VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des E M in W, vertreten durch Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W 138 1437320- 1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies diesen Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Unter einem wurde dem Revisionswerber allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilt.
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Revisionswerbers sei auf Grund der von ihm vorgelegten Personaldokumente geklärt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Er sei Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Der Revisionswerber sei verheiratet, aber alleine nach Österreich gereist. Kinder habe er keine. Er sei gesund.
Ungeachtet dessen, dass die Ausführungen des Revisionswerbers zu seiner Person den Feststellungen zugrunde gelegt werden könnten, seien seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar anzusehen. Die von ihm ins Treffen geführten Bedrohungen seien "lediglich" von unbekannten Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung ausgegangen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber einer Verfolgung durch den afghanischen Staat ausgesetzt sei. Allerdings verfüge er über keine ausreichend sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan; seine Familienangehörigen hielten sich in Pakistan auf. Daher sei davon auszugehen, dass ein Abschiebehindernis vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, soweit es die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betraf, Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung betreffend die Person des Revisionswerbers dieselben Feststellungen, wie zuvor das Bundesasylamt, zugrunde.
Jedoch stellte es zu den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Fluchtgründen - anders als zuvor das Bundesasylamt - fest, der Revisionswerber habe Angst "vor den Taliban"; insbesondere fürchte er, von diesen getötet zu werden. In der Zeit zwischen "August bzw. September 2009" bis etwa fünf Monate vor seiner Flucht aus Afghanistan, die am stattgefunden habe, habe der Revisionswerber mehrfach anonyme Anrufe erhalten. Er sei aufgefordert worden, "seine Arbeit" aufzugeben. Der Revisionswerber habe aber nicht angeben können, was die anonymen Anrufer ihm hätten antun wollen. In der Zeit von "August bzw. September 2009" bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Revisionswerber "keine Person persönlich getroffen, die ihn bedroht" habe. Er sei in dieser Zeit auch keinen Misshandlungen, Angriffen oder persönlichen Repressalien ausgesetzt gewesen.
Beweiswürdigend stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, die Angaben des Revisionswerbers zu seiner Person, insbesondere auch zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, stellten sich als glaubwürdig dar. Die "Angaben" des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen ergäben sich "ebenfalls aus den Einvernahmeprotokollen". Er habe nachvollziehbar, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass er sich vor ihm anonym per Telefon drohenden Personen fürchte. Der Revisionswerber gehe dabei davon aus, dass es sich "um Taliban" handle. Weder in seinen bisherigen Vernehmungen noch in der Beschwerde habe er allerdings konkrete Verfolgungshandlungen, sei es durch die Taliban oder sonstige Personen, "nennen" können. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung am ausgeführt habe, dass er "von der Regierung selbst nichts zu befürchten" habe.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet, um zu einem anderen Ergebnis als die Verwaltungsbehörde zu kommen. Zwar sei dem Revisionswerber "im Ergebnis" zuzustimmen, dass das Fluchtvorbringen "in großen Teilen als glaubwürdig bewertet werden" könne. Die sich daraus ergebende rechtliche Würdigung führe jedoch nicht zur Gewährung von Asyl. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet könne eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sei. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchte, sondern ob sich in dieser Situation eine mit Vernunft begabte Person aus Konventionsgründen fürchten würde.
Im gegenständlichen Fall sei nicht davon auszugehen, dass von einer wohlbegründeten Furcht des Revisionswerbers hätte gesprochen werden können. Er stütze sich darauf, dass er in der Zeit zwischen "August bzw. September 2009" und bis fünf Monate vor seiner am erfolgten Flucht mehrfach von anonymen Personen am Telefon bedroht worden sei, weil er für "die Regierung im Dorfentwicklungsministerium tätig" gewesen sei. Über diese anonymen Anrufe hinaus habe es jedoch keine Übergriffe gegenüber dem Revisionswerber gegeben. Dies wiederum bedeute, dass er seit Beginn der anonymen Anrufe beinahe zwei Jahre völlig unbehelligt in Afghanistan gelebt habe. Auf Grund "des festgestellten Sachverhalts und Wahrunterstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Regierung" könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation sich objektiv aus Konventionsgründen, insbesondere der politischen Gesinnung, fürchten würde. Es sei auch die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufgehalten habe, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsse.
Sohin sei "insgesamt" festzuhalten, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht geeignet gewesen sei, um die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu rechtfertigen.
Des Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der Bestimmung des § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus, es seien die Voraussetzungen dieser Bestimmung - diese entspreche jener des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegeben gewesen. Das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sei als wahr festgestellt worden. Somit habe sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur noch die Rechtsfrage gestellt, ob der festgestellte Sachverhalt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertige. In einem solchen Fall sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt als geklärt anzusehen. Es seien auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen worden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stünden dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nicht entgegen, zumal dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (gemeint: bereits vom Bundesasylamt) zuerkannt worden sei.
Die Erhebung einer Revision gegen die angefochtene Entscheidung stelle sich als nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig dar. Zur Begründung dieses Ausspruches verwies das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG und auf den Inhalt seiner eigenen Entscheidung samt der darin zitierten Rechtsprechung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die "belangte Behörde" (gemeint: das Bundesverwaltungsgericht) habe jene Frage, wonach von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden könne, unrichtig beurteilt. Es wird insoweit - hier auf das der Sache nach Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei.
2. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
3.1. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
..."
§ 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) hat folgenden
Wortlaut:
"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21. ...
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG."
3.2. Im Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen enthält, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren in seinem Anwendungsbereich von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
3.3. Im vorliegenden Fall hatte infolge des vom Revisionswerber gestellten Antrages das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG hätte es ermächtigt, davon Abstand zu nehmen.
3.4. Fallbezogen kommt allein der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltene - und der Sache nach vom Bundesverwaltungsgericht mit seiner Begründung, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei als geklärt anzusehen, angesprochene - Tatbestand "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" als Grundlage für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung in Betracht. Im oben genannten Erkenntnis vom , auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Auslegung dieser Wendung folgende Kriterien heranzuzuziehen sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
4.1. Zunächst ist darauf einzugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausführte, es habe neben den auf den glaubwürdigen Angaben des Revisionswerbers beruhenden Feststellungen auch zum Teil sein Vorbringen, nämlich in Bezug auf seine Tätigkeit "für die Regierung", in Form einer sogenannten "Wahrunterstellung" der Entscheidung zugrunde gelegt. Für die Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles seien daher nur noch Rechtsfragen maßgeblich gewesen.
4.2. Den folgenden Ausführungen ist des Weiteren voranzustellen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0076, mit der Frage der Begründung einer Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht näher auseinandergesetzt und darin nachstehendes ausgeführt hat:
"5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Konsequenterweise hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).
5.2.1. Nach § 17 VwGVG ("Anzuwendendes Recht") sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl Abs 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , und , beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet.
5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 17 VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus §§ 58, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
(...)"
4.3. Demnach hat - was mit Blick auf den hier gegenständlichen Fall wiederholend hervorzuheben ist - ein Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vorzunehmen. Insoweit ist gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) der "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche(..) Sachverhalt" festzustellen. Die Frage, welcher Sachverhalt maßgebend ist, kann nicht abstrakt, sondern nur auf Grund der im konkreten Einzelfall anzuwendenden Vorschriften beantwortet werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 267, Hengstschläger/Leeb , AVG, § 37, Rz 2, jeweils mwH).
4.4. Eine "Wahrunterstellung" in dem Sinn, dass es (der Verwaltungsbehörde oder) dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG fremd (vgl. zu einer solchen Möglichkeit etwa § 244 Abs. 3 der deutschen Strafprozessordnung, nach dem ein Beweisantrag abgelehnt werden darf, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr). Auch die für das hier in Rede stehende Verfahren nach dem AsylG 2005 geltenden speziellen Verfahrensbestimmungen des BFA-VG und des AsylG 2005 enthalten eine solche Ermächtigung nicht.
Vielmehr hat eine Entscheidung auch in jenem Fall, in dem ihr die sachverhaltsbezogenen Ausführungen einer Verfahrenspartei als der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt zugrunde gelegt werden, die entsprechenden Feststellungen und darauf bezogene beweiswürdigende Überlegungen - und sei es auch, dass (aus den darzulegenden Gründen) die Angaben einer Verfahrenspartei als glaubwürdig angesehen werden - zu enthalten (vgl. dazu nochmals die oben wiedergegebenen Ausführungen im zitierten hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0076 zur Notwendigkeit einer offenzulegenden Beweiswürdigung, mag sie auch mitunter kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen).
Eine andere Sicht verbietet sich gerade im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht schon in Anbetracht dessen, dass jedenfalls auch jener Behörde, die den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen (oder den sonst beim Verwaltungsgericht bekämpften Akt gesetzt) hat, Parteistellung zukommt (§ 18 iVm § 9 Abs. 2 VwGVG); können sich doch gerade die das Ergebnis eines Rechtsstreites beeinflussenden und ohne Prüfung zu Gunsten einer Verfahrenspartei als wahr angenommenen Tatsachen zu Ungunsten einer anderen Verfahrenspartei, mithin auch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, auswirken. Darüber hinaus können in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung enthaltene Feststellungen für künftige Verfahren - selbst wenn ihnen dort rechtlich eine Bindung nicht zukommt - von Bedeutung sein (vgl. Storr , Das Verfahrensrecht für die zukünftigen Verwaltungsgerichte, ZfV 2012/1466, S 917;
Hengstschläger/Leeb , AVG, § 37, Rz 5, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
4.5. Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2006/19/0292, und vom , 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen (vgl. so der Sache nach etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/20/0391).
4.6. Insofern erweist sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (fallbezogen: auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (iSd § 37 AVG) als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das allerdings entbindet - was, um Missverständnisse zu vermeiden, zu betonen ist - nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde.
4.7. Für ein allfälliges Revisionsverfahren bedeutet dies in weiterer Folge in der Regel, dass die Lösung des Rechtsfalles - die Richtigkeit der auf diese Weise von einem Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung vorausgesetzt - nicht von der Lösung der Rechtsfrage, die die Durchführung einer Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts betrifft, abhängt.
Mit anderen Worten: Eine Revision würde sich bezogen auf die genannte Rechtsfrage nach den Kriterien des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig darstellen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0020, aus dem hervorgeht, dass schon infolge der - nicht substantiiert bestrittenen - Feststellungen zur Situation im Heimatland des dortigen Revisionswerbers, aus denen sich eine innerstaatliche Fluchtalternative ergab, der begehrte Rechtsanspruch - ohne Durchführung einer Verhandlung - verneint werden durfte, ohne dass darüber hinausgehenden Feststellungen zum "Fluchtvorbringen" noch Maßgeblichkeit für die Entscheidung zugekommen wäre).
5.1. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nicht bloß eine auf Rechtsfragen beschränkte Prüfung unter der Annahme der hypothetischen Richtigkeit des vorgebrachten Sachverhalts vorgenommen, sondern in seinen beweiswürdigenden Überlegungen ausdrücklich das Vorbringen des Revisionswerbers als glaubwürdig und nachvollziehbar bewertet. Es traf (auch) ausdrücklich Feststellungen zu jenen tatsächlichen Gegebenheiten, die der Revisionswerber ins Treffen führte. Hinsichtlich der Tätigkeit des Revisionswerbers "für die Regierung" enthält die angefochtene Entscheidung allerdings keine Feststellungen. Insoweit sei dem Bundesverwaltungsgericht zufolge der rechtlichen Beurteilung das (auf seine Richtigkeit ungeprüft gebliebene) Vorbringen des Revisionswerbers zugrunde gelegt worden.
5.2. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es nicht zu, dass es sämtliche Umstände, die der Revisionswerber zum Sachverhalt vorgebracht hat, entweder als tatsächlich gegeben festgestellt oder als hypothetisch richtig angenommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätte. Insbesondere führte der Revisionswerber in der (damals noch an den Asylgerichtshof erhobenen) Beschwerde - zulässig und in näher begründeter Weise - aus, er wäre als Sozialarbeiter einer Nichtregierungsorganisation (NGO) im Nordosten Afghanistans tätig gewesen. Schon aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörde hätte sich ergeben, dass dort regierungsfeindliche Kräfte Gewalttaten ohne Rücksicht auf Zivilisten verüben würden, insbesondere auch gegen Staatsorgane und Vertreter von NGO. Auch hätten Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad ergeben, dass Mitarbeiter von NGO keine Erlaubnis der Taliban erhalten würden, in der fraglichen Region zu arbeiten. Diese würden eine "klare Politik", alle Mitarbeiter von NGO und auch der Regierung zu bedrohen, verfolgen. Falls in dem Gebiet ohne Erlaubnis der Taliban jemand arbeiten würde, würde er sofort von ihnen angegriffen werden. Ungeachtet dessen, dass die Taliban nicht überall gleichzeitig vor Ort sein und auch nicht alles gleichzeitig überwachen könnten, wären daher die Drohungen, mit denen er aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit "zurückzulegen", als "glaubwürdig" anzusehen. Daran würde auch nichts ändern, dass er von den Taliban noch nicht unmittelbar angegriffen worden sei. Schon im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab er zudem - hier bloß auszugsweise angeführt - an, dass die Taliban bereits versucht hätten, das Bürogebäude, in dem auch er gearbeitet hätte, anzugreifen, dass die Anrufer im Zuge der Drohungen auch angegeben hätten, "die Personen, die für die Regierung bzw. eine Organisation arbeiten", wären "die Feinde Afghanistans", und sie hätten dem Revisionswerber bezogen darauf, dass er sein Haus an eine private Mädchenschule vermietet hätte, auch vorgeworfen, er hätte - weil es nach Auffassung der Taliban Mädchen und Frauen verboten sei zu arbeiten - sein Haus zu einem "Hurenhaus" gemacht.
5.3. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/19/1031). Das hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt.
5.4. Schon infolgedessen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten nicht das Vorbringen des Revisionswerbers, das auch beinhaltete, dass die Drohungen - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die behauptete Vorgangsweise von Angehörigen der Taliban in anderen vergleichbaren Fällen - dergestalt wären, dass sie von jedermann bei objektiver Betrachtungsweise als ernsthaft angesehen würden, vollumfänglich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sondern in einem entscheidungserheblichen Punkt - ohne dass dazu in gesetzmäßiger Weise Feststellungen getroffen worden sind - von seinem sachverhaltsbezogenen Vorbringen abgewichen wurde, kann im vorliegenden Fall nicht von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen werden. Eine solche wollte das Bundesverwaltungsgericht dem Inhalt seiner Entscheidung nach bezogen auf den in diesem Punkt geltend gemachten Sachverhalt auch nicht vornehmen, zumal es offenkundig davon ausging, die von ihm getroffenen Feststellungen seien in Verbindung mit der vorgenommenen "Wahrunterstellung" bereits ausreichend, um den vom Revisionswerber geltend gemachten Anspruch verneinen zu können.
Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, lässt sich die von ihm vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob im vorliegenden Fall von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im in Pkt. 5.3. dargelegten Sinn anzunehmen ist, aber nicht ohne weitergehende Feststellungen zum Sachverhalt durchführen. Ob die gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochenen Drohungen dergestalt sind, um zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu führen, kann nicht allein auf der Grundlage jenes Sachverhalts, wie er von diesem Gericht festgestellt wurde, in Kombination mit der vorgenommenen "Wahrunterstellung" beurteilt werden. Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde wäre es erforderlich gewesen, nicht bloß die Tatsache des Bestehens anonymer Anrufe, sondern auch den Inhalt der Drohungen und das Umfeld, in dem diese eingebettet waren, festzustellen, um in rechtlich einwandfreier Weise beurteilen zu können, ob fallbezogen von wohlbegründeter Furcht im oben angeführten Sinn auszugehen ist. Die Feststellungen zum für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt stellen sich daher als ergänzungsbedürftig dar. Schon deswegen ist das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Rechtswidrigkeit behaftet.
5.5. Ausgehend davon lagen aber auch die in Pkt. 3.4. genannten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung nicht vor.
6. Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und Z 6 VwGG abgesehen werden. Eine solche wird vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am