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VwGH vom 24.04.2012, 2009/11/0212

VwGH vom 24.04.2012, 2009/11/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Mag. Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom , Zl. FA 8A-97G19/2009-10, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei seit in die Ärzteliste als Turnusärztin eingetragen und als solche unselbständig beschäftigt. Nachdem sie mehrmals erfolglos zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin angetreten sei, habe sie am die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin beantragt. Die Beschwerdeführerin habe folgende Dokumente vorgelegt:


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-
Examen der Beschwerdeführerin als Staatsbürgerin von Ecuador über die Verleihung der Doktorwürde am durch die Medizinische Fakultät der Zentraluniversität der Republik Ecuador vom ,
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Urkunde über die Verleihung des Titels der Fachärztin der Allgemeinmedizin von der Bischöflichen Universität von Ecuador vom ,
-
Bescheid der Medizinischen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz über die Nostrifizierung der in Ecuador erworbenen Doktorwürde in Österreich vom ,
-
Urkunde des spanischen Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft über die Nostrifizierung der in Ecuador erworbenen Doktorwürde in Spanien als "Licenciada en Medicina" vom ,
-
Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich vom .
In ihrer Berufung gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere des Nachweises einer dreijährigen Berufsausübung im die ecuadorianische Qualifikation anerkennenden EU-Mitgliedstaat Spanien) abgewiesen worden sei, habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 mit der Vorlage der Berufsberechtigung aus Spanien erfüllt und besitze nach der "Richtlinie 93/16 EU über die gegenseitige Anerkennung von Titeln zur selbstständigen Ausübung des Arztberufes" die erforderliche Berechtigung. In dieser Richtlinie sei für Spanien das Dokument "Licenciado en Medicina" als "ein in der Union berechtigter Titel zur Berufsausübung ohne weitere Erfordernisse angeführt". Dass es sich dabei um die Anerkennung eines Drittlanddiploms handle, sei irrelevant, weil es sich bei der Urkunde mit dem Titel "Licenciado en Medicina" nicht mehr um eine Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten handle, sondern um die Berechtigung, selbständig in Spanien als Ärztin tätig zu sein. Die Erstbehörde habe sich insofern zu Unrecht anstatt auf die "Richtlinie 93/16 EU" auf die Richtlinie "2005/36 EU" bezogen, als letztere zum Zeitpunkt der Vorlage der Urkunde ("Licenciado en Medicina"; am ) noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt gewesen sei.
Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, § 228 Ärztegesetz 1998 in der Fassung der 12. Ärztegesetz-Novelle normiere ein rückwirkendes Inkrafttreten der einschlägigen, der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG dienenden Bestimmungen, darunter auch der §§ 4, 5, 5a und 5b Ärztegesetz 1998, mit . Die Eintragung in die Ärzteliste sei gemäß § 27 Ärztegesetz 1998 nur dann möglich, wenn die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse erfülle. Neben anderen, von der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen seien dies für den Arzt für Allgemeinmedizin die mindestens dreijährige praktische zurückgelegte Ausbildung sowie der positive Abschluss der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder im Zusammenhang mit Drittlanddiplomen gemäß § 5a Abs. 6 Z 2 Ärztegesetz 1998 in der Fassung der 12. Ärztegesetz-Novelle eine Bescheinigung des betreffenden EWR-Vertragsstaates darüber, dass der ärztliche Beruf drei Jahre tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt worden sei. Da die Beschwerdeführerin den positiven Abschluss der Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht vorweisen könne, hätte es alternativ des Nachweises einer dreijährigen Berufsausübung in Spanien als dem EWR-Staat, der ihre ärztliche Ausbildung in Ecuador nostrifiziert habe, bedurft. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen dieser beiden Nachweise habe erbringen können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

1.1. Ärztegesetz 1998 in der Fassung der12. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 62/2009 (ÄrzteG 1998):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

a) ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, …, oder

b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter

Arzt oder als Turnusarzt:

2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für

Allgemeinmedizin:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

und Drittlanddiplomen

§ 5a.

(6) Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser

1. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und

2. eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12.

Ärztegesetz-Novelle

§ 228. Mit treten … § 4 samt Überschrift,

§ 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift … § 27 samt

Überschrift … in Kraft."

1.2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom , S. 22:

"Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b) "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach

Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c) "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste, wie sie sich aus dem Ärztegesetz 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle und aus der Richtlinie 2005/36/EG ergeben (vorliegend insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung über drei Jahre ärztliche Berufsausübung in Spanien, vgl. § 5a Abs. 6 ÄrzteG 1998 und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie), nicht zu erfüllen. Sie bestreitet lediglich die Anwendbarkeit dieser Rechtslage auf ihre Situation.

2.2. Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG. Die Behörden hätten übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am einen "Antrag auf Anerkennung (ihrer) Berufsqualifikation" gestellt habe. Die Richtlinie sei in Österreich aber erst seit dem verpflichtend anzuwenden gewesen, weshalb sie zur Beurteilung des Falls der Beschwerdeführerin nicht heranzuziehen gewesen wäre.

Abgesehen davon, dass sich aus der Richtlinie 2005/36/EG, welche nach ihrem Art. 64 am in Kraft trat, nicht ergibt, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist am gestellte Anträge nach der früheren Rechtslage zu beurteilen wären (vorliegend nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom , S. 1; gemäß Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben mit Wirkung vom ), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil Sache des Verwaltungsverfahrens nicht ein behauptetermaßen am von der Beschwerdeführerin gestellter "Antrag auf Anerkennung (ihrer) Berufsqualifikation", sondern die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin war. Einen darauf gerichteten Antrag hatte die Beschwerdeführerin jedoch unbestritten erst am , also bereits ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/36/EG, gestellt.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0064, gegen die rückwirkende Anwendung der die Richtlinie 2005/36/EG umsetzenden Bestimmungen der 12. Ärztegesetz-Novelle wendet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof dort klargestellt hat, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist nach dem genannten Erkenntnis dann geboten, wenn der Gesetzgeber etwa in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Frage, welche Rechtslage maßgeblich ist, ist primär auf die Auslegung der relevanten Verwaltungsvorschriften abzustellen. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an.

Anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, in dem keine gesetzlich normierte Rückwirkung zu beurteilen war, bleibt vorliegend für eine Auslegung dahin, dass eine frühere Rechtslage von Bedeutung wäre, kein Raum, da § 228 des Ärztegesetzes 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle explizit (und ohne Ausnahme) anordnet, dass (u.a.) die §§ 4, 5 und 5a leg. cit. rückwirkend ab anzuwenden sind.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Materialien zur 12. Ärztegesetz-Novelle (EB zur RV 149 BlgNR, XXIV.GP, S. 1), wo es heißt:

"Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen bis in innerstaatliches Recht vor. Bis zum (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der Novelle erfolgt daher eine unmittelbare Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im ärzterechtlichen Bereich durch die Österreichische Ärztekammer als Vollzugsbehörde."

Die belangte Behörde ging somit zu Recht von einer Anwendbarkeit der relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle aus.

3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder die besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 erfüllt noch eine in Z 3 leg. cit. geforderte "entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a" ÄrzteG 1998, jeweils idF der 12. Ärztegesetz-Novelle, nachgewiesen hat.

Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin mangels der nach § 5a Abs. 6 ÄrzteG 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle notwendigen Vorlage einer Bescheinigung über drei Jahre Berufserfahrung in Spanien abgewiesen hat.

4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-92059