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VwGH vom 09.09.2009, 2007/08/0324

VwGH vom 09.09.2009, 2007/08/0324

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des MJ in T, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-325880/0003-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin je zur Hälfte Miteigentum an den Liegenschaften EZ 14 und EZ 258 KG G. Nach im Akt befindlichem Datenausdruck des Finanzamtes Klagenfurt betrug der Einheitswert der gesamten Liegenschaft S 14.000,-- bzw. EUR 1.017,42.

In einer Meldung an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vom verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehepartner bewirtschaftet werde.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass durch die Aufnahme der hauptberuflichen Beschäftigung seines Sohnes MJ in dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers Pflichtversicherung bzw. Beitragspflicht für das Kind des Beschwerdeführers nach dem BSVG bestehe.

Mit Schreiben vom meldete der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt seinen Sohn MJ als bisher hauptberuflich beschäftigtes Kind ab. Der Grund dafür sei, dass MJ seit dem nicht mehr auf dem Hof des Beschwerdeführers beschäftigt sei, sondern seither wieder in seinem eigentlichen Beruf als KFZ-Mechaniker arbeite.

Im Akt befindet sich weiters ein Datenauszug des Finanzamtes Klagenfurt vom , wonach der Einheitswert der Liegenschaften des Beschwerdeführers EUR 2.200,-- betrage. Landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Größe von 1,2946 ha hätten einen Einheitswert von EUR 261,03, forstwirtschaftlich genutzte Flächen in der Größe von 17,0568 ha einen solchen von EUR 2.029,77, was insgesamt EUR 2.290,80, und gerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz EUR 2.200,-- ergebe.

Im Akt liegt ferner ein Kaufvertrag vom , wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils zur Hälfte Miteigentum an der Liegenschaft EZ 16 KG G erworben haben. Dabei handle es sich um eine Gesamtfläche im Ausmaß von 126.570 m2, bestehend aus Wald.

Laut Aktenvermerk der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ab dem Zukauf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bestehe. Der Zukauf sei gemeinsam mit der Gattin des Beschwerdeführers erfolgt. Auch die bisherigen Flächen stünden im gemeinsamen Eigentum. Derzeit werde der Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer habe ersucht, noch keine weitere Bearbeitung vorzunehmen, er werde sich mit der Landwirtschaftskammer V in Verbindung setzen und wegen einer eventuellen Verpachtung an seine Kinder beraten lassen.

Im Akt befindet sich weiters ein Pachtvertrag vom , wonach der Beschwerdeführer und seine Gattin dem Sohn MJ näher genannte Pachtgrundstücke zur Pacht übergeben, wobei der auf den Pachtgegenstand entfallende Einheitswert nach dem Einheitswertbescheid EUR 1.394,35 betrage.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass von seinem Eigengrund von 18,3514 ha nunmehr die verpachtete Fläche von 11,7142 ha abzuziehen sei, sodass seine aktuelle Wirtschaftsfläche nur mehr 6,6372 ha betrage. Er habe die Verpachtung, nachdem die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erhöhte Beiträge begehrt habe, dieser gegenüber umgehend angekündigt und bei der Landwirtschaftskammer in die Wege geleitet.

Mit Schreiben vom , gerichtet an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits von Anfang an darauf hingewiesen, dass sein Sohn M schon seit dem Grundstückszukauf im Jahr 2003 mit der Bewirtschaftung der neu hinzugekommenen Flächen betraut worden sei "auf der Grundlage pachtgleicher mündlicher Vereinbarung mit übergangsloser Wirkung vom Zeitpunkt des Zuerwerbs an". Dieser Umstand könne von allen sechs erwachsenen Kindern bestätigt werden, ebenso von dem seinerzeit mit dem Kaufvertrag befassten Notar und etlichen Nachbarn, die über die Zukaufs- und Bewirtschaftungsabsichten gesprächsweise stets informiert worden seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer immer wieder ausgeführt, dass seine Ehefrau und er seinerzeit allein schon aus Alters- und Gesundheitsgründen diesen Grundstückszukauf ausschließlich nur unter dem Aspekt einer Bewirtschaftungsabtretung an ihre bereits erwachsenen Kinder durchgeführt hätten. Von einer Vergrößerung des Anwesens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zugunsten der Bewirtschaftung durch beide bereits im Ruhestand befindlichen Partner habe von Anfang an keine Rede sein können. Dass der mündlichen Pachtvereinbarung ein schriftlicher Pachtvertrag erst nach Festsetzung des durch den Zukauf veränderten Einheitswertes durch das Finanzamt im November 2005 nachgefolgt sei, lasse nicht so einfach den Schluss zu, dass zwischenzeitig keine Verpachtung und damit keine Verkleinerung der selbst bewirtschafteten Fläche zwecks Vermeidung einer Überschreitung der Bemessungsgrenze des Einheitswertes von EUR 1.500,-- stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass der Beschwerdeführer vom bis in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG pflichtversichert gewesen ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer der Liegenschaft EZ 14 u.a. G im Ausmaß von 5,7244 ha. Laut Anmeldung vom werde dieser Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Der Einheitswert habe unter Berücksichtigung des Nachfeststellungsbescheides des Finanzamtes Klagenfurt zum gerundet EUR 1.000,-- betragen. Durch die Erstellung eines Wertfortschreibungsbescheides zum des Finanzamtes Klagenfurt sei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bekannt geworden, dass sich das Ausmaß des Betriebes auf 18,3514 ha vergrößert habe. Nach dem auf Aufforderung übermittelten Kaufvertrag hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 12,6570 ha erworben. Der Gesamteinheitswert betrage ab EUR 2.700,--. Laut vorgelegtem Pachtvertrag vom habe der Beschwerdeführer ab 11,7142 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen seinem Sohn, MJ, verpachtet. Dadurch verringere sich der Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen ab auf EUR 806,--. Vor dem sei eine Betriebsführung von forstwirtschaftlichen Flächen auf Rechnung und Gefahr des Sohnes MJ im Außenverhältnis nicht in Erscheinung getreten.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Einspruch.

Nach weiteren Stellungnahmen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde der Einspruch mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Gattin Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Soweit die Berufung von der Gattin des Beschwerdeführers erhoben worden war, wurde sie gemäß § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach der Zitierung von Rechtsvorschriften und der Kaufverträge vom und vom im Wesentlichen aus, tatsächlich sei der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden. Der gemeinsame Sohn MJ sei im Betrieb vom bis hauptberuflich beschäftigt gewesen. Der Einheitswert der gesamten Grundflächen sei laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes zum über EUR 1.500,-- gelegen. Nach der Verpachtung von Grundflächen zum an den Sohn MJ sei der Einheitswert der vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten Flächen auf EUR 1.500,-- gesunken. In der Anmeldung zur Sozialversicherung am habe der Beschwerdeführer unmissverständlich angegeben, dass eine alleinige Betriebsführung durch ihn erfolge, indem er auf die im Fragebogen enthaltene Frage "wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (die Flächen) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehepartner geführt (bewirtschaftet)?" mit "nein" geantwortet habe. Schließlich sei auch die Anmeldung des MJ als im Betrieb seit hauptberuflich beschäftigtes Kind durch den Beschwerdeführer (als Betriebsführer) alleine erfolgt. Auch die mit Wirkung vom erfolgte Abmeldung (Schreiben vom ) stamme vom Beschwerdeführer, und es werde darin klar zum Ausdruck gebracht, "dass mein Sohn M seit dem nicht mehr auf meinem Hof beschäftigt ist." Weiters gehe aus einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom über ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefonat hervor, dass der Betrieb derzeit (inklusive der dazu gekauften Flächen) auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt werde. Somit könne keinesfalls von einer gemeinsamen Betriebsführung der Ehegatten ausgegangen werden. Gegen die behauptete Verpachtung an MJ vor dem sprächen die bereits aufgezählten Beweismittel. Weiters sei während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume weder vom Beschwerdeführer noch von MJ eine Mitteilung - zu der gegebenenfalls eine gesetzliche (§ 16 BSVG) Verpflichtung bestanden hätte - an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erfolgt, dass die gegenständlichen Flächen verpachtet worden seien, sodass es sich bei den gegenteiligen Behauptungen um bloße Schutzbehauptungen handle, um der Sozialversicherungspflicht zu entgehen. Auch im Formular über die Verpachtung mit scheine als Vorbesitzer/Bewirtschafter der Beschwerdeführer auf. Schließlich gehe aus dem Aktenvermerk vom hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit der Landwirtschaftskammer V in Verbindung setzen und beraten lassen werde wegen einer eventuellen (zukünftigen) Verpachtung an Kinder. Der Sachverhalt stelle sich somit anhand der Beweislage als ausreichend geklärt dar, sodass von Zeugeneinvernahmen habe Abstand genommen werden können. Der Betrieb sei somit nicht auf gemeinsame Rechnung der Ehegatten J, sondern auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden, und vor dem habe keine Verpachtung stattgefunden. Dass Arbeiten zuvor durch den hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Sohn durchgeführt worden seien, sei bezüglich der Versicherungspflicht unerheblich. Da der Einheitswert der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewirtschafteten Grundflächen EUR 1.500,-- überstiegen habe, bestehe entsprechende Pflichtversicherung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen und Kostenersatz für den Vorlageaufwand begehrt.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit seiner Gattin je Hälfteeigentümer der gegenständlichen Liegenschaften sei. Auch im Außenverhältnis habe er nur als Hälfteeigentümer auftreten können. Dem Beschwerdeführer könne daher lediglich die Hälfte des Einheitswertes nach Anteilen (EUR 1.100,-- seit frühestens ) zugeschrieben werden. Eine Pflichtversicherung bestehe daher nicht. Außerdem habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht geführt werde. Die Erzielung eines ausreichenden Lebensunterhaltes bzw. eines Ertrages aus den Forstflächen, die durchwegs stark abschüssig, kaum zu bewirtschaften, auf einem Berghang lägen, sei auch nicht ansatzweise möglich, weshalb ebenfalls keine Pflichtversicherung bestehen könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Nachweis im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz BSVG erbracht, dass sein Sohn MJ bereits vor dem im Außenverhältnis wirksam forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 11,7142 ha gepachtet habe. Der Beschwerdeführer sei außerdem aus Altersgründen und aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage, als Betriebsführer der gegenständlichen Flächen aufzutreten. Er befinde sich seit dem Jahr 2000 vor allem aus gesundheitlichen Gründen im Altersruhestand. Im Rahmen der gesetzlichen ehelichen Unterhaltspflicht werde er von seiner Ehegattin, die ebenfalls Pensionistin sei, versorgt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin seien daher gemäß § 5 BSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen. Darüber hinaus könne die Erstellung eines Wertfortschreibungsbescheides zum , der für den Beschwerdeführer nicht vor dem Feststellungsbescheid vom rechtskräftig geworden sei, nicht rückwirkend dazu verwendet werden, dass der Gesamteinheitswert unter Berücksichtigung der zugekauften Flächen ab dem EUR 2.700,-- betrage. Damit würde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, was gleichheitswidrig sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde kein ordentlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie weder den Beschwerdeführer noch die von ihm namhaft gemachten Zeugen vernommen noch sämtliche angebotenen Beweise geprüft und auch keinen Ortsaugenschein abgehalten habe. Sie hätte damit nämlich feststellen können, dass der älteste Sohn MJ schon vor dem verbindlich im Zuge einer mündlichen Verpachtung als hiezu beauftragter Betriebsführer von forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 11,7142 ha auf eigene Rechnung und Gefahr gearbeitet habe und auch im Außenverhältnis in Erscheinung getreten sei. Dies insbesondere auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin aus Alters- und Gesundheitsgründen arbeitsunfähig seien. Außerdem hätte die belangte Behörde die vorgelegten Urkunden betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen gehabt.

§ 2 BSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

...

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;

3. der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seines Ehegatten hauptberuflich beschäftigte Ehegatte, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten vorliegt und er nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert ist;

...

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

..."

§ 2a Abs. 1 BSVG und § 2b Abs. 1 BSVG sehen vor, dass dann, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird oder wenn ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, beide Ehegatten in der Krankenversicherung (§ 2b BSVG) und in der Pensionsversicherung (§ 2a BSVG) im Sinne des § 2 pflichtversichert sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

§ 23 Abs. 3 BSVG lautet:

"(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden."

§ 23 Abs. 5 BSVG lautet:

"(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0094, mwN) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (vgl. zu der erforderlichen besonderen, im Außenverhältnis wirksamen Vereinbarung zwischen Miteigentümern die hg. Erkenntnisse vom , 87/08/0119, und vom , 88/08/0248).

Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, dass er nur dann als alleiniger Betriebsführer in Frage käme, wenn eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung im obengenannten Sinn zwischen ihm und seiner Ehegattin diesbezüglich eine entsprechende Regelung getroffen hätte. Derartiges hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Dennoch ist für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren betreffend seine Pflichtversicherung daraus nichts zu gewinnen: Wie sich nämlich aus § 2 Abs. 2 letzter Satz iVm § 2a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 BSVG ergibt, ist unter Zugrundelegung des gesamten Einheitswertes des Betriebes jeder der beiden Ehegatten in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung pflichtversichert. Dadurch, dass nur ihm gegenüber diese Pflichtversicherung ausgesprochen wurde, kann der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig und begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0012, mwN).

Es trifft zwar zu, dass ein Pachtvertrag auch in mündlicher Form abgeschlossen werden kann (vgl. näher das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in ihrer nachvollziehbaren und schlüssigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass vor dem kein Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestanden hat. Wenn die Behörde aber der Auffassung ist, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, so hat sie von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 501 unter E 35 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass er auf Grund seiner Gesundheit und seines Alters persönlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, im Betrieb tätig zu werden, ist er darauf hinzuweisen, dass es auf die persönliche Ausführung der Arbeiten durch den Eigentümer des Betriebes nicht ankommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/08/0064, mwN).

Wie sich im Übrigen aus § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ergibt, wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Zwar ist ein Gegenbeweis zulässig, aber nicht für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen (vgl. zu dieser Regelung näher die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0135, und vom , Zl. 2004/08/0057). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er eine dementsprechende Meldung zeitgerecht erstattet hätte, und es ist eine solche auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Es war daher davon auszugehen, dass die Liegenschaften entsprechend bewirtschaftet werden. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass im vorliegenden Fall bereits die forstwirtschaftlichen Flächen alleine im gegenständlichen Zeitraum den ausschlaggebenden Einheitswert von EUR 1.500,-- überschritten haben.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, dass mangels Wirksamkeit des entsprechenden Bescheides des Finanzamtes ihm gegenüber die belangte Behörde ihn rückwirkend mit der Pflichtversicherung belastet hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die Änderung des Einheitswertes in einer Flächenänderung ihre Ursache hat, kein Gleichklang von Finanz- und Sozialversicherungsrecht insofern besteht, als es auf rechtswirksame finanzrechtliche Bescheide ankäme (vgl. § 23 Abs. 5 BSVG und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0229). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht, ist doch der jeweilige Verpflichtete in Kenntnis der Flächenänderung und hat er sich auch in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des BSVG zu setzen, wenn er land- oder forstwirtschaftlich tätig ist. Es liegt daher weder eine Unsachlichkeit noch überhaupt eine Rückwirkung vor, weil es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, sachlich an den Zeitpunkt der Flächenänderung, die dem Betroffenen bekannt ist, anzuknüpfen und nicht an den entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheid.

Einen Befreiungstatbestand von der Pflichtversicherung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin, insbesondere als Bezieher einer Pension nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder als Unterhaltsberechtigter, kennt das BSVG in der hier maßgebenden Fassung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am