VwGH vom 28.01.2016, Ro 2014/16/0065

VwGH vom 28.01.2016, Ro 2014/16/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der K GmbH in R, vertreten durch die SchneideR'S Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1- 3/I/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4200093/2013, betreffend buchmäßige Erfassung eines Antidumpingzolls, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die revisionswerbende Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) meldete durch eine Spedition als direkte Vertreterin zwischen dem 5. Juli und dem mit neun Anmeldungen im Informatikverfahren nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Sowohl zum Feld 15 des Einheitspapiers (Versendungsland) als auch zum Feld 34 des Einheitspapiers (Ursprungsland) war jeweils der Code "VN" für Vietnam angegeben.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt I der Revisionswerberin die buchmäßige Erfassung von im Zusammenhang mit diesen Einfuhren entstandenen Antidumpingzöllen in näher angeführter Höhe mit. Dieser endgültige Antidumpingzoll ergebe sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom .

Eine mit Schriftsatz vom dagegen erhobene Berufung wies das Zollamt I mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

In der mit Schriftsatz vom dagegen erhobenen (Administrativ )Beschwerde äußerte die Revisionswerberin Bedenken ob der Gültigkeit der der buchmäßigen Erfassung der Antidumpingzölle zugrundeliegenden Durchführungsverordnung und regte ein Ersuchen an den EuGH um Vorabentscheidung an.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens übergegangen war, die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Die dagegen erhobene ordentliche Revision legt das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) ist jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag buchmäßig zu erfassen. Betrifft die Zollschuld einen vorläufigen Antidumpingzoll, so wird dieser Zoll gemäß Art. 218 Abs. 2 ZK spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig erfasst, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages innerhalb dort näher geregelter Fristen zu erfolgen.

Der Abgabenbetrag ist gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollRDG) gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates vom , ABlEU Nr. L 326 vom , (im Folgenden: Verordnung Nr. 1458/2007) wurde auf die Einfuhren von nicht nachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter KN-Code ex9613 10 10 eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom , ABlEU Nr. L 82 vom , (im Folgenden: Verordnung Nr. 260/2013) wurde der mit Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus der sozialistischen Republik Vietnam versandte Einfuhren solcher Feuerzeuge, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Dieser ausgeweitete Zoll wurde - so Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2013 - für den Zeitraum vom bis zum auf aus Vietnam versandte Einfuhren erhoben.

Der C- 371/14 ( Apex GmbH Internationale Spedition ), ausgesprochen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 260/2013 des Rates vom ungültig ist.

Die buchmäßige Erfassung des in Rede stehenden Antidumpingzolls haben die Zollbehörde und das Bundesfinanzgericht auf die ungültige Verordnung Nr. 260/2013 des Rates gestützt. Dass die in Rede stehenden Waren ihren Ursprung - entgegen den Angaben in den Anmeldungen - in der Volksrepublik China hätten, wodurch sich die buchmäßige Erfassung auf die Verordnung Nr. 1458/2007 stützen könnte, hat das Bundesfinanzgericht nicht festgestellt.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am