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VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0201

VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS 4-AMB-48/002-2008, betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des NÖ Krankenanstaltengesetzes (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. GS 4-AMB-48/002- 2008, hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums Krems erteilt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung des Bewilligungsbescheides ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

1. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall lediglich um die Parteistellung in einem nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren geht, gleicht dieser in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenen Fällen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, zugrunde lagen. Die dort wiedergegebenen Bestimmungen des NÖ KAG unterscheiden sich nur insofern von den vorliegend maßgeblichen idF LGBl. 9440-26, als darin die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.

Auf die Begründung des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Da mit dem angefochtenen Bescheid die Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu Unrecht verneint wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-92042