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VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045

VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A H alias A alias A B alias B alias B (geboren am , alias , alias , alias ) in W, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Grabengasse 21/Pfarrgasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W144 2007641-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Revisionswerber ist algerischer Staatsangehöriger und stellte - nachdem er zuvor wegen des wiederholten Verkaufs von Suchtgift rechtskräftig verurteilt worden war - am in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er am geboren sei und Algerien im Dezember 2013 verlassen habe. Er habe sich nach Italien begeben, wo er aber keinen Asylantrag gestellt habe. Im Jänner 2014 sei er mit dem Zug über Innsbruck nach Wien gefahren.

Aufgrund des Ergebnisses der EURODAC-Abfrage, wonach der Revisionswerber wegen eines in Ungarn gestellten Asylantrages dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

1.2. Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Das Bundesamt hielt dazu begründend fest, aus einem EURODAC-Treffer ergebe sich die Asylantragstellung des Revisionswerbers in Ungarn am , aufgrund dessen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt habe. Ungarn habe sich daraufhin bereit erklärt, den Revisionswerber gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO aufzunehmen. Dem ungarischen Schreiben sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber in Ungarn unter anderem Namen mit Geburtsdatum , demnach volljährig, aufgetreten sei. Weiters ergebe sich aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen für Wien vom das Geburtsdatum , also ebenfalls die Volljährigkeit des Revisionswerbers. Darüber hinaus sei der Revisionswerber am in Wien bei einer Amtshandlung unter anderem Namen mit Geburtsdatum in Erscheinung getreten. Für das Bundesamt stehe daher - gefestigt durch das Auftreten sowie das Erscheinungsbild des Revisionswerbers bei den Einvernahmen - insgesamt zweifelsfrei fest, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig gewesen sei.

1.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass die Volljährigkeitserklärung nicht rechtmäßig gewesen sei. So führe ein Erlass des Bundesministeriums für Inneres aus, dass, sofern nicht ausreichende andere Beweise und Indizien für die Volljährigkeit verfügbar seien, auch bei offensichtlich Volljährigen eine "Altersdiagnose" zu beauftragen (gemeint: ein medizinisches Gutachten einzuholen) sei. Keinesfalls reiche ein alleiniger Augenschein aus. Im gegenständlichen Fall sei ein ausreichender Beweis für die Volljährigkeit etwa die Anforderung des Gutachtens der möglicherweise in Ungarn durchgeführten "Altersdiagnose". Die anderen genannten Indizien seien vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro minore" nicht geeignet, die behauptete Minderjährigkeit ausreichend zu widerlegen, an einer "Altersdiagnose" hätte der Revisionswerber jedenfalls teilgenommen. Weiters wurde vorgebracht, dass aufgrund bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems bei Zurückschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom als unbegründet ab und erklärte die Revision als nicht zulässig. Begründend führte es aus, dass aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen im Fall einer Rücküberstellung nach Ungarn keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK erkannt werden könne.

Zur Feststellung der Volljährigkeit hielt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend fest, dass der Revisionswerber in Ungarn den als Geburtsdatum genannt habe und somit als volljährige Person aufgetreten sei. Es sei vom Asylgerichtshof in gleichgelagerten Fällen wiederholt ausgesprochen worden, dass eine derartige Vorgangsweise (sich im ersten Mitgliedstaat als volljährig auszugeben, im nachfolgend aufgesuchten jedoch als minderjährig) objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar sei und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden könne, weil minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genössen. Es bestehe daher keine Motivation, sich entgegen der Wirklichkeit als ältere Person auszugeben. Nach der Erfahrung der Asylbehörden und der Judikatur würden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt mit den Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kämen. Der Revisionswerber habe seine Angaben zu seiner Person beliebig ausgetauscht und bei verschiedenen Behördenkontakten letztlich vier verschiedene Geburtsdaten angegeben und sei dabei sowohl bei der Asylantragstellung in Ungarn als auch danach wiederholt als volljährige Person aufgetreten. Eine medizinische Begutachtung sei nicht nötig gewesen, weil keine Zweifel an der Volljährigkeit bestünden.

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG merkte das Bundesverwaltungsgericht an, seine Entscheidung bewerte die Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten worden sei. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts könne sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR als auch auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

2.1. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision u. a. geltend, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erforderlichkeit einer "Altersdiagnose" bei Antragstellung als Minderjähriger nach der nunmehr geltenden Rechtslage. Das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund mehrerer Geburtsdaten ein Geburtsdatum als erwiesen angenommen, ohne "entsprechende medizinische oder sonstige Feststellungstechniken zu veranlassen".

Die Revision erweist sich als zulässig, aber unbegründet:

2.2.1. § 13 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), lautet auszugsweise:

"Mitwirkung eines Fremden

§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

...

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführten und mit Ablauf des außer Kraft getretenen Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR 24. GP, 16f) Folgendes aus:

"Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant.

Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten.

Z 6 normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden.

...

Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z.B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.

(...)"

2.2.2. Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).

Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005):

Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ging wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall davon aus, dass der Revisionswerber - entgegen seinen Angaben im Verfahren - zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Revisionswerber die Angaben zu seiner Person beliebig ausgetauscht und bei seinen verschiedenen Behördenkontakten letztlich vier verschiedene Geburtsdaten angegeben habe. Nach der Aktenlage sei er sowohl bei der Asylantragstellung in Ungarn als auch danach im Behördenkontakt wiederholt als volljährige Person aufgetreten. Nach der Erfahrung der Asylbehörden und der Judikatur würden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt mit den Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kämen. Die vom Revisionswerber behauptete Vorgangsweise, sich im ersten Mitgliedstaat als volljährig auszugeben, im nachfolgend aufgesuchten jedoch als minderjährig, sei objektiv betrachtet auch nicht nachvollziehbar, weil minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genössen, sodass keine Motivation bestehe, sich entgegen der Wirklichkeit als ältere Person auszugeben.

Die beweiswürdigenden Überlegungen halten der dem Verwaltungsgerichtshof insoweit bloß eingeschränkt zukommenden Prüfbefugnis stand. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Einholung eines Gutachtens "im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose" bestand im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht. Dass das Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde als Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens zu verstehen gewesen wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Demgemäß wird auch nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Ermittlungsergebnisse das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.

Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht annehmen durfte, der Revisionswerber sei volljährig, ist es fallbezogen auch entbehrlich, die Frage, ob und inwieweit der Revisionswerber vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH in seinen Urteilen vom , C-394/12, Rs. Abdullahi, und vom , C-648/11, Rs. MA, BT und DA, in seinem Rechtsmittel die außerhalb der Behauptung systemischer Mängel liegende Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates (fallbezogen wurde vom Revisionswerber letztlich mit seinem Vorbringen, er sei minderjährig, geltend gemacht, Österreich sei für die Führung seines Asylverfahrens zuständig) zum Thema machen kann, einer näheren Betrachtung zuzuführen.

2.2.4. Soweit der Revisionswerber mit allgemein gehaltenen Revisionsausführungen das Vorliegen systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen darzulegen versucht, gelingt es ihm nicht, einen vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner bezogen auf beweiswürdigende Ausführungen bloß eingeschränkten Prüfbefugnis aufzugreifenden Mangel aufzuzeigen. Ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht in insofern nicht zu beanstandender Weise festgestellten Sachverhalt kann nicht erkannt werden, dass die gegenständliche Entscheidung rechtswidrig wäre.

2.2.5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am