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. § 2 ÄrzteG 1998 existieren. Solche Tätigkeiten müssen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit im Dienstrecht der Beamten ausgeführt hat, zwar nicht aktuell auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein, sehr wohl aber grundsätzlich Gegenstand des Arbeitsmarktes sein. Da der in § 100 ÄrzteG 1998 und § 25 der Satzung verwendete Begriff "Berufsunfähigkeit" einen Teilbereich der "Erwerbsunfähigkeit" erfasst, müssen die in Rede stehenden ärztlichen Tätigkeiten geeignet sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0042 mwN.).

Die Beschwerde behauptet nicht, dass diese Kriterien von der Tätigkeit als angestellter Arzt oder Wahlarzt für eine Versicherung oder Gerichte, wie sie von der belangten Behörde als dem Beschwerdeführer nach wie vor ausübbar angesehen wird, nicht erfüllt wären. Dass gutachterliche Tätigkeit direkter Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis ist, entspricht der hg. Judikatur (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0097, mwN).

2.3.1. Soweit die belangte Behörde ohne nähere Begründung vermeint, dem Beschwerdeführer stehe eine Tätigkeit als Gutachter für Gerichte, gemeint offenbar als gerichtlich beeideter Sachverständiger, offen, übersieht sie, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit der Zuerkennung befristeter Erwerbsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätsversorgung (ab ) nicht ärztlich tätig gewesen ist. Gegenteiliges wird von der belangten Behörde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt folglich nicht die in § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. b des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes umschriebene Voraussetzung der Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem einschlägigen Fachgebiet "unmittelbar vor der Eintragung".

2.3.2. Soweit die belangte Behörde aber die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in der Lage, als angestellter Arzt oder Wahlarzt für Versicherungen Gutachten zu erstellen, ist der angefochtene Bescheid mit auf Verkennung der Rechtslage beruhenden relevanten Verfahrensmängeln behaftet.

2.3.2.1. Die Annahme, ein Arzt sei zwar zur ärztlichen Berufsausübung im Rahmen der bisher ausgeübten ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, er könne aber auf andere Art und Weise den ärztlichen Beruf ausüben, setzt Feststellungen darüber voraus, welche gesundheitlichen Anforderungen an diese andere Art der Berufsausübung gestellt sind. Solche Feststellungen sind ihrerseits aber davon abhängig, dass im Einzelnen feststeht, welche Tätigkeiten auf einem der ins Auge gefassten "Verweisungsarbeitsplätze" zu verrichten sind.

Derartige nachvollziehbaren Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid. Insbesondere ist nicht erkennbar, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer bei den von der belangten Behörde ins Auge gefassten "Verweisungsarbeitsplätzen" unmittelbaren Kontakt mit Patienten hätte, unter welchem Termindruck er stünde, mit welchem Arbeitsanfall zu rechnen wäre und inwieweit er gehalten wäre, seine Gutachten vor Behörden oder Gerichten zu vertreten. Solche Feststellungen wären umso mehr erforderlich, als der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass er sich angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen außerstande sehe, eine derartige Verantwortung zu übernehmen.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der Tätigkeit des Gutachters für Versicherungen und Gerichte um eine Tätigkeit handelt, die wenig Patientenkontakt erfordert und insbesondere auf Aktenstudium beruht, sodass die angeführten zusätzlichen gesundheitlichen Störungen (Schwindelattacken, Gleichgewichtsstörungen, Hypertonie und vestibuläre Untererregbarkeit) zu keiner erheblichen Beeinträchtigung führen, beruhen nicht auf entsprechenden Ausführungen eines Sachverständigen und lassen auch nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, weshalb der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mit seinem medizinischen Leistungskalkül noch erbringen kann.

2.3.2.2. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde bereits das medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht ausreichend festgestellt hat. Der angefochtene Bescheid stützt sich nur auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme Dris. H., der in der ergänzenden Stellungnahme vom selbst festgehalten hat, dass er, der sich lediglich auf das Fachgebiet der Psychiatrie beziehe, sich zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Argumentation, wonach er an zusätzlichen Störungen aus anderen Fachgebieten (innere Medizin, HNO, Neurologie) leide", nicht äußern könne. Selbst wenn die belangte Behörde der Auffassung gewesen sein sollte, dass die erwähnten zusätzlichen Störungen für sich betrachtet keine Berufsunfähigkeit nach sich ziehen, wäre es im Beschwerdefall geboten gewesen, abzuklären, ob diese zusätzlichen Störungen, die von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt werden, im Zusammenwirken mit den aus psychiatrischer Sicht bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, die auch nach Auffassung der Behörde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt ausschließen, noch ein ausreichendes medizinisches Leistungskalkül für die in Aussicht genommenen "Verweisungsarbeitsplätze" ermöglichen.

2.3.2.3. Die von der belangten Behörde erkennbar übernommene Auffassung der Erstbehörde stützt sich zudem auf im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwei Jahre alte, von der SVA eingeholte Befunde und Gutachten. Der Beschwerdeführer hat wiederholt vorgebracht, dass sich seine gesundheitlichen Störungen verschlechtert haben. Die belangte Behörde stellt selbst im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dar. Dennoch hat sie keine fachärztlichen Gutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin, HNO und Neurologie eingeholt.

2.4. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am