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VwGH vom 28.01.2016, Ro 2014/16/0049

VwGH vom 28.01.2016, Ro 2014/16/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der R S in I, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 1 Jv 4410- 33/13k, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug gegenüber der Revisionswerberin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt EUR 1.100.000,-

Eintragungsgebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 12.100,- und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,- fest und ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Der Sohn der Revisionswerberin habe zunächst von Dritten mit Kaufverträgen vom eine Liegenschaft um EUR 1.095.000,- sowie einen Liegenschaftsanteil um EUR 5.000,-

erworben und diese mit Schenkungsvertrag vom der Revisionswerberin übertragen. Eine Einverleibung des Eigentums des Sohnes der Revisionswerberin im Grundbuch sei nicht beantragt worden, sondern vielmehr - unter Geltendmachung der Begünstigungsbestimmung des § 26a GGG und somit Zugrundelegung lediglich des dreifachen Einheitswertes - eine sogenannte Sprungverbücherung des von der Revisionswerberin erworbenen Eigentums.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, für die Anwendung des § 26a GGG komme es bei Sprungeintragungen auf das Naheverhältnis zum eingetragenen Voreigentümer an, sodass die in Rede stehende Regelung nicht anzuwenden und die Eintragungsgebühr vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes zu berechnen sei.

Mit Beschluss vom , B 1602/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Revisionswerberin u.a. im Recht auf Anwendung der Begünstigungsbestimmung nach § 26a GGG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision, für deren Behandlung in ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/16/0052).

Für den Fall einer grundbücherlichen Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0023, mit eingehender Begründung - auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - ausgeführt, dass zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl I Nr. 1/2013, durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein muss. Da aber der Kauf der Liegenschaften durch den Sohn der Revisionswerberin unstrittig nicht den Anforderungen des § 26a GGG entspricht, reicht das bei der danach erfolgten Schenkung vorliegende verwandtschaftliche Naheverhältnis nicht für die von der Revisionswerberin begehrte Zugrundelegung bloß des dreifachen Einheitswertes zur Berechnung der Eintragungsgebühr aus und es erweist sich die Vorgangsweise der belangten Behörde, dafür den Wert des einzutragenden Rechtes heranzuziehen, als zutreffend.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Revisionsfall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-92053